IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RIEDL Partner RAe GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 07.11.2024, ZI. 2024-0.637.923, iA Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gem. § 15b BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 07.07.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate.
Mit Säumnisbeschwerde vom 08.08.2024 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass der Beschwerdeführer ab 01.05. XXXX mindestens 120 Schwerarbeitsmonate aufweise.
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 07.11.2024 stellte die belangte Behörde innerhalb offener Nachfrist fest, dass der Beschwerdeführer XXXX Schwerarbeitsmonate aufweise. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Ermittlungsergebnisse im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich im exekutiven Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausübte und er sonst keine besonders belastenden Tätigkeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, sowie keine unregelmäßige Nachtarbeit im Ausmaß von sechs oder mehr Arbeitstagen im Kalendermonat verrichtet habe.
Mit Beschwerde vom 06.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Anrechnung von mindestens 120 Schwerarbeitsmonaten, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er mehr als 50 % wachespezifischen Außendienst geleistet habe. Sämtlichen Verwendungen seien erheblich gefährlich gewesen, dass auch die Vorgesetzten des Beschwerdeführers bestätigt hätten. Die Arbeitsplatzbeschreibungen würden die tatsächlichen Gegebenheiten nicht vollständig wiederspiegeln. Zum Beweis seines Vorbringens beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme zweier genannter Zeugen.
In der Verhandlung am 24.07.2025 dritte der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten und beantragte die Einvernahme seines direkten Vorgesetzten, welcher bei einem weiteren Verhandlungstermin am 04.09.2025 einvernommen wurde. Dieser gab im Wesentlichen an, die Arbeitsplatzbeschreibungen für plausibel und richtig zu halten, Gefahr sei permanent vorhanden, der Beschwerdeführer sei bei Demonstrationen und bei der Zugangskontrolle ins Innenministerium eingesetzt worden und der Außendienst sei vom Beschwerdeführer immer in Zivil zu versehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.05. XXXX bis zum 31.07. XXXX ) auf folgenden Arbeitsplätzen verwendet:
1.2. 01.05. XXXX - XXXX und XXXX : Referat II/ XXXX Spezialsachbearbeiter, E2a/4:
Unterstützung des Hauptsachbearbeiters bei der Erreichung der Gruppenziele insbesondere durch selbständige Besorgung nachstehender Aufgaben:
• Aufklärung und Bekämpfung staatsschutzrelevanter Phänomene im gesamten Aufgabenbereich des Fachreferats
• laufende Bearbeitung der dem Referat zugewiesenen Aufgabenbereiche, Themen und Sachfragen (Standardarbeit) gemäß den Vorgaben des Hauptsachbearbeiters und Auswertung derselben.
• Mitwirkung an den Aufgaben Regierungsinformation, operativen Analysen, und erweiterte Gefahrenerforschung sowie Erstellen von Beiträgen zum Lagebild im Aufgabenbereich
• Gefahrenerforschung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich und Setzung abwehrender Maßnahmen in Absprache mit dem Hauptsachbearbeiter.
• Erstellen von Sachverhaltsdarstellungen, operativen Lagebildern, Berichten, Informationen und Statistiken im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Dienste der Strafjustiz insbesondere durch Führung von Ermittlungsakten (Fallakten, Personenakten, Spurenakten, Tatortmappen udgl.)
• Wechselseitige· Zusammenarbeit und Abstimmung der Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich im Hinblick auf parallele Phänomene, Sachfragen und Überschneidungen.
• Teilnahme an Expertengesprächen mit Partnerdiensten und Polizeibehörden und damit verbundene Lagedarstellungen bzw. Gesamtübersichten über den jeweiligen Zuständigkeitsbereich in Abstimmung mit der Referatsleitung.
• Durchführung von Maßnahmen der operativen Informationsbeschaffung in Absprache mit der Referatsleitung.
• Verrichtung von Zusatzdiensten (z.B. ZIS-Dienst) sowie Rufbereitschaften und Mehrdienstleistungen.
• Leitung und Mitarbeit in Projekten sowie in Sonderkommissionen
• Mitwirkung an Fachgesprächen auf nationaler und internationaler Ebene.
Tätigkeiten:
• Unterstützung der Hauptsachbearbeiter bei der Bearbeitung der zugewiesenen staatsschutzrelevanten Materien im Rahmen der Standardarbeit, 40 %
• Mitwirkung an strafprozessualen Maßnahmen einschließlich operativer Tätigkeiten innerhalb und außerhalb von Projekten und Sonderkommissionen, 15 %
• Mitarbeit in Projekten und Sonderkommissionen, 30 %
• Herstellung und Pflege von Kontakten die für den Zuständigkeitsbereich des Referates von Bedeutung sind in Absprache mit der Referatsleitung, Journaldienst und weitere Aktivitäten wie Schulung und Ausbildung, 15 %
Der Beschwerdeführer versah im Rahmen seiner Verwendung im Referat XXXX /2-TE an zumindest 15 Kalendertagen je Kalendermonat mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in Form von wachespezifischem Außendienst. Es handelte sich bei den damit verbundenen Tätigkeiten um solche mit erhöhter Gefährdung, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß überstieg.
1.3. XXXX - XXXX : EUROPOL, Den Haag, Counter Terrorism Task Force (CTTF); Mitwirkung an operativer und strategischer Analyse von Sicherheitsmaßnahmen zur Festlegung von „best practices" und Verbesserung präventiver Maßnahmen in Bezug auf die Terrorismusbekämpfung sowie zur Bekämpfung und Prävention von Terrorismusfinanzierung in der Europäischen Union.
Dabei hat der Beschwerdeführer weder regelmäßige Nachtarbeit noch überwiegenden wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geleistet.
1.4. XXXX : Abt. II/ XXXX , Hauptsachbearbeiter im Bereich Schutz kritischer Infrastrukturen, E2a/5;
Aufgaben:
Unterstützen des/des Abteilungsleiters/in der Abteilung 3 und des/der Leiter/in Al im Fachbereich „Schutz kritischer Infrastruktur" durch die weitgehend selbständige und eigenverantwortliche Besorgung des exekutiven Dienstes insbesondere im nachstehenden Aufgabenbereich:
• Bearbeitung des Bereiches „Schutz kritischer Infrastruktur"
• Unterstützung der Leitung der operativen Gruppe im EPCIP {EU Programm zum Schutz kritischer Infrastruktur) und APCIP (Österreichisches Programm zum Schutz kritischer Infrastruktur)
• Grundsätzliche Angelegenheiten des sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes des Bundesheeres (Art. 79 Abs. 2 B-VG) zum Schutz wichtiger ziviler lnfrastruktureinrichtungen
Tätigkeiten:
• Unterstützung der Fachbereichsarbeit der Leiter/in Al bei der Verfassung von grundsatzweisenden und richtungsgebenden Erlässen an nachgeordnete Behörden sowie bei Stellungnahmen. 50%
• Teilnahme an nationalen und internationalen Fachgesprächen, 15%
• Mitwirkung an der Durchführung von Schulungen und Ausbildungsvorhaben im Fachbereich, 35%
Dabei hat der Beschwerdeführer weder regelmäßige Nachtarbeit noch überwiegenden wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geleistet.
1.5. XXXX : Referat II/ XXXX -SKI, Hauptsachbearbeiter für die Beratung von Betreibern, E2a/5;
Aufgaben:
Unterstützung der Referatsleitung bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben des Referates, insbesondere durch weitgehend selbständige und eigenverantwortliche Besorgung nachstehender Aufgaben im Auftrag der Referatsleitung:
• Erstellen von standardisierten Leitfäden für Gespräche mit Betreibern kritischer Infrastruktur.
• Einbringung von Fachexpertise aufgrund der operativen Erfahrungen im Staatsschutzbereich.
