IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , ABA-Nr. 1798236, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 und § 20e Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Der usbekische Beschwerdeführer (in der Folge: BF) verfügte von 24.01.2024 bis 30.12.2025 über eine „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ und stellte am 18.08.2025 beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA 35), einen Zweckänderungsantrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
1.2. Am 27.08.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA 35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt.
1.3. Am 29.08.2025 stellte das AMS eine Anfrage an die MA 35 und ersuchte um Auskunft, welchen Aufenthaltstitel der BF habe und wie lange dieser gültig sei, da dem AMS keine Unterlagen bezüglich des BF vorlägen. Die MA 35 teilte am 29.08.2025 mit, dass der BF über eine „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ mit der Gültigkeit 24.01.2024 bis 30.12.2025 verfüge. Das AMS teilte der MA 35 daraufhin mit, dass für den genannten Aufenthaltstitel durch das AMS keine Überprüfung durchgeführt werde, weswegen um Rückmeldung gebeten werde, ob der Antrag zurückgezogen werde. Eine Rückmeldung seitens der MA35 erfolgte nicht.
1.4. Mit Bescheid des AMS vom 26.09.2025, ABA-Nr.: 1798236, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 und § 20e Abs. 3 AuslBG zurückgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF nach Rückmeldung der MA 35 über den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ und nicht über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte „ verfüge. Für diesen Aufenthaltstitel erfolge keine Überprüfung durch das AMS.
1.5. Am 26.11.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid des AMS ein. Er brachte zusammengefasst vor, dass die MA 35 fälschlicherweise die Voraussetzungen nach § 20e AuslBG für Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ geprüft habe, er sei aber Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung - Forscher“. Gemäß § 41a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) seien Forscher nach zwei Jahren maßgeblicher Beschäftigung zum Umstieg auf die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt. Er sei von 01.10.2023 bis 30.09.2025 durchgehend und ununterbrochen in Österreich beschäftigt. Er stelle daher den Antrag, den Bescheid zu beheben.
1.6. Am 04.02.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.7. Am 18.02.2026 und 27.02.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die MA 35 auf, eine Kopie des unter Punkt 1.1. genannten Zweckänderungsantrages auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu übermitteln.
1.8. Am 09.03.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Aktenkopie der MA 35 ein.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger Usbekistans.
2.1.2.Der BF verfügte von 24.01.2024 bis 30.12.2025 über eine „Niederlassungsbewilligung - Forscher“. Der BF verfügte nie über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ im Sinne des § 41 NAG.
2.1.3.Der BF stellte am 18.08.2025 bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Zweckänderungsantrag). Er beantragte dabei die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 4 NAG. Der BF stellte keinen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 NAG.
2.1.4.Mit Bescheid des AMS vom 26.09.2025, ABA-Nr.: 1798236, wurde der Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 und § 20e Abs. 3 AuslBG zurückgewiesen.
2.1.5. Gegen den unter Punkt 2.1.4. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere den darin einliegenden Kopien des Reisepasses des BF.
2.2.3. Die Feststellungen betreffend die „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den Verfahrensakt und sind unstrittig. Dass der BF nie über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Fremdenregister, der diesbezüglichen Mitteilung des AMS an die MA 35 vom 29.08.2025 sowie dem Beschwerdevorbringen des BF.
2.2.4.Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den seitens der MA 35 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsakt, in dem der diesbezügliche Antrag einliegt. Festzuhalten ist, dass das standardisierte Antragsformular lediglich die Auswahl des zu beantragenden Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ enthält, jedoch nicht zwischen den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unterscheidet. Die Antragsteller können daher lediglich „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auswählen, nicht jedoch beispielsweise zwischen § 41a Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG wählen. Aus dem Antrag ist daher nicht direkt erkennbar, auf welche Rechtsgrundlage der vom BF beantragte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestützt wird; aus den mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen, dem Umstand, dass der BF bisher über eine „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ verfügt, sowie seinen Anbringen im behördlichen Verfahren ergibt sich jedoch eindeutig und unzweifelhaft, dass der BF die Beantragung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Weiß-Rot – Karte plus“ aufgrund seiner bisherigen „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ gemäß § 41a Abs. 4 NAG und nicht § 41a Abs. 1 NAG beabsichtigte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestützt darauf, dass er bereits seit zwei Jahren eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ besitzt, stellen wollte, insbesondere, da der BF nie über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ verfügte. Das AMS hat die MA 35 im Ermittlungsverfahren auch auf diesem Umstand sowie darauf, dass für den genannten Aufenthaltstitel (gemeint: § 41a Abs. 4 NAG) keine Überprüfung des AMS durchgeführt werde, hingewiesen. Die MA 35 beharrte jedoch gegenüber dem AMS auf die falsche (auf § 41a Abs. 1 NAG gestützte) Anfrage, obwohl diese nicht dem Antrag des BF entsprach.
