W263 2331909-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter HEINDL als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a DE BUCK-LAINER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.09.2025, VN XXXX , aufgrund des Vorlageantrages nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 29.09.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab 08.09.2025 verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 08.09.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 12.10.2025 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, sie habe am Vorstellungsgespräch teilgenommen und es sei ihr mitgeteilt worden, dass sich der Dienstgeber nochmals melde, was jedoch nicht erfolgt sei.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025, mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass 1. der Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG erfüllt wurde und 2. Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 38 ALVG nicht vorliegen.
4. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.12.2025 fristgerecht einen Vorlageantrag und legte ein Einladungsschreiben (Nachricht per XXXX ) zum Vorstellungsgespräch vor.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes des Verwaltungsverfahrens am 13.01.2026 vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte ergänzende Ermittlungen durch, nahm Kontakt mit der Absendernummer der Einladung auf und holte eine schriftliche Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers ein. Daraus ergab sich insbesondere, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, ob ein Vorstellungsgespräch mit der Beschwerdeführerin stattgefunden habe und sich die befassten Personen nicht an die Beschwerdeführerin erinnern könnten.
7. Am 20.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und das AMS teilnahmen und in der die Beschwerdeführerin einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist in XXXX wohnhaft. Sie stand im Bezug von Notstandshilfe.
Am 08.05.2025 wurde in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass sie sich sofort auf Stellenangebote bewirbt, die ihr das AMS zuschickt oder Unternehmen anbieten. Sie wird das AMS – wie vereinbart – innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung informieren. Die Beschwerdeführerin kann eine Arbeit aufnehmen, daher erhält sie passende Stellen zugeschickt. Ihr gewünschter Beruf ist Reinigungskraft bzw. Abwäscherin. Sie verfügt über einen Führerschein B. Möglicher Arbeitsort ist der Bezirk XXXX , mögliche Arbeitszeiten sind Teilzeit, 20 bis 30 Stunden, von 08:30 bis 15:00 Uhr. Sie kann mit ihrem PKW ihren Arbeitsort erreichen. Für die vereinbarte Arbeitszeit sind die Betreuungspflichten geregelt.
Mit Schreiben des AMS vom 19.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Reinigungskraft (Teilzeit, 25 Wochenstunden) bei der XXXX zugewiesen. Im Begleitschreiben wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich sofort und wie im Stellenangebot beschrieben, zu bewerben.
Das ausgefolgte Stellenangebot lautet auszugsweise wie folgt:
„Die XXXX ist einer der führenden Anbieter technischer Dienstleistungen in Österreich und Deutschland. Wir bieten Ihnen umfassende Services zum Betreiben und Bewirtschaften Ihrer Standorte und technischen Anlagen. Dabei leisten wir mehr als Facility Management: Wir kombinieren technische Dienstleistungen für Gebäude und Produktionsanlagen – passgenau auf Ihre individuellen Anforderungen abgestimmt und regional vor Ort.
Wir erweitern unser Team und suchen daher
1 Reinigungskraft (m./w./d.)
für eine Teilzeitbeschäftigung mit 25 Wochenstunden
Arbeitsort: XXXX (in einem Industriebetrieb)
Arbeitszeit: MO bis FR 06:00 bis 11:00 Uhr
Aufgaben:
* Reinigung von Büro- und Sanitäreinrichtungen
* Reinigung von Besprechungsräumen
* Reinigung von Garderoben und Aufenthaltsräumen
* Reinigung von Stiegen und Waschbecken in den Hallen
Anforderungen:
* Praxis in diesem Bereich von Vorteil
* Deutschkenntnisse der Tätigkeit entsprechend (um Arbeitsanweisungen zu verstehen und lesen zu können)
* Freundlichkeit
* Genaue, gründliche und verlässliche Arbeitsweise
* Der Arbeitsort ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar, eigenes Fahrzeug von Vorteil.
* Entlohnung: Eur 12,00 brutto pro Stunde
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Vorstelltermin mit Frau XXXX unter Tel. Nr. XXXX ODER schriftlich an: XXXX
Dienstgeber:
XXXX XXXX
XXXX “
Die Beschwerdeführerin erhielt in der Folge eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch per Nachricht ( XXXX ) von einer Telefonnummer, die einer Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, der XXXX Frau XXXX , zuzurechnen ist.
