I424 2309261-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KAMERUN, vertreten durch RA Mag. Carolin SEIFRIEDSBERGER, 1010 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 31.01.2025 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), eines Staatsbürgers von Kamerun, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde ausgeführt, es würden keine asylrelevanten Fluchtgründe vorliegen und habe der BF nicht glaubhaft machen können, dass er aus politischen Gründen Probleme mit den staatlichen Autoritäten, Behörden oder Ämtern in Kamerun gehabt habe.
Der BF habe vorgebracht, er sei als Anbieter von Geldtransferleistungen ins Visier der Sicherheitsbehörden gekommen. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe durch diese Leistungen Rebellen unterstützt und sei daraufhin unter Druck gesetzt worden, den Standort der Rebellencamps bekannt zu geben. Er sei seit 2009 Mitglied des SCNC.
Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass dem BF vorgeworfen worden sei, durch das Anbieten von Geldtransfers die Beschaffung von Waffen durch die Rebellen unterstützt zu haben. Auch sei die Annahme „völlig unplausibel“, die Sicherheitsbehörden seien davon ausgegangen, dass der BF Kenntnis über den Aufenthaltsort von Rebellen und den Standort ihrer Camps habe. Nach behördlichem Vorhalt, der SCNC sei seit längerem bedeutungslos und hätten sich andere Gruppierungen und Organisationen an seiner Stelle gebildet, um die Belange des anglophonen Bevölkerungsteiles zu vertreten, habe sich der BF in Widersprüche verstrickt. Faktenwidrig habe er behauptet, die anderen Gruppierungen würden unter dem Dach des SCNC operieren. Zudem habe er angegeben, es sei gefährlich, sich zum SCNC zu bekennen. Gleichzeitig habe er aber mitgeteilt, dass er einen Mitgliedsausweis in der Geldtasche mitgeführt habe. Angesichts der geschilderten Gefährlichkeit eines Bekenntnisses zum SCNC sei dies nicht nachvollziehbar. Auch seien neue Gruppierungen militanter und gewaltaffiner als der SCNC und seien diese in einem stärkeren Fokus der Behörden, während der SCNC realpolitisch völlig bedeutungslos sei und als „Phantom-Organisation“ in Asylverfahren weiterlebe.
Die Angaben des BF zur Fluchtroute seien völlig unglaubwürdig. So habe er etwa angegeben drei Wochen zu Fuß durch die Wüste gewandert zu sein, während sein Begleiter „aus dem Nichts“ Wasser und Snacks bereitgestellt habe. Der BF wisse jedoch nicht, wie dies organisiert worden sei.
Den vorgelegten, von einem österreichischen Verein ausgestellten Beweisurkunden komme kein Beweiswert zu, da diese nach Erfahrung der belangten Behörde aus Gefälligkeit ausgestellt würden und die Funktionsperiode des Vereins im März 2023 abgelaufen sei. Auch sei der BF darin mit der am Beginn des Asylverfahrens angegebenen Verfahrensidentität angeführt, die offenbar wörtlich von dessen Aufenthaltsberechtigungskarte übernommen worden sei.
Den vorgelegten Fotos, welche den BF bei seiner Verhaftung im Herkunftsstaat zeigen sollen, komme nur begrenzter Beweiswert zu, da es sich um gestellte Aufnahmen handeln könne, die eigens zum Zweck der Vorlage im Asylverfahren angefertigt worden wären.
Eine asylrechtlich relevante Bedrohung oder Verfolgung des BF sei nicht gegeben. Es sei in der Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würden. Hinderungsgründe bezüglich einer Rückführung des BF seien ebenso nicht gegeben. Maßgebliche Integrationsmerkmale habe die belangte Behörde keine feststellen können, weswegen auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
2. Mit dem am 04.03.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF sei seit 2009 Mitglied des SCNC und habe vor der Flucht einen Kiosk betrieben. Er sei verhaftet, eingesperrt und gefoltert worden, weil ihm von Seiten der französischen Sicherheitskräfte vorgeworfen worden sei, er würde ambazonische Kämpfer, die „Amba Boys“, unterstützen.
Der belangten Behörde seien schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen. So leide der angefochtene Bescheid an einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der BF habe in detaillierter und freier Erzählung seine Fluchtgründe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Das BFA wäre bei Zweifeln an den vorgelegten Beweismitteln verpflichtet gewesen, den BF hierzu näher zu befragen, was sie jedoch unterlassen habe.
Die belangte Behörde habe sich auch mit der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF lediglich mangelhaft auseinandergesetzt. Der Entscheidung sei ein knapp zweieinhalb Jahre alter Länderbericht zugrunde gelegt worden. Aus neueren, in der Beschwerde zitierten Berichten gehe hervor, dass NGOs und Medien den anglophonen Raum meiden würden. Journalisten, die über Menschenrechtsverletzungen berichten würden, seien getötet worden. Vor rund fünf Jahren seien nach Kamerun Abgeschobene inhaftiert worden und seien bis heute im Gefängnis oder dort verstorben. Auch würde der der Entscheidung zugrunde gelegte Länderbericht nicht auf jüngste Ereignisse im anglophonen Raum eingehen. Der „vermeintliche Vorhalt“, der SNCS sei eine „lange vergessene“ Organisation, sei einerseits unrichtig und andererseits habe die belangte Behörde diesbezüglich nicht angeführt, auf welchen Vorhalt sie sich beziehe oder „wie aktuell dieser sein“ solle.
Bei Rückkehr sei der BF zudem von einer ausweglosen Situation betroffen, da seine Frau kein Einkommen und er seinen Kiosk nicht mehr habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Überdies würde ihm aufgrund der dargestellten Probleme eine unmenschliche bzw. erniedrigende Strafe oder Behandlung und die Verletzung des Rechts auf Leben drohen. Bei richtig geführtem Ermittlungsverfahren wäre ihm die Flüchtlingseigenschaft, in eventu der subsidiäre Schutz zuerkannt worden.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten aufgreifen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG infolge dauerhafter Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 14.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Ladungen vom 01.12.2025 wurden die belangte Behörde, der BF vertreten durch RA Mag.a Carolin Seifriedsberger und die Dolmetscherin für die englische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 20.01.2026 geladen. Mit Schreiben vom 05.12.2025 ersuchte der rechtsfreundlich vertretene BF um Verlegung der Verhandlung, da die Rechtsvertreterin am 20.01.2026 verhindert sei. Mit Schreiben vom selben Tag wurden die Parteien des Verfahrens über die Verlegung der Verhandlung auf den 21.01.2026 08:00 Uhr informiert. Am 09.12.2025 ersuchte der BF durch seine Rechtsvertreterin um Verlegung der Verhandlung auf den Nachmittag desselben Tages. Auch dieser Bitte wurde nachgekommen und wurden die Verfahrensparteien sowie die Dolmetscherin mit Schreiben vom 09.12.2025 über die Verlegung der Verhandlung auf 13:00 Uhr informiert.
5. Mit Schreiben vom 09.12.2025 und vom 16.12.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
6. Am 21.01.2026 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertreterin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt und wurde das Erkenntnis in der Verhandlung mündlich verkündet.
7. Mit Schreiben vom 27.01.2026 beantragte die belangte Behörde eine schriftliche Entscheidungsausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen
II.1.1. Identität und Herkunftsstaat
Der volljährige BF heißt XXXX , wurde am XXXX in XXXX in der Region Northwest in Kamerun geboren und ist Staatsangehöriger von Kamerun. Er gehört der Volksgruppe der Bakossi an und bekennt sich zum römisch-katholischen Christentum. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Seine Identität steht nicht fest.
Der BF leidet an keiner schwerwiegenden psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig.
II.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Der BF beherrscht die englische Sprache auf hohem Niveau in Wort und Schrift. Außerdem spricht er Pidgin-Englisch.
Der BF hat in Kamerun zunächst die Grundschule und dann das XXXX College in XXXX , absolviert. Anschließend besuchte er die High School XXXX in XXXX und machte dort im Schuljahr 2008/2009 den Abschluss. Am XXXX College in XXXX erlangte er die Berufsausbildung als Sicherheitsbeauftragter („Safety Officer, Electro-Mechanics and Safety“).
Der BF heiratete 2021 in XXXX .
Vor Ausreise lebte der BF in XXXX . Dort hatte er einen eigenen Kiosk, den er ca. zwei Jahre lang führte. Außerdem war der BF zuvor Sicherheitsbeauftragter einer Firma für Mikrokredite mit dem Namen XXXX .
II.1.3. Ausreisemodalitäten
Der BF fasste den Entschluss zur Ausreise aus Kamerun im August 2024.
Der BF reiste im August 2024 illegal und schlepperunterstützt aus Kamerun aus. Er reiste durch unbekannte Länder spätestens am 12.09.2024 illegal nach Österreich ein.
II.1.4. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auf.
Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
II.1.5. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:
II.1.5.1. Zur politischen Betätigung des BF
Der BF war ab 2009 Mitglied des SCNC. Nachdem diese Organisation 2017 infolge des Verbotes aufgelöst wurde, engagierte sich der BF weiterhin politisch für die Anliegen der anglophonen Bevölkerung und war insofern als Mittelsmann für die Nachfolgerorganisationen wie den Ambazonia Governing Council und dessen bewaffnete Kräfte, die Ambazonia Defence Forces (im Folgenden: ADF), tätig, als er bei Angriffen des Militärs die ADF verständigte, um den Schutz von Zivilisten zu gewährleisten.
II.1.5.2. Zur Fluchtgeschichte des BF
Die Behörden Kameruns wurden aufgrund des vom BF angebotenen Zahlungssystems Mobile Money auf diesen aufmerksam und nahmen ihn schließlich fest. lhm wurde vorgeworfen, er unterstütze die ambazonischen Kämpfer durch die angebotenen Geldtransfers. Der BF wurde ohne Haftbefehl inhaftiert und von den Behörden dabei sein alter Parteiausweis vom SCNC gefunden. Im Weiteren wurde er festgehalten und gefoltert. Dem BF gelang schließlich die Flucht und er reiste, nachdem er sich kurze Zeit versteckt hielt, aus Kamerun aus.
II.1.5.3. Zur Verfolgung des BF bei Rückkehr
lm Falle einer Rückkehr nach Kamerun droht dem BF politische Verfolgung von staatlicher Seite. Der BF würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlich in Haft kommen, ohne Gerichtsprozess lange inhaftiert sein und in der Haft Folter bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein.
II.1.6. Zur asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Im Folgenden werden einerseits in II.1.6.1. die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun aus dem COI-CMS (Version vom 07.03.2025, in der Folge: LIB 07.03.2025) und andererseits in II.1.6.2. die vom Bundesverwaltungsgericht zusätzlich eingeholten Informationen auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
II.1.6.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation
Politische Lage
Kamerun unterteilt sich in zehn Regionen: Adamaoua (Adamawa), Centre (Zentral), Est (Ost), Extrême-Nord (Hoher Norden), Littoral (Küste), Nord, Nord-Ouest (Nordwest), Ouest (West), Sud (Süd), Sud-Ouest (Südwest) (CIA 16.1.2025). Die Regionen werden jeweils von einem vom Präsidenten ernannten Gouverneur und einem indirekt gewählten Rat regiert. Sie sind in 58 Bezirke unterteilt, die von vom Präsidenten ernannten Bezirksbeamten geleitet werden (BS 19.3.2024).
Präsident: Kamerun ist eine Präsidialrepublik (SFH 15.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025), der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren direkt gewählt (CIA 16.1.2025). Dominiert wird das Land von Präsident Paul Biya, der seit 1982 im Amt ist (BS 19.3.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Er ernennt den Premierminister und das Kabinett, hat großen Einfluss auf die Justiz und ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Viele politische Maßnahmen werden per Präsidialdekret umgesetzt (SFH 18.12.2024). 2018 gewann Biya mit 71% der Stimmen ein siebtes Mandat gegen Oppositionsführer Maurice Kamto vom der Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC), der 14% der Stimmen erhielt (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die nächste Präsidentschaftswahl steht im Oktober 2025 an (CIA 16.1.2025; vgl. BAMF 27.1.2025).
Die Verfassung verleiht dem Präsidenten weitreichende Machtbefugnisse, darunter die Möglichkeit, im Alleingang Minister und hohe Beamte zu ernennen. Er ist auch Oberbefehlshaber und ernennt den Großteil der höherrangigen Offiziere. Der Präsident kann Institutionen manipulieren, um Unterstützer zu positionieren und Kritiker zu bestrafen. Angesichts der formellen Machtbefugnisse des Präsidenten und der jahrzehntelangen Dominanz der Regierungspartei über die Institutionen des Landes können weder die Legislative noch die Judikative die Exekutive zur Rechenschaft ziehen. Folglich wird Kamerun als Autokratie bezeichnet (BS 19.3.2024)
Parlament: Weder die Nationalversammlung noch der Senat können als demokratische Institutionen betrachtet werden (BS 19.3.2024). Die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung umfasst 180 direkt gewählte Abgeordnete (CIA 16.1.2025). Die Partei des Präsidenten, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC), gewann bei den Parlamentswahlen 2020 mit 152 Sitzen die absolute Mehrheit (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Oppositionsparteien MRC und SDF hatten die Wahl boykottiert (BS 19.3.2024). Neben der Regierungspartei finden sich in der Nationalversammlung noch Abgeordnete von SDF, NUDP, UPC, UDC und MDR. Davon kann aber nur die SDF als Opposition bezeichnet werden. Sie hat fünf Parlamentssitze (BS 19.3.2024).
Die für 2025 anstehende Parlamentswahl wurde auf 2026 verschoben. Die Opposition hat dies kritisiert, denn bei der Präsidentschaftswahl dürfen nur Mitglieder von Parteien antreten, die im Parlament vertreten sind. Dementsprechend werden mit der Verschiebung der Parlamentswahl potenzielle Kandidaturen verhindert (SFH 18.12.2024; vgl. BAMF 22.7.2024), etwa jene von Maurice Kamto (BAMF 22.7.2024).
Am 12.3.2023 fanden Senatswahlen statt. 70 der 100 Senatoren werden von einem eigenen Wahlgremium gewählt, der Präsident ernennt die weiteren 30. Obwohl zehn Parteien zur Wahl angetreten waren, gewann die Regierungspartei alle 70 Sitze. Unter den von Präsident Biya ernannten Senatoren finden sich fünf Angehörige der Opposition. Letztere hat die Rechtmäßigkeit der Wahlen bezweifelt, drei Parteien haben beim Verfassungsrat Klage eingereicht. Diese wurde aber zurückgewiesen (HRW 2024). Nach Angaben einer Quelle verlaufen landesweite Wahlen im Großen und Ganzen fair und ohne größere Unregelmäßigkeiten (USDOS 23.4.2024).
Politik aktuell: In der Regierung positionieren sich hochrangige Parteimitglieder der RDPC im Wettbewerb für die Wahlen und eine mögliche Transition. Dementsprechend werden dringend benötigte Reformen nicht angegangen. Die Bevölkerung reagiert aufgrund des politischen Stillstands und der anhaltenden Schwächung der Wirtschaft zunehmend frustriert (AA 22.2.2024). Der autoritäre Charakter des Regimes verhindert Debatten und drängt wichtige Akteure der Gesellschaft und Teile der Wählerschaft, den Status quo zu tolerieren. Zudem ist die Mitgliedschaft in der RDPC für den Zugang zu höherer Bildung, Unternehmenskrediten und Staatsdiensten eine informelle Voraussetzung (BS 19.3.2024).
Mehrere verbündete Parteien haben bereits ihre Unterstützung für eine neuerliche Kandidatur des 91jährigen Biya bei den Wahlen 2025 signalisiert. Bislang hat es die zersplitterte Opposition, die von Machtkämpfen geplagt ist, versäumt, eine klare Alternative zu bieten (DW 27.10.2024). Die trotzdem geführte interne Debatte innerhalb der Regierungspartei über die Nachfolge für Präsident Biya hat eine stark ethnische Komponente. Viele Beobachter befürchten, dass es nach dem Tod von Biya zu Gewalt kommen könnte, etwa auch, weil das Militär ebenfalls entlang ethnischer Linien gespalten ist (BS 19.3.2024; vgl. DW 27.10.2024).
Das Parteiensystem ist durch die dominante Regierungspartei gekennzeichnet, die von einer fragmentierten Opposition umgeben ist. Außer der RDPC sind politische Parteien institutionell schwach und wenig verwurzelt. Generell sind Parteien in bestimmten Regionen verwurzelt oder stark ethnisch geprägt (BS 19.3.2024).
Friedliche politische Lösungsansätze für den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest – haben sich im Berichtszeitraum nicht gezeigt. Innerkamerunische Ansätze für Friedensbemühungen werden von der Regierung toleriert. Externe Mediationsangebote wurden bislang von der Regierung nicht akzeptiert und blieben erfolglos (AA 22.2.2024).
Sicherheitslage
Das österreichische Außenministerium führt für eigene Staatsbürger eine Reisewarnung für die Regionen Extrême-Nord, Nordwest und Südwest. Dort gilt demnach Sicherheitsstufe 5 von 6. Für die Regionen Adamaoua und Nord gilt Sicherheitsstufe 3, im Rest des Landes Sicherheitsstufe 2 (BMEIA 18.2.2025). Das deutsche Auswärtige Amt nennt für eigene Staatsangehörige die selben Reisewarnungen. Zudem wird erwähnt, dass es in Stadtgebieten zu sozial oder politisch motivierten kurzfristigen Protestaktionen und Demonstrationen kommen kann, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen möglich sind. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Insbesondere in Großstädten wie Jaunde, Duala, Ngaoundere und Bafoussam besteht ein erhöhtes Risiko bewaffneter Überfälle und Diebstähle (AA 27.1.2025). Laut einer Quelle wurde über Nordwest und Südwest sowie über Teile des Nordens der Ausnahmezustand verhängt (BS 19.3.2024).
