IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dir. Ing. Markus LEIBETSEDER und Andreas KRAMMER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 08.05.2025, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 08.05.2025 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für 42 Tage ab 17.04.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Stellungnahme an das Unternehmen Meier Wolfgang vom 17.04.2025 eine mögliche Arbeitsaufnahme einer zumutbaren zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und bringt im Wesentlichen vor, dass das AMS seine gesundheitliche Einschränkungen nicht umfassend gewürdigt habe. Auch eine individuelle Zumutbarkeitsprüfung sei nicht erfolgt.
Das AMS gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2025 Parteiengehör und setzte einen Untersuchungstermin an. Der Beschwerdeführer gab dazu am 14.06.2025 eine Stellungnahme ab und führte aus, dass die Tätigkeit den Maßgaben der gesundheitlichen Zumutbarkeit widerspreche und sein ausdrücklicher Hinweis auf eine Beschränkung auf max. 20 Wochenstunden aus medizinischen Gründen ignoriert worden sei. Mit Schreiben vom 30.06.2025 gewährte das AMS erneut Parteiengehör und setzte neuerlich einen Untersuchungstermin an. Zu den Untersuchungsterminen erschien der Beschwerdeführer nicht.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Notstandshilfe.
In der Betreuungsvereinbarung vom 16.04.2025 ist festgehalten, dass für den Beschwerdeführer als Notstandshilfebezieher auch Helferstellen zumutbar sind und er verpflichtet ist, sich auf jede zumutbare, kollektivvertragliche Voll- oder Teilzeitbeschäftigung bewerben muss bzw. diese annehmen muss. Als gewünschter Beruf sind Trainer (Erwachsenenbildung) und Hilfsarbeiter wechselnder Art festgehalten. Als mögliche Arbeitszeiten wurden Voll-/Teilzeit, 20 bis 40 Stunden, von 6 Uhr bis 22 Uhr vereinbart. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Führerschein B.
Dem Beschwerdeführer wurde am 16.04.2025 persönlich beim AMS ein Stellenangebot als Hilfsarbeiter bei dem Gartengestaltungsbetrieb XXXX in XXXX ausgehändigt. Der Arbeitsort ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Kundenorientiertes Auftreten, körperliche Fitness, handwerkliches Geschick, Führerschien B und entsprechende Deutschkenntnisse werden gewünscht. Die Vorauswahl führte das AMS durch und die Bewerbungsunterlagen sollten an das AMS geschickt werden.
Der Beschwerdeführer schickte am 17.04.2025 eine e-mail an das AMS mit folgendem Inhalt (auszugsweise):
„[…] Bereits seit Mai 2024 ist meinem zuständigen Betreuer, […], bekannt, dass ich ausschließlich eine Trainertätigkeit anstrebe – dies jedoch ausdrücklich nur im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit maximal 20 Wochenstunden. Diese Einschränkung ergibt sich aus meiner aktuellen beruflichen und gesundheitlichen Situation und war mehrfach Gegenstand unserer Gespräche. Das mir nun übermittelte Stellenangebot entspricht weder meiner angestrebten beruflichen Ausrichtung noch dem vereinbarten Beschäftigungsausmaß. Ich ersuche daher um entsprechende Berücksichtigung meiner individuellen beruflichen Zielsetzung bei zukünftigen Vermittlungsvorschlägen.“
Bewerbungsunterlagen schickte der Beschwerdeführer mit seiner e-mail nicht mit.
Das AMS setzte daraufhin zwei Untersuchungstermine an, zu denen der Beschwerdeführer jedoch nicht erschien. Daraufhin wurde mit weiterem – nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid die Notstandshilfe ab 10.06.2025 wegen Weigerung der ärztlichen Untersuchung eingestellt.
III. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Notstandshilfe ist unstrittig. Aus der Betreuungsvereinbarung vom 16.04.2025 ergibt sich deren Inhalt. Die persönliche Aushändigung des Stellenangebot als Hilfsarbeiter beim AMS ergibt sich aus der Beschwerdevorlage. Aus dem Stellenangebot ergeben sich die gewünschten Anforderungen an die Bewerber. Aus der e-mail des Beschwerdeführers an das AMS vom 17.04.2025 ergeben sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem Stellenangebot als Hilfsarbeiter und der Umstand, dass er keine Bewerbungsunterlagen mitschickte.
Die Festsetzung von zwei Untersuchungsterminen ergibt sich aus den Schreiben des AMS vom 02.06.2025 und vom 30.06.2025. Aus der Beschwerdevorlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu diesen Untersuchungsterminen nicht erschienen ist und daraufhin vom AMS mit Bescheid die Notstandshilfe ab 10.06.2025 wegen Weigerung der ärztlichen Untersuchung eingestellt wurde.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, bei einem Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.08.2021, Ra 2021/08/0029; 10.05.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Behörde verabsäumt habe, die Zumutbarkeit im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Stelle (körperlich schwere Arbeiten im Freien), das Alter und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die Arbeitszeiten (39 Std/Woche, körperlich belastend) sowie die Wegstrecke (öffentliche Verkehrsmittel) konkret zu prüfen.
Zur Erreichbarkeit des Arbeitsorts ist festzuhalten, dass die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen einer halben und einer Stunde dauert und damit die zumutbare tägliche Wegzeit gegeben ist. Die Arbeitszeit entspricht auch der Betreuungsvereinbarung, in der eine Beschäftigung in Vollzeit festgehalten ist. Hinsichtlich des Alters und des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie des Anforderungsprofils der Stelle ist festzuhalten, dass in der Betreuungsvereinbarung keine körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers festgehalten sind. Der Beschwerdeführer legt auch weder in seinen Stellungnahmen noch in der Beschwerde konkret dar, welche körperlichen bzw. gesundheitlichen Einschränkungen bei ihm vorliegen würden aus denen sich eine Unzumutbarkeit im Hinblick auf die Tätigkeit und die Arbeitszeit ergeben würden. Der Beschwerdeführer legte auch keinerlei medizinische Befunde vor, die seine Behauptungen belegen würden. Das AMS setzte auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und den Stellungnahmen zwei Untersuchungstermine an, zu denen der Beschwerdeführer jedoch nicht erschien.
Die angebotene Beschäftigung ist daher nicht evident unzumutbar, weshalb sich der Beschwerdeführer hätte bewerben müssen und allenfalls in einem Vorstellungsgespräch die näheren Bedingungen der Beschäftigung hätte erörtern müssen.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).
Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).
3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bewerbungsschreiben, in dem der Unwillen der Arbeitslosen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck kommt, nach allgemeiner Erfahrung geeignet, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der Arbeitslosen abzubringen und stellt damit eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG dar. Ein solcher Unwille zeigt sich, wenn die Arbeitslose in dem von ihr verfassten E-Mail an das Arbeitsmarktservice vorrangig die von ihr empfundenen Schwächen ("keinerlei Erfahrung und ausreichende Skills") hervorhebt, erkennen lässt, dass sie sich nicht freiwillig bewirbt ("… bewerben möchte (bzw. muss)"), und schließlich "zu bedenken" gibt, dass sie zuletzt bedeutend über der hier angebotenen Bezahlung liegende Gehälter bezogen habe (vgl. VwGH 04.09.2013, 2013/08/0101).
Der Beschwerdeführer sollte im Zuge einer Vorauswahl an das AMS seine aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen per e-mail an das AMS schicken. Der Beschwerdeführer richtete zwar eine e-mail an das AMS, verwies darin jedoch darauf, dass er ausschließlich eine Trainertätigkeit anstrebe und dies ausdrücklich nur im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit maximal 20 Wochenstunden. Das Stellenangebot entspreche weder seiner angestrebten beruflichen Ausrichtung noch dem vereinbarten Beschäftigungsausmaß. Mit seinen Ausführungen in der e-mail an das AMS bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er nur als Trainer arbeiten wolle. Damit kommt unzweifelhaft der Unwille des Beschwerdeführers zum Ausdruck, die angebotene Beschäftigung anzutreten. Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine derartige Aussage des Beschwerdeführers nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Beschwerdeführers abzubringen und damit eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG darstellt.
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist keine Nachsicht zu erteilen.
4. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
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