Ra 2024/20/0231 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu Säumnisbeschwerden nach dem VwGVG bereits festgehalten, dass dann, wenn der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen wird, dieser (in jenem Fall, in dem die Säumnisbeschwerde auch zulässig und begründet war) mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet ist. Diese Rechtswidrigkeit ist im Fall der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen. Der die Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde begründende Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein. Er bleibt als Rechtsfolge des Ablaufs der Nachholfrist aufrecht. Im Falle der Behebung des nachgeholten Bescheides fällt der Zuständigkeitsübergang nicht weg. Im Gegenteil stellt der eingetretene Zuständigkeitsübergang die Begründung für eine allfällige amtswegige Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Behörde im Beschwerdeverfahren dar. Die als Rechtsfolge der Ingangsetzung des Fristenlaufs eingetretene Zuständigkeit des VwG zur Entscheidung in der Sache ist dem weiteren Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen (vgl. VwGH 19.9.2017, Ro 2017/02/0001), vorausgesetzt die Säumnisbeschwerde stellt sich als zulässig und berechtigt dar. Die oben dargestellten Grundsätze gelten auch für von der säumigen Behörde nach Erhebung einer Revision gegen die Abweisung einer Säumnisbeschwerde durch das BVwG an den VwGH bis zu dessen Entscheidung erlassene Bescheide (vgl. VwGH 28.6.2023, Ra 2021/13/0037, mwN, zur insoweit vergleichbaren Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht gemäß § 284 BAO).