Die Bindungswirkung einer Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit besteht erst dann nicht mehr, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass auch eine anderslautende Feststellung getroffen werden könnte, ohne dass dem die entschiedene Sache entgegenstünde (vgl. VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0010, mwN; 20.9.2024, Ra 2023/08/0129).