IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 10.03.2026, Zl. 201 Jv 739/23t, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Hausverbotes nach dem GOG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
1. Beim Bezirksgericht Purkersdorf (in der Folge Bezirksgericht) ist zu XXXX (in der Folge Verfahren X) ein Pflegschaftsverfahren anhängig. Strittig ist vor allem die Ausgestaltung des Besuchsrechtes des Kindesvaters (des Beschwerdeführers). In diesem Verfahren lehnte der Beschwerdeführer die zuständige Richterin, die zugleich die Gerichtsvorsteherin ist, in Ablehnungsanträgen ab; die Ablehnungsanträge wurden jeweils zurückgewiesen.
2. Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes erließ als zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit – rechtskräftigem und vollstreckbarem – Bescheid vom 14.11.2023, 201 Jv 739/23t, folgendes Hausverbot gemäß § 16 GOG gegen den Beschwerdeführer:
„1. Herrn XXXX , geb. am XXXX , wohnhaft in XXXX , wird gemäß § 16 Abs 3 Z 2 GOG in Verbindung mit der für das Gerichtsgebäude erlassenen Hausordnung (Punkt 7.b) der Zutritt zu den Räumlichkeiten des Bezirksgerichts … verboten.
2. Dieses Hausverbot wird nur ausgesetzt, wenn XXXX , geb. am XXXX , durch Vorlage einer gerichtlichen Ladung nachweist, dass sein Aufenthalt den Räumlichkeiten des Bezirksgerichts notwendig ist.
In diesem Fall wird er von einer Gerichtsperson (Kontrollorganen nach § 3 Abs. 1GOG) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden begleitet.“
In der Begründung dieses Bescheides wurde (hinsichtlich des Sachverhaltes) ausgeführt:
Nach den Erhebungen der Gerichtsvorsteherin des Bezirksgerichtes als Sicherheitsbeauftragte sei nach der Aktenlage zum Verfahren X und den zu XXXX (in der Folge Verfahren Y) gesammelten Amtsvermerken der Mitarbeiterinnen von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer sei der Vater zweier genannter minderjähriger Kinder. Er habe sich über die Jahre hinweg, zumindest ab 2019, nicht an die Regeln des respektvollen Umgangs mit Mitarbeitern des Gerichts, sei es mit Kanzleien oder mit dem zuständigen Leiter der Abteilung XXXX , gehalten. Das habe sich in abwertenden schriftlichen Äußerungen gegenüber dem Leiter der Abteilung XXXX , in verächtlichen und beleidigenden Äußerungen gegenüber den Mitarbeiterinnen des Gerichts am Telefon oder bei Vorsprachen, in den telefonischen Beschwerden bei der Ombudsstelle mit teilweise absurden Vorwürfen gegen den Leiter der Abteilung XXXX („Verhältnis mit der Ex-Frau“, „korrupt“) geäußert. Im Jahr 2019 habe dieses Verhalten einen Höhepunkt erreicht, das in einer Sicherheitsmeldung gemündet habe. Im Jahr 2022 sei es wieder zu Telefonaten gekommen, in denen der Beschwerdeführer gedroht, und geschrien habe; im Jahr 2023 zu Verhandlungen, nach denen er das Gericht nicht habe verlassen wollen. Zuletzt habe sich der Beschwerdeführer am 25.10.2023 über den Leiter der Abteilung XXXX bei der Ombudsstelle in vielerlei Hinsicht beschwert, wobei er letztlich über einen erweiterten Suizid fantasiert und sich mit „Wenn der Richter sich nicht an die Gesetze hält, dann muss ich es auch nicht. Dann schlage ich ihm ins Gesicht, dann muss er sich befangen erklären“ geäußert habe. Am 29.10.2023, 17:28 Uhr, habe er begonnen, dem Leiter der Abteilung XXXX eine E-Mail auf die private E-Mailadresse des Richters zu schreiben. Am 25.10.2023, 16:59 Uhr, und am 02.11.2023, 17:49 Uhr, habe der Leiter der Abtteilung XXXX Anrufe auf seine private Handynummer, am 08.11.2023 habe XXXX um 16:55 Uhr, 16:56 Uhr, 20:27 Uhr, 20:28 Uhr, 22.38 Uhr und 22:39 Uhr insgesamt vier Anrufe von einer unterdrückten Nummer auf sein privates Mobiltelefon erhalten. Am 09.11.2023 habe er um 11:31 Uhr, 11:32 Uhr, 12:05 Uhr, 12:06 Uhr, 12:10 Uhr, 12:11 Uhr, und um 15:03 Uhr sieben Anrufe von einer unterdrückten Nummer auf seinem privaten Mobiltelefon erhalten. Bei einem dieser Anrufe habe der Beschwerdeführer eine Nachricht auf der Mobilbox hinterlassen. Um 15:04 Uhr und um 15:45 Uhr habe XXXX Anrufe von der (gerichtsbekannten) Nummer des Beschwerdeführers erhalten. Der Beschwerdeführer habe solcherart begonnen, den Leiter der Abteilung XXXX an seiner Privattelefonnummer und E-Mailadresse zu belästigen und sich drohend gegenüber der Ombudsstelle zu äußern. Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten und die geäußerte Drohung, deren strafrechtliche Relevanz von der Staatsanwaltschaft zu beurteilen sei, ließen befürchten, dass das ungebührliche Benehmen gegenüber Bediensteten des Bezirksgerichtes fortgesetzt werde. Um sämtliche Beteiligten – auch den Beschwerdeführer selbst – vor einer Intensivierung dieses Verhaltens zu bewahren, sei das vorliegende Hausverbot zu erlassen. Die für das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichtes geltende Hausordnung regle im Einklang mit § 16 Abs. 3 Z 2 GOG unter Punkt 7b) das Verbot des Zuganges bestimmter Personen in das Amtsgebäude bzw. die Verfügung, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbot). Sei der Zugang einer Person zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und bestehe ein Hausverbot gegen diese Person, so sehe § 16 Abs. 4 GOG vor, dass diese Person während ihres Aufenthaltes im Amtsgebäude von einem oder mehreren Kontrollorganen oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten sei. Bei einem Hausverbot handle es sich um eine „Sicherheitsmaßnahme“, die aus „besonderem Anlass“ getroffen werden könne. Deren Verhängung setze konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur seien, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden könne. Da durch das Hausverbot der Zugang der betroffenen Person nur auf das unbedingt erforderliche Ausmaß eingeschränkt werde, bleibe das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet. Von einer möglichen Befristung des Hausverbots sei wegen der erfolgten Drohungen und des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen gewesen. Die angeordneten Sicherheitsmaßnahmen seien zur Aufrechterhaltung eines geordneten Amtsbetriebes erforderlich.
3. Mit Anträgen vom 24.05.2024 und vom 02.03.2026 begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Hausverbotes, zusammengefasst – soweit verständlich – mit der Begründung:
Die Gerichtsvorsteherin sei der „dokumentierten und deutlichen Falschaussage“ zu überführen, da sie zum einen am 23.11.2023 (in einem Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten) ausgeführt habe, dass sie „keine inhaltliche Kenntnis der Aktenlage“ der Verfahren X und Y habe, bei der Erlassung des Hausverbotes aber auf den Inhalt der Akten dieser Verfahren verwiesen habe. Die in der Begründung für das Hausverbot genannten Befürchtungen in Bezug auf eine strafrechtliche Relevanz seines Verhaltens könnten die Rechtswirkung des Hausverbotes in keiner verhältnismäßigen Art und Weise aufrechterhalten, da er nach Erlassung des Hausverbotes nicht strafrechtlich verurteilt worden sei. Auch die Tatsache, dass es dem Bezirksgericht nicht gelungen sei, die Vorgaben des Punktes 2. des Hausverbotes in der vorgeschlagenen Mediationsverhandlung im Jahr 2024 oder bei der Akteneinsicht zu berücksichtigen, zeigten die unnötigen Hindernisse, die sich durch das Verfahren am Bezirksgericht und dem Hausverbot ergeben würden und die mit einer Verfahrensübertragung an ein unabhängiges Pflegschaftsgericht behoben werden könnten Er habe am 20.03.2024 das Bezirksgericht zur Teilnahme an der Verhandlung im Verfahren X nicht betreten dürfen. Aufgrund seiner Aussperrung beantrage er die Aufhebung sämtlicher Entscheidungen im Verfahren X und die zu Unrecht unterlassene Entscheidung über das Ferienkontaktrecht 2024 zu ersetzen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Hausverbotes ab und sprach aus, dass das Hausverbot gegen ihn (oben Punkt 2.) unverändert aufrecht bleibe (Spruchpunkt 1.) und überwies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ergänzung sämtlicher Entscheidungen im Verfahren X mit dem Hinweis auf seine Aussperrung in diesem Verfahren und auf Ersetzung der zu Unrecht unterlassenen Entscheidung über das Ferienkontaktrecht 2024 ins Verfahren X (Spruchpunkt 2.).
