Für die Annahme eines Nachsichtsgrundes im Sinn des § 11 Abs. 2 AlVG ist es nicht erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand durch die Ausübung der Tätigkeit bereits verschlechtert hat. Vielmehr genügt es, dass eine solche Verschlechterung auf Grund der Umstände der Beschäftigung - die nicht innerhalb einer zumutbaren Zeit verbessert werden können - konkret zu befürchten ist.
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