W269 2279298-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.10.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024, Zl. WF 2024-0566-3-017868, betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Bezugstagen ab 03.06.2024 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2025, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 01.10.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 03.06.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 03.06.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Maßnahme PHC XXXX Vorbereitungsmaßnahme bei Perspektive Handel Caritas GmbH ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 89 Tage Krankengeldbezug würden die Ausschlussfrist verlängern/unterbrechen. Aus diesem Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 26.10.2024.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er am Wochenende des 01.06.2024 und 02.06.2024 wie auch am Wochenende davor starke Schmerzen bekommen habe. Dennoch habe er am 03.06.2024 um 07:35 Uhr seinen Kontrollmeldetermin beim AMS eingehalten. Er habe vorgehabt, im Anschluss an den Kontrollmeldetermin einen Arzt wegen seiner Schmerzen aufzusuchen. Beim Kontrollmeldetermin sei ihm eine Einladung für das Beschäftigungsprojekt PHC XXXX für 09:00 Uhr desselben Tages ausgegeben worden. Er sei schließlich um 10:45 Uhr beim sozialökonomischen Betrieb in XXXX angekommen, wo ihm die dortige Ansprechpartnerin, Frau XXXX , mitgeteilt habe, dass die Veranstaltung längst vorbei sei. Dennoch wurde ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt und wurde ihm mitgeteilt, dass das gegenständliche Ausbildungsprogramm der Caritas in Zusammenarbeit mit SPAR Tätigkeiten wie Regalbetreuung, Feinkostverkauf, leichte Reinigungsarbeiten und Kassiertätigkeit umfasse. Zum Feinkostverkauf habe der Beschwerdeführer Frau XXXX mitgeteilt, dass er seit 16 Jahren Vegetarier sei, weshalb er diese Tätigkeit nicht mit seiner ethischen Überzeugung in Einklang bringen könne. Frau XXXX habe ihm erklärt, dass alle vier Arbeitsbereiche zwingend zu absolvieren seien, auch der Feinkostverkauf. Dem Beschwerdeführer sei eine Bedenkzeit bis 13:30 Uhr eingeräumt worden; bis dahin sollte er Frau XXXX telefonisch seine Entscheidung, ob er an der Vorbereitungsmaßnahme teilnehmen werde, mitteilen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er sich gegen 12:00 Uhr verabschiedet habe. Um seine körperlichen Beschwerden abklären zu lassen, habe er gerade noch die Arztpraxis erreicht, bevor diese geschlossen habe. Er sei krank geschrieben worden und habe dies kurz nach 14:00 Uhr über die AMS-Serviceline mitgeteilt. Die Dame von der Vorbereitungsmaßnahme habe er nicht mehr kontaktiert. In weiterer Folge sei er bis 02.09.2024 in Behandlung gewesen. Dem AMS sei bereits seit April 2023 bekannt, dass der Beschwerdeführer Vegetarier sei und sei in der Vergangenheit eine Zuweisung zu einem Fleischwarenbetrieb unter Berücksichtigung seines Vegetarismus vom AMS wieder abgebucht worden. Als langjähriger und überzeugter Vegetarier werde er eine Anstellung im Feinkostverkauf für Wurst- und Fleischwaren nicht ausüben. Man habe ihm auch nicht die Möglichkeit geboten, ausschließlich in den drei weiteren Arbeitsbereichen eingesetzt zu werden.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Kontrollmeldetermins am 03.06.2024 zu einer Vorbereitungsmaßnahme des Sozialökonomischen Beschäftigungsbetriebes (SÖB) Perspektive Handel Caritas XXXX (PHC XXXX ) zugebucht worden sei. Dem Beschwerdeführer sei das Einladungsschreiben sowie der Kursauftrag mit weiteren Informationen zum Inhalt und Ziel der Maßnahme ausgefolgt worden. Auch in der Betreuungsvereinbarung sei die Erforderlichkeit der Maßnahme festgehalten worden. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, zu welchen rechtlichen Konsequenzen es komme, falls er sich ohne wichtigen Grund weigern sollte, der Einladung zur Maßnahme Folge zu leisten. Er habe während des Gesprächs keineswegs krank gewirkt, nicht über Schmerzen geklagt und auch nicht mitgeteilt, dass er im Anschluss an den Kontrollmeldetermin einen Arzt aufsuchen wolle. Der SÖB sei darüber informiert worden, dass sich der Beschwerdeführer verspäten werde. Am selben Tag habe der Beschwerdeführer die Serviceline des AMS darüber in Kenntnis gesetzt, dass er ab 03.06.2024 krankgeschrieben sei. Am 06.06.2024 habe der SÖB dem AMS mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Vorbereitungsmaßnahme abgelehnt habe. Laut SÖB habe der Beschwerdeführer seine Situation so geschildert, dass er Techniker sei und sich nicht als Verkaufsmitarbeiter sehe, dementsprechend habe er kein Interesse an der Vorbereitungsmaßnahme und Einschulung im Verkauf. Der Beschwerdeführer habe sich während des Gesprächs verärgert sowie ungehalten gezeigt und immer wieder provokante Fragen wie „Was tun Sie, wenn ich mich nicht für und auch nicht gegen einen Eintritt in das Projekt entscheide, weil ich mich nicht entscheiden möchte oder Ihnen gar nicht sage, ob ich in das Projekt eintrete?“ gestellt. Da der Beschwerdeführer sehr aufgebracht gewesen sei, sei vereinbart worden, dass er eine Runde in XXXX spazieren gehen und bis spätestens 13:30 Uhr Bescheid geben solle, wie er sich entschieden habe. Für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr melde, werde eine Ablehnung der Teilnahme gebucht. Der Beschwerdeführer habe sich in weiterer Folge nicht mehr gemeldet und sei mit dem Vermerk „Teilnehmer lehnt Projektteilnahme ab“ abgebucht worden. Am 03.09.2024 habe sich der Beschwerdeführer beim AMS telefonisch wieder gemeldet und mehrere Arbeitsunfähigkeitsmeldungen für den Zeitraum vom 03.06.2024 bis 02.09.2024 vorgelegt. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er die Stelle aufgrund der Tätigkeit in der Feinkost keinesfalls ausüben wolle, weil er Vegetarier sei. Dazu sei laut AMS unter anderem auszuführen, dass es nicht zu direktem Hautkontakt komme, weil bei der Arbeit in der Feinkost Schutzhandschuhe zur Verfügung stünden, und sei ein Verkosten oder Ähnliches nicht erforderlich.
