Nach der Rechtsprechung des OGH hat eine Durchsuchung zur Voraussetzung, dass mit auf bestimmte Tatsachen gegründeter Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich in dem zu durchsuchenden Raum Gegenstände oder Spuren befinden, die aus Beweisgründen sicherzustellen oder auszuwerten wären. Dabei lösen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat die unbedingte und ermessensfreie Pflicht der Strafverfolgungsbehörden und -organe aus, nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung tätig zu werden. Vorhandene Registereintragungen können zu einer ausreichenden Durchsuchungsgrundlage beitragen. Zu wahren ist freilich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO, wobei der Umstand, dass lediglich der Verdacht einer in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit ressortierenden Straftat besteht, eine Durchsuchung grundsätzlich nicht hindert, sieht doch das Gesetz eine derartige Einschränkung wohlweislich nicht vor. Denn das Gewicht einer strafbaren Handlung und deren sozialer Störwert messen sich nicht ausschließlich an der Strafdrohung (vgl. OGH 21.7.2009, 14 Os 46/09k, 14 Os 47/09g, betreffend eine Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 SMG).
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