Die belangte Behörde ging aufgrund des Aktes des Verfahrens X des Bezirksgerichtes und der dort festgehaltenen Aktenvermerke und Kanzleivermerke über Telefonate mit dem Beschwerdeführer, wobei bemerkt wurde, dass oftmals Telefonate nicht in einem Aktenvermerk festgehalten worden seien, von folgendem Sachverhalt aus:
Die belangte Behörde habe am 14.11.2023 das aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtliche Hausverbot erlassen, gegen das der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben habe. Die Kontakte mit dem Beschwerdeführer hätten sich ab da so gestaltetet: Er habe Ladungen zu Gerichtsterminen erhalten, denen er auch (so etwa am 02.08.2024) Folge geleistet habe. Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer gegen Terminvereinbarung angeboten worden, was er abgelehnt habe, weil er habe Einsicht nehmen wollen, wann er gewollt habe (Telefonat vom 20.12.2024, ON 724). Eine Einsichtnahme in den Akt in dem vom Beschwerdeführer besser erreichbaren Bezirksgericht XXXX sei ermöglicht worden und habe stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe die Kontaktaufnahme mit dem Bezirksgericht nach Erlassung des Hausverbotes telefonisch sehr kreativ gestaltet, indem er begonnen habe, mit unterdrückter Nummer anzurufen (ON 700, 752, 822) oder unter anderen Telefonnummern anzurufen (ON 87 KV vom 17.12.2024 zum Verfahren X). Die Anrufe seien den Kanzleimitarbeitern gegenüber oftmals schreiend, beleidigend (ON 713), zuletzt den Richtern gegenüber bemüht ruhig (so ON 807, ON 822 Gespräch mit Vertretungsrichter XXXX ) gewesen, jedoch immer mit Vorwürfen von strafrechtlichen relevanten Vorgängen und abwertenden Äußerungen in Bezug auf die vermeintliche Inkompetenz, die mangelnde Kenntnis der Gesetze (ON 757), und die Unfähigkeit (ON 723) der erkennenden Richterin garniert.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde: Das vom Beschwerdeführer vor dem 14.11.2023 an den Tag gelegte Verhalten habe zur unbefristeten Erlassung des Hausverbotes geführt. In Übereinstimmung damit habe der Beschwerdeführer danach an Terminen, zu denen er geladen gewesen sei, teilnehmen, dazu das Gericht betreten und gegen vorherige Terminabsprache Akteneinsicht nehmen können, sodass das Recht auf effektiven Zugang zum Gericht gewährleistet geblieben sei. Nach der Rechtsprechung könne der Betroffene während der Geltung eines Hausverbots insbesondere bei Änderung der Sachlage dessen Aufhebung beantragen (vgl. BVwG 17.09.2015, W170 2111198-1). Aus Sicht des Gerichtes habe sich die Sachlage jedoch nicht geändert: Nach wie vor schreie der Beschwerdeführer die Mitarbeiter:innen an (ON 807), die Richter:innen bezichtige er strafrechtlich relevanter Vergehen (Amtsmissbrauch – AV ON 822) oder er bezichtige sie der Inkompetenz, der mangelnden Kenntnis der Gesetze (ON 757) und der Unfähigkeit (ON 723). Für die Verhängung eines (stets individuell auszusprechenden) Hausverbotes müssten zwar konkrete, mit einer bestimmten Person in Zusammenhang stehende Sicherheitsbedenken bestehen, es sei jedoch nicht notwendig, dass diese die Schwelle einer verwaltungsrechtlich oder gerichtlich strafbaren Handlung erreichten (BVwG 01.02.2019, W170 2198431-1, betreffend mehrfaches aufbrausendes, emotionales und beleidigendes Auftreten), wiederholte Verbalinjurien gegen Organwalter in Kombination mit aggressivem Verhalten, fortwährende Beleidigungen und Beschimpfungen reichten aus (BVwG 06.04.2022, W136 2235959-1). Das unverändert aufbrausende Verhalten, die repetitive Vorgangsweise (der Beschwerdeführer rufe nicht nur einmal am Tag, sondern mehrmals, in kurzen Abständen, immer wieder an; AV vom 09.03.2026) habe sich seit der Zeit vor dem Hausverbot nicht geändert.
Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, diese Anträge gehören thematisch in den Akt des Verfahrens X und würden dort abgehandelt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 25.03.2026 und 27.03.2026 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen – soweit verständlich – mit der Begründung, dass eine Entscheidung über seinen Antrag auf Aufhebung des (Punktes 2. des) Hausverbotes nicht erkennbar und ohne Begründung und Beweismittelwürdigung erfolgt sei. Grund für die beantragte Aufhebung des Hausverbotes sei die unklare Auslegung dessen zweiten Punktes (gewesen), darüber sei nicht entschieden worden. Der Beschwerdeführer gebe seit November 2023 seine absolute Abneigung gegen die Gerichtsvorsteherin und die durch diese beaufsichtigten Mitarbeiter des Bezirksgerichtes, seine Befangenheit und die Sinnlosigkeit des zweiten Punktes der Hausordnung ausdrücklich bekannt. Die eigene subjektive Abneigung der Gerichtsvorsteherin gegen den Beschwerdeführer und die subjektive, aber ernstliche Furcht der Mitarbeiter des Bezirksgerichtes hätten zur Erlassung des Hausverbotes geführt. Dem stehe unzweifelhaft der unverhältnismäßig hohe Aufwand des Beschwerdeführers, so bei einfachen Handlungen wie der Akteneinsicht, erkennbar entgegen. Es bestehe ein Missverhältnis der Hürden für seine Einsicht in die Papierakten, demgegenüber könne die Kindesmutter jederzeit, auch spontan, Akteneinsicht in den Papierakt des Verfahrens X nehmen. Er jedoch müsse nach telefonischer Terminvereinbarung einen schriftlichen Antrag für eine Akteneinsicht stellen, welche mit einer Ladung, die seit April 2024 offen sei, mit Beschränkung auf höchstens 60 Minuten vielleicht gewährt werde. Die beantragte Zustellung genau beschriebener Aktenteile, außerhalb der mündlichen Verhandlungen, sei auch nach der aktenkundigen Intervention der Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten nicht erfolgt, die Forderung nach dieser Verständigung sei im Verfahren X von der Pflegschaftsrichterin am 02.08.2024 umgehend in Aussicht gestellt, aber bis heute nicht erfolgt. Hier könne er aufgrund der unzähligen aktenkundigen Vorfälle nicht mehr von Schlamperei, sondern von bewusster Benachteiligung einer Verfahrenspartei ausgehen. Er habe aufgrund des Hausverbotes die Verhandlung am 20.03.2024 nicht betreten dürfen, somit seien sämtliche Entscheidungen im Verfahren X mit dem Hinweis auf seine Aussperrung zu ergänzen. Die Pflegschaftsrichterin sei vom Beschwerdeführer mehrfach auf die fehlende Ladung und den Bedarf einer solchen aufgrund des Hausverbotes erfolglos hingewiesen worden.
Der Beschwerde zum Beweis angeschlossen waren insbesondere Kopien aus dem Akt des Verfahrens X des Bezirksgerichtes.
6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen), Sachverhalt und Vorbringen ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die belangte Behörde hat die für die Beurteilung der Rechtsfrage notwendigen Erhebungen durchgeführt und zum Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Hausverbotes bzw. zu einer nach wie vor von diesem ausgehenden Gefährdung Ermittlungen gepflogen und in Übereinstimmung mit der Aktenlage im Bescheid richtig festgestellt. Im vorliegenden Fall ist die Ermittlung und Feststellung des hier entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in einem mängelfreien Verfahren vollständig und korrekt erfolgt. Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.