„Anglophone“ Gebiete (Südwest, Nordwest)
Im Jahr 2016 demonstrierten Lehrer, Studenten und Anwälte für mehr kulturelle und soziale Rechte für die englischsprachige Bevölkerung und gegen die wirtschaftliche Ausgrenzung der englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Eine Minderheit setzt sich – teils mit Gewalt – für die Loslösung der beiden Regionen von Kamerun ein (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben haben die Proteste zu gewaltsamen Repressalien und Massenverhaftungen durch die Regierung geführt, und erst I.d.F. griffen Separatistengruppen zu den Waffen und riefen 2017 den Staat „Ambazonien“ aus. Dadurch wurde der Konflikt verstärkt, Angriffe gegen die Bevölkerung haben sich gemehrt (SFH 18.12.2024; vgl. ACLED 9.2024).
Jedenfalls kommt es seit Oktober 2017 in den beiden anglophonen Regionen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. kriminellen Gruppen, die nach Angaben vom Feber 2024 bis dorthin 3.000-6.000 (AA 22.2.2024), nach jüngeren Angaben mindestens 6.000 Todesopfer (RSF 1.10.2024; vgl. SFH 18.12.2024) und zahlreiche Verletzte gefordert haben. Hinzu kommen rund 700.000 Vertriebene (intern sowie in das benachbarte Nigeria) sowie die Zerstörung von Infrastruktur (u.a. Straßen, Stromverbindungen, Krankenhäuser und Schulen) (AA 22.2.2024; vgl. SFH 15.12.2024). Der Großteil der Infrastruktur in ländlichen Gebieten – Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Häuser, die Wirtschaft und das Bildungssystem – wurde in beiden Regionen weitgehend und absichtlich zerstört (GPC 30.10.2024; vgl. AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024).
Die Regierung zielt nach wie vor auf eine militärische Lösung (AA 22.2.2024). Sicherheitskräfte konnten zwar eine Reihe von Anführern der Rebellen töten oder gefangennehmen, doch dadurch hat sich die Intensität des Konflikts nicht verringert. Vielmehr hat dies zu einer Vervielfachung der Fraktionen und zu einem deutlichen Anstieg des Einsatzes von Sprengsätzen und der Ankündigungen von Lockdowns geführt (GPC 30.10.2024). Dementsprechend dauern die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen an, es gibt Todesopfer und Verletzte (AA 27.1.2025). In beiden Regionen bleibt die Lage angespannt und instabil (GPC 20.1.2025; vgl. UNOCHA 8.1.2025). Zivilisten sind von Bewegungseinschränkungen, Entführungen, Lösegeldforderungen, Erpressungen und illegaler Besteuerung betroffen. Diese Vorfälle ereignen sich sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum. Viele der Opfer sind Pendler, die auf illegale Checkpoints stoßen (UNOCHA 11.2.2025b).
Während des Jahres 2024 kam es sowohl durch Separatistengruppen als auch durch kamerunische Sicherheitskräfte zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung. Menschen, die den durch die Separatisten propagierten wirtschaftlichen und politischen Boykott brechen, werden bedroht und getötet (SFH 18.12.2024). Die Lage bleibt von Gewalt geprägt, die aus Konfrontationen zwischen den Konfliktparteien resultiert. Es kommt zum Einsatz von Sprengsätzen an öffentlichen Plätzen und Hauptrouten sowie zu gezielten Angriffen, zu Straßensperren und Einschränkungen des Verkehrs – darunter ein zweimonatiges Fahrverbot auf der Straße Bamenda-Bali-Mamfe in Nordwest (UNOCHA 8.1.2025). Im Oktober 2024 hat eine bewaffnete Gruppe angekündigt, dass die Straße die Ndu über Mbonso mit der Westregion verbindet, bis auf Weiteres geschlossen ist. Zudem wurde die Bewegungsfreiheit entlang der Achse Bamenda – Batibo für die nächsten zwei Monate an Dienstagen und Samstagen eingeschränkt (UNOCHA 20.12.2024a). Mitunter dringen bewaffnete Gruppen auch in Städte vor, etwa nach Bamenda. Zivilisten, die mit Sicherheitskräften kollaborieren oder sich nicht an die wöchentlichen Montags-Ausgangssperren halten, werden bestraft. Mitunter kommt es zu Entführungen und Morden (GPC 30.10.2024).
Es kommt weiterhin zu Angriffen auf Personal und Schüler von Bildungseinrichtungen. Alleine im November 2024 wurden hier bei insgesamt sechs Vorfällen in Nordwest 14 Personen entführt und eine ermordet (UNOCHA 8.1.2025). Im Oktober 2024 gab es zehn Vorfälle, davon neun in Nordwest und einer in Südwest (UNOCHA 20.12.2024a). Im Mai 2024 kam es zu zehn Angriffen, darunter eine Tötung und mehrere Entführungen von Lehrern (SFH 18.12.2024). Neben dem Bildungssektor ist auch der Gesundheitssektor betroffen. Im Jahr 2023 gab es diesbezüglich 24 Gewalttaten, dabei wurden u.a. sechs im Gesundheitswesen Tätige entführt, sechs weitere wurden verhaftet (II 5.9.2024). Viele Schulen, Universitäten und Gesundheitseinrichtungen mussten schließen (SFH 18.12.2024).
Zusätzlich nutzen Separatistengruppen das allgemeine Klima der Unsicherheit aus, um Einkommen zu generieren, indem sie Menschen entführen und Löse- (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024) und/oder Schutzgeld erpressen (AA 22.2.2024). Gleichzeitig stellen willkürliche Verhaftungen die häufigste Form von Menschenrechtsverletzungen dar. Im Rahmen von Razzien, Durchsuchungen und Absperrungen durch staatliche Sicherheitskräfte werden Zivilisten willkürlich festgenommen und inhaftiert. Einige von ihnen sind während der Haft Folter und anderen körperlichen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt (GPC 13.12.2024).
Zudem kommt es in der Region Nordwest sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen, teils unter dem Aspekt von Nomadentum (Muslime) und Sesshaftigkeit (Christen). Mehrere christliche Amts- und Würdenträger sowie Kirchgänger wurden von nicht identifizierten Bewaffneten bzw. vermutlich von Separatisten geschlagen, verstümmelt, entführt oder getötet. Nicht immer ist klar, ob ein Vorfall rein religiös motiviert ist (USDOS 26.6.2024). In manchen Bezirken kommt es auch zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, so etwa in Bui, Donga-Mantung und Mezam, wo im Oktober 2024 mindestens vier Menschen getötet oder verletzt worden sind (UNOCHA 20.12.2024a).
Eine Quelle, an der auch die Vereinten Nationen beteiligt sind, beziffert Menschenrechtsvergehen für die Jahre 2022-2024:

(GPC 20.1.2025)
Diesen Zahlen zufolge gab es im Jahr 2022 monatlich durchschnittlich 383 Vergehen, 2023 stieg die Zahl drastisch auf 834, im Jahr 2024 fiel sie wieder auf 361 (GPC 20.1.2025). Die meisten Opfer gab es in den Monaten Oktober-Dezember 2024 in folgende Kategorien: Willkürliche Verhaftung (451); Verschwindenlassen und Entführung (230); Vernichtung oder Diebstahl von privatem oder öffentlichem Eigentum (132); Schutzgelderpressung (87); Verletzung und Verstümmelung (75); Tötung (60); Folter und inhumane Behandlung (39); physischer Übergriff oder Misshandlung (24) (GPC 20.1.2025; vgl. GPC 13.12.2024). Im Dezember 2024 besonders betroffen waren die Bezirke Meme in Südwest (60) sowie Menchum (38) und Mezam (32) in Nordwest. In diesem Monat gab es zahlreiche willkürliche Festnahmen (109) und Entführungen zur Erpressung von Lösegeld (61) (GPC 20.1.2025). Von Entführungen betroffen waren gegen Ende 2024 insbesondere die Bezirke Menchum und Manyu. Überproportional von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind Männer und Buben (GPC 13.12.2024). Im dritten Quartal 2024 stellten sie 73% der Opfer. Die Haupttäter waren im dritten Quartal 2024 staatliche Sicherheitskräfte (41%), bewaffnete Gruppen (39%) (GPC 30.10.2024).