4. In seinem Vorlagenantrag wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und gab weiters an, dass er das Verhalten von Frau XXXX ab dem Zeitpunkt, als er seine ethische Einstellung gegenüber dem Fleischkonsum zum Ausdruck gebracht habe, als abwertend empfunden habe. Ein solches Verhalten habe er auch schon bei anderen Menschen erlebt, die Vegetarier als Nazis ansehen würden, weil Adolf Hitler ein Vegetarier gewesen sei und somit jeder Vegetarier im Umkehrschluss für einen Nazi gehalten würde. Die als provokant bezeichneten Fragen habe er niemals gestellt.
5. Am 20.12.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige wurde die Rechtssache am 03.01.2025 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
6. Am 04.09.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer befragt und die Ansprechperson des SÖB als Zeugin einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 01.08.2005 bis 31.12.2011 anwartschaftsbegründend beschäftigt und bezog seither bis 05.03.2025 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 06.03.2025 bezieht er keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2008 Vegetarier. Das AMS informierte er darüber erst im Jahr 2023 anlässlich der Zuweisung von Stellen, die mit Fleischverarbeitung zu tun haben.
Am 03.06.2024 nahm der Beschwerdeführer um 07:35 Uhr einen Kontrollmeldetermin beim AMS XXXX wahr. Im Zuge dieses Kontrollmeldetermins wurde dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben sowie ein Kursantrag für eine Vorbereitungsmaßnahme des Sozialökonomischen Beschäftigungsbetriebes (SÖB) Perspektive Handel Caritas XXXX (PHC XXXX ) ausgefolgt. Es handelte sich dabei um ein Ausbildungsprogramm der Caritas in Zusammenarbeit mit SPAR zur Vorbereitung der Teilnehmer auf das Marktleben mit Beginn am 03.06.2024. Die Dauer des Kurses war innerhalb des Zeitraumes vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 mit vier bis maximal acht Wochen festgesetzt und war ein laufender Einstieg möglich.
Beim Kontrollmeldetermin wurde dem Beschwerdeführer erläutert, dass die Teilnahme an dieser Maßnahme erforderlich sei, weil keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Selbsthilfepotenzial und Eigeninitiative sowie aktuelle Berufspraxis vorliegen. Die Arbeitssuche werde durch eine lange Vormerkdauer, eingeschränkte Flexibilität und Eingliederungsschwierigkeiten erschwert. Es wurde festgehalten, dass der Besuch der genannten Vorbereitungsmaßnahme die Arbeitsmarktchancen aufgrund der Unterstützung bei der Vermittlung durch individuelles Bewerbungscoaching und aufgrund der Unterstützung der Eigeninitiative deutlich verbessern bzw. erst ermöglichen werde. Das AMS wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass, sollte er sich ohne wichtigen Grund weigern, der Einladung Folge zu leisten oder durch sein Verschulden den Erfolg dieser Maßnahme vereiteln, er für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für 6 Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG verliere.
Der Infotag zur Vorbereitungsmaßnahme fand am selben Tag wie der Kontrollmeldetermin, sohin am 03.06.2024, um 09:00 Uhr in XXXX statt. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach er noch nach Hause fahren müsse, um sein Navigationsgerät zu holen, teilte die AMS-Beraterin der Kontaktperson beim SÖB mit, dass sich der Beschwerdeführer verspäten werde.
Der Beschwerdeführer traf gegen 10:45 Uhr im SÖB ein. Die Veranstaltung des Infotages war zu diesem Zeitpunkt bereits vorbei. Die zuständige Kontaktperson, Frau XXXX , führte mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch, in welchem sie ihm den Ablauf des Projekts und die zu absolvierenden Arbeitsbereiche näher erläuterte. Frau XXXX erklärte, dass grundsätzlich all jene Tätigkeitsfelder zu absolvieren seien, die später auch durchlaufen werden. Dies seien Kassatätigkeiten, Feinkostverkauf, Regalbetreuung, Lagertätigkeiten und Arbeiten im Bereich des Trockensortiments. Der Beschwerdeführer teilte Frau XXXX daraufhin mit, dass er Vegetarier sei. Es wurde darüber gesprochen, ob der Beschwerdeführer aus diesem Grund das Tätigkeitsfeld der Feinkost auslassen könne. Dies wurde von Frau XXXX bejaht. Nach der Bestätigung, dass der Beschwerdeführer den Bereich der Feinkost nicht absolvieren müsse, wurde nicht weiter über den Feinkostverkauf oder den Umstand, dass der Beschwerdeführer Vegetarier sei, gesprochen.
Der Beschwerdeführer teilte Frau XXXX in weiterer Folge mit, dass er Techniker sei und sich nicht als Verkaufsmitarbeiter sehe. Er habe dementsprechend kein Interesse an der Vorbereitungsmaßnahme und Einschulung im Verkauf. Er zeigte sich während des Gesprächs verärgert und ungehalten. Der Beschwerdeführer stellte provokante Fragen wie „Was tun Sie, wenn ich mich nicht für und auch nicht gegen einen Eintritt in das Projekt entscheide, weil ich mich nicht entscheiden möchte, oder ich Ihnen gar nicht sage, ob ich in das Projekt eintrete?“ und „Was tun Sie, wenn ich Ihnen die vorgelegte Erklärung zur Vorbereitungsmaßnahme nicht unterschreibe?“.
Da der Beschwerdeführer sehr aufgebracht war, wurde mit ihm vereinbart, dass er eine Runde in XXXX spazieren gehen solle, um sich zu beruhigen. Er solle bis spätestens 13:30 Uhr desselben Tages entweder persönlich oder telefonisch Bescheid geben, wie er sich hinsichtlich eines Eintritts in die Vorbereitungsmaßnahme entschieden habe. Es wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Ablehnung der Teilnahme gebucht werde, wenn er sich nicht mehr melde.
Der Beschwerdeführer meldete sich nicht mehr bei Frau XXXX . Seitens Frau XXXX erfolgte die Rückmeldung an das AMS, dass der Beschwerdeführer die Projektteilnahme abgelehnt habe.