• Führen von bewusstseinsbildenden Gesprächen mit den Sicherheitsbeauftragten von Betreibern kritischer Infrastruktur und Durchführung von Beratungen zum Thema „Schutz kritischer Infrastruktur.
• Administration und Aktualisierung des Objektschutzkataloges.
• Koordination der bundesweiten Erstellung und Übermittlung aller Objektschutzblätter.
• Erfassen von sicherheitsrelevanten Vorfällen bei Betreibern kritischer Infrastruktur in der Datenbank.
• Mitwirkung an der Organisation von Informationsveranstaltungen für Betreiber kritischer Infrastruktur.
• Mitwirkung an der Durchführung von Schulungen und Ausbildungsvorhaben im Fachbereich.
Tätigkeiten:
• Unterstützung der Referatsleitung in allen Belangen von Schutz kritischer Infrastruktur. 10%
• Führen von bewusstseinsbildenden Gesprächen bei Betreibern kritischer Infrastruktur und Beratung in Sicherheitsfragen. Koordination der bundesweiten Erstellung und Übermittlung aller Objektschutzblätter. 75%
• Mitwirkung an der Durchführung von Schulungen und Ausbildungsvorhaben im Fachbereich sowie Administration und Aktualisierung von Daten im Zusammenhang mit kritischer Infrastruktur. 15%
Dabei hat der Beschwerdeführer weder regelmäßige Nachtarbeit noch überwiegenden wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geleistet.
1.6. XXXX : Referat II/ XXXX -POS als Hauptsachbearbeiter für Sicherheit BMI/ XXXX , E2a/6;
Aufgaben:
• Mitwirkung an der Koordinierung von Sicherheitsangelegenheiten des BMI.
• Mitwirkung an der Organisation zur bestmöglichen Sicherheit des BMI.
• Wahrnehmung der Aufgaben des stellvertretenden Sicherheitsbeauftragten und des stellvertretenden Brandschutzbeauftragten (AG XXXX kaserne) für das XXXX .
• Erkennen und Mitwirkung bei der Behebung von internen Sicherheitsrisiken.
• Gewährleistung der personellen Sicherheit aller Mitarbeiter/innen im BMI.
• Koordinationsaufgaben im Aufgabenbereich der BMI Sicherheit inklusive Notfall- und Krisenmanagement.
• Eigenverantwortliche Bearbeitung auch komplexer Problemstellungen im zugewiesenen Aufgabenbereich und Mitwirkung bei grundlegenden und richtungsweisenden Planungsarbeiten sowie bei der Ausarbeitung von Strategien und Richtlinien im Fachbereich.
• Ermittlungen zum Schutz der Sicherheit des BMI und des XXXX und deren Mitarbeiter/innen sowie die Mitwirkung bei der Gewährleistung des internen Objektschutzes (Gebäudesicherheit und Sicherheitstechnik).
• Mitwirkung an der Erstellung von strategischen Maßnahmenkatalogen und Sicherheitskonzepten sowie Sicherheitsberatungen für interne und externe Bedarfsträger (insbesondere Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbeauftragten der Obersten Organe im Regierungsviertel).
• Ausarbeitung und Adaptierung von Sicherheitsrichtlinien des BMI und XXXX .
• Überwachung von Aspekten der elektronischen Sicherheit des BMI, XXXX und der XXXX .
• Kompetenzstelle für interne Sicherheitsfragen, sowohl national als auch international.
• Eigenständige und umfassende Wahrnehmung der beschriebenen Aufgaben der Haussicherheit XXXX und Haussicherheit BMI.
• Stellvertretende Dienstplanerstellung und Waffenkoordination für das XXXX .
• Schulung der XXXX - und XXXX -Bediensteten sowie Erstellen von Schulungsunterlagen und Schulungskonzepten im eigenen Aufgabenbereich.
• Verrichtung von Zusatzdiensten (z.B. UM-Dienst) sowie Rufbereitschaften und Mehrdienstleistungen.
