BundesrechtBundesgesetzeGeschäftsordnungsgesetz 1975§ 16

§ 16§ 16

Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen im Nationalrat und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen (Stimmenzählungen), zu unterstützen.

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