Die Beschwerdeführerin erschien – wie in der Einladungsnachricht angeführt – am 05.09.2025 um 10:00 Uhr zu einem Vorstellungsgespräch, an der Adresse XXXX , XXXX und führte dort ein Bewerbungsgespräch mit einer weiblichen Person.
Im Rahmen dieses Gesprächs wurde ihr die Tätigkeit erläutert. Am Ende des Gesprächs über die konkrete Beschäftigung wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich der potentielle Dienstgeber wieder bei der Beschwerdeführerin per XXXX melde, damit ihr ein weiterer Termin in der darauffolgenden Woche zur Besichtigung des genauen Arbeitsortes genannt werde. Eine weitere Kontaktaufnahme seitens des potentiellen Dienstgebers erfolgte aber nicht. Auch die Beschwerdeführerin nahm keinen weiteren Kontakt auf.
Die Beschwerdeführerin hat die Annahme der Beschäftigung weder ausdrücklich abgelehnt noch sonst ein Verhalten gesetzt, das geeignet gewesen wäre, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt, den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens sowie insbesondere auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Insbesondere liegen im Akt die Betreuungsvereinbarung und der gegenständliche Stellenvorschlag sowie das Begleitschreiben ein und sind in ihrem Inhalt unbestritten.
Die Feststellungen zum Wohnort der Beschwerdeführerin ergaben sich bereits aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und war der Wohnort auch nicht strittig. Ebenso ergab sich der Bezug von Notstandshilfe bereits aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und war ebenso unstrittig.
Die ursprüngliche Annahme des AMS, die Beschwerdeführerin habe die Beschäftigung abgelehnt, stützte sich im Wesentlichen auf eine nicht näher konkretisierte Rückmeldung des Dienstgebers, dass die Beschwerdeführerin die Stelle abgelehnt habe, weil sie „zu minderwertig“ sei. Es lagen aber keine Angaben zum konkreten Gesprächsverlauf, zu den Umständen der behaupteten Ablehnung oder zur Identität der beteiligten Personen vor. Vor allem konnten die Angaben bereits im dadurch ausgelösten verwaltungsbehördlichen Verfahren keiner konkreten Person im Betrieb des potentiellen Dienstgebers mehr zugeordnet werden. Weder konnten Aufzeichnungen zur Beschwerdeführerin aufgefunden werden noch konnte sich jemand an sie bzw. an das Bewerbungsgespräch erinnern.
Demgegenüber legte die Beschwerdeführerin die Einladungsnachricht vor und konnte im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren verifiziert werden, dass die Nummer einer Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, nämlich der XXXX Frau XXXX zuzurechnen ist. Es haben sich vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit ergeben. Weiters stehen demgegenüber das Vorbringen und die Aussage der Beschwerdeführerin, das durch konkrete und detailreiche Angaben gekennzeichnet war. Die Beschwerdeführerin brachte Datum, Uhrzeit und Adresse des Vorstellungsgesprächs im Verfahren konkret und konsistent vor. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Anfahrt, die Räumlichkeiten sowie den Ablauf des Termins nachvollziehbar schildern. Diese Angaben erschienen dem erkennenden Senat erlebnisbasiert, schlüssig und insgesamt glaubhaft.
Dass die Beschwerdeführerin keinen schriftlichen Nachweis über die Teilnahme am Vorstellungsgespräch vorlegen konnte, war zwar unglücklich, vermochte aber die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum Vorstellungstermin nicht zu erschüttern.
Glaubhaft war auch, dass die Tätigkeit besprochen wurde und der Beschwerdeführerin sodann mitgeteilt wurde, dass die Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers sich wieder per XXXX bei der Beschwerdeführerin melde und ihr Datum, Uhrzeit und Ort des Termins in der Woche darauf nenne. Ebenfalls überzeugten die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sich der potentielle Dienstgeber dann nicht mehr meldete und sie davon ausging, dass einer anderen Bewerberin der Vorzug gegeben wurde. In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber auch nochmals darauf verwiesen, dass der potentielle Dienstgeber keine Aufzeichnungen zur Beschwerdeführerin mehr finden konnte, obwohl sie nachweislich per XXXX zu einem Vorstellungstermin im Herbst letzten Jahres eingeladen wurde.
