BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991§ 48

§ 48Zeugen

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

1. Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;

2. Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;

3. mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraute Organe sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn der Gegenstand ihrer Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt und sie von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht entbunden worden sind.

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Rechtssätze
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  • 19Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

    06. März 2024

    Die Pflicht zur Mitteilung der Informationen ist Voraussetzung dafür, dass die von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffene Person ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung (u.ä.) ausüben kann (vgl. die insoweit auf die DSGVO übertragbare Aussage des EuGH in seinem Urteil vom 1.10.2015, C-201/14, Smaranda Bara ua.). Um dieser Funktion gerecht zu werden, ist es aber wiederum erforderlich, dass diese Informationen für die betroffene Person leicht zugänglich sind. Dies kann in einem Fall, in dem die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben worden sind, die betroffene Person auch sonst in keiner Verbindung mit dem Verantwortlichen steht und daher keine Kenntnis von einer Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Verantwortliche haben muss, durch die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit einer Datenschutzerklärung auf einer Website aber nicht gewährleistet werden. Vor dem Hintergrund der auch vom EuGH zum Ausdruck gebrachten Zielsetzung kann Art. 14 Abs. 1 DSGVO daher nicht dahingehend verstanden werden, dass die Verfügbarkeit der darin genannten Informationen auf einer Website ohne eine aktive, ausdrückliche Verständigung der betroffenen Person von dieser Form der Bereitstellung auch dann ausreichend ist, wenn die betroffene Person auch dem Grunde nach keine Kenntnis vom Umstand einer Datenverarbeitung durch die Verantwortliche hatte.