Ungefähr zu Beginn des Jahres 2024 fand beim Beschwerdeführer eine Zahn-Operation statt. Am Wochenende des 25.05.2024/26.05.2024 hatte der Beschwerdeführer Kieferschmerzen, die er mit dem Nachbarzahn des von der Operation betroffenen Zahnes in Verbindung brachte. Er nahm weder an diesem Wochenende noch danach ärztliche Behandlung in Anspruch. Am Wochenende des 01.06.2024/02.06.2024 traten erneut Schmerzen im Kiefer auf. Am Morgen des 03.06.2024 hatte der Beschwerdeführer Kieferschmerzen, gegen die er Thomapyrin und ein Medikament, das er aufgrund der früheren Zahnbehandlung noch zu Hause hatte, einnahm. Infolge der Medikamenteneinnahme hatte der Beschwerdeführer am 03.06.2024 jedenfalls bis zum frühen Nachmittag keine Schmerzen. Weder gegenüber seiner AMS-Beraterin noch gegenüber Frau XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, dass er unter Schmerzen leide, Schmerzmittel eingenommen habe oder vorhabe, einen Arzt aufzusuchen. Er wirkte weder beim Kontrollmeldetermin noch beim Gespräch mit Frau XXXX krank.
Der Beschwerdeführer verließ den SÖB gegen 12:00 Uhr und trat mit seinem Pkw die Rückfahrt an. In seinem Heimatort suchte er die Ordination einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf. Bevor diese schloss, wurde er als letzter Patient eingelassen. Die Ärztin für Allgemeinmedizin stellte dem Beschwerdeführer kurz vor 14:00 Uhr eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, datiert mit 03.06.2024, aus. Darin wurde festgehalten, dass Arbeitsunfähigkeit ab 03.06.2024 vorliege. Als Ausgehzeit wurde 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr vermerkt. Bettruhe wurde nicht verordnet.
Kurz nach dem Arztbesuch rief der Beschwerdeführer gegen 14:00 Uhr die Serviceline des AMS an und gab bekannt, dass er krankgeschrieben worden sei.
Der Beschwerdeführer war am 03.06.2024 in der Lage, innerhalb der ihm gesetzten Bedenkzeit bis 13:30 Uhr seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme Frau XXXX telefonisch mitzuteilen.
Am 03.09.2024 meldete sich der Beschwerdeführer wieder arbeitslos. Er legte mehrere Arbeitsunfähigkeitsmeldungen für den Zeitraum vom 03.06.2024 bis 02.09.2024 vor.
Zuletzt wurde mit Bescheid des AMS vom 13.03.2024 über den Beschwerdeführer eine Sanktion gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für 56 Tage ab 04.08.2023 verhängt. Seither erwarb der Beschwerdeführer keine neue Anwartschaft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur letzten anwartschaftsbegründenden Beschäftigung sowie zu den Zeiten des Leistungsbezuges gründen auf dem Versicherungsdatenauszug.
Dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 Vegetarier ist, beruht auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen sowie in der mündlichen Verhandlung. Dass er das AMS erst im Jahr 2023 darüber informierte, Vegetarier zu sein, ergibt sich aus den Einträgen in den chronologisch geführten Aufzeichnungen des AMS und wurde vom Beschwerdeführer dahingehend erklärt, dass er seine Einstellung dann artikuliere, wenn es dazu komme. So habe er erst im Jahr 2023 Stellenangebote bei fleischverarbeitenden Betrieben erhalten und anlässlich dieser Zuweisungen das AMS darüber informiert, dass er bereits seit 2008 überzeugter Vegetarier sei. Die Zuweisungen seien in weiterer Folge abgebucht worden.
Die Feststellung, dass am 03.06.2024 um 07:35 Uhr ein Kontrollmeldetermin stattfand, beruht auf dem Akteninhalt und ist insoweit unstrittig. Dass dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben für eine Vorbereitungsmaßnahme des Sozialökonomischen Beschäftigungsbetriebes (SÖB) Perspektive Handel Caritas XXXX (PHC XXXX ) ausgehändigt wurde, beruht auf dem Akteninhalt und wird von keiner Seite bestritten. Dem Einladungsschreiben zu der Maßnahme sind die Informationen über den Beginn und den Zeitraum, innerhalb dessen die Maßnahme in der Dauer von vier bis maximal acht Wochen absolviert werden konnte, zu entnehmen. Ebenso ergibt sich aus diesem Schreiben, dass ein laufender Einstieg möglich war.
Dass dem Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der Vorbereitungsmaßnahme erläutert wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Einladungsschreiben, einem Dokument, in dem die Vermittlungshindernisse des Beschwerdeführers festgehalten wurden, und der mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, in der ebenfalls die Zubuchung zum SÖB PHC XXXX sowie die dafür vorliegenden Gründe vermerkt wurden. Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausführte, ihm seien keine Informationen über dieses Projekt gegeben worden, ist auf das Einladungsschreiben sowie die weiteren Unterlagen zu PHC XXXX zu verweisen, die den Inhalt und das Ziel des genannten Projekts zum Gegenstand haben und dem Beschwerdeführer unbestritten anlässlich des Kontrollmeldetermins ausgehändigt wurden. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er die Unterlagen flüchtig gelesen habe. Die Belehrung über die Konsequenzen des Fernbleibens oder der Vereitelung des Erfolges der Maßnahme findet sich im Einladungsschreiben.
Da der Infotag zur Vorbereitungsmaßnahme am selben Tag wie der Kontrollmeldetermin um 09:00 Uhr in XXXX stattfand, wendete der Beschwerdeführer ein, dass er nicht pünktlich sein werde, weil er noch nach Hause fahren müsse, um sein Navigationsgerät zu holen. Seine AMS-Beraterin gab daraufhin der Kontaktperson beim SÖB Bescheid, dass sich der Beschwerdeführer verspäten werde.
