IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Beatrix BINDER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) vom XXXX , VN: XXXX , betreffend Einstellung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom XXXX wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers vom XXXX bis zum XXXX gemäß § 38, § 7 und § 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei XXXX Jahre alt, habe eine XXXX absolviert und verfüge über Berufserfahrung als Softwareentwickler. Zuletzt habe er – aufgrund einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Softwareentwickler – per XXXX eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Der Beschwerdeführer stehe seitdem überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Jahr XXXX habe der Beschwerdeführer dem AMS – beginnend mit einem Fax vom XXXX – vielfach mitgeteilt, dass ihm das AMS deshalb keine Beschäftigung vermitteln dürfe, da kein (zivilrechtlicher) Vertrag zwischen ihm und dem AMS bestehe, die Zuweisung von Beschäftigungen daher „illegal“ sei und die Unterlassung von Bewerbungen bzw. die Nichtannahme von Beschäftigungen in weiterer Folge nicht gemäß § 10 AlVG sanktioniert werden dürfe. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer in seinen Notstandshilfeanträgen vom XXXX sowie vom XXXX den vorgedruckten Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche [zumutbare und versicherungspflichtige] Arbeit zu finden“ gestrichen bzw. geschwärzt. Insgesamt habe der Beschwerdeführer dem AMS ab Beginn des Jahres XXXX laufend deutlich mitgeteilt, dass er nicht dazu bereit sei, dem AMS zum Zweck der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Mit Bescheid vom XXXX sei durch das AMS eine Sanktion gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG im Ausmaß von XXXX Tagen ab dem XXXX festgestellt worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Erkenntnis vom XXXX mit der Begründung aufgehoben habe, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers – dass er die Arbeitsvermittlung durch das AMS nicht freiwillig in Anspruch nehmen wolle –von einer generellen mangelnden Arbeitswilligkeit auszugehen sei, weshalb das AMS den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Arbeitswilligkeit einzustellen habe, anstatt lediglich den temporären Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG festzustellen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX Willkür ausübe, da sie das Gesetz – konkret § 9 Abs. 1 AlVG – unrichtig auslege. Daher mache der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides im Sinne des § 42 VwGG geltend. Im Zuge der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht sowie die Einvernahme der Zeugin XXXX .
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am XXXX langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog vom XXXX Arbeitslosengeld und vom XXXX , unterbrochen durch ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis vom XXXX sowie Krankengeldbezüge, Notstandshilfe.
Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab dem XXXX eingestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom XXXX wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Software Engineer (Ing) (m.) bzw. Softwaretechniker (Softwareentwickler) (Ing) sowie hinsichtlich weiterer gesetzlich zumutbarer Stellenangebote in XXXX sowie im Bezirk XXXX , Bezirk XXXX und Bezirk XXXX im Vollzeitausmaß unterstützt. Bereits in der Betreuungsvereinbarung vom XXXX wurde der Passus aufgenommen, dass die „Vereinbarung nicht einvernehmlich erstellt (wurde), weil es laut Herrn XXXX keine gültige, rechtliche Grundlage gibt.“ In seiner Mitteilung vom XXXX teilte der Beschwerdeführer dem AMS erneut mit, dass seiner Ansicht nach mangels entsprechender Willenserklärung kein Vertrag mit dem Dienstleistungsunternehmen AMS zustande gekommen sei und dass er auch keinerlei Dienstleistungen des AMS in Anspruch nehmen will.
In den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformularen, ausgegeben am XXXX , hat der Beschwerdeführer den unter Punkt 13 der Formulare stehenden folgenden Satz durchgestrichen bzw. geschwärzt: „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab dem XXXX verloren hat.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom XXXX behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht temporär, sondern dauerhaft an der erforderlichen Arbeitswilligkeit mangelt.
Daraufhin erließ das AMS am XXXX den verfahrensgegenständlichen Bescheid und stellte fest, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers vom XXXX bis zum XXXX gemäß § 38, § 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit eingestellt wird.
Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, dem AMS zum Zweck der Arbeitsvermittlung durch das AMS zur Verfügung zu stehen. Er ist nicht bereit, eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Die Bezüge von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich insbesondere aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlaufsauszug des AMS.
Aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass die letzte am XXXX begonnene vollversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers mit XXXX endete und seither keine Beschäftigung aufgenommen wurde. Eine solche (zwischenzeitige) Beschäftigung hat der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.
Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS vom XXXX und vom XXXX ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung und zur ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Unterstützungsleistungen des AMS ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , in dem bereits ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Betreuungsvereinbarung nicht als einvernehmlich zustande gekommen ansah, das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses mit dem AMS bestritt und erklärte, keinerlei Dienstleistungen des AMS in Anspruch nehmen zu wollen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) – (8) …
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) …“
3.3. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
3.4. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Ist Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss gemäß § 10 AlVG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd § 7 AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (§ 24 Abs 1 AlVG) eintritt. So bringt ein Arbeitsloser, der selbstständig erwerbstätig ist, seine fehlende Arbeitswilligkeit etwa dadurch zum Ausdruck, indem er erklärt, dass er keine zumutbare Beschäftigung ausüben könne (VwGH 14. 4. 1988, 87/08/0329). Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt gemäß VwGH auch dann vor, wenn sich der Arbeitslose weigert, eine andere Beschäftigung als (ausschließlich eine) zB im Gastgewerbe anzunehmen. In diesem Fall ist das Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet, eine Beschäftigung in der gewünschten Branche anzubieten, und kann das Arbeitslosengeld wegen Wegfall der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit zur Gänze eingestellt werden (VwGH 5. 9. 1995, 94/08/0235).
Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt somit jedenfalls dann vor, wenn die Annahme jedweder zumutbaren Beschäftigung abgelehnt wird (VwGH 26. 5. 2000, 2000/02/0013) oder der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist (Sdoutz/Zechner, AlVG Praxiskommentar (25. Lfg 2025) § 9 AlVG, Rz. 206 - 207).
Wurde der Leistungsbezug wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus (VwGH 8. 10. 2013, 2012/08/0197; 23. 3. 2015, Ro 2014/08/0033-6). Auch eine bloße neuerliche Antragstellung nach Leistungseinstellung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit – ohne Aufnahme einer zwischenzeitlichen Beschäftigung – reicht für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus (siehe BVwG 17. 4. 2015, G302 2012853-1).
3.5. Im konkreten Fall ist entscheidend, dass mit dem bereits ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass beim Beschwerdeführer keine bloß vorübergehende Arbeitsunwilligkeit im Zusammenhang mit einer einzelnen Vereitelungshandlung gemäß § 10 AlVG vorliegt, sondern generelle Arbeitsunwilligkeit bzw. das Fehlen der Arbeitswilligkeit im Sinn des § 9 AlVG. Arbeitswilligkeit stellt jedoch eine laufende Anspruchsvoraussetzung dar, weil der Arbeitsvermittlung gemäß § 7 Abs. 2 AlVG nur zur Verfügung steht, wer unter anderem arbeitswillig ist. Fällt diese Voraussetzung weg, ist das Arbeitslosengeld einzustellen.
Ausgehend von den bereits im Erkenntnis vom XXXX , getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen des AMS ablehnte, das Zustandekommen einer verbindlichen Betreuungsvereinbarung bestritt und damit seine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung an der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zum Ausdruck brachte, war das AMS daher berechtigt, den Leistungsbezug wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitswilligkeit einzustellen. Der nunmehr angefochtene Bescheid trägt somit lediglich der bereits festgestellten und rechtlich beurteilten Sachlage Rechnung.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Beschäftigung aufgenommen hat. Ein Umstand, der auf eine zwischenzeitige Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit schließen ließe, ist damit nicht hervorgekommen. Gerade weil nach der Aktenlage weder eine tatsächliche Arbeitsaufnahme noch ein sonstiges objektiv erkennbares Verhalten gesetzt wurde, das einen ernsthaften Gesinnungswandel in Richtung Arbeitsmarktintegration erkennen ließe, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Anspruchsvoraussetzung des § 7 iVm § 9 AlVG wieder vorliegt.
Da somit weiterhin eine für den Bezug von Arbeitslosengeld erforderliche Voraussetzung fehlt, erfolgte die Einstellung des Leistungsbezuges zu Recht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zum in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin XXXX ist auszuführen, dass die beantragte Beweisaufnahme keine entscheidungswesentlichen Tatsachen betrifft und daher für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 9 AlVG vorliegen, ohne Bedeutung ist. Da die unter Beweis gestellte Tatsache somit nicht geeignet ist, die rechtliche Würdigung des vorliegenden Falles zu beeinflussen, war dem Beweisantrag nicht stattzugeben.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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