BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2026, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 18 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.09.2025 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.01.2026,Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat …. [sic!] abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach [gemeint wohl: in die] Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
2. Eine Ausfertigung dieses Bescheides, die weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beglaubigung der Kanzlei aufweist, und die auch nicht mit einer Amtssignatur versehen ist, wurde dem Beschwerdeführer am 16.02.2026 in Form eines Ausdruckes mittels Zustellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. Organ einer Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 11 Abs. 3 BFA-VG eigenhändig zugestellt.
3. Am 06.03.2026 erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch die BBU – Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.01.2026. Darin wurde ausgeführt, dass die am 16.02.2026 an den Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 27.01.2026 den Mindesterfordernisse einer schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gemäß § 58 Abs. 3 AVG iVm § 18 Abs. 4 AVG nicht entspreche, weil es dieser Ausfertigung an einer händischen Unterschrift bzw. alternativ dazu an einer elektronischen Signatur mangle. Das Fehlen einer der wesentlichen Bescheidmerkmale führe zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides. Dem Beschwerdeführer sei somit keine rechtswirksame Erledigung zugestellt worden.
4. Infolge der hg. Aufforderung vom 16.03.2026 wurde von der Vertretung des Beschwerdeführers die am 16.02.2026 an den Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 27.01.2026 im Original übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die im Akt des BFA einliegende Urschrift des Bescheides vom 27.01.2026 wurde von einem Organwalter des BFA unterschrieben.
Die Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 27.01.2026, die dem Beschwerdeführer in Form eines Ausdruckes am 16.02.2026 zugestellt wurde, weist weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beurkundung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß 18 Abs. 3 AVG genehmigt worden ist, auf, und wurde diese Ausfertigung auch nicht mit einer Amtssignatur versehen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des Aktes des BFA sowie auf die von der Vertretung des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachte Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 27.01.2026, die dem Beschwerdeführer am 16.02.2026 zugestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs 4 AVG, der gemäß § 58 Abs 3 AVG auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
3.2. § 18 Abs 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140; VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052; VwGH 13.03.2024, Ra 2022/03/0285).
§ 18. Abs. 4 AVG unterscheidet zwischen "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten", "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten", Kopien "solcher Ausdrucke" und "sonstigen Ausfertigungen".
Wie in Hengtsschläger/Leeb, AVG I, (2. Ausgabe 2014), § 18, Rz 23ff, dargelegt, mangelt es der Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden (vgl. VwGH 16.02.1994, 93/03/0310) noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, an der Qualität als behördlicher Akt, insbesondere als Bescheid (vgl. VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871/1986; 14.915/1997; 15.697/1999). Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des "Bescheides") führt (vgl. VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; 15.12.1993, 93/12/0221).
3.3. Zwar entsprich die im Verwaltungsakt einliegende Urschrift des Bescheides des BFA vom 27.01.2026 den Anforderungen des § 18 Abs 3 AVG, da sie von einem Organwalter des BFA persönlich genehmigt und unterfertigt wurde.
Da die dem Beschwerdeführer am 16.02.2026 zugestellte Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 27.01.2026 weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Genehmigenden (und zwar weder eine Unterschrift des Genehmigenden selbst noch eine Unterschrift eines beglaubigenden Kanzleiorgans) aufweist, erfüllt sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, die § 18 Abs 4 AVG für die Ausfertigung einer Erledigung vorsieht.
Mit der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung ist somit keine Erledigung (und folglich kein Bescheid) im Sinne des AVG zustande gekommen. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die erhobene Beschwerde nicht zuständig, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage des Vorliegens eines Nichtbescheides bei Fehlen einer erforderlichen Unterfertigung (eigenhändige Unterschrift, Amtssignatur oder sonstige Beglaubigung durch die Kanzlei) im Sinne des § 18 AVG auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu dieser Thematik. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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