W127 2280899-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2023, Zl. 1331001702-223401589, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 26.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
2. Bei der noch am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete der Beschwerdeführer die Antragstellung dahingehend, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche und er Angst habe. Er wolle nicht sterben.
3. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2023 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe kurz zusammengefasst an, dass er gemeinsam mit seiner Familie bereits im Jahr 2016 Syrien verlassen habe, da der Islamische Staat (IS) seine Heimatregion erobert und viele Leute getötet hätte. Auch die allgemeine Lage sei sehr schlecht gewesen. Wenn er in seine Heimat zurückkehren müsste, würde er entweder bei den Kurden oder beim Regime Militärdienst leisten müssen. Er wolle aber keine Waffen tragen und unschuldige Leute töten. Die letzten Jahre habe er mit seiner Familie in der Türkei gelebt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stellte – kurz zusammengefasst – fest, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des Krieges und der allgemeinen schlechten Lage verlassen habe und vor seiner Ausreise weder aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden sei noch im Falle einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten habe. Da aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage und Situation jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte, sei ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13.09.2023 wurde in der Folge Beschwerde erhoben, wobei begründend vor allem ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien sowohl die Rekrutierung durch das syrische Regime aber auch durch die kurdischen Streitkräfte drohe. Er wolle sich jedoch keiner Streitpartei anschließen und gegen die eigene Bevölkerung kämpfen bzw. auch nicht an schweren Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen beteiligt sein. Weil er sich dem verpflichtenden Wehrdienst und den kurdischen Milizen durch Flucht entzogen habe, drohe ihm im Fall einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 09.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Eine ursprünglich für 02.07.2024 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht musste mit Schreiben vom 12.06.2024 wieder abberaumt werden.
8. Gemeinsam mit der Ladung zu dem aufgrund der veränderten Lage in Syrien ausgeschriebenen Termin für eine mündliche Verhandlung am 09.03.2026 wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.02.2026 auch Länderberichte zur aktuellen Situation in seinem Herkunftsstaat genannt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese den entsprechenden Feststellungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen.
9. Am 09.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch befragt und gab im Hinblick auf das damalige Ausreisemotiv der Familie an, dass sie Syrien kriegsbedingt verlassen hätten, da ihre Heimatregion damals heftig bombardiert worden sei. Persönliche Verfolgungshandlungen habe es keine gegeben. Im Hinblick auf seine bisher geltend gemachten Asylgründe räumte der Beschwerdeführer ein, dass diese aufgrund des Regimewechsels in Syrien nun weggefallen seien. Er werde in Syrien nicht persönlich verfolgt, aber Syrien sei nach wie vor gefährlich und unsicher. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien bestehe die Gefahr, dass er aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in ganz Syrien getötet werden könne. Es würden sich bis zum heutigen Tag unterschiedliche Konfliktparteien und Stammesmilizen gegenseitig bekämpfen. Man könne im Zuge dieser Kriegshandlungen getötet werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt und den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2026 sowie Einsichtnahme in folgende Länderberichte:
Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 28.02.2026);
Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 08.05.2025);
Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 27.03.2024);
UNHCR: Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Stand: März 2021);
UNHCR: Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024;
EUAA: Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025;
EUAA: Country Focus Syria, Juli 2025;
EUAA: Security Situation Syria, Oktober 2024;
Danish Immigration Service: Security Situation, Juni 2025;
ACCORD: Anfragebeantwortung „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21.03.2025
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, seine Muttersprache ist arabisch und er gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und stammt aus dem Gouvernement ar-Raqqa, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 auch gemeinsam mit seiner Familie gelebt hat.
Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig, in Österreich strafrechtlich unbescholten und steht in Kontakt mit seinen in der Türkei lebenden Eltern.
1.2. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am 26.10.2022 den dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seit damals hält sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf.
1.3. Die Heimatregion des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle der Truppen der syrischen (Übergangs-)Regierung.
1.4. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat als Minderjähriger und somit vor Erreichen des Alters für die Ableistung des Wehrdienstes verlassen. Er hat deshalb keinen Wehrdienst in Syrien absolviert.
Nach dem Sturz der Regierung unter Präsident Assad stellte die syrische Armee in ihrer bisherigen Form ihren Dienst ein. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst finden offiziell seitdem nicht mehr statt. Die neue (Übergangs-)Regierung ist im Begriff, die Armee neu zu organisieren und rekrutiert insbesondere junge, ledige und gesunde Männer zwischen 18 und 22 Jahren auf freiwilliger Basis.