Die interne Struktur bewaffneter Gruppen variiert von hierarchischen Kommandos unter breiter aufgestellten anglophonen „Regierungen“ bis hin zu unabhängigeren, kleineren Gruppen mit Ambitionen im näheren Umkreis. Manche Gruppen streben mehr politische Autonomie sowie bessere wirtschaftliche Möglichkeiten, rechtliche Bestimmungen und kulturelle Akzeptanz an, andere sind separatistisch geprägt. In den Jahren 2020 und 2021 wurden Dutzende separatistischer Kommandeure getötet, verhaftet oder legten ihre Waffen nieder – was oft zu Führungskämpfen um die Nachfolge geführt hat. 2023 waren bereits 50 verschiedene bewaffnete Gruppen aktiv. Durch die Zersplitterung ist die Zahl an Machtkämpfen zwischen einzelnen Fraktionen drastisch gestiegen. Insgesamt haben die großen politischen Gruppen im Verlauf des Konflikts weitgehend die Kontrolle über bewaffnete Gruppen verloren. Viele bewaffnete Gruppen konzentrierten sich auf lokale Macht und Ressourcen (ACLED 9.2024). An Gruppen bekannt sind:
a) Ambazonia Governing Council unter Ayaba Cho Lucas; mit:
i. Ambazonia Defence Forces (ADF): Sind überall in Nordwest und Südwest und am stärksten in den Bezirken Momo, Mezam und Meme aktiv und für viele Entführungen verantwortlich.
ii. Bui Unity Warriors: Sind v.a. im Nordwesten in und um den Bezirk Bui aktiv.
b) African People’s Liberation Movement (APLM) unter Ebenezer Derek Mbongo Akwanga; den militärischen Flügel stellen die Southern Cameroons Defence Forces. Die Gruppe ist Teil des Southern Cameroons Liberation Council und v.a. in Südwest, sowie im Bezirk Meme aktiv.
c) die sogenannten Interim Governments, unter vier verschiedenen Führern:
i. Interim Government (Sako) unter Samuel Ikome Sako mit den Bui Warriors als militärischem Arm. Letztere kämpfen nach einer Spaltung in zwei Fraktionen um die Kontrolle über den Bezirk Bui.
ii. Interim Government (Anu) unter Chris Anu;
iii. Interim Government (Njomia) unter Marianta Njomia
iv. Interim Government (Tabe) unter Sisiku Julius und Ayuk Tabe
Den größten militärischen Arm der Interim Governments stellen die Restoration Forces (auch bekannt als: Ambazonia Self-Defence Council, Ambazonia Military Council und Ambazonia Military Forces). Dabei handelt es sich um die gewalttätigste Separatistenfraktion. Sie ist in der Region Südwest am aktivsten, in den Bezirken Manyu und Meme. Oftmals kann nicht unterschieden werden, welche Fraktion – Sako, Anu, Njomia, Tabe – an einem Vorfall beteiligt war (ACLED 9.2024).
Abgesehen von der Zersplitterung innerhalb der separatistischen Reihen stellt die steigende Zahl bewaffneter Akteure eine zunehmende Herausforderung für die Lösung des Konflikts dar und ist eine zunehmende Bedrohung für die Zivilbevölkerung. Gleichzeitig unterstützt das Militär zunehmend pro-Regierungsmilizen – sowohl wirtschaftlich als auch materiell. Diese lokalen Milizen bestehen oft aus ethnischen Mbororo, Viehzüchtern aus der breiteren ethnischen Gruppe der Fulani, die häufig Opfer gezielter Gewalt durch anglophone Kämpfer werden (ACLED 9.2024).
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Justizsystem ist eine Mischung aus englischem common law, französischem Zivilrecht und traditionellem Recht. Es gibt Bezirksgerichte, Gerichte erster Instanz und Berufungsgerichte, an Höchstgerichten den Obersten Gerichtshof und den Verfassungsrat (CIA 16.1.2025). Bei bestimmten Vergehen, wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheit, sind obligatorisch verschiedene Militärgerichte zuständig – auch bei Verfahren gegen Zivilisten (AA 22.2.2024). Militärtribunale werden manchmal gegen Zivilisten und politische Gegner eingesetzt, wobei die Verfahrensrechte der Angeklagten in Bezug auf ihre Inhaftierung, Strafverfolgung und Berufung umgangen werden (USDOS 23.4.2024).
Unabhängigkeit und Willkür: Verfassung und Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, doch die Regierung respektiert dies nicht immer (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Im Prinzip ernennt der Präsident die gesamte Justiz, da er dem Hohen Justizrat vorsitzt. Er ist für Ernennungen, Beförderungen und Disziplinarstrafen verantwortlich (BS 19.3.2024). Auch die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten ernannt (CIA 16.1.2025). In einigen Fällen scheinen die Ergebnisse von Gerichtsverfahren von der Regierung beeinflusst worden zu sein – insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen ordnet sich die Justiz der Exekutive unter (Nkafu 8.11.2022) bzw. ist sie dieser untergeordnet (BS 19.3.2024).
Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). So verhafteten Sicherheitskräfte und Armee z.B. am 2.3.2023 in fünf Dörfern in der Region Südwest 160 Menschen. Ein Militärrichter hat daraufhin 14 dieser Personen wegen Terrorismus’, der Herstellung von Waffen und der Gefährdung der Staatssicherheit angeklagt. Die anderen 146 Häftlinge wurden im Zeitraum von einer Woche bis hin zu einem Monat ohne Anklage freigelassen. Bei politischen Gefangenen bzw. Regierungskritikern beziehen sich die Anklagen i.d.R. auf Delikte der Staatssicherheit. In vielen dieser Fälle gehen die verhängten Gefängnisstrafen über das gesetzlich vorgesehene Strafmaß hinaus (USDOS 23.4.2024).
Prozessrechte: Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet (AA 22.2.2024). Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerung vor, Angeklagte gelten als unschuldig. Die Behörden respektieren diese Bestimmungen nicht immer und wenden die Unschuldsvermutung selektiv an. Angeklagte haben auch das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren, doch in vielen Fällen respektiert die Regierung dieses Recht nicht und beschränkt den Zugang zu Anwälten. Dies gilt insbesondere für Personen, die der Komplizenschaft mit Separatisten oder politischen Gegnern verdächtigt werden. Wenn Angeklagte ihre Verteidigung nicht selbst bezahlen können, kann das Gericht auf Staatskosten einen Anwalt bestellen, doch eine derartige Bestellung verläuft oft mühsam und langwierig, und die Qualität der Rechtshilfe ist mangelhaft (USDOS 23.4.2024). In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und habeas-corpus-Rechte verletzt. Verhandlungen in Abwesenheit kommen gerade in Strafprozessen mit politischem Hintergrund regelmäßig vor. Anhörungen von Betroffenen unterbleiben. Oftmals wird lediglich die erste Aussage bei einer Polizeistation/Gendarmerie als mündliche Aussage in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen, Entlastungszeugen werden häufig nicht vorgeladen (AA 22.2.2024). Da das Justizsystem von grassierender Korruption geplagt wird, ist jede Leistung der Justiz mit der Zahlung von Bestechungsgeldern verbunden. Die Korruption beraubt Opfer und/oder Angeklagte des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Nkafu 8.11.2022).
Angeklagte können gegen Urteile beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen, hier kommt es mitunter aber zu erheblichen Verzögerungen. Auch Zivilgerichte schränken in politisch sensiblen Fällen häufig die Rechte der Angeklagten ein (USDOS 23.4.2024).
Gesetzlich ist für die Untersuchungshaft eine maximale Dauer von 18 Monaten vor der Verhandlung vorgesehen. Viele Häftlinge warten jedoch jahrelang, bis sie vor Gericht erscheinen können. Gründe dafür sind eine zu geringe Zahl an Gerichtspersonal, Misswirtschaft bei den Fallakten, Zahlungsunfähigkeit bei den Gerichtsgebühren und die Politisierung mancher Gerichtsverfahren, bei denen es zu einer Lenkung durch die Regierung kommt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024). Zwar wurde 2007 ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt, dieses hat bisher jedoch keine Anwendung gefunden (AA 22.2.2024).
Effizienz: Das korrupte, unterfinanzierte und ineffiziente Justizsystem ist eines der Hauptprobleme des Landes. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen. Neben Korruption leidet die Justiz unter mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie der Überlastung der Richterschaft und der Rechtsanwälte. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Wenn etwa Angehörige der Sicherheitskräfte ihre Machtposition zum eigenen Vorteil missbrauchen – z.B. bei Straßenkontrollen, dann beschreiten Bürger kaum jemals den Rechtsweg, weil sie in das Gerichtswesen zu wenig Vertrauen haben (AA 22.2.2024).
Traditionelles Recht: Die v.a. in ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt v.a. Frauen und Kinder. Könige (Lamido) sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 22.2.2024).
