IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2026, Zahl 1464486010/260272112, zu Recht:
A)
Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. erstinstanzliches Asylverfahren:
Der Beschwerdeführer wurden am XXXX einer Personenkontrolle unterzogen und festgestellt, dass er über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt, nicht gemeldet ist und sich nicht ausweisen konnte. In Folge wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts festgenommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2026, Zahl 1464486010/260272112, wurde in Spruchpunkt I. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurden gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und inSpruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und in Spruchpunkt V. einer Beschwerde gemäß§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Nach Erlassung des Bescheides am 06.03.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 10.03.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Beschwerdeverfahren:
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2026, zugestellt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.03.2026 gegenständliche Beschwerde.
Die Beschwerdevorlage datiert mit „12.01.2026” langte am 25.03.2026 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG mitgeteilt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurden am XXXX einer Personenkontrolle unterzogen und festgestellt, dass er über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt, nicht gemeldet ist und sich nicht ausweisen konnte. In Folge wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts festgenommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2026, Zahl 1464486010/260272112, wurde in Spruchpunkt I. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurden gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und inSpruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und in Spruchpunkt V. einer Beschwerde gemäß§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Nach Erlassung des Bescheides am 06.03.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 10.03.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) ersatzlose Behebung des Bescheides:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, hat sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1)VwGVG 2014 zu nennen (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).
Nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides vom 06.03.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 10.03.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm§ 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).
Da, nach Erlassung des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides, ein Asylverfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig wurde, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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