Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision der J H in H, vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2022, W216 2259176 1/5E, betreffend Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 24. Mai 2022 wies das Arbeitsmarktservice St. Pölten (AMS) den Antrag der Revisionswerberin vom 1. Mai 2022, mit dem diese die Zuerkennung der Notstandshilfe beantragt hatte, gemäß § 33 Abs. 2 iVm. § 38, § 7 Abs. 2 und § 8 AlVG „mangels Arbeitsfähigkeit“ ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. August 2022 mit näherer Begründung ab. Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis abwies und die Beschwerdevorentscheidung bestätigte. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Das Bundesverwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis damit, dass § 8 AlVG die Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung normiere. Der Begriff der Arbeitsfähigkeit werde im AlVG nicht eigenständig, sondern durch Verweis auf die Bestimmungen des ASVG definiert. Als arbeitsfähig gelte, wer nicht invalid bzw. berufsunfähig im Sinne der Vorschriften des ASVG sei und jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehe oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfülle. Aus der Anknüpfung des § 8 Abs. 1 AlVG an die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Sinn des ASVG folge, dass das AMS bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls an eine positive rechtskräftige Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit als maßgebliche Vorfragenbeurteilung durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) bzw. das Gericht gebunden sei. Das AMS habe nach § 8 Abs. 3 AlVG Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit „anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen“, was in Verbindung mit der tatbestandsmäßigen Anknüpfung in § 8 Abs. 1 AlVG in Bezug auf rechtskräftige Bescheide und Gerichtsurteile nur bedeuten könne, dass deren Rechtskraftwirkung zu beachten sei.
3 Ausgehend davon stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf einen über einen Antrag der Revisionswerberin ergangenen Bescheid der PVA vom 26. August 2020, der über die Berufsunfähigkeit der Revisionswerberin absprach. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass dieser Bescheid Bindungswirkung dergestalt entfalte, dass sich daraus ergebe, dass im Fall der Revisionswerberin Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG nicht vorliege.
4 Gestützt (insbesondere) auf eine arbeits und berufspsychologische Stellungnahme vom 23. Mai 2022 traf das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus die Feststellung, dass „derzeit von einer Vollzeitbeschäftigung der Revisionswerberin deutlich abgeraten“ werde.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, dass das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche (und der Revisionsfall insofern von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhänge), weil die „herangezogenen Gutachten und Stellungnahmen“ keine einwandfreie Entscheidungsgrundlage bilden würden, da sie „keine widerspruchsfreien Befundungen“ enthielten (Hinweis auf VwGH 31.7.2018, Ra 2017/08/0129). Das Zulässigkeitsvorbringen nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf in zwei (näher bezeichneten) ärztlichen Gutachten vom 14. Februar 2020 und vom 17. Juni 2020 enthaltene Aussagen. Zu der vom Bundesverwaltungsgericht erwähnten „arbeits und berufspsychologischen Stellungnahme“ vom 23. Mai 2022 führt es aus, dass darin „Empfehlungen für Kurzausbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen auf Teilzeitbasis“ sowie die Anregung für eine „Kurzausbildung im Bereich medizinische Verwaltung“ enthalten seien und ein „anschließender Berufseinstieg in erster Linie in den Bereichen Empfang, Kundenbetreuung, Verwaltung oder im beratungsintensiven Verkauf“ als „vorstellbar“ bezeichnet werde.
10 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht aufgezeigt.
11 Gemäß § 8 Abs. 3 AlVG hat das AMS Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
12 Das Bundesverwaltungsgericht stützte seine Annahme der Arbeitsunfähigkeit der Revisionswerberin darauf, dass das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit der Revisionswerberin mit Bescheid der PVA vom 26. August 2020 bindend festgestellt worden sei.
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus der Anknüpfung des § 8 Abs. 1 AlVG an die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Sinn des ASVG, dass das AMS bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls an eine positive rechtskräftige Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit als maßgebliche Vorfragenbeurteilung durch die PVA bzw. das Gericht gebunden ist. Die Bindungswirkung einer entsprechenden Feststellung besteht erst dann nicht mehr, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass auch eine anderslautende Feststellung getroffen werden könnte, ohne dass dem die entschiedene Sache entgegenstünde (vgl. VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0010, mwN; 20.9.2024, Ra 2023/08/0129).
14 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision eine Abweichung vom hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2018, Ra 2017/08/0129, ins Treffen geführt wird, übersieht die Revisionswerberin, dass dieses Erkenntnis für den Revisionsfall insofern nicht einschlägig ist, als ihm nicht der hier gegebene Fall eines rechtskräftigen Bescheides der PVA zugrunde lag. Das Vorbringen der Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Bescheid der PVA vom 26. August 2020 für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Revisionswerberin Bindungswirkungen entfaltet. Es zeigt in diesem Punkt nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht von der dargestellten, dafür einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
15 Vor diesem Hintergrund lässt sich das Zulässigkeitsvorbringen, mit welchem nicht nur auf vor dem Bescheid vom 26. August 2020 erstellte ärztliche Gutachten, sondern auch auf die arbeits und berufspsychologische Stellungnahme vom 23. Mai 2022 Bezug genommen wird, der Sache nach nur dahin verstehen, dass damit die im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck kommende Annahme der Aktualität des dem rechtskräftigen Bescheid vom 26. August 2020 zugrunde liegenden maßgeblichen Sachverhalts in Frage gestellt werden soll.
16 Dabei handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 4.9.2024, Ra 2021/08/0074, mwN). Derartiges bringt die Revisionswerberin in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht vor und ist auch aus dem Inhalt der Akten und der angefochtenen Entscheidung nicht zu erkennen.
17 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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