Sicherheitsbehörden
Neben der Polizei ist auch die den Streitkräften zugeordnete Gendarmerie für die innere Sicherheit zuständig (AA 22.2.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Gendarmerie umfasst schätzungsweise 10.000 Mann. Auch die Armee, die 40.000-45.000 Mann umfasst (CIA 16.1.2025), wird bei sozialen und politischen Unruhen im Inneren eingesetzt. Dies gilt insbesondere für die Eliteeinheit BIR (Brigade d’Intervention Rapide) (AA 22.2.2024) mit ihren 10.000-12.000 Mann. Sie unterhält ihre eigene Befehls- und Kontrollstruktur und untersteht direkt dem Generalstabschef und dem Präsidentenamt. Die Armee wird im Inneren v.a. gegen Boko Haram und ISWAP in der Region Extrême-Nord aber auch gegen anglophone Separatisten in den Regionen Nordwest und Südwest eingesetzt (CIA 16.1.2025).
Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: Allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsnachrichtendienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie die Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations). Außerdem ist die Militärpolizei hierzu berechtigt, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsnachrichtendienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor. Insgesamt sind die Sicherheitskräfte zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 22.2.2024).
Das Dorfwächtersystem (Bürgerwehren, groupe de vigilantes) verbreitet sich in den Konfliktregionen als Mittel der Terrorabwehr z.B. gegenüber Boko Haram in der Region Extrême-Nord. Bürgerwehren, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegen, gibt es seit wenigen Jahren auch in den Regionen Nordwest und Südwest. Sie gehören meist einer einheitlichen Ethnie an und können Ursache ethnischer Konflikte werden (AA 22.2.2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und Polizeibrutalität: 1997 wurde der Straftatbestand der Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132ff) (AA 22.2.2024). Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Praktiken untersagen, gibt es Berichte, wonach Folter und unmenschliche Behandlung von Regierungsbeamten angewendet werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024). Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben wird Folter in Gefängnissen systematisch angewendet (BS 19.3.2024).
Sicherheitskräfte wenden immer wieder unverhältnismäßig Gewalt an (AA 22.2.2024; vgl. SFH 18.12.2024, USDOS 23.4.2024). Auch Separatisten misshandeln Zivilisten in Gewahrsam (USDOS 23.4.2024). Amnesty wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor, v.a. im Rahmen der Durchsuchung von Dörfern auf der Suche nach Separatisten und Waffen (AA 22.2.2024).
Tötungen: Es gibt zahlreiche Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche und extralegale Tötungen begangen haben. So kommt es etwa im Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest zu Tötungen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten, in der Region Extrême-Nord durch Boko Haram und ISWAP. Nicht immer ist klar, ob es sich bei von Sicherheitskräften getöteten Personen um Zivilisten oder Separatisten handelt (USDOS 23.4.2024). Jedenfalls werden Regierungstruppen für Gewalt verantwortlich gemacht – insbesondere in den englischsprachigen Regionen. Dort haben sie laut einer Quelle über 100 Dörfer zerstört. Zudem gibt es Vorwürfe hinsichtlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigungen (SFH 18.12.2024).
Gleichzeitig gibt es mehrere Berichte über die Tötung von Zivilisten durch bewaffnete Gruppen. Unter den Getöteten finden sich Regierungsmitarbeiter und Zivilisten, denen Separatisten die Unterstützung von Regierungstruppen oder das Nicht-Beachten von Ausgangssperren vorgeworfen haben. Z.B. töteten bewaffnete Separatisten am 10.2.2023 fünf Arbeiter der Cameroon Development Corporation, weil sie während einer von Separatisten verhängten Ausgangssperre gearbeitet haben (USDOS 23.4.2024).
Entführungen und Verschwindenlassen: Im Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest kommt es zu Entführungen – auch von Zivilisten – sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten, in der Region Extrême-Nord durch Boko Haram und ISWAP. Berichten zufolge entführen bewaffnete Separatisten mitunter Personen, weil diese zuvor verhängte Ausgangssperren missachtet haben. Z.B. entführten bewaffnete Personen im Mai 2023 in Kedjom Keku in der Region Nordwest 30 Frauen, weil diese die von den Separatisten verhängten Ausgangssperren und Steuern verurteilt haben. Im August 2023 wurden die Leichen von fünf Regierungsbeamten exhumiert, die 2021 von Separatisten entführt worden waren. Die Leichen wurden zusammen mit den Überresten von vier weiteren nicht identifizierten Opfern in einem Massengrab außerhalb von Ekondo-Titi in der Region Südwest entdeckt. Separatisten halten Zivilisten als Geiseln, darunter Beamte, politische Führer, Lehrer, Schulkinder sowie religiöse und traditionelle Führer. Diesbezüglich gibt es Berichte, dass Entführer ihre Opfer körperlich misshandeln (USDOS 23.4.2024). Auch hinsichtlich der Regierungstruppen gibt es laut einer Quelle Vorwürfe des Verschwindenlassens (SFH 18.12.2024), eine andere Quelle berichtete, dass zumindest für das Jahr 2023 keine diesbezüglichen Berichte vorliegen (USDOS 23.4.2024).
Verantwortung: Die Regierung unternimmt nur wenige glaubwürdige Schritte, um Täter in den eigenen Reihen, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zu identifizieren und zu bestrafen. Straflosigkeit bleibt v.a. bei den Streitkräften und der Polizei ein ernstes Problem (HRW 2024). Nach anderen Angaben werden Übergriffe der Sicherheitskräfte zwar i.d.R. nicht angemessen verfolgt, doch wurden in den letzten Jahren zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrige Ränge vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024). Hinsichtlich eines mutmaßlich von Sicherheitskräften verübten Massakers in einem Dorf in der Region Nordwest wurde ein Prozess gegen drei Personen eingeleitet, dieser ist aber von Unregelmäßigkeiten und Verzögerungen gekennzeichnet. Dies lässt Zweifel daran aufkommen, ob es der Regierung damit Ernst ist, Sicherheitskräfte bei Verstößen in die Verantwortung zu nehmen (HRW 2024).
Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Repressionen aufgrund von Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung ist allerdings nicht in der Verfassung verankert (AA 22.2.2024).
Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Handlungen untersagen, gibt es Berichte, wonach Polizisten, Gendarmen und Soldaten Bürger schikanieren, Durchsuchungen ohne Haftbefehl durchführen und Regierungskritiker willkürlich festnehmen und über längere Zeiträume inhaftieren – ohne Anklage oder Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle sind das willkürliche Verhaften und Festhalten über einen längeren Zeitraum generell üblich (BS 19.3.2024).
Seitens der Sicherheitskräfte kommt es u.a. aufgrund von schlechter Ausbildung, Bezahlung und Ausrüstung zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Eine systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte gesellschaftliche Gruppen ist nicht feststellbar (AA 22.2.2024). Hinsichtlich Verhafteten, die beschuldigt werden, Separatisten aus den Regionen Südwest und Nordwest zu sein oder diese zu unterstützen, kommt es mitunter zu incommunicado-Haft (USDOS 23.4.2024).
Im Gegensatz zum Jahr 2022 gab es 2023 keine Berichte, dass die Behörden Familienmitglieder für Straftaten bestraft haben, die angeblich von ihren Verwandten begangen worden sind (USDOS 23.4.2024).
Übergriffe der Sicherheitskräfte werden i.d.R. nicht angemessen verfolgt. In den letzten Jahren werden jedoch zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrigrangige Beteiligte vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024).
Das mangelnde Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen führt zu einer Ausbreitung von Selbst- und Lynchjustiz. Dies reicht von körperlicher Züchtigung von angeblich als Dieben ertappten Personen durch umstehende Passanten bis zu Tötungen (AA 22.2.2024).
Konfliktgebiete: Bewaffnete Separatisten, Boko Haram, der sog. IS, kriminelle Banden und andere Täter begehen erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Zu den Vorfällen in Extrême-Nord, Südwest und Nordwest zählen Hinterhalte, willkürliche Tötungen, gezielte Morde, Enthauptungen, Entführungen, Brandstiftung, Überfälle und Plünderungen (USDOS 12.12.2024; vgl. AI 24.4.2024). Aber auch die Armee ist – manchmal in Kollaboration mit lokalen Milizen – für extra-legale Tötungen und Morde verantwortlich. Zudem werden politische Gegner und Anglophone in Nordwest und Südwest mitunter willkürlich verhaftet (AI 24.4.2024). In beiden Regionen tragen manche Zivilisten ein Risiko, von Rebellen als Kollaborateure wahrgenommen zu werden. Dies kann Lehrer, Studenten, Führungskräfte aus Politik und Kirchen, aber auch Gesundheits- und humanitäres Personal betreffen (SFH 18.12.2024).
Sowohl Boko Haram als auch Bürgerwehren und Separatisten rekrutieren Kinder und setzen diese u.a. in Kampfrollen oder zur Informationsbeschaffung ein (USDOS 23.4.2024).
