Soweit bei der Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG 1977 die Zumutbarkeit der Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht in Frage steht, ist zu ermitteln, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in einer angemessenen Zeit (sei es durch entsprechende Behandlung, sei es etwa durch Hilfsmittel bei der Tätigkeit) weggefallen wären und ob die Beschäftigung dann im Wesentlichen beschwerdefrei, aber auch ohne die Besorgnis einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Ausübung dieser Tätigkeit, fortgesetzt werden hätte können (vgl. in diesem Sinn VwGH 4.6.2008, 2007/08/0063, unter Hinweis auf VwGH 30.9.1994, 93/08/0097).
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