§ 3 § 3
§ 3 § 3 — GOG
§ 3 § 3 — GOG
Anmerkung
Vgl. Art. 27 Abs. 2 i.V.m. 67 Abs. 1 B-VG.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12008309
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der neugewählte Nationalrat wird vom Bundespräsidenten innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einberufen.
(2) Der Präsident des früheren Nationalrates eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.
(3) Er beruft vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführer.
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