Aufgrund der festgestellten aktuellen Lage in Syrien bzw. der Heimatregion des Beschwerdeführers besteht für diesen keine Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung zur Armee. Dem Beschwerdeführer droht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, durch andere Gruppierungen zwangsrekrutiert oder verfolgt zu werden. Weder Anhänger des früheren Assad-Regimes noch die von der (ehemals oppositionellen) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) dominierte neue Regierung oder andere Gruppierungen stellen eine maßgebliche Gefahr für den Beschwerdeführer dar. Der Beschwerdeführer hat auch keine Handlungen gesetzt, die die (nachteilige) Aufmerksamkeit der HTS bzw. der neuen syrischen (Übergangs-)Regierung auf sich ziehen könnten.
1.5. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Heimat persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch staatliche Kräfte in Syrien zu befürchten hätte.
Was die politische Lage in Syrien nach dem Machtwechsel betrifft, zeigt das verfügbare Ländermaterial moderate staatspolitische Zugänge der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung, nicht zuletzt aufgrund von ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Assad-Armee, Demonstrationen, an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder der in Aussicht genommenen Auflösung früherer Geheimdienste.
Abseits der durch gelegentlich weiterhin stattfindende bewaffnete Konflikte gegebenen allgemeinen Gefahren ist keine individuelle Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten festzustellen.
1.6. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
(Die folgenden Auszüge bzw. Zusammenfassungen entstammen - wenn nicht anders angegeben - den Länderinformationsblättern der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025 und 28.02.2026)
Politische Lage
Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt.
Sicherheitslage
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara’ bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara’ erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).
Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026).
Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).
Sicherheitsbehörden
Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen.
Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen
Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet.
Wehr- und Reservedienst
Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurde die Syrische Arabische Armee aufgelöst, viele Soldaten flohen, andere wurden in sogenannten „Versöhnungszentren“ zur Wiedereingliederung registriert. Die neue Übergangsregierung unter HTS-Führung kündigte eine freiwillige Berufsarmee an, schaffte die Wehrpflicht ab und begann mit der aktiven Rekrutierung von Freiwilligen. Parallel dazu laufen Pläne zur Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen in eine neue „Nationale Armee“, wobei eine einheitliche militärische Struktur unter dem Verteidigungsministerium angestrebt wird. Trotz Amnestien und Entwaffnung bleibt unklar, wie übergelaufene Offiziere eingebunden werden und wie sich die neue Armee von der alten SAA strukturell unterscheiden wird. Rekrutierungen erfolgen mit verkürzter Ausbildung und Scharia-Unterricht, während in einigen Regionen Gerüchte über Zwangsrekrutierung kursieren, was die Spannungen erhöht.
Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung
Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird.
Sicherheitsbehörden in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF
Die Übergangsregierung verfolgt eine zweigleisige Strategie, um die SDF zur Entwaffnung zu zwingen: Sie verhandelt aktiv mit den SDF und stimmt sich gleichzeitig mit der Türkei und der von der Türkei unterstützten SNA ab. Sowohl die Türkei als auch die SNA bekämpfen die SDF aktiv in Nordsyrien (ISW 23.1.2025). Am 10.3.2025 unterzeichneten ’Abdi und Übergangspräsident ash-Shara’ ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung der Überbleibsel des Assad-Regimes und anderer Bedrohungen unterstützen (Arabiya 11.3.2025). In der Vereinbarung wurde ein Waffenstillstand auf allen syrischen Territorien und die Eingliederung aller zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die Verwaltung des syrischen Staates, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens und der Öl- und Gasfelder festgehalten. Das Abkommen sollte bis Ende des Jahres 2025 umgesetzt werden (AJ 10.3.2025a). […] Die SDF sind bereit, Teil der syrischen Armee zu werden und sich deren zentralem Kommando zu unterstellen, wollen aber ihre Kämpferinnen und Kämpfer nicht mit Islamisten zu neuen Einheiten vermischen, sondern ihre eigenen Verbände beibehalten (APuZ 6.6.2025b). In den ersten Wochen nach Unterzeichnung des Abkommens gab es positive Anzeichen dafür, dass beide Seiten begonnen hatten, einige Aspekte schrittweise umzusetzen. Die aus dem März-Abkommen hervorgegangenen gemeinsamen Zentralkomitees haben mit ihren Vorbereitungsarbeiten begonnen, bis die Sicherheits- und Militärkomitees gebildet sind, die über die Integration der SDF in die Struktur der syrischen Armee und der Sicherheitsdienste beraten sollen. […]
Im Jänner 2026 kam es zu einer Verschlechterung der Beziehungen beider Seiten, als es über mehrere Tage zu Gewalt in den beiden kurdisch-dominierten Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Ashrafiye in Aleppo gekommen ist, bei der 24 Zivilisten getötet und 120 innerhalb von fünf Tagen verletzt wurden (NYT 11.1.2026). Durch die Vermittlung internationaler Parteien ist ein Waffenstillstand erzielt worden. Mehrere Hundert kurdische Kämpfer wurden verhaftet, mehrere Hundert weitere wurden evakuiert (Guardian 11.1.2026). Der Abzug markiert den Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus den Gebieten Aleppos, die sie seit Beginn des Krieges in Syrien im Jahr 2011 gehalten hatten (REU 11.1.2026).