So bekämpft der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zu seinem Verhalten gegenüber dem Bezirksgericht und seinen Mitarbeitern und zur Gestaltung der Kontakte zwischen ihm und dem Bezirksgericht nach Erlassung des Hausverbotes nicht und legt nicht dar, aus welchen Gründen dieser Sachverhalt unrichtig sein bzw. sich nicht zugetragen haben sollte. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde vielmehr nur die – aus seiner Sicht – Sinnlosigkeit und Unverhältnismäßigkeit des Hausverbotes (da dieses zu unzumutbaren verfahrensrechtlichen Hürden etwa bei der Akteneinsicht führe und seine „Aussperrung“ von der Verhandlung am 20.03.2024 zur Folge gehabt habe) und die Unvollständigkeit bzw. fehlende Begründung der behördlichen Entscheidung über seinen Antrag auf Aufhebung des Hausverbotes (da Punkt 2. des Hausverbotes unklar sei). Damit machte der Beschwerdeführer eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Bescheides geltend. Eine Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit des von der belangten Behörde erhobenen und festgestellten Sachverhaltes wurde vom Beschwerdeführer hingegen nicht (substantiiert) ersichtlich gemacht. Mit dem Vorbringen (in seinem verfahrenseinleitenden Antrag), die Gerichtsvorsteherin sei der „dokumentierten und deutlichen Falschaussage“ zu überführen, wird die Unrichtigkeit der behördlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt, da dieses auf einer subjektiven Interpretation der gewählten Formulierungen der Gerichtsvorsteherin in verschiedenen Verfahren beruht (vgl. auch die Ausführungen des Landesgerichtes St. Pölten in seinem Beschluss vom 05.06.2024, 7 Nc 20/24s, mit dem ein Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegen die Pflegschaftsrichterin bzw. Vorsteherin des Bezirksgerichtes zurückgewiesen wurde). Die beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid, dass der festgestellte Sachverhalt auf dem Inhalt des Aktes des Verfahrens X des Bezirksgerichtes und der dort festgehaltenen Aktenvermerke und Kanzleivermerke beruhe, sind schlüssig und nachvollziehbar und blieben vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch unbeanstandet.
Damit steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aber fest und dieser ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt:
3.3.1. Zur Rechtslage:
Gemäß § 16 Abs. 1 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz) hat die jeweilige Dienststellenleitung in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen.
Gemäß § 16 Abs. 3 GOG können aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden, wie insbesondere
1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,
2. Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und
3. das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.
§ 16 Abs. 4 GOG bestimmt, dass dann, wenn der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist und ein Hausverbot (Abs. 3 Z 2) gegen diese Person besteht, diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten ist.
Für das Amtsgebäude des Bezirksgerichtes wurde nach § 16 GOG eine Hausordnung erlassen, die in Punkt 7. vorsieht, dass aus besonderem Anlass weitergehendere Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden können, z.B.:
a) die Durchführung von Personen- und Sachkontrollen unter Verwendung technischer Einrichtungen aller Art durch Organe der Sicherheitsbehörden im gesamten Gebäude;
b) das Verbot des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude bzw. die Verfügung, dass bestimmte Personen das Gebäude zu verlassen haben (Hausverbote);
c) die Aufhebung des erleichterten Zugangs für den Personenkreis nach Punkt 5.;
d) das Gestatten des Zugangs nur unter Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder nach Ausstellung eines Besucherausweises;
e) die Gewährung des Zutritts für eine Person, gegen welche ein Hausverbot besteht, für einen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlichen Zugang ins Gebäude unter Begleitung von Kontrollorganen oder Organen der Sicherheitsbehörden (§ 3 Abs 1 und 2 GOG);
f) die Verhängung eines Fotografier- und Filmverbotes sowie eines Verbotes von Video- und Tonbandaufzeichnungen, verbunden mit dem Verbot der Mitnahme dafür geeigneter Geräte.
Zweck des § 16 GOG ist die Hintanhaltung von Bedrohungen und Angriffen auf Organe der Gerichtsbarkeit und im Gericht anwesende Parteien (siehe etwa die ErläutRV 1685 BlgNR 24. GP). Es soll dabei ein möglichst vollständiges und ausgewogenes Instrumentarium an allgemein und individuell setzbaren Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit in Gebäuden der Gerichte (und Staatsanwaltschaften) geschaffen werden, ohne dass Rechtsverfolgung und -verteidigung beeinträchtigt werden.
