W258 2336015-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterinnen Mag.a. Julia WEISS und Margareta MAYER-HAINZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichische Datenschutzbehörde vom XXXX , im Umlaufwege zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte 1. und 2. des bekämpften Bescheides werden wegen Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 23.10.2025 erhob die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführer im Administrativverfahren) Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren) hätte sie in ihrem Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO verletzt, weil sie auf ihr Auskunftsbegehren vom 03.02.2025 nicht reagiert hätte, und beantragte, die Rechtsverletzung festzustellen, der Beschwerdeführerin die Auskunft aufzutragen sowie sie zu einer Geldbuße zu verpflichten.
2. Mit Bescheid vom XXXX , gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie ihr keine Auskunft gemäß Art 15 DSGVO erteilt hat (Spruchpunkt 1.) und trug ihr auf, der mitbeteiligten Partei innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution eine Auskunft im Umfang von Spruchpunkt 1. zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Den Antrag der mitbeteiligten Partei, die belangte Behörde möge gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe verhängen, hat sie zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.).
3. Gegen die Spruchpunkte 1. und 2. richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.01.2016, den die belangte Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schriftsatz vom 13.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat.
4. Die mitbeteiligte Partei gab der belangten Behörde mit Eingabe vom 23.02.2026 bekannt, dass sie ihre eingebrachte Beschwerde zurückziehe. Die belangte Behörde hat die Eingabe mit Schriftsatz vom 30.03.2026 (OZ 2) an das erkennende Gericht weitergeleitet.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.
2. Der festgestellte Sachverhalt gründet in der folgenden Beweiswürdigung:
Der zu I. festgestellte Verfahrensgang gründet grundsätzlich im unbedenklichen Verwaltungsakt.
Dass sich die Bescheidbeschwerde nur gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des bekämpften Bescheides richtet, gründet in den folgenden Überlegungen:
Zwar schränkt der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht ausdrücklich auf die Spruchpunkte 1. und 2. ein. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass einerseits der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht ausdrücklich Spruchpunkt 3. bekämpft und andererseits die Argumente des Beschwerdeführers in der Bescheidbeschwerde lediglich darauf abzielen, dass er – aus verschiedenen näher genannten Gründen – durch den Bescheid beschwert sei. Da der Beschwerdeführer aber durch Spruchpunkt 3. nicht beschwert sein kann, weil damit der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Verhängung einer Geldstrafe zurückgewiesen worden ist, und auch sonst kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer einen ihn nicht beschwerenden Spruchpunkt bekämpfen sollte, kann die Beschwerde nur so interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer lediglich die ihn benachteiligenden Spruchpunkte 1. und 2. bekämpfen wollte.
Die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet auf der Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 23.03.2026.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).
3.2. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.3. Besonderes gilt, wenn der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen wird. In diesem Fall fällt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides nachträglich weg und der Bescheid wird rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).
3.4. Der Beschwerdeführer des Administrativverfahrens hat seine Datenschutzbeschwerde mit Eingabe vom 23.02.2026 zurückgezogen. Dadurch ist die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des bekämpften Bescheides nachträglich weggefallen. Der Bescheid war deshalb im angefochtenen Umfang, dh in den Spruchpunkten 1. und 2., ersatzlos zu beheben.
3.5. Da Spruchpunkt 3. von der Bescheidbeschwerde nicht umfasst war, ist er einerseits in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde keine Rechtswirkung mehr entfalten kann. Anderseits ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf den Beschwerdeumfang begrenzt (jüngst VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231), weshalb das erkennende Gericht nicht befugt ist, über eine etwaige (nachträgliche) Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 3. zu entscheiden.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages berufen.
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