• Mitarbeit im gesamten Aufgabenbereich der Abteilung bei Bedarf.
Tätigkeiten:
• Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen und Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen im BMI, 30 %
• Mitwirkung an der Koordination des Aufgabenbereichs, Bearbeitung komplexer Problemstellungen, Ausarbeiten und Anpassen von Sicherheitsrichtlinien und Sicherheitskonzepten, Sicherheitsberatungen. Schulung der Mitarbeiter/innen, 20 %
• Erhebungen und Objektschutz BMI und XXXX , 50 %
Dabei hat der Beschwerdeführer in keinem Monat regelmäßige Nachtarbeit oder überwiegenden wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geleistet.
2. Beweiswürdigung:
Die in den jeweiligen Zeiträumen vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten und Aufgaben entsprechen im Wesentlichen den im Bescheid wiedergegebenen Arbeitsplatzbeschreibungen.
Insoweit der Beschwerdeführer vermeinte, dass die faktische Weisungslage eine andere war, ist dem entgegenzuhalten, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführer selbst die Arbeitsplatzbeschreibungen im Wesentlichen für richtig hielt.
Einzelne Prozentsätze und Konkretisierungen der abstrakt formulierten Aufgabengebiete und Tätigkeiten würden divergieren. So brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Zuge der Gewährleistung der Gebäudesicherheit nicht innerhalb seiner Stammdienststelle sondern im Ministerium und im gesamten Regierungsviertel tätig gewesen. Einer dem Streifendienst vergleichbaren Gefährdungslage war der Beschwerdeführer dabei nicht ausgesetzt, da er keine Uniform zu tragen hatte.
Als Hauptsachbearbeiter für Sicherheit, Beratung, Schutz kritischer Infrastrukturen und Spezialsachbearbeiter hatte der Beschwerdeführer zusammengefasst überwiegend beratende, koordinierende, schulende organisatorische und administrative Tätigkeiten. Wachespezifischen Außendienst leistete der Beschwerdeführer nicht, wenngleich er einen öffentlich kritisierten Innenminister bei Auftritten und Pressekonferenzen begleitete und im Zuge dessen Einsatzkräfte außerhalb seiner Stammdienststelle koordinierte.
Zwar hat sich im Zuge der Verhandlungen gezeigt, dass der Beschwerdeführer einzelne der in den Arbeitsplatzbeschreibungen angeführten Punkte nur kursorisch ausübte, das angegebene Tätigkeitsprofil blieb jedoch unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, bei Vorliegen der im Gesetz normierten Voraussetzungen seine Versetzung in den Ruhestand bewirken.
Gem. Abs. 2 leg.cit ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
Gem. Abs. 3 leg.cit. können Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate … beantragen.
Gemäß § 1 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten ist die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), auf Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt.
Gemäß § 1 Z 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022 verrichten Exekutivorgane „des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben,“ Schwerarbeit.
Die Anzahl der geleisteten Schwerarbeitsmonate ist eine Tatsachen- und nicht (bloß) eine Rechtsfrage, weswegen es dazu konkreter Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bedarf. Es kommt dabei nicht bloß auf den nach den Organisationsnormen (Arbeitsplatzbeschreibungen) gesollten Zustand an (vgl VwGH 12.8.2024, Ra 2023/12/0047; 25.08.2025, Ra 2025/12/0037).
Weder hat der Beschwerdeführer das regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß überschritten noch war er im genannten Zeitraum mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich im wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit eingesetzt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt im Wesentlichen eine Frage der Beweiswürdigung vor, die nicht unvertretbar vorgenommen wurde.
Zum Erfordernis, wonach der Revisionswerber zur Relevanzdarlegung sein Vorbringen - in diesem Fall das Versehen von wachespezifischem Außendienst - substantiiert behaupten muss, vgl VwGH 25.9.2017, Ro 2016/12/0003, vgl idS auch VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120).
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