Ombudsmann: Die staatliche Cameroon Human Rights Commission (CHRC) wurde 2019 gegründet, um die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und Folter in Haftanstalten zu verhindern. Diese Kommission ist nominell unabhängig, wird aber von der Regierung finanziert. Die CHRC koordiniert ihre Aktivitäten mit NGOs und bietet Behörden Schulungen zum Thema Menschenrechte an. Zudem betreibt sie eine Hotline, über die anonyme Berichte über Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Fälle von Folter, eingereicht werden können. Allerdings hat die CHRC keine Befugnis, Gerichtsverfahren einzuleiten oder Täter bei Menschenrechtsvergehen auf andere Weise zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Obwohl das Gesetz die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vorsieht, werden beide von der Regierung häufig eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024), etwa unter Einsatz des Antiterrorismusgesetzes aus dem Jahr 2014 (SFH 18.12.2024).
Gesetzlich sind die Organisatoren öffentlicher Versammlungen verpflichtet, hinsichtlich geplanter Demonstrationen und Prozessionen die Behörden im Voraus zu benachrichtigen. Eine Genehmigung ist demnach nicht vorgesehen. Dennoch gehen Beamte häufig davon aus, dass öffentliche Versammlungen gestattet oder verweigert werden können. Die Regierung erteilt Genehmigungen für Versammlungen oft selektiv. I.d.R. werden seitens der Behörden Sicherheitsbedenken angeführt, um Versammlungen zu unterbinden (USDOS 23.4.2024). Generell werden Versammlungen oft nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen. In den Konfliktregionen des Landes wird das Versammlungsrecht massiv eingeschränkt (AA 22.2.2024).
Mitunter kommt es zu willkürlichen Haftstrafen. So ist etwa eine alleinerziehende Mutter, die sich zuvor nie politisch engagiert hatte, im Dezember 2021 von einem Militärgericht wegen der Teilnahme an einer öffentlichen Demonstrationen in Duala im September 2020 zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Erst im Jänner 2025 wurde die Frau aus der Haft entlassen. Von den damals mehreren Hundert festgenommenen Demonstranten wurden Dutzende später zu Haftstrafen verurteilt, 38 Personen befinden sich weiterhin in Haft (BAMF 27.1.2025).
Gesetzlich können die Aktivitäten eines Vereins auf Empfehlung lokaler Beamter für drei Monate ausgesetzt werden, wenn der Verein die öffentliche Ordnung stört. Ein Verein kann auch aufgelöst werden, wenn er als Bedrohung für die Staatssicherheit erachtet wird. Gleichzeitig ist der Zulassungsvorgang für Menschenrechtsgruppen, NGOs, Vereine und politische Parteien kompliziert, mit langen Verzögerungen verbunden und wird zudem uneinheitlich umgesetzt. Manche Vereine arbeiten folglich in Rechtsunsicherheit, weil ihre Aktivitäten zwar toleriert werden, ihr Vereinsstatus aber nicht formell genehmigt worden ist (USDOS 23.4.2024).
Opposition
Es gibt aktuell 331 angemeldete Oppositionsparteien. Sie können sich aufgrund der starken Stellung der Regierungspartei nur schwer entfalten (AA 22.2.2024; USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben werden Oppositionsparteien in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, Wahlkreise werden manipuliert, Medien berichten unausgewogen, traditionelle Herrscher werden beeinflusst. So werden etwa traditionelle Herrscher, die sich weigern, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, entweder abgesetzt oder mit dem Verlust aller Einkünfte bedroht. Gleichzeitig bringt die Mitgliedschaft in der Regierungspartei erhebliche Vorteile, u.a. bei der Zuteilung von Schlüsselpositionen in staatlichen Unternehmen und im öffentlichen Dienst (USDOS 23.4.2024).
Die oppositionelle Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) hatte jahrelang keine Versammlungen abhalten dürfen (HRW 2024; vgl. AI 24.4.2024, AA 22.2.2024). Manche ihrer Mitglieder, die im Jahr 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen haben, befanden sich auch Jahre danach noch in Haft (HRW 2024; vgl. AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 genehmigten die Behörden der MRC jedoch das Abhalten öffentlicher Versammlungen (USDOS 23.4.2024). Trotzdem kommt es gegen den politischen Gegner – und das ist insbesondere die MRC – zu Einschüchterungen und zu willkürlichen Verhaftungen bis hin zu Folter. Unter derartigen Maßnahmen leiden auch tatsächliche oder vermutete anglophone Separatisten (SFH 18.12.2024).
Laut einer Quelle findet keine systematische politische Verfolgung statt. Oppositionelle tragen grundsätzlich kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürger (AA 22.2.2024). Allerdings wurden im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2025 von der Regierung zwei Oppositionskoalitionen verboten. Zudem häufen sich Verhaftungen von Regimekritikern (SFH 18.12.2024). Die Behörden gehen verschärft gegen politisch Andersdenkende vor (BAMF 27.1.2025), auf Dissens reagiert die Führung des Landes zunehmend mit Härte. Häufig geht sie gegen die politische Opposition vor und hat Hunderte von friedlichen Demonstranten inhaftiert (DW 27.10.2024). Es gibt keine verlässliche Schätzung hinsichtlich der Zahl an politischen Gefangenen. Üblicherweise beziehen sich Anklagen gegen Regierungskritiker auf Delikte wie Staatssicherheit – darunter Sezession, Terrorismus, Rebellion, Revolution und „Feindseligkeit gegen das Vaterland“. In vielen dieser Fälle gehen die verhängten Gefängnisstrafen über das gesetzlich vorgesehene Strafmaß hinaus (USDOS 23.4.2024).
Auch dutzende Menschen aus den anglophonen Gebieten befinden sich weiterhin willkürlich in Haft (AI 24.4.2024). Die zwei Organisationen, die anfänglich die Proteste in den Regionen Nordwest und Südwest getragen haben – die Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und der separatistische Southern Cameroons National Council (SCNC) – wurden am 17.1.2017 verboten. Mitglieder dieser Organisationen werden strafrechtlich verfolgt (AA 22.2.2024).
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind aufgrund von Nahrungsmittelknappheit, starker Überbelegung, unzureichenden sanitären Bedingungen, fehlender medizinischer Versorgung und Gewalt unter Gefangenen hart und lebensbedrohlich (SFH 18.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 22.2.2024). Die Gefängnisse sind chronisch überbelegt (164% Belegung im April 2024) (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Insassen leiden an Unterernährung und sind zahlreichen ansteckenden Krankheiten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Der Zugang zu Trinkwasser ist unzureichend, für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. In kleineren Gefängnissen werden Frauen und Jugendliche oftmals nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen. Rund 60% der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 22.2.2024).
Misshandlungen und Vergewaltigungen – in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal – kommen vor (AA 22.2.2024). Justizwachepersonal setzt in großem Umfang das Fesseln als Disziplinarmaßnahme ein. Auf glaubhafte Vorwürfe von Misshandlungen wird seitens der Behörden nicht eingegangen (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung gestattet es unabhängigen Menschenrechtsgruppen nicht ohne weiteres, die Bedingungen in Gefängnissen zu überprüfen. Organisationen, die von der Regierung genehmigte Projekte in Gefängnissen umsetzen, erhalten hingegen leichter Zugang (USDOS 23.4.2024).
Im Norden des Landes unterhalten einige Könige (Lamido) Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden (AA 22.2.2024).
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, und es gibt auch keine politischen Bestrebungen in diese Richtung. Mord (Art. 276 des Strafgesetzbuchs) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, welche die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird. Gleiches gilt für bandenmäßige Plünderei in Kriegszeiten (Art. 236), Raub mit Todesfolge (Art. 320 Abs. 2) und Entführung eines Minderjährigen mit Todesfolge (Art. 354 Abs.2). In dem Anti-Terrorismusgesetz vom 23.12.2014 sind Akte des Terrorismus und damit zusammenhängende Handlungen (Finanzierung, Rekrutierung und Ausbildung) obligatorisch mit der Todesstrafe bewehrt. Nach Angaben von Amnesty International wird in Strafverfahren gegen Angehörige der Boko Haram vor Gerichten in der Region Extrême-Nord grundsätzlich die Todesstrafe verhängt (AA 22.2.2024). Allerdings nennt Amnesty International für das Jahr 2023 nur eine bestätigte Verurteilung zum Tode (AI 29.5.2024). Zudem gilt ein Moratorium. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen für alle zum Tode Verurteilten aus, durch die u.a. Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 22.2.2024). Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist die Todesstrafe 1997 das letzte Mal vollstreckt worden (AA 22.2.2024). Das Land wird daher als abolitionist in practice geführt, also als Land, in welchem die Todesstrafe in der Praxis als abgeschafft gilt (AI 29.5.2024).