Allgemeine Menschenrechtslage
Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und -unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren.
Bewegungsfreiheit
Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr.
Rückkehr
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu der Person des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten bzw. Unterlagen sowie den diesbezüglichen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in Österreich, der Antragstellung auf internationalen Schutz und zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.
2.3. Die derzeitigen Machtverhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer zum Entscheidungszeitpunkt erfolgten Einsichtnahme in das zum Herkunftsstaat Syrien vorliegende Kartenmaterial unter https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ bzw. in aktuelle Medienberichte: siehe bspw. https://orf.at/stories/3417464/ und https://www.derstandard.at/story/3000000304535/syrische-armee-meldet-einnahme-von-deir-hafer-246stlich-von-aleppo.
2.4. Hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass dieser sowohl vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch dem Bundesverwaltungsgericht jegliche persönlichen Übergriffe auf ihn oder seine Familie bzw. Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in der Vergangenheit verneint und als Motive für das Verlassen Syriens den Krieg und die in seiner Heimatregion durchgeführten Akte der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) genannt hat.
Aber auch den in der Folge vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen, nämlich die Angst zum Militärdienst in der syrischen Armee bzw. von den Kurden (gemeint wohl: von den Demokratischen Kräften Syriens – SDF) rekrutiert zu werden bzw. dort jeweils Kampfeinsätze leisten zu müssen, ist unter Berücksichtigung des Regimewechsels in Syrien sowie der politischen und militärischen Entwicklungen in den letzten Wochen und Monaten jegliche Grundlage entzogen worden.
In diesem Sinne verblieb der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2026 bei seinen Ausführungen auf einer sehr allgemeinen Ebene und führte danach befragt, was er im Fall einer Rückkehr nach Syrien zu befürchten hätte, etwa aus, dass es immer noch Kampfhandlungen gebe, das Haus seiner Familie zerstört sei und er jeden Bezug zu Syrien verloren habe. Er wisse nicht, was alles passieren könne, da das neue Regime keine Sicherheit gewährleisten könne. Es bestehe die Gefahr, dass aufgrund des Konfliktes zwischen Israel und dem Iran auch in Syrien ein neuer Krieg ausbrechen können bzw. er Opfer von Gewalttaten werde. Konkrete, individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen führte der Beschwerdeführer nicht ins Treffen, verneinte diese vielmehr sogar ausdrücklich und meinte schließlich sogar, dass sein Asylgrund, den er zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeerhebung, als das Assad-Regime noch aktiv gewesen sei, gehabt habe, nunmehr weggefallen sei.
Dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat Verfolgung aufgrund seiner Ausreise und Asylantragstellung im Ausland drohen würde, ist ebenfalls nicht maßgeblich wahrscheinlich. Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte in den herangezogenen Berichten, wonach Rückkehrer verfolgt werden würden. Dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 08.05.2025 sowie dem EUAA Country Focus zufolge kehrten gerade seit dem Sturz des Regimes zahlreiche Syrer in ihre Heimatorte zurück und ist eine systematische Verfolgung von Rückkehrern aus Europa und/oder sunnitischen Arabern nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellung den syrischen Behörden auch nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der Ausreise und Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Zusammengefasst besteht aufgrund der angeführten Umstände in Zusammenschau mit den Länderberichten für den Beschwerdeführer im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat keine Gefahr einer individuellen und konkreten Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen bzw. konnte eine solche nicht glaubhaft gemacht werden.
2.5. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien stützen sich auf die oben zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ergeben, besteht im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zu Grunde gelegten Berichten auch nicht entgegengetreten.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zu Grunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursachen in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Dem Beschwerdeführer droht im Fall seiner Rückkehr nach Syrien weder eine Rekrutierung zum Militärdienst in der syrischen Armee noch durch andere Streitkräfte. Er räumte vielmehr ein, dass seine Asylgründe weggefallen seien und er in Syrien nicht persönlich verfolgt werde. Vielmehr verwies der Beschwerdeführer mehrfach auf die allgemein schlechte und gefährliche Lage sowie auf die unsichere Zukunft.
Aber auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allfällige allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe – etwa im Zusammenhang mit gelegentlich weiterhin stattfindenden lokal begrenzten bewaffneten Auseinandersetzungen – dient die dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; mwN VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).
Ein individuelles Gefährdungsmoment den Beschwerdeführer betreffend, das eine Verfolgung über die vor dem Hintergrund der in manchen Landesteilen weiterhin vorherrschenden volatilen Sicherheitslage auch andere syrische Staatsangehörige treffenden Unbilligkeiten hinaus maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.