Auch durch ein medizinisches Gutachten kann nicht geklärt werden, im Zuge welcher Ereignisse der Revisionswerber die im Gutachten festgestellte psychische Störung erlitt. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Revisionswerbers fällt nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern ist vielmehr dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen (vgl. dazu bereits VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344, zu Narben aufgrund von Verletzungen).
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