Insgesamt verkannte der erkennende Senat nicht, dass die Beschwerdeführerin mit Aufforderungen und Unterlagen des AMS im Verfahren nachlässig umging und wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Vollständigkeit halber auch darauf aufmerksam gemacht, dass dies in Zukunft eine Sperre oder eine andere Sanktion iSd AlVG nach sich ziehen könne. Eine konkrete Vereitelungshandlung ist gegenständlich aber nicht zu sehen, weil festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin der Einladungsnachricht Folge leistete und sie kein Verhalten setzte, das einer vorsätzlichen und kausalen Vereitelungshandlung entsprach (siehe dazu noch näher unter: Pkt. II.3.3.2.).
Soweit seitens des AMS in der Stellungnahme vom 19.02.2026 noch ausgeführt wurde, dass zur Klärung der Frage, ob ein Bewerbungsgespräch tatsächlich stattgefunden habe, insbesondere die Einvernahme der drei genannten Mitarbeiter als Zeugen erforderlich erscheine, ist auszuführen, dass ein bloßer Erkundungsbeweis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig ist (vgl. zB VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012, mwH). Nach Einvernahme der Beschwerdeführerin und Erörterung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung stellte die belangte Behörde dann keinen Antrag auf Zeugeneinvernahme. Eine solche erfolgte auch nicht mehr amtswegig.
Es lagen keine ausreichend belastbaren Hinweise dafür vor, dass Herr XXXX , XXXX , in irgendeiner Form Kontakt mit der Beschwerdeführerin hatte. Frau XXXX gab hingegen dem AMS ursprünglich telefonisch bekannt, dass sie diejenige war, die die Bewerbungsgespräche für die konkrete Stelle geführt habe. Weder konnte sie sich jedoch an die Beschwerdeführerin erinnern, noch konnten in der Folge Aufzeichnungen zu ihr gefunden werden. Frau XXXX verwies darauf, dass das Gespräch wohl von Herrn XXXX geführt worden sei. Sie sei nicht für die Rückmeldungen ans AMS zuständig; sie nütze auch das Wort „minderwertig“ nicht, es werde üblicherweise von Herrn XXXX gebraucht. Wie bereits ausgeführt, gab die Beschwerdeführerin aber gleichbleibend an, mit einer Frau gesprochen zu haben, ergaben sich keine konkreten Hinweise auf einen Kontakt zwischen Herrn XXXX und der Beschwerdeführerin und gab er dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, keine Erinnerung an die Beschwerdeführerin zu haben. Weiters erfolgte die Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin auch nicht durch Frau XXXX , sondern stammte das Einladungsschreiben vom Handy der XXXX Frau XXXX . Nach der Rückmeldung vom 26.01.2026 erinnert sich aber auch diese nicht an die Beschwerdeführerin. Vielmehr meldete der Dienstgeber zurück, sie könnten nicht mit letzter Sicherheit bestätigen, ob mit der Beschwerdeführerin wirklich ein Bewerbungsgespräch stattgefunden habe (oder nicht).
Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Beschwerdeverhandlung persönlich einvernommen und konnte sich der erkennende Senat ein Bild von der Kontaktaufnahme seitens des potentiellen Dienstgebers und des Bewerbungsgesprächs machen. Die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren waren konsistent und zweifelte das Bundesverwaltungsgericht eben auch nicht an der Einladungsnachricht. Vor dem bereits geschilderten Hintergrund wurden aber keine MitarbeiterInnen des potentiellen Dienstgebers mehr als Zeugen geladen und einvernommen.
Diesbezüglich wird auch darauf verwiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Einvernahme eines Zeugen nicht allein deshalb unterlassen werden darf, weil dieser trotz Ladung nicht erscheint. Vielmehr ist es dann die Pflicht des Verwaltungsgerichts, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen. Durch die Ladung bringt das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der Einvernahme eines Zeugen zum Ausdruck (vgl. zB VwGH 12.04.2022, Ra 2022/22/0001 mHa 05.06.1998, 97/19/1473; 25.11.2009, 2009/02/0095; 13.11.2018, Ra 2018/21/0164). Mit der Ladung bringt das Bundesverwaltungsgericht somit regelmäßig selbst zum Ausdruck, dass es eine Zeugeneinvernahme für notwendig erachtet. Diese wird in diesem konkreten Einzelfall aber nicht gesehen.