Da es sich bei einem Hausverbot um eine „Sicherheitsmaßnahme“ handelt, die aus „besonderem Anlass“ getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Wird ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so ist ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sieht § 16 Abs. 4 GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden muss, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist. Schon deshalb steht der Verhängung eines Hausverbots Art. 6 Abs. 1 EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (s. VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001).
3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.2.1. In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehen nach wie vor konkrete Sicherheitsbedenken im oben angeführten Sinn:
3.3.2.1.1. Aus den Umständen, die zur Erlassung des vorliegenden Hausverbotes geführt haben, insbesondere die aggressive Haltung und die Drohungen des Beschwerdeführers (bezüglich eines erweiterten Suizids), in Verbindung mit dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers seit Erlassung des Hausverbotes, das wiederkehrend von einem aufbrausenden Auftreten und von abwertenden Äußerungen gegenüber Gerichtsorganen gekennzeichnet ist, ergibt sich, dass nach wie vor ein besonderer Anlass vorliegt, der es erforderlich macht, die Möglichkeit des Beschwerdeführers, seine Anliegen bei diesem Gericht vorzutragen, zu reglementieren und zu organisieren, um die Sicherheit des Bezirksgerichtes und seiner Mitarbeiter zu gewährleisten. Denn derartige Verhaltensauffälligkeiten müssen jedenfalls Anlass für eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers – unter Miteinbeziehung seiner Verhaltensweisen und der Umstände, die zur Verhängung des Hausverbotes geführt haben – sein, ergibt sich daraus doch ein konkreter Grund für die Befürchtung, dass es zu Bedrohungen und Angriffen im Bezirksgericht und auf dort anwesende Personen (u.a. auf jene, gegen die der Beschwerdeführer seine Abneigung auch in der Beschwerde bereits deutlich zum Ausdruck gebracht hat) kommen könnte. Bei einer Gesamtbetrachtung all dieser Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und Umstände ergeben sich konkrete Sicherheitsbedenken, die nicht bloß allgemeiner Natur sind und die eine Sicherheitsmaßnahme wie die Aufrechterhaltung des im konkreten Fall angeordneten Hausverbotes jedenfalls gerechtfertigt erscheinen lassen, ist es doch Aufgabe der Vorstehung des Bezirksgerichtes dafür Sorge zu tragen, dass keinerlei Gefährdung oder auch nur berechtigte Besorgnisse bei u.a. den Mitarbeitern des Bezirksgerichtes zu gewärtigen sind und dass diese im Bezirksgericht sich aufhalten und dort arbeiten können, ohne um ihre Sicherheit besorgt sein zu müssen. Insofern liegt in Bezug auf das mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2023 erlassene, in Rechtskraft erwachse Hausverbot eine im Wesentlichen unveränderte Tatsachenlage vor, die eine Aufhebung des Hausverbotes verbietet.
Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher nicht strafgerichtlich verurteilt wurde, nichts zu ändern, wird doch das rechtskräftige Hausverbot nicht auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt und ist eine solche Verurteilung auch nicht Voraussetzung für ein Hausverbot oder seine Aufrechterhaltung. Auch wenn im dargestellten Verhalten des Beschwerdeführers kein solches strafbarer Natur zu erkennen wäre, ist es, wie oben aufgezeigt wurde, dennoch sicherheitsrelevant und für die Erlassung sowie Aufrechterhaltung des Hausverbotes geeignet und erforderlich.
Somit kann der Ansicht der belangten Behörde, dass sich aufgrund des von ihr dokumentierten (aktuellen) Verhaltens des Beschwerdeführers nichts an der Einschätzung der Sicherheitsbedenken und der diesbezüglich notwendigen Maßnahmen beim Bezirksgericht geändert habe und die Aufrechterhaltung vorbeugender Maßnahmen, um die Sicherheit im Gebäude des Bezirksgerichtes und dessen Mitarbeiter zu gewährleisten, nicht entgegengetreten werden.