2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides des AMS (Punkt 2.1.4.) und der Beschwerde (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1.Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet wie folgt:
„Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41a. (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3a besitzen,
2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
3.eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.
[...]
(4) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43c verfügt haben.
[...]“
2.3.2.Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lautet wie folgt:
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus
§ 20e. (1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2, 7 und 7b, § 47 Abs. 4 NAG) hat im Falle der Z 1 und Z 4 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin
1. die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oder
2. als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
3. als InhaberIn einer „Blauen Karte – EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
4. als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate gemäß § 4 Abs. 1 ASVG vollversichert beschäftigt oder gemäß § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, versichert war.
Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.
(…)
(3) Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.“
2.3.3. Stattgabe der Beschwerde
2.3.3.1. Gemäß § 20e Abs. 1 AuslBG hat das AMS in Fällen, in denen der Antragsteller die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 2, 7 und 7b oder § 47 Abs. 4 NAG beantragte, der NAG-Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oder als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder als Inhaber einer „Blauen Karte - EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder als Vertriebener, der aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate gemäß § 4 Abs. 1 ASVG vollversichert beschäftigt oder gemäß § 2 GSVG versichert war.
Eine derartige Bestätigung des AMS ist jedoch nur für die in § 20e Abs. 1 AuslBG abschließend genannten Verfahren nach § 41a Abs. 1, 2, 7 und 7b und § 47 Abs. 4 NAG vorgesehen. In allen anderen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ hat die NAG-Behörde ohne vorherige Bestätigung gemäß § 20e Abs. 1 AuslBG über den Antrag zu entscheiden.
2.3.3.2. Der BF verfügte bis 30.12.2025 über eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“. Er stellte am 18.08.2025 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Gemäß § 41a Abs. 4 NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie mindestens zwei Jahre über eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c NAG verfügt haben.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus dem Verfahrensakt eindeutig und unzweifelhaft, dass der BF die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 4 NAG und nicht nach § 41a Abs. 1 NAG begehrte.
Das AMS hat gegenständlich – als Folge des falschen Auskunftsersuchens der MA 35 – über einen Antrag nach § 41a Abs. 1 NAG iVm. § 20 Abs. 1 Z 2 AuslBG entschieden und diesen zurückgewiesen.
2.3.3.3. Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das VwG ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das VwG zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297).
Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 NAG iVm. § 20 Abs. 1 Z 2 AuslBG zurückgewiesen. Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.
Der BF hat keinen Antrag nach § 41a Abs. 1 NAG gestellt, sondern eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 4 NAG beantragt. Mangels eines entsprechenden Antrages war das AMS daher nicht für eine Entscheidung nach § 41a Abs. 1 NAG iVm. § 20 Abs. 1 Z 2 AuslBG zuständig.
Dass ein Bescheid erlassen wurde, obwohl der Behörde die sachliche Zuständigkeit dazu fehlte, hat im Beschwerdeverfahren zur ersatzlosen Behebung des Bescheides zu führen (vgl. etwa VwGH 14.9.2022, Ro 2022/01/0012; VwGH 31.02.2023, Ra 2022/08/0033).
Da das AMS gegenständlich nicht zur Entscheidung über den Antrag zuständig war, war sohin spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Über den – somit weiterhin offenen – Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 4 NAG wird in weiterer Folge die MA 35 ohne vorherige Bestätigung des AMS gemäß § 20e AuslBG zu entscheiden haben.
2.3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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