Minderheiten
Zusammensetzung: In Kamerun gibt es über 200 ethnische Gruppen und 250 Sprachen (SFH 18.12.2024), nach anderen Angaben sind es über 250 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen (AA 22.2.2024). Die größten Gruppen sind: Bamiléké-Bamu (22,2%), Biu-Mandara (16,4%), Arab-Choa/Hausa/Kanuri (13,5%), Beti/Bassa, Mbam (13,1%), Grassfields (9,9%), Adamaoua-Ubangi (9,8%), Cotier/Ngoe/Oroko (4,6%), südwestliche Bantu (4,3%) und Kako/Meka (2,3%) (CIA 16.1.2025). Gleichzeitig besteht Kamerun aus einem anglophonen und einem frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80% der Bevölkerung aus und dominieren in der Regierung (AA 22.2.2024), während die Anglophonen sich durch die Zentralregierung benachteiligt fühlen und nach mehr Autonomie streben (AA 12.4.2024).
Staat: Laut Verfassung ist die Regierung dazu angehalten, Minderheiten zu schützen und die Rechte der indigenen Bevölkerung zu wahren. Allerdings nennt die Verfassung keine spezifischen Gruppen, die als Minderheiten oder als indigene Bevölkerung gelten. Gesetze und Vorschriften zur Dezentralisierung und zu Wahlen schützen ebenfalls die Rechte der Minderheiten. Darin wird vorgeschrieben, dass die Kandidatenlisten die Bevölkerung der Wahlkreise widerspiegeln sollen. Zudem muss das Amt des Präsidenten eines Regionalrats oder eines Bürgermeisters von einem Einheimischen des Wahlkreises besetzt werden. Die Regierung bemüht sich, diese Bestimmungen auch durchzusetzen. Dem US-Außenministerium liegen keine verlässlichen Berichte über staatliche Gewalt oder Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Ethnie vor (USDOS 23.4.2024).
Gesellschaft: Zwischen ethnischen Gruppen kommt es gelegentlich zu Spannungen bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, die bisher lokal begrenzt bleiben (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber gleichwohl zu Todesopfern und starken Fluchtbewegungen führen können, wie z.B. bei mehrfach aufflammende Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern, Binnenfischern und sesshaften Bauern im Gebiet von Kousseri (Extrême-Nord) (AA 22.2.2024). Nicht immer ist klar, ob die ethnische Zugehörigkeit der Hauptgrund für Gewalt ist. Weiterhin kommt es zu Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (USDOS 23.4.2024).
Betroffene Ethnien: Den wirtschaftlich überdurchschnittlich erfolgreichen Bamiléké wird mit Sozialneid begegnet, der sich i.d.R. auf verbale Angriffe beschränkt (AA 22.2.2024). Gegen die Bamoun kam es im Feber 2023 durch Angehörige der Tikar zu Vandalismus; im Mai 2023 durch Angehörige der Bulu (USDOS 23.4.2024).
Die indigenen Baka [Anm.: „Pygmäen“], darunter die Bakola und Bagyeli, leben hauptsächlich in den Waldgebieten der Regionen Süd und Ost. Sie gelten als erste bekannte Bewohner dieser Gebiete. Ihre bürgerlichen oder politischen Rechte werden nicht wirksam geschützt. Holzunternehmen zerstören weiterhin ihre Waldflächen ohne Entschädigung. Andere ethnische Gruppen erachten und behandeln die Baka oftmals als minderwertig und setzen sie manchmal unfairen und ausbeuterischen Arbeitspraktiken aus (USDOS 23.4.2024). Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise werden sie mitunter sozial ausgegrenzt, erhalten für die gleiche Arbeit häufig einen niedrigeren Lohn. Ein Grund für die Benachteiligung liegt auch darin, dass Baka oft keine Geburtsurkunden haben (AA 22.2.2024). Die Regierung bemüht sich darum, den Baka Geburtsurkunden und Personalausweise auszustellen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024).
Gemäß Angaben von NGOs kommt es mitunter auch gegen die indigenen Mbororo, nomadische Viehzüchter v.a. in den Regionen Nord, Ost, Adamaoua und Nordwest, zu Schikanen (USDOS 23.4.2024). Sie werden von den Sesshaften ausgegrenzt und zunehmend ihrer Weidegründe beraubt (AA 22.2.2024). Dabei schürt der Konflikt in der Region Nordwest die schon zuvor bestehenden Spannungen. Viele Mbororo sind Muslime und geraten mit der vorherrschenden christlichen Bevölkerung aneinander. Der Konflikt hat sich insofern verschärft, als bewaffnete Separatisten die Mbororo verdächtigen, mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Infolgedessen haben sich einige Mbororo bewaffneten Bürgerwehren angeschlossen (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben handelt es sich hierbei um pro-Regierungsmilizen (ACLED 9.2024).
Bewegungsfreiheit
Obwohl Verfassung und Gesetze die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, die Freiheit von Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vorsehen, schränken Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen diese Freiheiten zeitweise ein. Die Polizei hält Reisende häufig an, um Dokumente zu überprüfen. Unter dem Vorwand kleinerer Verstöße erpressen Polizisten, Gendarmen und Zollbeamte Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und bei Kontrollen in Städten und auf Straßen. Gewaltverbrechen, darunter Entführungen durch Terroristen, Entführungen zum Erpressen von Lösegeld, bewaffneter Raubüberfall, Körperverletzung und Autodiebstahl, stellen in den drei nördlichen Regionen sowie in Teilen der Region Ost große Hindernisse für die Bewegungsfreiheit dar (USDOS 23.4.2024).
Nordwest und Südwest: Auf allen Straßen innerhalb dieser Regionen besteht erhöhte Gefahr durch Sprengsätze, Überfälle an Straßensperren und Entführungen (AA 27.1.2025). ACLED zeigt auf einer Karte, dass es in beiden Regionen alleine in den Jahren 2017-2023 über hundert von Separatisten errichtete Checkpoints gegeben hat (ACLED 9.2024). Auch darüber hinaus kommt es zu Einschränkungen des Personen- und Güterverkehrs (UNOCHA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Beispiele dafür sind etwa ein zweimonatiges Fahrverbot auf der Straße Bamenda-Bali-Mamfe in Nordwest oder aber die Ankündigung einer bewaffneten Gruppe im Oktober 2024, dass die Straße, die Ndu über Mbonso mit der Westregion verbindet, bis auf Weiteres geschlossen ist. Zudem wurde die Bewegungsfreiheit entlang der Achse Bamenda – Batibo für zwei Monate an Dienstagen und Samstagen eingeschränkt (UNOCHA 20.12.2024a).
Mit solchen Maßnahmen wird die lokale Bevölkerung manchmal gezielt schikaniert und eingeschüchtert. Separatisten verfügen häufig sogenannte „Geisterstädte“ [ghost towns], das sind angeordnete Lockdowns mit Bewegungsbeschränkungen. Dabei fordern sie, dass alle Geschäfte, Schulen und Kirchen geschlossen und die Bewohner zu Hause bleiben. Die Separatisten setzen an Montagen sowie an zahlreichen Feiertagen und Tagen mit öffentlichen Veranstaltungen eine Abriegelung der Regionen Nordwest und Südwest durch. Während der Abriegelungszeiten ist dort allen Fahrzeugen das Befahren der Straßen verboten. Die Separatisten drohen, jede Person oder Personengruppe, die gegen das Verbot verstößt, zu bestrafen (USDOS 23.4.2024).
Meldewesen, Haftbefehle, Staatsbürgerschaft: Ein Meldewesen oder ein zentrales Personenstandsregister existieren nicht. Laut Behörden ist Letzteres aber im Aufbau. Wer in Wohnungen wohnt, ist nicht registriert. Hinzu kommen in den urbanen Zentren die zahlreichen IDPs, die bei Verwandten untergekommen sind, ohne angemeldet zu sein. Angemeldet ist man bei Wasser- und Stromlieferanten, dort werden aber bei einem Umzug die Namen der Bewohner nicht angepasst. Es gibt auch kein zentrales Fahndungs- und Strafregister. Daher können Personen, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, dem durch Umzug nach Jaunde oder in einen entfernten Landesteil entgehen. Zwar können Sicherheitsbehörden theoretisch landesweit nach Personen fahnden, dies geschieht aber i.d.R. nicht (AA 22.2.2024).
Die Staatsangehörigkeit wird in erster Linie nach dem Prinzip des ius sanguinis verliehen, d.h. durch Abstammung von Eltern mit kamerunischer Staatsangehörigkeit (GPC 24.10.2024). Mindestens ein Elternteil muss kamerunischer Staatsbürger sein, damit ein Kind die Staatsbürgerschaft erhält. Doppelstaatsbürgerschaft wird nicht anerkannt (CIA 16.1.2025). Dabei gilt eine Geburtsurkunde als Beweis der Abstammung von kamerunischen Eltern (AA 22.2.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Kamerun war 2024 von folgenden Krisen maßgeblich betroffen: Den bewaffneten Konflikten in den Regionen Extrême-Nord sowie Nordwest und Südwest, von Überschwemmungen in Extrême-Nord und vom Eintreffen von Flüchtlingen aus der Zentralafrikanischen Republik in den Regionen Adamaoua, Ost und Nord (WFP 24.12.2024).