3.3.2.1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Unverhältnismäßigkeit (der Aufrechterhaltung) des Hausverbotes rügt, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Zutritt zum Gericht nicht gänzlich untersagt ist, sondern er vielmehr nach Punkt 2. des Hausverbotes das Bezirksgericht betreten darf, wenn durch Vorlage einer gerichtlichen Ladung nachgewiesen ist, dass sein Aufenthalt in den Räumlichkeiten des Bezirksgerichts notwendig ist, sodass jedenfalls keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers zu ersehen ist. Da der Beschwerdeführer somit Ladungen dieses Bezirksgerichtes weiterhin Folge leisten kann, wird mit dem Umstand, dass er Vorsprachen beim Bezirksgericht zur Wahrnehmung prozessualer Rechte oder der Akteneinsicht (telefonisch) beantragen und erst nach Terminvereinbarung (oder Ladung) vornehmen kann, keine unverhältnismäßige Erschwerung des Zuganges des Beschwerdeführers zu seinem gerichtlich notwendigen Rechtsschutz bewirkt. Auch damit ist das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Zugang zu diesem Gericht bzw. zum gerichtlichen Verfahren gewährleistet, sodass eine Beeinträchtigung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht vorliegt. So wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht bestritten, dass wie im Bescheid festgestellt wurde, er trotz des Hausverbotes Ladungen zu Gerichtsterminen erhalten hat, denen er auch (so etwa am 02.08.2024) Folge geleistet hat, dass ihm Akteneinsicht beim Bezirksgericht gegen Terminvereinbarung angeboten wurde, er dies aber abgelehnt hat, und dass ihm eine Einsichtnahme in den Akt bei einem anderen Bezirksgericht ermöglicht wurde.
Allfällige wie vom Beschwerdeführer behauptete rechtswidrig vom Bezirksgericht unterlassene Ladungen und Verfügungen in konkreten Verfahren, so etwa im Verfahren X, sind vom Beschwerdeführer in diesen Verfahren geltend zu machen und zu beurteilen (dementsprechend wurde unter Spruchpunkt 2. des Bescheides der Antrag des Beschwerdeführers auf Ergänzung sämtlicher Entscheidungen im Verfahren X, da er in diesem Verfahren „ausgesperrt“ gewesen sei, und auf Ersetzung der zu Unrecht unterlassenen Entscheidung über das Ferienkontaktrecht 2024 ins Verfahren X überwiesen), zeigen aber weder auf, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die angeordneten Maßnahmen des Hausverbotes nicht mehr vonnöten sind oder dass diese unverhältnismäßig sind. Überdies ergibt sich aus dem (bereits in der Beweiswürdigung erwähnten) Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 05.06.2024, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass am 20.03.2024 im Verfahren X unter Abstandnahme einer Ladung an ihn sowie unter seinem Ausschluss (seiner „Aussperrung“) verhandelt worden sei bzw. Mediationsgespräche mit der Kindesmutter geführt worden seien, jeder Grundlage entbehre, da die Zustellung der Verhandlungsanberaumung an den Beschwerdeführer verfügt und erfolgt sei.
3.3.2.1.3. Im vorliegenden Fall ist somit nicht zu erkennen, dass die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Aufrechterhaltung des konkret verhängten Hausverbotes als Sicherheitsmaßnahme zur Hintanhaltung von Bedrohungen und Angriffen im Bezirksgericht erforderlich und die Maßnahme nicht unverhältnismäßig ist, rechtswidrig ist.
3.3.2.2. Da sich aus dem zweiten Spruchpunkt des Hausverbotes unzweifelhaft ergibt, wann dem Beschwerdeführer das Betreten des Bezirksgerichtes gestattet ist, nämlich mit einer gerichtlichen Ladung, ist auch der vom Beschwerdeführer behauptete Auslegungsbedarf nicht zu ersehen.
Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass die angefochtene Entscheidung über seinen Antrag vom 24.05.2024 nicht abgesprochen hat und „ohne Begründung und Beweismittelwürdigung“ ergangen ist. Vielmehr hat die belangte Behörde ihre Feststellungen und ihre rechtliche Beurteilung umfassend und nachvollziehbar begründet.
3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Zudem ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise