IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 30.09.2025 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2025, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 30.9.2025 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 18.9.2025 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt.
Begründend führte das AMS aus, die BF habe mit ihren Angaben in der Bewerbung beim Seminarhotel S. eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Mit Schreiben vom 7.10.2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 30.9.2025. In ihrer Beschwerde führte die BF aus, sie habe in ihrer Bewerbung erwähnt, dass sie eine Wiedereinstellungszusage ihres früheren Arbeitgebers habe. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie dies dem potentiellen Arbeitgeber nicht mitteilen dürfe. Dies zu verschweigen, erachte sie weder als korrekt, noch wäre es gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber fair. Sie werde ab 11.12.2025 wieder zu arbeiten beginnen und ersuche um Nachsicht. Beantragt wurde, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr das Arbeitslosengeld über den 18.9.2025 hinaus zuerkannt und ausbezahlt wird; weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
3. Mit Bescheid vom 17.10.2025 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 30.9.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Begründend führte das AMS aus, die BF sei in der Zeit vom 9.12.2024 bis 20.4.2025 in einem Dienstverhältnis beim Sporthotel L. gestanden. Seit 1.6.2025 beziehe die BF (mit einer kurzen Unterbrechung) Arbeitslosengeld. Im persönlichen Chancen-Gespräch am 25.7.2025 habe die BF Herrn A. vom AMS mitgeteilt, dass sie im Winter 2025 wieder von der Firma Sporthotel L. eingestellt werde. Herr A. habe die BF darüber informiert, dass diese Einstellzusage nicht akzeptiert werde und die BF deshalb auch Stellenangebote durch das AMS erhalte. Mit schriftlicher Betreuungsvereinbarung vom selben Tag sei vereinbart worden, dass das AMS die BF bei der Suche nach einer Beschäftigung als Rezeptionistin in Linz (im Umkreis von 20 km) unterstützt. Herr A. habe die BF in diesem Gespräch auch darüber informiert, dass sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert, wenn sie sich nicht bewirbt oder – unter Hinweis auf ihre Einstellzusage – eine Beschäftigungsaufnahme vereitelt (§ 10 AlVG). Mit elektronischer Nachricht vom 3.9.2025 habe die BF dem AMS eine mit 2.9.2025 datierte schriftliche Einstellzusage der Firma Sporthotel L. über ein Dienstverhältnis als Rezeptionistin für die Zeit vom 11.12.2025 bis April 2026 übermittelt. Am selben Tag, dem 3.9.2025, habe ihr das AMS eine Beschäftigung als Rezeptionsmitarbeiterin bei der Firma Bildungshaus S. in Linz verbindlich angeboten. Am 8.9.2025 habe die BF dem AMS folgende elektronische Nachricht übermittelt: „Sehr geehrte Damen und Herren, bitte um Information - da ich eine Einstellungszusage ab 11. Dezember 2025 (bereits über E-Ams übermittelt) für meine vierte Wintersaison erhalten habe und an Sie weitergeleitet habe, möchte ich nachfragen ob ein weiteres Bewerben für eine neue Stelle sinnvoll ist.“ Herr A. habe der BF am selben Tag wie folgt geantwortet: Sehr geehrte Frau H., wie bereits besprochen kann Ihre Einstellzusage nicht akzeptiert werden, da diese zu weit in der Zukunft liegt.“ Die BF habe, ebenfalls am selben Tag, folgende Antwort übermittelt: „Danke für die Antwort. So bewerbe ich mich weiter.“
Auf schriftliche Nachfrage von Herrn A. vom 17.9.2025, ob von der BF eine Bewerbung eingelangt ist, habe Frau Mag. W. von der Firma Bildungshaus S. am 18.9.2025 per E-Mail folgende Stellungnahme übermittelt: „Danke für die Rückfrage. Fr. H. hat sich beworben, allerdings nur mit einem rudimentären Mailtext und einem Lebenslauf. Gepaart mit der Tatsache (wie sie auch gleich selbst geschrieben hat), dass sie ohnehin für den Winter eine Einstellungszusage in einem anderen Betrieb hat, kam sie für uns als Kandidatin nicht in Frage und ich habe ihr Bewerbungs-Email mit einer Absage beantwortet.“
Mit Stellungnahme vom 22.9.2025 habe die BF auszugweise wie folgt angegeben: „… möchte ich gerne wissen, wie ich vorgehen soll ohne mich bei Ihnen rechtfertigen zu müssen nach dem Bewerben … wie schon erwähnt, ich richte mich nach Ihnen. Ich verstehe hier 2 mögliche Wege: 1. Ich bewerbe mich und verschweige die Tatsache, dass ich eine Einstellungszusage habe, was ich aus dem Stopp des Bezuges annehmen darf. Da zurzeit Mitarbeitermangel herrscht, gehe ich davon aus, dass eine Zusage nicht lang auf sich warten lässt und ich beginne irgendwo zu arbeiten (Ihr Ziel). Daraufhin und je nach Kündigungsfrist werde ich kündigen, damit ich rechtzeitig die Beschäftigung für meine 4. Wintersaison aufnehmen kann. Dh. umgekehrt, der Arbeitgeber muss wieder von Neuem anzufangen zu suchen, zu schulen, für die Suche Geld auszugeben, etc. Das geht für mich soweit auch in Ordnung, meine Kosten sind das nicht, nur - zu einem bin ich ehrlich und ich finde diese Vorgehensweise nicht richtig und zu Zweitem muss ich kündigen und zwar wegen diesem Prozess, da von Anfang an klar, dass ich in dieser Einstellung nicht bleibe - wie ist dann die Rückmeldung vom AMS, wenn ich immer kündige??? 2. Ich bewerbe mich weiter mit der Information, dass ich für Wintersaison eine Einstellungszusage habe/bekomme und das gleich in dem Bewerbungsschreiben oder im Nachhinein bei einem Vorstellungsgespräch. So bekommt der mögliche Arbeitgeber gleich die Information … und wird sich anhand dieser entscheiden. …“
Auf eine entsprechende Antwort des AMS habe die BF mit weiterem Schreiben vom 28.9.2025 wie folgt vorgebracht: „Ich möchte Sie darüber informieren, dass meine Bewerbungen stets entsprechend wahrheitstreu gestaltet sind, ansonsten wäre das Verschweigen dieser Tatsache (Wintereinstellung) eine bodenlose Lüge gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber meinerseits. Und diese Information ist für den potentiellen Arbeitgeber nur ehrlich gemeint und hatte keine Absicht auf eine Vereitelung einer Einstellung bei jeweiligen Unternehmen. Daher ist aus meiner Sicht Ihre Vermutung nicht korrekt. … Ich richte mich gerne nach Ihnen und werde wie gewünscht die Information bez. einer Einstellung im Winter erst im Vorstellungsgespräch bekannt geben. Da noch eine Frage – sollte sich eine Firma bei mir melden und telefonisch einen Termin vereinbaren - fahre ich zu diesem Termin oder informiere die Herrschaften am Telefon über die Einstellung mit der ausdrücklichen Information, dass ich bis Anfang der Winterstelle bei ihnen gerne anfangen kann?? Außerdem, sollte der potentielle Arbeitgeber so verärgert sein durch diese Information und lügt Sie vl. an, dass ich sowas nicht sagte - ich habe es nicht schriftlich, wem glauben Sie?? …“
Vom AMS wurden folgende Feststellungen getroffen: Das der BF vom AMS am 3.9.2025 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Rezeptionsmitarbeiterin zur Firma Bildungshaus S. in Linz sei nicht zustande gekommen, weil die BF der Dienstgeberin schriftlich mitgeteilt hat, dass sie für den Winter eine Einstellungszusage in einem anderen Betrieb habe. Die BF habe sich nur mit einem rudimentären Mailtext und einem Lebenslauf, gepaart mit der Tatsache (wie sie auch gleich selbst geschrieben habe), dass sie ohnehin für den Winter eine Einstellungszusage in einem anderen Betrieb habe, bei der Firma Bildungshaus S. beworben. Die BF sei für den Betrieb als Kandidatin nicht in Frage gekommen, weshalb ihr Bewerbungs-Mail mit einer Absage beantwortet worden sei. Herr A. vom AMS habe die BF im persönlichen Chancen-Gespräch am 25.7.2025 darüber informiert, dass die Einstellzusage der Firma Sporthotel L. für den Winter 2025 nicht akzeptiert werde und die BF deshalb auch Stellenangebote durch das AMS erhält. Er habe die BF in diesem Gespräch auch darüber informiert, dass sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert, wenn sie sich nicht bewirbt oder - unter Hinweis auf ihre Einstellzusage – eine Beschäftigungsaufnahme vereitelt. Die BF habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Die BF habe bis dato kein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen.
In Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, die BF habe die Angaben von Frau Mag. W. von der Firma Bildungshaus S. gar nicht bestritten, sondern deren Angaben vielmehr bestätigt, indem sie vorgebracht habe, dass ihre Bewerbungen stets entsprechend wahrheitstreu gestaltet seien, weil das Verschweigen dieser Tatsache (Wintereinstellung) ansonsten eine bodenlose Lüge gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber seitens der BF wäre. Die Feststellungen, dass Herr A. vom AMS die BF im persönlichen Chancen-Gespräch am 25.7.2025 darüber informiert hat, dass sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert, wenn sie sich nicht bewirbt oder – unter Hinweis auf ihre vom AMS nicht akzeptierte Einstellzusage – eine Beschäftigungsaufnahme vereitelt, würden sich unstrittig aus der Dokumentation im Datensystem des AMS ergeben.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung zu § 10 AlVG insbesondere aus, aufgrund der Angaben von Frau Mag. W., wonach die BF aufgrund ihres Verweises auf eine Einstellungszusage in einem anderen Betrieb (im Winter 2025) für sie als Kandidatin nicht in Frage gekommen sei und sie deshalb das Bewerbungs-Mail mit einer Absage beantwortet habe, sei unstrittig, dass der Inhalt der schriftlichen Bewerbung für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses als Rezeptionsmitarbeiterin kausal gewesen sei. Auch Arbeitslose, die über eine Wiedereinstellungszusage ihres ehemaligen Arbeitgebers verfügen oder mit diesem die Wiederaufnahme der Beschäftigung für einen späteren Zeitpunkt vereinbart haben, müssten dem Arbeitsmarkt gemäß § 9 Abs 4 AlVG uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Bei Vermittlung einer Beschäftigung durch das AMS sei auf eine Wiedereinstellungszusage oder -vereinbarung keine Rücksicht zu nehmen, da Kostenüberwälzungen zu Lasten der öffentlichen Hand (Versichertengemeinschaft) zu vermeiden seien. Der Arbeitslose sei daher zur eigeninitiativen Beschäftigungssuche verpflichtet und nicht berechtigt, eine zugewiesene Beschäftigung aus diesem Grund abzulehnen. Ungeachtet der zuvor erfolgten klaren Belehrung seitens des AMS habe die BF in der gegenständlichen Bewerbung auf ihre Einstellungszusage in einem anderen Betrieb verwiesen. Es sei unzweifelhaft, dass die BF durch ihren Verweis auf eine Einstellungszusage in einem anderen Betrieb eine mögliche Beschäftigungsaufnahme als Rezeptionsmitarbeiterin zur Firma Bildungshaus S. zumindest bedingt vorsätzlich vereitelt hat. Die BF habe zudem bis dato kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, sodass insofern auch kein Nachsichtsgrund vorliege. Ihre Beschäftigungsaufnahme zur Firma Sporthotel L. sei für den 11.12.2025, also erst sechs Wochen nach Ende der Ausschlussfrist, geplant. Da es sich folglich nicht um eine „alsbaldige“ Beschäftigungsaufnahme handelt, liege auch insofern kein berücksichtigungswürdiger (Nachsichts-)Grund im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG vor.
4. Mit Schreiben vom 30.10.2025 stellte die BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
5. Am 10.11.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das AMS hat der BF, die seit 1.6.2025 mit einer kurzen Unterbrechung im Bezug von Arbeitslosengeld stand und die bereits in der Wintersaison 2024/2025 als Rezeptionistin beim Sporthotel L. beschäftigt war, am 3.9.2025 ein Stellenangebot des Seminarhotels S. als Rezeptionsmitarbeiterin (30-40 Wochenstunden, EUR 2.160 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung) übermittelt und sie zur umgehenden Bewerbung aufgefordert.
Die BF war zuvor am 25.7.2025 in einem Chancen-Gespräch mit ihrem AMS-Berater, in dem auch eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 25.7.2026, erstellt wurde, darauf hingewiesen worden, dass eine allfällige Wiedereinstellungszusage des Sporthotels L. für die Wintersaison 2025/2026 die BF nicht davon entbinde, sich auf Stellen zu bewerben; es wurde auch die Problematik thematisiert, dass die BF bis dato auf die künftige Aufnahme einer Beschäftigung beim Sporthotel L. in der Wintersaison 2025/2026 in ihrem Lebenslauf hingewiesen hat, was für die Erlangung einer neuen Stelle ungünstig sei, und wurde die BF in diesem Zusammenhang auch explizit auf eine drohende Sanktion nach § 10 AlVG hingewiesen.
1.2. Im Gefolge der Zuweisung der Stelle beim Seminarhotel S. vom 3.9.2025 übermittelte die BF dem AMS noch am 3.9.2025 eine Einstellzusage des Sporthotels L. vom 2.9.2025, wonach die BF in der Zeit vom 11.12.2025 bis April 2026 in diesem Hotel als Rezeptionistin beschäftigt sein werde.
Seitens des AMS wurde hierzu in einem Aktenvermerk festgehalten, dass diese Saisonbeschäftigung zu weit in der Zukunft liege; dies sei auch bereits mit der BF besprochen worden.
1.3. Mit Nachricht an das AMS vom 8.9.2025 wies die BF auf die bereits übermittelte Einstellungszusage des Sporthotels L. hin; sie wolle nachfragen, „ob ein weiteres Bewerben für eine neue Stelle sinnvoll ist“.
Am 8.9.2025 antwortete der Berater der BF, dass bereits mit der BF besprochen worden sei, dass die Einstellungszusage nicht akzeptiert werden könne, da diese zu weit in der Zukunft liegt.
Die BF antwortete wie folgt „So bewerbe ich mich weiter“.
1.4. Daraufhin hat sich die BF am 8.9.2025 per E-Mail auf die Stelle beim Seminarhotels S. als Rezeptionsmitarbeiterin beworben, wobei sie darauf hinwies, dass sie für den Winter eine Einstellungszusage für einen anderen Betrieb habe.
Für Frau Mag. W. vom Seminarhotel S. kam eine Einstellung der BF aufgrund des vorweg im Bewerbungs-Mail enthaltenen Hinweises auf eine Einstellungszusage eines anderen Betriebs für die Wintersaison 2025/2026 nicht in Betracht und sie erteilte der BF eine Absage; die Beschäftigung kam nicht zustande.
1.5. Seit 9.12.2025 steht die BF, wie angekündigt, in Beschäftigung beim Sporthotel L.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS, aus dem die getroffenen Feststellungen unmittelbar hervorgehen. Im Akt befinden sich insbesondere auch das Stellenangebot des Seminarhotels S. und sämtliche Unterlagen (betreffend Chancen-Gespräch mit der BF am 25.7.2025, Betreuungsvereinbarung vom 25.7.2025, diverse Eingaben bzw. Anfragen der BF an das AMS und die entsprechenden Antworten des AMS), aus denen unmittelbar hervorgeht, dass die Problematik eines Hinweises der BF auf die Einstellungszusage in Bewerbungsverfahren seitens des AMS – samt Hinweis auf eine Sanktion nach § 10 AlVG – (mehrfach) erörtert wurde bzw. wonach die BF seitens des AMS (mehrfach) darauf hingewiesen wurde, dass die mehrere Monate in der Zukunft liegende Einstellungszusage nicht akzeptiert werden könne.
Unbestritten ist, dass sich die BF – wenn auch erst nach mehrmaliger Rückfrage beim AMS und nach mehrtägiger Verzögerung – dann auf die zugewiesene Stelle beim Seminarhotel S. per E-Mail beworben hat, allerdings hat sie in ihrer Bewerbung darauf hingewiesen, dass sie in der Wintersaison eine Beschäftigung beim Sporthotel L. antreten werde, wobei die BF dies in ihren (weitwendigen und teilweise durchaus provokanten) Eingaben an das AMS im gegenständlichen Verfahren zusammengefasst damit begründete, sie wolle einen potentiellen Dienstgeber nicht belügen; arg. etwa die BF in ihrer Stellungnahme vom 22.9.2025: „So bekommt der mögliche Arbeitgeber gleich die Information … und wird sich anhand dieser entscheiden.“ Dass für Frau Mag. W. vom Seminarhotel S. eine Einstellung der BF aufgrund des vorweg im Bewerbungs-Mail enthaltenen Hinweises auf eine Einstellungszusage eines anderen Betriebs für die Wintersaison nicht in Betracht kam und sie der BF eine Absage erteilte, ergibt sich unmittelbar aus der Rückmeldung von Frau Mag. W. an das AMS vom 18.9.2025.
Dass die BF aktuell seit 9.12.2025, wie angekündigt, in Beschäftigung beim Sporthotel S. steht, folgt aus einer Abfrage beim Dachverband.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß § 10 AlVG:
3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
(...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
3.3.2. Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes.
