(1) Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ zu erteilen, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,
2. sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben,
3. sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen und
4. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.
(2) Drittstaatsangehörigen, die eine Forschungstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen haben und die nochmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43c oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 oder § 42 anstreben, kann die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.
(3) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Abs. 2 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.
(4) Entscheidungen über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.
(5) Die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, die Aufnahmevereinbarung weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer der Aufnahmevereinbarung hinausgehenden Zeitraum auszustellen.
Rückverweise
NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 43c „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
…festgestellt hat. (2) Drittstaatsangehörigen, die eine Forschungstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen haben und die nochmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43c oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 oder § 42 anstreben, kann die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ im Rahmen…
§ 41a Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
…plus“ erteilt werden, wenn sie 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 2. mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43c verfügt haben. (5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu…
§ 21 Verfahren bei Erstanträgen
…visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts; 6. Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“…
§ 46 Bestimmungen über die Familienzusammenführung
…1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat, 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte, 2…
NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 9a Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG
…die mit der Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1 NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d NAG); b) im Fall eines Verlängerungsantrages gemäß § 43c Abs. 2 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Forschungstätigkeit gemäß § 43c Abs. 1 Z 2 NAG.…