W127 2269069-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2023, Zl. 1289452300-211751241, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in die Republik Österreich am 17.11.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der noch am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung dahingehend, dass er seine Heimat Syrien wegen des Krieges und der instabilen Lage verlassen habe. Er habe Angst, als Reservist in die Armee eingezogen zu werden, da er nicht kämpfen wolle.
3. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.11.2022 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass er Syrien im September 2021 in Richtung Türkei verlassen habe, da er den Reservedienst in der syrischen Armee antreten hätte sollen. Zudem versuche auch die QSD (Anmerkung: „Die Demokratischen Kräfte Syriens“) immer wieder Leute zu zwangsrekrutieren. Er wolle Sicherheit für seine Kinder.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen habe und nicht aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden sei. Er sei in seiner Heimat nicht politisch tätig gewesen und auch nicht behördlich gesucht worden. Die Behauptung, dass er in Syrien zur Leistung des Reservemilitärdienstes einberufen werden hätte sollen, sei ebenso wenig glaubhaft wie die Angst, von kurdischen Einheiten rekrutiert zu werden.
5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 17.02.2023 wurde in der Folge Beschwerde erhoben. Der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer führte begründend aus, dass er Syrien verlassen habe, da er vom syrischen Militär verfolgt werde und einberufen werden könne. Er wolle sich nicht am Krieg bzw. an den vom Regime ausgehenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen. Weiters habe er auch an regimekritischen Demonstrationen in seiner Heimat teilgenommen und sei deshalb inhaftiert und gefoltert worden, worauf die Behörde jedoch überhaupt nicht eingegangen sei. Schließlich gelte er in Syrien als Feind und Verräter des Vaterlandes, da er einen Asylantrag in Europa gestellt habe.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 23.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 25.06.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Verhandlung durch, an der eine Organwalterin oder ein Organwalter der belangten Behörde entschuldigt nicht teilnahm und in deren Rahmen überdies aktuelle Länderberichte zu Syrien ins Verfahren eingebracht wurden.
Der Beschwerdeführer legte zu Beginn der Verhandlung eine amtliche Bestätigung über seinen vor kurzem vollzogenen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) vor und führte an, dass er deshalb in Syrien nach einer allfälligen Rückkehr getötet würde. Weiters wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen, wonach er in Syrien wegen des Militärdienstes als Reservist (weiterhin) gesucht werde bzw. brachte zusätzlich vor, an gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen in Österreich teilgenommen zu haben.
8. Gemeinsam mit der Ladung zu dem aufgrund der veränderten Lage in Syrien ausgeschriebenen Verhandlungstermin am 19.01.2026 wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2025 auch Länderberichte zur aktuellen Situation in seinem Herkunftsstaat genannt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese den entsprechenden Feststellungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen.
9. In Abwesenheit einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der belangten Behörde wurde am 19.01.2026 die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt, wobei der Beschwerdeführer zu Beginn angab, nicht mehr rechtsfreundlich vertreten zu sein. Weiters wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen ins Verfahren eingebrachten Länderberichten betreffend Syrien Stellung zu nehmen, was jedoch abgelehnt wurde. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt bzw. insbesondere dahingehend, inwiefern diese vor dem Hintergrund des Regimewechsels in Syrien noch aufrecht seien. Der Beschwerdeführer gab hierzu an, dass das Assad-Regime keine große Gefahr für ihn dargestellt habe, er aufgrund seines Religionsaustrittes in Syrien aber wohl Beschimpfungen und Belästigungen ausgesetzt sein würde bzw. von religiösen Gruppen auch getötet werden könnte. Seine Frau und seine Kinder würden seit einiger Zeit in der Nähe von Damaskus bei Verwandten leben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt und den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2024 und 19.01.2026 sowie Einsichtnahme in folgende Länderberichte:
Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 27.03.2024);
Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 08.05.2025);
UNHCR: Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Stand: März 2021);
UNHCR: Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024;
EUAA: Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025;
EUAA: Country Focus Syria, Juli 2025;
EUAA: Security Situation Syria, Oktober 2024;
Danish Immigration Service: Security Situation, Juni 2025;
ACCORD: Anfragebeantwortung „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21.03.2025
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, seine Muttersprache ist arabisch und er gehört der Volksgruppe der Araber an. Der Beschwerdeführer ist am 03.06.2024 aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten und ist seitdem konfessionslos.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und stammt aus dem Gouvernement ar-Raqqa, wo er auch bis zu seiner Ausreise im September des Jahres 2021 wohnhaft war.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von vier Kindern. Seine Frau und die Kinder leben in der Nähe von Damaskus bei Verwandten.
