Weder das GOG noch die auf dessen Grundlage erlassene Hausordnung (des BG Josefstadt) schreiben eine Befristung des Hausverbots zwingend vor. Das Erfordernis einer solchen könnte sich lediglich daraus ergeben, dass das Hausverbot den Zugang zum Gerichtsgebäude nur im erforderlichen Ausmaß einschränken und keine unverhältnismäßige Erschwerung des Zugangs des Revisionswerbers zum notwendigen gerichtlichen Rechtsschutz bewirken darf.
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