Dass ein Bescheid erlassen wurde, obwohl der Behörde die sachliche Zuständigkeit dazu fehlte, hat im Beschwerdeverfahren zur ersatzlosen Behebung des Bescheides zu führen (vgl. etwa VwGH 14.9.2022, Ro 2022/01/0012). Bei Unzuständigkeit der Behörde nur für einen Teilbereich ist der die Zuständigkeit der Behörde überschreitende Teil ersatzlos zu beheben, im Übrigen aber - soweit nicht mit Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorzugehen ist - eine die Grenzen der Zuständigkeit wahrende Sachentscheidung des VwG zu erlassen.
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