Der Beschwerdeführer ist gesund, in Österreich strafrechtlich unbescholten und steht in Kontakt mit seiner in Syrien lebenden Familie.
1.2. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am 17.11.2021 den dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seit damals hält sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf.
1.3. Die Heimatregion des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle der syrischen (Übergangs-)Regierung.
1.4. Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst bei der (damaligen) syrischen Armee abgeleistet. Nach dem Sturz der Regierung unter Präsident Assad stellte die syrische Armee in ihrer bisherigen Form ihren Dienst ein. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst finden offiziell seitdem nicht mehr statt. Die neue (Übergangs-)Regierung ist im Begriff, die Armee neu zu organisieren und rekrutiert insbesondere junge, ledige und gesunde Männer zwischen 18 und 22 Jahren auf freiwilliger Basis.
Aufgrund der festgestellten aktuellen Lage in Syrien bzw. der Heimatregion des Beschwerdeführers besteht für diesen keine Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung als Reservist zur Armee. Dem Beschwerdeführer droht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, durch andere Gruppierungen zwangsrekrutiert oder verfolgt zu werden. Weder Anhänger des früheren Assad-Regimes noch die von der (ehemals oppositionellen) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) dominierte neue Regierung oder andere Gruppierungen stellen eine maßgebliche Gefahr für den Beschwerdeführer dar. Der Beschwerdeführer hat auch keine Handlungen gesetzt, die die (nachteilige) Aufmerksamkeit der HTS bzw. der neuen syrischen Regierung auf sich ziehen könnten.
1.5. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimat auch keine Bestrafung oder Sanktion aufgrund seiner politischen Ansichten, im Zusammenhang mit seiner illegalen Ausreise, dem Aufenthalt und der Asylantragstellung in Österreich, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner Konfessionslosigkeit drohen.
Was die politische Lage in Syrien nach dem Machtwechsel betrifft, zeigt das verfügbare Ländermaterial moderate staatspolitische Zugänge der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung, nicht zuletzt aufgrund von ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Assad-Armee, Demonstrationen, an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder der in Aussicht genommenen Auflösung früherer Geheimdienste.
Abseits der durch gelegentlich weiterhin stattfindende bewaffnete Konflikte gegebenen allgemeinen Gefahren ist keine individuelle Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten festzustellen.
1.6. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
(Die folgenden Auszüge bzw. Zusammenfassungen entstammen - wenn nicht anders angegeben - dem Länderinformationsblatt zu Syrien der Staatendokumentation vom 08.05.2025)
Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes
Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt.
Sicherheitslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt.
Sicherheitsbehörden
Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen.
Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen
Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet.
Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurde die Syrische Arabische Armee aufgelöst, viele Soldaten flohen, andere wurden in sogenannten „Versöhnungszentren“ zur Wiedereingliederung registriert. Die neue Übergangsregierung unter HTS-Führung kündigte eine freiwillige Berufsarmee an, schaffte die Wehrpflicht ab und begann mit der aktiven Rekrutierung von Freiwilligen. Parallel dazu laufen Pläne zur Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen in eine neue „Nationale Armee“, wobei eine einheitliche militärische Struktur unter dem Verteidigungsministerium angestrebt wird. Trotz Amnestien und Entwaffnung bleibt unklar, wie übergelaufene Offiziere eingebunden werden und wie sich die neue Armee von der alten SAA strukturell unterscheiden wird. Rekrutierungen erfolgen mit verkürzter Ausbildung und Scharia-Unterricht, während in einigen Regionen Gerüchte über Zwangsrekrutierung kursieren, was die Spannungen erhöht.
Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung
Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird.
Allgemeine Menschenrechtslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und -unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren.
Bewegungsfreiheit -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr.
Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.
Religiöse Minderheiten
Die Zusicherung der neuen Regierung, die Religionsfreiheit zu respektieren, betrachten viele Christen mit Skepsis, wobei regional große Unterschiede bestehen. Aus manchen syrischen Regionen werden vereinzelte Einschränkungen der Religionsfreiheit für Christen durch Islamisten gemeldet. In einigen Orten hätten radikale Gruppen zum Beispiel getrennte Sitzplätze für Frauen und Männer in öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Pflicht zur Verschleierung für Frauen durchsetzen können. Den Erfolg dieser Maßnahmen führen die Beobachter bisher noch auf das Fehlen einer einheitlichen Verwaltung nach dem Machtwechsel zurück (ACN 3.2.2025). Nach dem Sturz von al-Assad schossen unbekannte Bewaffnete auf die griechisch-orthodoxe Erzdiözese in Hama und versuchten Kultstätten zu zerstören (SOHR 19.12.2024; vgl. SNHR 19.12.2024). Kurz vor Weihnachten wurde ein Christbaum in einer mehrheitlich von Christen bewohnten Stadt in Zentralsyrien von maskierten Männern angezündet. Es kam zu Protesten in mehreren Landesteilen. Die HTS gab bekannt, dass ausländische Kämpfer wegen des Vorfalls festgenommen worden seien und versicherte, dass der Baum wiederhergestellt werden würde (BBC 24.12.2024). Die HTS hat versucht in den von ihr kontrollierten Gebieten ein gewisses Maß an Toleranz gegenüber bestimmten Minderheiten, insbesondere Christen, zu zeigen, im Vergleich zu der mit al-Qaida verbundenen Gruppierung, aus der sie hervorgegangen ist. Seit der Machtübernahme in Damaskus und weiten Teilen Syriens im Dezember 2024 hat die Gruppe im Allgemeinen Zurückhaltung bei der Behandlung christlicher und schiitischer bzw. alawitischer Denkmäler und Gemeinden gezeigt (FR24 13.12.2024).
Der nachfolgende Absatz entstammt dem Länderinformationsblatt zu Syrien der Staatendokumentation vom 28.02.2026:
Konvertiten, Atheisten
Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge würden Atheisten und Abtrünnige des Islam in Syrien im Allgemeinen niemals offen zu ihrer Abtrünnigkeit stehen. Dies ist für viele ein großes Tabu. Die Gesellschaft ist dafür generell nicht empfänglich (MBZ 31.5.2025). Ein hochrangiger christlicher Geistlicher erklärte der dänischen Einwanderungsbehörde, dass nicht-religiöse Personen es unter keinen Umständen wagen, ihren Atheismus öffentlich zu bekunden oder zu verbreiten. In seltenen Fällen wurden Personen, deren Kleidung darauf hindeutete, dass sie nicht religiös waren, schikaniert (DIS 9.12.2025a). Abtrünnige und Konvertiten riskieren die Ausgrenzung aus ihrer eigenen Gemeinschaft. Einer Quelle zufolge riskiert ein Abtrünniger, der sich in Idlib und im Norden des Gouvernements Aleppo offen zu seiner Abkehr bekennt, ermordet zu werden, während diese Person in Damaskus in bestimmten geschlossenen Kreisen vermutlich damit davonkommen würde. Keine der vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quellen konnte konkrete Beispiele nennen, bei welchen Atheisten und Abtrünnige des Islam nach der Machtübernahme Probleme hatten (MBZ 31.5.2025). Was andere Arten nicht-islamischen Verhaltens betrifft, so kam es an zwei bestimmten Kontrollpunkten in Damaskus, in Zabadani und in der Baghdad Street, regelmäßig zu zahlreichen Vorfällen. In einem Fall wurde eine Frau angehalten, während sie mit ihrem Verlobten in einem Auto saß. Sie wurde beschuldigt, gegen die Normen der Geschlechtertrennung verstoßen zu haben (indem sie mit einem Mann allein war, mit dem sie keine formelle Beziehung hatte). Berichten zufolge wurde sie zu ihrer Familie zurückgebracht, während der Mann vom Kontrollpunktpersonal geschlagen wurde. Die Strafe für vermeintlich nicht-religiöses Verhalten variiert je nachdem, wer den Kontrollpunkt kontrolliert. Beispielsweise unterscheiden sich die Kontrollpunkte auf der Straße von Damaskus zur Küste stark darin, wer sie kontrolliert und was daher als angemessenes Verhalten angesehen wird (DIS 9.12.2025a)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu der Person des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den diesbezüglichen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in Österreich, der Antragstellung auf internationalen Schutz und zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.
Die Feststellung betreffend den Austritt des Beschwerdeführers aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich bzw. dessen nunmehriger Konfessionslosigkeit ergibt sich aus der vorgelegten und in Kopie im Gerichtsakt einliegenden Bestätigung des Magistrates des Stadt Wien vom 03.06.2024.
2.3. Die derzeitigen Machtverhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer zum Entscheidungszeitpunkt erfolgten Einsichtnahme in das zum Herkunftsstaat Syrien vorliegende Kartenmaterial unter https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/.
2.4. Im Hinblick auf die (ursprünglich) vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers, nämlich der Angst den Militärdienst als Reservist in der syrischen Armee leisten zu müssen bzw. bestraft zu werden, da er sich diesem entzogen habe sowie ins Visier der syrischen Behörden geraten zu sein, da er an regimekritischen Demonstrationen (in Syrien und Österreich) teilgenommen habe, ist unter Berücksichtigung des Regimewechsels in Syrien sowie der politischen und militärischen Entwicklungen in den letzten Wochen und Monaten vorwegzuschicken, dass den diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers jegliche Grundlage entzogen wurde und sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete individuelle Gefährdung seiner Person durch die neue (Übergangs-)Regierung in Syrien ergeben haben.
Was wiederum dessen erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2024 ins Treffen geführte Verfolgungsbefürchtungen in Zusammenhang mit seinem per 03.06.2024 vollzogenen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich betrifft, ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat aufgrund seiner Konfessionslosigkeit möglicherweise unangenehme Begegnungen und Konflikte haben könnte. Der Beschwerdeführer selbst spricht in diesem Zusammenhang etwa davon, dass er „Beschimpfungen“ und „Belästigungen“ ausgesetzt sein könnte und wird dies im Wesentlichen auch durch die in diesem Zusammenhang beigeschafften Länderberichte bestätigt, wo etwa von potentieller „Ausgrenzung“ und „Schikane“ bezüglich nicht-religiöser Personen, Abtrünniger und Konvertiten die Rede ist, andererseits aber auch erwähnt wird, dass zuletzt keine konkreten Beispiele gefunden werden konnten, bei welchen Atheisten und Abtrünnige des Islam nach der Machtübernahme (überhaupt) Probleme hatten.
Wenn der Beschwerdeführer hingegen meint, dass er auch Gefahr laufe, von religiösen Gruppen getötet werden zu können, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß den Länderberichten lediglich eine einzige Quelle davon spricht, „in Idlib und im Norden des Gouvernements Aleppo“ eine Ermordung zu riskieren, sofern man sich dort offen zur Apostasie bekenne, was jedoch durch keinen konkreten Fall belegt ist. Zudem lässt sich nach Durchsicht der Berichte konstatieren, dass gerade im Bereich Damaskus und Umland, wo die Ehefrau des Beschwerdeführers, die nach seinen Angaben „dieselben Gedanken“ wie er im Hinblick auf die Glaubenseinstellung gehabt hätte, und seine Kinder derzeit leben, von einer liberaleren sozialen Umgebung ausgegangen werden kann, als dies in anderen Regionen des Landes der Fall ist.