3.3.3.2. Konkret wurde der BF vom AMS am am 3.9.2025 ein Stellenangebot des Seminarhotels S. als Rezeptionsmitarbeiterin (30-40 Wochenstunden, EUR 2.160 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung) übermittelt und die BF zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. Gegen die Zumutbarkeit dieser Stelle wurden von der BF – die bereits zuvor als Rezeptionistin beschäftigt war - keine Einwände vorgebracht und bestehen auch in objektiver Hinsicht keine Bedenken gegen die Zumutbarkeit der Stelle. In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass gemäß § 9 Abs 4 AlVG eine Beschäftigung auch dann zumutbar ist, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung); vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 7.9.2011, 2008/08/0137, wonach eine Wiedereinstellungszusage einer Vermittlung des Arbeitslosen nicht entgegensteht.
3.3.3.3. Die BF hat in ihrem Bewerbungs-E-Mail für die Stelle beim Seminarhotels S. als Rezeptionsmitarbeiterin – trotz (mehrfacher, vorangehender) Belehrungen durch das AMS - darauf hingewiesen, dass sie für den Winter eine Einstellungszusage für einen anderen Betrieb hat, wodurch für Frau Mag. W. vom Seminarhotel S. eine Einstellung der BF nicht in Betracht kam. Damit hat die BF eine geradezu idealtypische Vereitelungshandlung gesetzt; im Hinblick auf derartige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder Vorstellungsgespräch besteht eine umfangreiche, einheitliche Rechtsprechung des VwGH: „Der Tatbestand der Vereitelung ist etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung -, seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (VwGH vom 25.6.2013, Zl. 2011/08/0082, vom 19.10.2011, Zl. 2010/08/0206, vom 2.7.2008, Zl. 2007/08/0315, vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0117, vom 4.4.2002, Zl. 2002/08/0019, vom 4.4.2002, Zl. 2002/08/0066, vom 20.12.1994, Zl. 94/08/0156). Dass ein entsprechender Hinweis, wie von der BF getätigt, nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, das Zustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, liegt auf der Hand, wobei in einem solchen Fall auch zwingend (zumindest) bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung anzunehmen ist (vgl. z. B. VwGH vom 4.4.2002, Zl. 2002/08/0019); die BF hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses aber wohl nicht nur in Kauf genommen und sich damit abgefunden, sondern es ist ihr im konkreten Fall – wie aus ihren zahlreichen (teils provokanten) Eingaben hervorgeht -, gar darauf angekommen, nicht eingestellt zu werden (vgl. z. B. die BF in ihrer Stellungnahme vom 22.9.2025: „So bekommt der mögliche Arbeitgeber gleich die Information … und wird sich anhand dieser entscheiden“). Daran vermag auch das mehrfache Vorbringen des BF, sie wolle einen potentiellen künftigen Dienstgeber nicht belügen bzw. diesem gegenüber nichts verschweigen, nichts zu ändern.
3.3.3.4. Die BF hat folglich durch ihr Verhalten eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihr vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Rezeptionsmitarbeiterin beim Seminarhotel S. gesetzt.
Folglich wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von 42 Bezugstagen (dies entspricht sechs Wochen) gemäß § 10 AlVG dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.
3.3.3.5. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Zwar wird nicht verkannt, dass die BF, wie angekündigt, seit 9.12.2025 (wieder) in Beschäftigung beim Sporthotel L. steht. Hierzu ist aber anzumerken, dass die Stelle erst über drei Monate nach der Vereitelungshandlung angetreten wurde und auch die Sperrfrist zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war. Auch bei Betrachtung der näheren Umstände des konkreten Falles erweist sich keine Nachsicht als geboten: Wie bereits eingehend dargestellt, hat die BF die verfahrensgegenständliche Stelle ganz bewusst vereitelt, zumal sie – im Ergebnis sinngemäß – die (verfehlte) Ansicht vertritt, sie könne, wenn sie während der Wintersaison einer Beschäftigung nachgeht, während der Sommersaison Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, ohne Anstrengungen zur Erlangung einer Stelle setzen zu müssen, und dies, obwohl sie seitens des AMS mehrfach über ihre Verpflichtungen belehrt worden war. Die Gewährung von (teilweiser) Nachsicht erschiene dem erkennenden Senat allenfalls dann denkbar, wenn die bereits zugesagte Beschäftigung in einigen Tagen oder wenigen Wochen beginnen würde, keinesfalls aber, wenn im Sommer eine Beschäftigung mit Hinweis auf eine anderweitige Beschäftigung im Winter vereitelt wird.
3.4. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.
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