Dabei verkannte das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass es gerade im Fall zu klärender bzw. widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes gehört, dem auch im § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. zB VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0055 mHa VwGH 30.06.2025, Ra 2024/08/0075, mwN).
Ein derartiger Fall lag gegenständlich aber insofern nicht vor, als die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen stringent und in ihren Aussagen glaubhaft war und auch eine Einladungsnachricht in Vorlage bringen konnte. Der potentielle Dienstgeber bzw. die befassten Personen brachten hingegen – zumindest nach der ersten Rückmeldung, die aber nicht mehr belastbar einer konkreten Person zugeordnet werden konnte – zum Ausdruck, dass beim Unternehmen weder Aufzeichnungen hinsichtlich der Beschwerdeführerin existieren, noch jemand konkrete Erinnerungen an sie habe. Es wurde bekannt gegeben, dass nicht mit Sicherheit bestätigt werden könne, ob ein Vorstellungsgespräch mit der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Die mangelnde Erinnerung ist vor dem Hintergrund der Vielzahl an Bewerbungsgesprächen auch nachvollziehbar und wurde daher in diesem konkreten Einzelfall nach der Einvernahme der Beschwerdeführerin Abstand von weiteren Ladungen genommen, welche in letzter Konsequenz wohl auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt hätten werden müssen. Die Einvernahme von Zeugen kann nicht nötig sein, wenn bereits klargestellt wurde, dass sie sich betreffend den Vorfall nicht mehr erinnern können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 [Stand 01.09.2025, rdb.at] Rz 8 mHa VwGH 15.10.1987, 87/02/0071; 23.12.1994, 94/02/0354).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung:
3.2.Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“
Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, u.v.a.).
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, das Vorstellungsgespräch besucht zu haben und kein Verhalten gesetzt zu haben, welches einer Vereitelungshandlung entsprach. Damit vermochte sie die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung aus folgenden Gründen aufzuzeigen:
3.3.1. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung:
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin das Stellenangebot vom AMS übermittelt. Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, nahm die Beschwerdeführerin das Vorstellungsgespräch auch wahr.
3.3.2. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228, mwN).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Wie bereits festgestellt, ging der erkennende Senat nach Durchführung einer Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Vorstellungstermin tatsächlich wahrnahm.
Der erkennende Senat verkannte dabei – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – auch nicht, dass bereits die Aktenlage des Behördenaktes erkennen ließ, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS nachlässig im Hinblick auf eine Bestätigung, ein eingeräumtes Parteiengehör, die Vorlage der Einladungsnachricht etc. zeigte.
Diese allgemeine Nachlässigkeit manifestierte sich in diesem konkreten Einzelfall aber nicht in einer zumindest bedingt vorsätzlichen Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG, sondern ging der erkennende Senat – nachdem er sich eben im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte – davon aus, dass die Beschwerdeführerin der Einladungsnachricht nachkam und den Termin wahrnahm.
Auch hinsichtlich des Gesprächsverlaufs selbst ergab sich für den erkennenden Senat keine vorsätzliche und kausale Vereitelungshandlung, zumal Erkundigungen hinsichtlich der konkreten Arbeitstätigkeit nicht unüblich sind. Es ergab sich auch nicht, dass sich die Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers daran gestört hätte, zumal diese zu erkennen gab, dass dies kein Problem sei, sie nächste Woche sowieso beim betreffenden Betrieb sei und sie der Beschwerdeführerin eine Nachricht wegen der genauen Zeit und dem genauen Ort schreiben werde. Auch in der unterlassenen Nachfrage kann vor diesem Hintergrund keine zumindest bedingt vorsätzliche Vereitelungshandlung erblickt werden, zumal die Beschwerdeführerin (glaubhaft) davon ausging, dass sich der potentielle Dienstgeber für eine andere Bewerberin entschieden habe.
Zusammengefasst ergab sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, dass sie nicht mit – zumindest bedingtem – Vorsatz die zugewiesene Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt hat.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß §§ 38 iVm 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG nicht verwirklicht hat und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe nicht gerechtfertigt war.
Der Beschwerdeführerin konnte daher keine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zur Last gelegt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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