Zudem ist festzuhalten, dass sämtliche (potentiellen) Kalamitäten selbstverständlich voraussetzen, dass der Umstand der Konfessionslosigkeit des Beschwerdeführers dem jeweiligen Gegenüber auch bekannt ist. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2024 zwar an, dass seine gesamte Verwandtschaft (väterlicherseits) von seinem Glaubensabfall in Kenntnis sei und sich deshalb von ihm „losgesagt“ habe bzw. legte auch ein diesbezügliches Schreiben als Bestätigung vor, andererseits räumte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 aber ein, dass sich seine Geschwister in unregelmäßigen Abständen bei ihm melden und sich erkundigen würden, ob er zu seiner Religion zurückgekehrt sei bzw. es sich vielleicht nochmals überlegt habe. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Kontakt des Beschwerdeführers auch zu jenen Verwandten, die sich von ihm „losgesagt“ haben, komplett abgebrochen ist bzw. für ihn gar keine Möglichkeit mehr besteht, seine Verwandten zu kontaktieren. Darüber hinaus ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die „Kernfamilie“ des Beschwerdeführers, und damit zweifellos die für ihn wichtigsten Bezugspersonen im Herkunftsstaat, seit einiger Zeit im Umland von Damaskus lebt und für diesen somit dort ein Neuanfang leichter möglich wäre als in ar-Raqqa.
Eine im Herkunftsstaat aufgrund seines Austritts aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich drohende Verfolgung in Syrien stellt sich somit letztlich als reine Mutmaßung des Beschwerdeführers dar und konnte dieser seine diesbezüglichen Befürchtungen nicht ausreichend plausibel substantiieren. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung, die in die Intensität einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention reichen könnte, findet darüber hinaus auch keine Deckung in den aktuellen Länderberichten.
Insofern der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2024 auch vorgebracht hat, an zwei gegen das damalige Assad-Regime gerichteten Demonstrationen in Österreich (März 2023 und Juni 2024) teilgenommen sowie bereits auch vor seiner Ausreise in Syrien gegen das Assad-Regime protestiert zu haben, ist auf die einleitend hinreichend ausführlich beschriebenen Umstände im Zusammenhang mit dem Regimewechsel in Syrien und das dadurch weggefallene Gefährdungspotential hinzuweisen.
Es ist somit (auch) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund seiner politischen Gesinnung Verfolgung zu befürchten hat, zumal sich das ganze in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen auf Zeiträume vor dem Machtwechsel in Syrien bezieht. Auch für eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der illegalen Ausreise bzw. der Asylantragstellung in Österreich sind keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, nicht zuletzt, da auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz dem syrischen Staat überhaupt bekannt geworden ist, weil es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln.
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darlegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht.
2.5. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien stützen sich auf die oben zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ergeben, besteht im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zuletzt zu Grunde gelegten Berichten auch nicht entgegengetreten.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zu Grunde gelegt werden konnten.
Schließlich ist im Ergebnis auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 in Syrien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, die eine andere Entscheidung erwarten ließe, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage versichert hat (u.a. durch Einschau in die mit 28.02.2026 datierte aktuelle Fassung des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Syrien; Niederlande - Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Syria, Jänner 2026).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).
Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursachen in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Dem Beschwerdeführer droht im Fall seiner Rückkehr nach Syrien keine Einziehung (als Reservist) zum Militärdienst in der syrischen Armee. Es droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine Verfolgung in Syrien aufgrund der von ihm in Österreich zurückgelegten Religionszugehörigkeit. Die bloß entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt im hier relevanten Kontext nicht.
Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allfällige allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe – etwa im Zusammenhang mit gelegentlich weiterhin stattfindenden lokal begrenzten bewaffneten Auseinandersetzungen – dient die dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; mwN VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).
Ein individuelles Gefährdungsmoment den Beschwerdeführer betreffend, das eine Verfolgung über die vor dem Hintergrund der in manchen Landesteilen weiterhin vorherrschenden volatilen Sicherheitslage auch andere syrische Staatsangehörige treffenden Unbilligkeiten hinaus maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.