Das "schlichte" Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung ist nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des VfGH gilt anderes, wenn das Fotografieren unter Anwendung von Körperkraft oder Androhung von Gewalt durchgesetzt wird (vgl. etwa VfGH 13.12.1988, B 756/88; B 757/88 [VfSlg. 11.935]). Auch hat der VfGH das Filmen eines Prozessbeobachters durch ein Polizeiorgan vor Zutritt zu einer strafgerichtlichen Verhandlung - vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Garantie der Volksöffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Art. 6 EMRK, Art. 90 B-VG) - aufgrund des Vorliegens eines impliziten Duldungsbefehls als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert, weil der Prozessbeobachter unter den gegebenen Umständen den Eindruck habe gewinnen müssen, ihm werde im Fall der Ablehnung seiner Mitwirkung an dieser Amtshandlung der Zutritt zur (volksöffentlichen) Verhandlung als Zuhörer verweigert (vgl. VfGH 30.11.2011, B 1549/10, [VfSlg. 19.563]). In ähnlicher Weise erachtete der VfGH auch die Mitnahme eines privaten Kamerateams zum Filmen einer Amtshandlung nach der GewO 1994 und dem SPG als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, weil nach den Umständen des Falls gegenüber der Vertreterin der betroffenen Gesellschaft durch die Anwesenheit mehrerer Organwalter der Eindruck vermittelt worden sei, die Anwesenheit des Kamerateams dulden zu müssen (VfGH 3.3.2006, B 345/05 [VfSlg. 17.774]).
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