Als der Beschwerdeführer beim SÖB in XXXX eintraf, war die Informationsveranstaltung bereits vorbei und führte Frau XXXX mit ihm ein Einzelgespräch über den Ablauf des Projektes. Die Feststellungen zu diesem Gespräch beruhen im Wesentlichen auf den Angaben von Frau XXXX , die in der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht stehend als Zeugin einvernommen wurde. Sie führte aus, dass sie sich unmittelbar nach dem Gespräch Notizen über die Unterhaltung gemacht habe. Gegenüber dem Gericht machte die Zeugin einen überaus geordneten und erfahrenen Eindruck, was die Gesprächsführung mit Bewerbern anbelangt.
In seinen Schriftsätzen führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Zuge des Gespräches über die zu absolvierenden Arbeitsbereiche des Projekts unterrichtet worden sei. Als man ihm auch das Tätigkeitsfeld „Feinkostverkauf“ genannt habe, habe er Frau XXXX mitgeteilt, dass er seit über 16 Jahren Vegetarier sei, weshalb er diese Tätigkeit nicht mit seiner ethischen Überzeugung in Einklang bringen könne. Frau XXXX habe ihm daraufhin erklärt, dass alle Arbeitsbereiche zwingend zu absolvieren seien, auch der Feinkostverkauf. In der mündlichen Verhandlung folgerte der Beschwerdeführer, dass Frau XXXX ihn abgelehnt habe, indem sie ihm nicht angeboten hätte, die Feinkost auslassen zu können.
Diese Angaben des Beschwerdeführers sind für das erkennende Gericht nicht glaubhaft. So gab die Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung im völligen Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers an, dass der Aufgabenbereich in der Feinkost keinesfalls durchlaufen werden müsse: „Das haben wir immer wieder mal aus verschiedenen Gründen, wenn man z.B. aufgrund der Körpergröße nicht über die Theke reicht oder auch aus sprachlichen Gründen, oder eben auch wenn jemand vegan ist.“ (VH-Protokoll, S. 14) und „Wir haben immer wieder mal Teilnehmer, die den Feinkostbereich ablehnen. Das ist längst kein Problem bei uns“ (VH-Protokoll, S. 16). Die Zeugin bestätigte weiters, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber angesprochen habe, dass er Vegetarier sei, und sie ihm daraufhin mitgeteilt habe, dass grundsätzlich alle Bereiche zu absolvieren seien, dass er aber die Feinkost auslassen könne, wenn es für ihn „so gar nicht funktioniere“. Erläuternd gab sie dazu zu Protokoll, dass es für das Auslassen der Feinkost ausreiche, „wenn ein Vegetarier in die Feinkostabteilung geht und sagt, dass es ihn graust“ (VH-Protokoll, S. 18). Die Zeugin führte ferner aus, dass das Thema um die Feinkostabteilung keinesfalls das Gespräch dominiert habe und nach ihrem Hinweis, wonach der Beschwerdeführer als Vegetarier die Feinkostabteilung nicht absolvieren müsse, nicht weiter darüber gesprochen wurde. Tenor des Gesprächs sei vielmehr der Umstand gewesen, dass der Beschwerdeführer klar kommuniziert habe, Techniker und nicht Verkaufsmitarbeiter zu sein und kein Interesse an einer Einschulung im Verkauf zu haben. Schließlich spricht auch die Einräumung der Bedenkzeit (näher dazu weiter unten) gegen die Darstellung des Beschwerdeführers: Hätte er die Tätigkeit in der Feinkostabteilung tatsächlich zwingend absolvieren müssen, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als überzeugter Vegetarier – wie er sich selbst beschreibt – die Teilnahme an der Maßnahme sogleich abgelehnt hätte. Stattdessen ließ er sich aber eine Bedenkzeit einräumen, um zu entscheiden, ob er an der Maßnahme teilnehmen werde oder nicht. All diese Erwägungen sprechen gegen die Darstellung des Beschwerdeführers über den Gesprächsablauf. Für das Gericht ergaben sich keinerlei Zweifel daran, dass bei der gegenständlichen Vorbereitungsmaßnahme der Bereich der Feinkost ausgelassen werden kann, wenn ethische Gründe dagegen sprechen, und dass die Zeugin dem Beschwerdeführer dies auch ausdrücklich mitgeteilt hat.
Dass der Beschwerdeführer weiters den Umstand hervorhob, dass er Techniker sei und sich nicht als Verkaufsmitarbeiter sehe, wird vom erkennenden Senat ebenso nicht angezweifelt. Dies hielt die Zeugin bereits in ihren unmittelbar nach dem Gespräch angefertigten Notizen fest und kommt diese Einstellung des Beschwerdeführers auch in seinem Vorlageantrag zum Ausdruck, dem sein Unmut über die Zubuchung zu Stellen für Hilfsarbeiter- und Reinigungspersonal zu entnehmen ist.
Die Zeugin beschrieb, dass die Gesprächsatmosphäre durchwegs unangenehm gewesen sei. Sie gab dabei zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer sichtlich verärgert und ungehalten gewesen sei, weil er nicht als Verkaufsmitarbeiter tätig werden wollte. Er habe das Gespräch handschriftlich mitprotokolliert und ihr die Worte im Mund umgedreht. Zudem habe er destruktive Fragen gestellt. Die Zeugin zitierte dazu: „Was tun Sie, wenn ich mich nicht für und auch nicht gegen einen Eintritt in das Projekt entscheide, weil ich mich nicht entscheiden möchte, oder ich Ihnen gar nicht sage, ob ich in das Projekt eintrete?“ und „Was tun Sie, wenn ich Ihnen die vorgelegte Erklärung zur Vorbereitungsmaßnahme nicht unterschreibe?“. Der Beschwerdeführer entgegnete in der mündlichen Verhandlung, dass er derartige Fragen nicht gestellt habe. Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin im Rahmen ihrer nach dem Gespräch angefertigten Aufzeichnungen den Wortlaut der gestellten Fragen festhielt und unter Berücksichtigung der äußerst vehementen emotionalen Reaktion des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er sich vorkomme, als wolle man ihn zum Narren halten, wenn man ihm unterstelle, derartige Fragen gestellt zu haben (VH-Protokoll, S. 5), erscheinen die Angaben der Zeugin im Gegensatz zu jenen des Beschwerdeführers als nachvollziehbar und durchwegs glaubhaft.
