IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 10.07.2024 betreffend Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 01.07.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2024, XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 10.07.2024 wies das Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde oder AMS) den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Arbeitslosengeld ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass laut Bescheid von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 30.03.2023 die originäre Invalidität des BF nach wie vor anerkannt sei und Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG somit nicht vorliege.
In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei. Er habe im Winter 2023 und 2024 bei näher genannten Unternehmen gearbeitet und sei daher in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2024 wies die das AMS die Beschwerde ab.
In der Folge beantragte der BF, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen.
Die Beschwerde samt bezughabendem Akt langte am 09.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte am 01.07.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid der PVA vom 30.03.2023 wurde der Antrag des BF vom 28.03.2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgewiesen und das Vorliegen originärer Invalidität zum Zeitpunkt der erstmaligen Arbeitsaufnahme anerkannt.
Das AMS hat zum Gesundheitszustand des BF keine Erhebungen vorgenommen und lag dem AMS insbesondere auch das dem Bescheid der PVA vom 30.03.2023 zu Grunde liegende Gutachten nicht vor.
Dieses Gutachten wurde anlässlich eines früheren Antrags (vom 29.09.2017) des BF auf Invaliditätspension erstellt und stammt vom 22.11.2017. Darin wird, unter Pkt 14, die Frage, ob eine Besserung des Zustandes möglich ist, vom Gutachter bejaht und ein Zeitraum von 12 Monaten genannt. Aktuellere Gutachten zur Arbeitsfähigkeit gibt es nicht.
Der BF war vom 20.07.2023 bis zum 25.08.2023 und vom 23.10.2023 bis zum 05.11.2023 vollversicherungspflichtig bei der XXXX und bei die XXXX beschäftigt.
Auch nachdem der BF in seiner Beschwerde, unter Berufung auf diese Beschäftigungen, vorbrachte, arbeitsfähig zu sein, unterließ das AMS jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF. Insbesondere unterließ es die belangte Behörde, das dem Bescheid der PVA zugrundeliegende Gutachten einzuholen und allenfalls eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers zu veranlassen.
2. Beweiswürdigung:
Der Antrag vom 01.07.2024 sowie der Bescheid der PVA vom 28.03.2023 liegen in Kopie im Akt ein.
Dass das AMS das Gutachten vom 22.11.2017 nicht eingeholt hat, ergibt sich daraus, dass auf Aufforderung des Gerichtes, dieses falls es im Akt sei, vorzulegen, vom AMS erst von der PVA angefordert werden musste.
Dass es keine aktuelleren Gutachten zur Arbeitsfähigkeit gibt, ergibt sich aus einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der PVA.
Die vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen des BF ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdaten des BF.
Die Feststellungen zur Beschwerde ergeben sich aus der in Akt einliegenden Kopie derselben.
Dass das AMS keine Erhebungen zum Gesundheitszustand vornahm ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten:
„§ 7.(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
[…]
§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
[…]“
Daraus folgt:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Derartige gravierende Verfahrensmängel, die das Verwaltungsgericht berechtigen, die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen zurückzuverweisen, liegen im gegenständlichen Fall vor:
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 01.07.2024 auf den Bescheid der PVA vom 30.03.2023 und die dort festgestellte originäre Arbeitsunfähigkeit gestützt. Demgemäß liegen zwischen dem vom 30.03.2023 datierenden Bescheid der PVA und dem Antrag auf Arbeitslosengeld ca. 15 Monate. Da dem Bescheid der PVA ein dortiges Ermittlungsverfahren zuvorgehen musste, war davon auszugehen, dass die Erstellung des, dem Bescheid zugrunde liegende Gutachtes noch weiter in der Vergangenheit liegt. Darauf deutet vorliegend auch der Umstand hin, dass der BF den Antrag Gewährung einer Invaliditätspension bei der PVA am 28.03.2023 gestellt und die PVA bereits am 30.03.2023 mit Bescheid entschieden hat.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das AMS an rechtskräftige (auch abweisende) Bescheide der PVA gebunden, wobei die Bindungswirkung einer Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit erst dann nicht mehr besteht, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass auch eine anderslautende Feststellung getroffen werden könnte, ohne dass dem die entschiedene Sache entgegenstünde (vgl. VwGH vom 23.04.2025, Ra 2022/08/0150).
Da es jedoch auch im Falle von originärer Arbeitsunfähigkeit keinesfalls ausgeschlossen ist, dass sich der Gesundheitszustand des BF ändert und der BF auch vorbrachte arbeitsfähig zu sein sowie in der Zeit vom 20.07.2023 bis zum 25.08.2023 und vom 23.10.2023 bis zum 05.11.2023 jeweils auch einer Beschäftigung nachgegangen ist, hätte sich das AMS von der Aktualität des dem Bescheid der PVA zugrundeliegenden Gutachtens bzw. des Gesundheitszustandes des BF überzeugen müssen. Dies hat das AMS jedoch unterlassen.
Damit hat die belangte Behörde keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ vorgelegt. Dies berechtigt das Bundesverwaltungsgericht dazu, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088).
Zudem hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159, ausgeführt, dass die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit eine in § 8 AlVG 1977 eigens geregelte Aufgabe des AMS ist. Dabei geht es in der Regel - auch wenn Anlass der Überprüfung die Frage der gesundheitlichen Eignung für eine konkrete Beschäftigung sein mag - auch um die Feststellung, ob bzw. in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit generell (noch) gegeben ist. Im Hinblick darauf und auch vor dem Hintergrund der aus einer Weigerung, einer Anordnung nach § 8 AlVG 1977 zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, sich ergebenden Sanktion (Anspruchsverlust gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977) erscheint es grundsätzlich zweckmäßig, dass der Auftrag zur Untersuchung bzw. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zunächst - unbeschadet der allfälligen Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen in einem (weiteren) Beschwerdeverfahren vor dem BVwG - durch das AMS selbst im Zuge einer Überprüfung nach § 8 AlVG 1977 erfolgt. Es war daher in einem Fall, in dem sich das Erfordernis, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu erheben, bereits aus den Angaben des Arbeitslosen im Verfahren des AMS ergab (vgl. zur insoweit maßgeblichen hg. Judikatur zuletzt VwGH 11.3.2022, Ra 2019/08/0119), nicht unvertretbar, dass das BVwG nicht im Sinn des § 28 Abs. 2 VwGVG angenommen hat, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden war, sondern mit einer Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgegangen ist.
Diese Rechtsprechung ist aus Sicht des Senates auch auf den gegenständlichen Fall umzulegen, zumal bei einem Gutachten zur Arbeitsfähigkeit, welches bereits 8 Jahre alt ist und von einer Besserungsmöglichkeit binnen 12 Monaten ab dessen Erstellung ausgeht, eine Änderung nicht ausgeschlossen erscheint, womit in Folge die Bindungswirkung des Bescheides vom der PVA vom 28.03.2023 einer neuerlichen Entscheidung nicht mehr im Wege stünde (vgl. VwGH vom 23.04.2025, Ra 2022/08/0150).
B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben zitierten, bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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