Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass
1. bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,
2. wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder
3. die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.
Rückverweise
GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
Art. 16
…Juli 2009 in Kraft. (Anm.: Abs. 2 bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften) (6) Art. 7 Z 1 bis 3 (§§ 10, 11 und § 27 Abs. 3 GebAG) ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 beendet worden ist. (7) Art. 7 Z 4…
§ 27 Reisekosten
…den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt. (3) Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfällt die in § 10 Z 3 vorgesehene Bestätigung.…