Die Feststellungen zum weiteren Verlauf des Gesprächs wurden im Wesentlichen vom Beschwerdeführer und der Zeugin übereinstimmend angegeben. So schlug die Zeugin dem Beschwerdeführer vor, eine Runde in XXXX spazieren zu gehen. Sie begründete dies mit seinem aufgebrachten Zustand und wollte ihm ermöglichen, sich zu beruhigen und innerhalb dieser Bedenkzeit eine Entscheidung hinsichtlich der Teilnahme zu treffen. Deswegen teilte sie ihm mit, dass er sich bis 13:30 Uhr melden und seine Entscheidung mitteilen solle. Wenn er sich nicht bei ihr melde, werde eine vom Beschwerdeführer ausgehende Ablehnung der Teilnahme verbucht. Soweit der Beschwerdeführer zu diesem Punkt anführte, dass er nicht denke, dass ihm Frau XXXX mitgeteilt habe, wie sie es werten würde, wenn er sich bis 13:30 Uhr nicht melde, ist auszuführen, dass es nicht plausibel erscheint, dass keine Abmachung über die Wertung des Verhaltens getroffen wurde. Vielmehr ist es naheliegend, dass die Zeugin dem Beschwerdeführer mitteilte, wie eine unterlassene Rückmeldung gedeutet werde. Alles andere wäre ineffizient gewesen und hat die Zeugin gerade einen äußerst organisierten Eindruck auf den Senat hinterlassen. Zudem hielt sie auch in ihren schriftlichen Notizen fest, dass eine Ablehnung durch den Beschwerdeführer vermerkt werde, sollte er sich nicht bis zum genannten Zeitpunkt rückmelden. Demnach ergaben sich keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis war, dass eine unterlassene Rückmeldung als Ablehnung durch den Beschwerdeführer gedeutet werde.
Dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr bei Frau XXXX rückmeldete und diese eine Ablehnung durch den Beschwerdeführer verbuchte, ist aktenkundig und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Dass beim Beschwerdeführer ungefähr zu Beginn des Jahres 2024 eine Zahn-Operation durchgeführt wurde, gründet auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass am Wochenende des 25.05.2024/26.05.2024 Kieferschmerzen auftraten, die der Beschwerdeführer mit der früheren Zahnbehandlung in Verbindung brachte, er jedoch keinen Arzt aufsuchte, beruht auf seinen Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Am Wochenende vom 01.06.2024/02.06.2024 sowie am 03.06.2024 sei es erneut zu Kieferschmerzen gekommen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er am 03.06.2024 Thomapyrin und ein Medikament, das er noch von der früheren Zahnbehandlung zu Hause hatte, eingenommen habe. Durch die Medikamenteneinnahme habe er jedenfalls bis zum frühen Nachmittag keine Schmerzen gehabt (VH-Protokoll, S. 5). Diese Aussage wird auch durch die Anmerkung des Beschwerdeführers bekräftigt, wonach er durch den gegen 13:00 Uhr vorgenommenen Arztbesuch seine Beschwerden bloß „abklären“ lassen wollte; seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass es ihm um eine Schmerzbehandlung gegangen wäre, sondern war er seinen eigenen Angaben zufolge „mit Schmerzmitteln versorgt“ (VH-Protokoll, S. 8). Dass er weder gegenüber seiner AMS-Beraterin noch gegenüber Frau XXXX mitteilte, dass er unter Schmerzen leide, Schmerzmittel eingenommen habe oder vorhabe, einen Arzt aufzusuchen und dass er weder beim Kontrollmeldetermin noch beim Gespräch mit Frau XXXX krank wirkte, ergibt sich aus dem Akt und den Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Auch der Beschwerdeführer bestätigte, dass er keinerlei solche Erwähnungen gemacht habe.
Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer auf seiner Heimfahrt die Ordination einer Ärztin für Allgemeinmedizin in seinem Heimatort aufsuchte, er als letzter Patient eingelassen wurde und ihm die Ärztin für Allgemeinmedizin kurz vor 14:00 Uhr eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, datiert mit 03.06.2024, ausstellte, in der festgehalten wurde, dass Arbeitsunfähigkeit ab 03.06.2024 vorliege, wobei als Ausgehzeit 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr vermerkt, jedoch keine Bettruhe verordnet wurde, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers und der im Akt einliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung.
Dass der Beschwerdeführer kurz nach dem Arztbesuch gegen 14:00 Uhr die Serviceline des AMS anrief und bekannt gab, dass er krankgeschrieben worden sei, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 03.06.2024 in der Lage war, innerhalb der ihm gesetzten Bedenkzeit bis 13:30 Uhr seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme Frau XXXX telefonisch mitzuteilen, gründet auf folgenden Erwägungen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar am Morgen des 03.06.2024 Kieferschmerzen verspürte, durch eigenständige Medikamenteneinnahme aber jedenfalls bis zum frühen Nachmittag schmerzfrei war. So war es ihm möglich, am 03.06.2024 den Kontrollmeldetermin beim AMS XXXX das Gespräch bei Frau XXXX in XXXX sowie zwei Autofahrten zu absolvieren. Der Umstand der – vom Beschwerdeführer selbst angegebenen – Schmerzfreiheit bis zum frühen Nachmittag zeigt bereits, dass der Beschwerdeführer bis zum Ende der ihm eingeräumten Bedenkzeit um 13:30 Uhr in der Lage war, ein kurzes Telefonat mit Frau XXXX zu führen, um ihr seine Entscheidung mitzuteilen. Dies unterließ der Beschwerdeführer aber, um in diesem Zeitraum eine Ärztin zwecks Krankschreibung aufzusuchen.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zufolge seine körperlichen Beschwerden „abklären“ lassen wollte. Weshalb er gerade eine Ärztin für Allgemeinmedizin aufsuchte, erschließt sich nicht. Im Akutfall ist eine Aufnahme üblicherweise auch bei einem Zahnarzt oder Kieferorthopäden möglich. Darüber hinaus wäre es in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Situation auch möglich gewesen, ein Spital aufzusuchen. All dies unternahm der Beschwerdeführer jedoch nicht, sondern suchte seine Hausärztin auf und erhielt kurz vor 14:00 Uhr eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Für den Senat entstand der Eindruck, dass der zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr vorgenommene Hausarztbesuch angesichts der Schmerzfreiheit nicht unbedingt zu diesem Zeitpunkt erfolgen hätte müssen, sondern dass es dem Beschwerdeführer primär um die Erlangung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung für denselben Tag ging. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang äußerte, dass er bereits in der Früh vorgehabt habe, umgehend nach dem Kontrollmeldetermin einen Arzt aufzusuchen, erweist sich dieses Vorbringen als nicht stimmig. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer, sollte er ein Wochenende lang unter starken Schmerzen gelitten haben, nicht am Montag krankmeldete und sogleich einen Arzt aufsuchte. Seine diesbezügliche Erklärung in der mündlichen Verhandlung, wonach er einmal ein Gespräch von zwei Personen mitgehört habe, bei dem die eine Person zur anderen gesagt habe, dass man nicht erwähnen dürfe, dass man krank sei, weil man ansonsten gleich eine Vereitelung begehen würde, kann nicht als plausibel gewertet werden. Der Beschwerdeführer stand lange Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ist sohin mit den Abläufen beim AMS vertraut. Zudem wirkte er auf den erkennenden Senat durchaus informiert und wie eine Person, die ihre Rechte und Möglichkeiten kennt und auf deren Einhaltung auch pocht. Die von ihm gebotene Erklärung stellt sich im Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers als unstimmig dar und wirkt vorgeschoben.
Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer an Frau XXXX gerichteten Fragen, nämlich „Was tun Sie, wenn ich mich nicht für und auch nicht gegen einen Eintritt in das Projekt entscheide, weil ich mich nicht entscheiden möchte, oder ich Ihnen gar nicht sage, ob ich in das Projekt eintrete?“ und „Was tun Sie, wenn ich Ihnen die vorgelegte Erklärung zur Vorbereitungsmaßnahme nicht unterschreibe?“, zeigt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer bewusst eine Situation herbeiführen wollte, in der er die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme nicht direkt ablehnt, seine Zustimmung dafür aber auch nicht erteilt. Dies versuchte der Beschwerdeführer durch die Nichtausnützung der Bedenkzeit und die um diesen Zeitraum herum erlangte Arbeitsunfähigkeitsmeldung zu erreichen. Dieses Ziel des Beschwerdeführers wird schließlich auch durch eine weitere Äußerung, die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zum Durchlaufen der Feinkostabteilung tätigte, deutlich. Nach seinem Dafürhalten würde nämlich nicht er die Maßnahme ablehnen, sondern wäre eine Ablehnung durch Frau XXXX bewirkt worden, wenn sie ihm nicht anbieten könne, dass er lediglich in den anderen Bereichen außerhalb der Feinkost tätig werde. Im Ergebnis zeichnete sich für den erkennenden Senat das klare Bild, dass der Beschwerdeführer eine Konstellation herbeizuführen versuchte, in der er die Ablehnung der Vorbereitungsmaßnahme nicht ausdrücklich aussprechen müsse.
Was die Arbeitsunfähigkeitsmeldung anbelangt, ist auszuführen, dass diese am 03.06.2024 ausgestellt wurde und Arbeitsunfähigkeit ab 03.06.2024 ausweist. Dennoch sind zur Beurteilung, ob es dem Beschwerdeführer möglich war, seine Entscheidung über die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme telefonisch bekanntzugeben, die individuellen Umstände des konkreten Falles maßgeblich (vgl. dazu eingehend die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). So wurde die Arbeitsunfähigkeitsmeldung erst kurz vor 14:00 Uhr ausgestellt und bezieht sich auf die ärztliche Begutachtung, die nach dem Beschwerdevorbringen zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr stattfand. Dafür, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung arbeitsunfähig gewesen sein soll, ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte. So hatte der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum frühen Nachmittag keine Schmerzen und absolvierte zwei Termine sowie zwei Autofahrten. Dies spricht gegen eine derartige Beeinträchtigung, die es ihm verunmöglicht haben soll, eine Rückmeldung über die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme bis 13:30 Uhr telefonisch vorzunehmen. Darüber hinaus ist in der Arbeitsunfähigkeitsmeldung eine Ausgehzeit von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr ärztlich vermerkt. Dies deutet darauf hin, dass die Hausärztin den bei der Untersuchung erhobenen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers als nicht derart beeinträchtigend beurteilte, sodass der Beschwerdeführer Bettruhe einzuhalten gehabt hätte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar eine kurz vor 14:00 Uhr ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorliegt, dass die Beweisergebnisse – insbesondere die Schmerzfreiheit und die bereits wahrgenommenen Aufgaben an diesem Tag – jedoch klar dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer bis 13:30 Uhr, sohin innerhalb der ihm eingeräumten Bedenkzeit, in der Lage war, eine Rückmeldung über die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme telefonisch vorzunehmen. Schließlich war es ihm auch möglich, dem AMS kurz nach dem Arztbesuch gegen 14:00 Uhr telefonisch bekanntzugeben, dass er nun krankgeschrieben sei.
Die Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer am 03.09.2024 wieder arbeitslos meldete und mehrere Arbeitsunfähigkeitsmeldungen für den Zeitraum vom 03.06.2024 bis 02.09.2024 vorlegte, gründen auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur vorangegangenen Sanktion gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG gründen auf dem Akteninhalt und dem Versicherungsdatenauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (6) …
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. …
2. …
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. …
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) …
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) …
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln versucht.
Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.
Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn (1) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und (3) das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (4) der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.03.2005, Zl. 2004/08/0210).
3.4. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer wirksam zur Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen:
Anlässlich des Kontrollmeldetermins am 03.06.2024 wurden dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben für eine Vorbereitungsmaßnahme des Sozialökonomischen Beschäftigungsbetriebes (SÖB) Perspektive Handel Caritas XXXX (PHC XXXX ) sowie eine weitere Unterlage mit Informationen über Inhalt und Ziel des Projekts persönlich ausgefolgt. Es wurde dem Beschwerdeführer erläutert, dass die Teilnahme an dieser Maßnahme erforderlich sei, weil keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Selbsthilfepotenzial und Eigeninitiative sowie aktuelle Berufspraxis vorliegen. Die Arbeitssuche werde durch eine lange Vormerkdauer, eingeschränkte Flexibilität und Eingliederungsschwierigkeiten erschwert. Es wurde festgehalten, dass der Besuch der genannten Vorbereitungsmaßnahme die Arbeitsmarktchancen aufgrund der Unterstützung bei der Vermittlung durch individuelles Bewerbungscoaching und aufgrund der Unterstützung der Eigeninitiative deutlich verbessern bzw. erst ermöglichen werde. Das AMS wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass, sollte er sich ohne wichtigen Grund weigern, der Einladung Folge zu leisten oder durch sein Verschulden den Erfolg dieser Maßnahme vereiteln, er für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für 6 Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG verliere.
