Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 sind nur solche neu hervorgekommenen Tatsachen beachtlich, die ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Dies liegt etwa dann nicht vor, wenn fallbezogen davon auszugehen ist, dass die Geltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen im Verfahren möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine solche nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung ist nicht revisibel (vgl. zu allem VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0463, Rn. 5).