W257 2323561-1/10Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom XXXX :
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2025, XXXX , wird gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, der in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter aufenthaltsberechtigt ist, stellte am 01.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
3. Mit Schriftsatz vom 17.10.2025 wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
4. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 24.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit gerichtlichen Ladungsschriftsätzen vom 19.11.2025 wurde über die geplante Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 informiert.
6. Mit Eingabe vom 09.12.2025 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekanntgegeben, dass die Beschwerde zum am XXXX seitens des BFA ergangenen Bescheides zurückgezogen werde.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2025, XXXX , wurde das Beschwerdeverfahren im Spruch wegen vermeintlicher Abweisung von § 3 Abs. 1 AsylG beendet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Noch vor der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2025 zog der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , ausdrücklich zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf die Zurückziehung der Beschwerde und der Abberaumung der gerichtlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.12.2025. Auf Grund eines Versehens wurde gegenständlichem Verfahren im Spruch wurde irrtümlicher Weise mit einem inhaltlichen Erkenntnis beendet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 68 Abs. 2 AVG können Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden.
Die rechtswirksame Zurückziehung eines Anbringens sowie eines Rechtsmittels gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich ergehen, bedarf jedoch einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der belangten Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ 41, vgl auch VwGH 7. November 1997, 96/19/3024). Diese Grundsätze des Verfahrens nach dem AVG gelten gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Da eine solche Willenserklärung am 09.12.2025 erfolgte, war das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2025 aus der Rechtsordnung zu entfernen, weil der Spruch und die angeführte Erledigungsart nicht dem Begehren der Partei entsprochen habe, um den Weg für eine beantragte verfahrensrechtliche Entscheidung über die Beschwerde freizumachen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.