Indem das AMS dem Beschwerdeführer sohin die Gründe für die Vorschreibung der Wiedereingliederungsmaßnahme näherbrachte, ihm im Rahmen des Kontrollmeldetermins Gelegenheit zur Stellungnahme gab und er über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt wurde, ist die belangte Behörde ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme nachgekommen.
3.5. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass die zugewiesene Maßnahme für den Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Maßnahme durch das Arbeitsmarktservice bereits jahrelang im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit der Maßnahme sollte insbesondere eine Beschäftigung in einem Transitarbeitsverhältnis vorbereitet bzw. ermöglicht werden. Es sollte dem Beschwerdeführer durch diese Maßnahme eine Vorbereitungsphase geboten werden, die dazu dient, die (für die Wiedereingliederung eines Langzeitarbeitslosen erforderlichen) Kompetenzen für die berufliche und soziale Rückkehr in das Arbeitsleben zu stärken und die mögliche Aufnahme des Beschwerdeführers in ein Transitarbeitsverhältnis vorzubereiten. Es musste daher für den Beschwerdeführer iSd § 9 Abs. 8 AlVG offenkundig sein, dass sich die Wahrscheinlichkeit zunächst einen Transitarbeitsplatz und über diesen sodann auch eine Beschäftigung am „ersten Arbeitsmarkt“ zu erlangen, mit dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung erhöhen würde (vgl. VwGH 06.07.2011, Zl. 2011/07/0013, wonach es notorisch ist und keiner näheren Begründung bedarf, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt der arbeitsplatzbezogenen Einordnungs - und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann.) Dem Beschwerdeführer musste somit insbesondere aufgrund seiner jahrelangen erfolglosen Arbeitssuche und nach dem mit ihm geführten Beratungsgespräch bekannt sein, dass die Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme vorlagen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2002/08/0262).
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß geltend machte, dass die Absolvierung der Maßnahme für ihn deswegen nicht zumutbar sei, weil er überzeugter Vegetarier sei, aber dennoch auch den Bereich des Feinkostverkaufs zwingend durchlaufen müsse, ist auf das abgeführte Beweisverfahren zu verweisen, wonach die Feststellung getroffen werden konnte, dass das Tätigkeitsfeld des Feinkostverkaufs ohne weiteres ausgelassen werden kann, wenn – wie beim Beschwerdeführer als Vegetarier – ethische Gründe dagegen sprechen.
3.7. Zur Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme:
3.7.1. Nach dem festgestellten Sachverhalt zeigte sich der Beschwerdeführer im Gespräch mit der Ansprechperson des SÖB ungehalten und verärgert und teilte der Beschwerdeführer klar mit, dass er Techniker sei, sich nicht als Verkaufsmitarbeiter sehe und kein Interesse an einer Einschulung im Bereich des Verkaufs habe. Darin kann bereits eine Ablehnung der Teilnahme an der Maßnahme erblickt werden, doch räumte die Ansprechperson des SÖB dem Beschwerdeführer im konkreten Fall eine Bedenkzeit ein, um eine Entscheidung dahingehend zu treffen, ob er an der gegenständlichen Maßnahme teilnehmen wolle oder nicht.
Im Zusammenhang mit der bis 13:30 Uhr eingeräumten Bedenkzeit wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Verhalten als Ablehnung der Teilnahme gewertet werde, falls er sich nicht innerhalb der gesetzten Frist rückmelde.
Seitens des Beschwerdeführers erfolgte keine Rückmeldung bis zum festgesetzten Zeitpunkt (und auch darüber hinaus nicht). Sein Verhalten wurde entsprechend der Abmachung als Verweigerung der Teilnahme an der gegenständlichen Maßnahme gewertet.
3.7.2. Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ für seine Verweigerung darin gelegen sieht, dass er von einer Ärztin für Allgemeinmedizin kurz vor 14:00 Uhr krankgeschrieben worden sei und damit eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 03.06.2024 vorliege, ist Folgendes auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass zur Auslegung des Begriffs „wichtiger Grund“ vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse im § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind. In Betracht zu ziehen sind hinsichtlich der im § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG geregelten Kriterien vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung (VwGH 13.04.1999, Zl. 97/08/0025, und 21.09.1999, Zl. 96/08/0256) und der Entfernung vom Wohnort (vgl. insgesamt VwGH 18.10.2000, Zl. 98/08/0304). Bei der Beurteilung ist der konkrete Sachzusammenhang zu beachten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Arbeitsloser nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist (VwGH 17.02.20222, Ra 2020/08/0190, mwN). Darunter ist zu verstehen, dass einer arbeitslosen Person, aufgrund einer akuten Erkrankung – somit eines vorübergehenden, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG nicht ausschließenden Leidenszustandes – eine Bewerbung (aktuell) nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist (VwGH 17.02.20222, Ra 2020/08/0190; VwGH 18.04.2019, Ra 2019/08/0073).
Im gegenständlichen Fall liegt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 03.06.2024 vor. Diese wurde am 03.06.2024 kurz vor 14:00 Uhr ausgestellt. Die Rechtsprechung im Bereich des Arbeitsrechts geht für den Fall, dass eine Krankenstandsbestätigung im Laufe des Tages ausgestellt wird, davon aus, dass Arbeitsunfähigkeit – mangels abweichender zeitlicher Einschränkung in der ärztlichen Bestätigung – bereits ab dem „fiktiven“ Arbeitsbeginn an diesem Tag bestanden hat (OLG Wien 16.09.2004, 10 Ra 110/04a). Sie geht noch einen Schritt weiter und erachtet auch die rückwirkende Krankschreibung für einen Tag als zulässig (OLG Wien 11.04.2003, 8 Ra 37/03z; vgl. zu alldem Eibensteiner, Rückwirkende Krankschreibung und Arbeitgeberkündigung, RdW 2017/248, 312). Begründet wird dies mit dem Hinweis auf unterschiedliche Ordinationszeiten der Ärzte.
