(1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.
(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt
1. auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus
a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner
b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt;
2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.
(3) Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
(4) Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Abs. 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
(5) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.
Rückverweise
B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 79
…bestimmt 1. auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt; 2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges. (3) Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch…
KSE-BVG · Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland
§ 1
…und Ausbildungsmaßnahmen zu den in lit. a bis c genannten Zwecken sowie 2. zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG). Dabei ist auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, die Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen sowie der Schlußakte von Helsinki und auf die Gemeinsame Außen- und…
TrAufG · Truppenaufenthaltsgesetz
§ 4 Stellung der Truppen
…einzuholen. 10. Steht der Truppe keine ausreichende eigene medizinische Versorgung zur Verfügung, kann diese durch Sanitätsstellen des Bundesheeres im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 79 B-VG sichergestellt werden. 11. Für den Transport von Waffen, schwerem Gerät oder Gefahrengut werden Transportwege und Transportmittel festgelegt; der Kontrolle der Einhaltung verkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften…
InfoSiV · Informationssicherheitsverordnung
§ 9 Elektronische Verarbeitung und Übermittlung klassifizierter Informationen
…beachten. In jedem Fall sind Maßnahmen zur Identifizierung und Protokollierung von Zugriffen vorzusehen. Bei Informations- und Kommunikationssystemen, die der Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Art. 79 Abs. 1 B-VG dienen, nimmt diese Aufgaben die vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für seinen Wirkungsbereich bestimmte Zertifizierungsstelle wahr. (3) Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, die auf…
InfoSiG · Informationssicherheitsgesetz
§ 12 Ausstellung und Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen
…ist, die Informationssicherheitskommission beim Bundeskanzleramt (§ 8). Für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Vorhaben, die der Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Art. 79 Abs. 1 B-VG dienen, ist die nationale Zertifizierungsstelle eine vom Bundesminister für Landesverteidigung für zuständig erklärte Dienststelle seines Wirkungsbereiches. Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist von der Zertifizierungsstelle der Einrichtung zu…
NISG · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz
§ 10 Datenübermittlung
…Integration und Äußeres aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bekannt sind, können an militärische Organe und Behörden für Zwecke der militärischen Landesverteidigung gemäß Art. 79 Abs. 1 B-VG, an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege sowie an inländische Behörden, soweit dies eine wesentliche…