Dennoch hält der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 24.05.2023, 8 Ob A4/23f, fest, dass eine gesundheitsbedingte Dienstverhinderung grundsätzlich zu jenem Zeitpunkt anfängt, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Dies sei dann der Fall, wenn er aufgrund von Krankheit oder Unfall seinen vertraglich geschuldeten Tätigkeiten nicht nachkommen könne. Dem Obersten Gerichtshof zufolge ist der Zeitpunkt, in dem die Krankschreibung erfolgt, in der Regel nicht mit dem Zeitpunkt der objektiven Dienstverhinderung gleichzusetzen, wird durch die Krankschreibung diese Dienstverhinderung ja nur dokumentiert. Erfolge daher eine Krankschreibung rückwirkend, könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsverhinderung schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen sei. Dessen ungeachtet müsse aber dem Arbeitgeber die Möglichkeit offenstehen zu beweisen, dass unabhängig von einer Krankschreibung objektiv keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (in diesem Sinne ebenso Eibensteiner, Rückwirkende Krankschreibung und Arbeitgeberkündigung, RdW 2017/248, 317, wonach das ärztliche Attest lediglich einen Anscheinsbeweis für eine tatsächlich bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liefere, und dem Arbeitgeber das Recht zukomme, den Beweis dafür anzutreten, dass der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer Krankenstandsbestätigung arbeitsfähig gewesen sei).
In Übertragung dieser Grundsätze auf den gegenständlichen Sachverhalt ist demnach festzuhalten, dass eine rein formalistische Sichtweise, wonach ausschließlich auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 03.06.2024 abzustellen wäre, in einem wie dem vorliegenden Fall, in dem die individuellen Umstände stark dafür sprechen, dass zeitlich vor Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung faktisch gerade kein Zustand vorlag, der den Beschwerdeführer an der Wahrnehmung seiner Pflichten hinderte, nicht angezeigt erscheint.
Nach Ansicht des erkennenden Senates kommt den festgestellten Umständen betreffend den Ablauf des 03.06.2024 bis zur Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung um kurz vor 14:00 Uhr maßgebliche Bedeutung zu. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, absolvierte der Beschwerdeführer am 03.06.2024 zwei Termine und zwei Autofahrten. Soweit in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten wird, dass aus einem vom Arbeitnehmer unternommenen Arbeitsversuch nicht zwingend auf dessen Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann (zum Stand der Diskussion wird auf Eibensteiner, Rückwirkende Krankschreibung und Arbeitgeberkündigung, RdW 2017/248, 313, verwiesen), ist im vorliegenden Fall zentral zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch die Wahrnehmung der genannten Termine und Autofahrten nicht nur einen Versuch der Erfüllung seiner Pflichten unternahm, sondern durch die Einnahme von Thomapyrin und eines weiteren, noch zu Hause befindlichen Medikaments die ursprünglich in der Früh verspürten Schmerzen beseitigte. Demzufolge lag zwar am Morgen des 03.06.2024 ein regelwidriger Körperzustand vor, der aber infolge der Medikamenteneinnahme beseitigt wurde, sodass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der eingeräumten Bedenkzeit unter keinen Beeinträchtigungen litt.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zu dem Ergebnis, dass im konkreten Einzelfall die – ansonsten in der Regel gegebene – Annahme einer Rückwirkung der gegen 14:00 Uhr ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht zulässig ist und bis zum Ende der Bedenkzeit um 13:30 Uhr kein Zustand des Beschwerdeführers gegeben war, der ihn an der Vornahme des Anrufes gehindert hätte.
Es war dem Beschwerdeführer daher möglich und zumutbar, die von ihm erwartete telefonische Rückmeldung zur Teilnahme an der Maßnahme bis 13:30 Uhr vorzunehmen.
3.7.3. Dadurch, dass der Beschwerdeführer seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme nicht mehr innerhalb der Bedenkzeit telefonisch bekanntgab, stellte sein Verhalten im Zusammenhalt mit der Belehrung darüber, dass ein Nichtmelden als Ablehnung gedeutet werde, eine Verweigerung der Teilnahme an der zugewiesenen Maßnahme dar.
Der Beschwerdeführer handelte hierbei auch vorsätzlich, zumal er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass das Unterlassen einer Rückmeldung zur Verweigerung der Maßnahme führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein (bedingt) vorsätzliches Handeln dann nicht angenommen werden, wenn die arbeitslose Person darlegt, dass sie sich aus nachvollziehbaren Gründen für nicht in der Lage erachtet habe, aufgrund einer (akuten) Erkrankung zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190). Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Beschwerdeführer seinen eigenen Ausführungen zufolge jedenfalls bis zum frühen Nachmittag schmerzfrei war und demnach nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich aufgrund einer Erkrankung nicht dazu in der Lage erachtete, den erwarteten Anruf zu tätigen. Auch hat das Beweisverfahren ergeben, dass es der Beschwerdeführer geradezu darauf anlegte, eine Situation herbeizuführen, in der er keine direkte Ablehnung der Maßnahmenteilnahme aussprechen musste, was umso mehr darauf hindeutet, dass das Verhalten des Beschwerdeführers von Vorsatz getragen war.
3.8. Die Sanktion in der Dauer von 56 Tagen ist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG gerechtfertigt, zumal über den Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid des AMS vom 13.03.2024 eine Sanktion gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für 56 Tage ab 04.08.2023 verhängt wurde und der Beschwerdeführer seither keine neue Anwartschaft erwarb.
3.9. Zur Prüfung der Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass, obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, die Behörde nur solche Gründe prüfen muss, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 7.05.2008, Zl. 2007/08/0237 mwN).
Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. VwGH 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).
Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, hat der Beschwerdeführer keine andere Beschäftigung aufgenommen. Sonstige zu berücksichtigende Gründe sind nicht zu Tage getreten.
3.10. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Beurteilung der Frage der Wirkung einer im Laufe des Tages ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsmeldung orientiert sich die Entscheidung an der zitierten Judikatur des OGH (vgl. hierzu zuletzt VwGH 21.05.2025, Ra 2025/01/0119).
Rückverweise