Die Landwirtschaft trug im Jahr 2023 17,3% zum BIP bei, die Industrie 25,5% und der Dienstleistungssektor 50,2%. Die Inflation lag 2023 bei 7,4%, im Jahr 2022 bei 6,3%. Die Gesamtarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2023 geschätzte 3,65%, die Jugendarbeitslosigkeit 6,4% (CIA 16.1.2025). Fast 90% der Bevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (BS 19.3.2024).
Die Wirtschaft hat unter der COVID-19-Pandemie und den dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen die Auswirkungen aus dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, die sich in deutlich gestiegenen Lebensmittelpreisen niederschlagen. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was den öffentlichen Haushalt erheblich belastet (AA 22.2.2024). Trotz des Wirtschaftswachstums in einigen Regionen nimmt die Armut zu und ist vor allem in ländlichen Gebieten verbreitet. Diese leiden besonders an einem Mangel an Arbeitsplätzen, sinkenden Einkommen, schlechter Schul- und Gesundheitsinfrastruktur sowie einem Mangel an sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Fehlende Investitionen in soziale Sicherheitsnetze und ineffektives öffentliches Finanzmanagement tragen ebenfalls zur hohen Armutsrate im Land bei (CIA 16.1.2025).
Eine verbesserte Trinkwasserversorgung können in städtischen Gebieten mehr als 95% der Bevölkerung in Anspruch nehmen, in ländlichen Gebieten nur ca. 56%. Auch beim Zugang zu Strom gibt es Unterschiede: In städtischen Gebieten haben 94% Zugang, auf dem Lande sind es hingegen nur 25% (CIA 16.1.2025). Nach anderen Angaben haben 60% der Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser, 39% Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 22.2.2024). Nach wieder anderen Angaben hatten im Jahr 2020 44,6% der Bevölkerung Zugang zu sanitären Einrichtungen, 65,7% zu Trinkwasser und 64,7% zu Elektrizität (BS 19.3.2024).
Nahrung, Armut: Laut einer Quelle ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben geben Haushalte ca. 45,2% des Einkommens für Nahrungsmittel aus (CIA 16.1.2025). Steigende Preise bei Lebensmitteln und Energieträgern lassen viele Haushalte in Armut abrutschen; die Zahl der Personen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, steigt deutlich (AA 22.2.2024). Aufgrund der Zerstörungen in den ländlichen Gebieten der Regionen Nordwest und Südwest sah sich ein Teil der Zivilbevölkerung gezwungen, in städtische Gebiete zu ziehen. Dies hat dort zu einem Bevölkerungswachstum geführt, wodurch die Lebensmittelpreise und Mieten gestiegen sind (GPC 30.10.2024).
Im Zeitraum Juli-August 2024 waren 2,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen. Insgesamt waren im Jahr 2024 3,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (WFP 24.12.2024). Die FAO hat in einer Studie im Oktober 2024 festgestellt, dass Ernährungsunsicherheit weiterhin ein Problem darstellt und große Teile der Bevölkerung davon – in unterschiedlichem Ausmaß – betroffen sind. 45% der Haushalte waren zu diesem Zeitpunkt moderat von Ernährungsunsicherheit betroffen, 17% Prozent schwer. Dabei gab es auch regionale Unterschiede: Die Regionen Nordwest (81%), Südwest (74%), Extrême-Nord (70%), Ost (64%) und Nord (61%) wiesen ein alarmierendes Ausmaß an moderater oder schwerer Ernährungsunsicherheit auf (FAO 31.10.2024). Mehrere Quellen bestätigen, dass insbesondere die Konfliktregionen Nordwest, Südwest und Extrême-Nord von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (CIA 16.1.2025; vgl. SFH 18.12.2024). Auch die IPC-Prognosen für 2025 zeigen dies:

Hilfe: Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 22.2.2024). Die öffentliche Sozialversicherung (Caisse Nationale de Prévoyance Sociale, CNPS) deckt nur den kleinen formellen Sektor ab und ist zudem überlastet und wird schlecht verwaltet. Notlagen werden i.d.R. von funktionierenden, informellen sozialen Netzen aufgefangen, wie etwa der (Groß-)Familie, anderen Solidaritätsnetzwerken oder religiösen Institutionen (BS 19.3.2024). In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen. Eine längere Abwesenheit kann soziale Netze gefährden (AA 22.2.2024).
Im Oktober 2024 wurden vom WFP mehr als 262.000 Menschen mit Nahrungsmittel- oder Geldhilfe unterstützt, darunter mehr als 117.000 IDPs und Opfer der Überschwemmungen in Extrême-Nord (WFP 24.12.2024). Im November 2024 wurden in allen Bezirken der Regionen Nordwest und Südwest insgesamt 188.000 vulnerable Menschen versorgt (UNOCHA 8.1.2025). Im Dezember 2024 unterstützte das WFP 320.810 IDPs, Flüchtlinge und gefährdete einheimische Menschen mit Nahrungsmittelhilfe und Wertgutscheinen. Dazu gehören 131.000 Menschen, denen im Rahmen der Hochwasserhilfe geholfen wurde. Zudem hat das WFP in diesem Monat von den Überschwemmungen in Extrême-Nord betroffene Personen unterstützt (WFP 25.2.2025). Der laufenden Mission der Vereinten Nationen mangelt es insgesamt aber an Finanzierung (UNOCHA 8.1.2025; vgl. UNOCHA 11.2.2025a). Zudem kommt es in den Regionen Nordwest und Südwest zu Verkehrsbeschränkungen und Straßensperren. Dies schränkt den Zugang für humanitäre Hilfe erheblich ein und beeinträchtigt die rechtzeitige Bereitstellung von Hilfe (UNOCHA 8.1.2025).
Überschwemmungen: Beginnend mit August 2024 wurden Teile des Landes von schweren Überschwemmungen heimgesucht. Besonders betroffen war die Region Extrême-Nord (IFRC 10.12.2024). In den Bezirken Mayo Danay und Logone-et-Chari haben sie erhebliche Schäden verursacht. Bis Ende Oktober waren rund 459.000 Menschen (65.945 Haushalte) von sintflutartigen Regenfällen und über die Ufer tretenden Flüssen betroffen, fast 56.000 Häuser wurden zerstört, Zehntausende Hektar Ackerland überflutet. Tausende Tiere wurden getötet (UNOCHA 20.12.2024b; vgl. IFRC 10.12.2024, SFH 18.12.2024, WFP 24.12.2024). Auch der Gesundheitssektor ist stark betroffen, weil Gesundheitszentren beschädigt oder unzugänglich gemacht wurden (IFRC 10.12.2024).
Im November, als es keine starken Regenfälle mehr gab, waren 448.000 Menschen in der Region weiterhin von Überschwemmungen betroffen, weil eben Häuser, Infrastruktur und landwirtschaftliche Flächen erheblich beschädigt worden sind. Dies hat zu Fluchtbewegungen, Nahrungsmittelknappheit und erhöhten Gesundheitsrisiken für gefährdete Bevölkerungsgruppen geführt (UNFPA 23.12.2024). Mit dem Ende der Regenzeit war eine allmähliche Normalisierung der Lage zu beobachten (UNOCHA 20.12.2024b).
Medizinische Versorgung
Aufgrund der hohen Verbreitung von HIV und AIDS und einer seit 1990 hohen Müttersterblichkeitsrate ist die Lebenserwartung mit etwa 55 Jahren weiterhin niedrig, wobei sie derzeit bei der Geburt bei 64,2 Jahren liegt (CIA 16.1.2025). Nach anderen Angaben beträgt sie für Männer rund 60 Jahre, für Frauen 63 Jahre (AA 22.2.2024). Im Jahr 2017 gab die WHO die Müttersterblichkeit bei Geburten mit einer Rate von 529/100.000 an. Mit ein Grund dafür sind auch Armut und Sicherheitskrisen sowie die großen Entfernungen, welche Schwangere in ländlichen Gebieten bis zur nächsten medizinischen Einrichtung zurücklegen müssen (USDOS 23.4.2024).
Verfügbarkeit und Qualität: Die medizinische Versorgung ist in Jaunde und Duala besser, als im Landesinneren (AA 27.1.2025), entspricht aber bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 27.1.2025; vgl. BMEIA 18.2.2025). Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert (AA 22.2.2024). Das Land gibt nur 5% des BIP für sein Gesundheitssystem aus (BS 19.3.2024). Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt, wobei Ärztegehälter deutlich unter jenem in Europa liegen (AA 22.2.2024).
Auf dem Land ist die Situation prekär. Dorfbewohner müssen häufig mehrere Kilometer auf unbefestigten Straßen zurücklegen, um zu einer einfachen Krankenstation zu gelangen, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden. In den Städten gibt es hingegen Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können, allerdings auf einfachem Niveau und für die hohe Zahl an Einwohnern nicht ausreichend (AA 22.2.2024). Mit Stand 2019 kamen im Land nur 0,13 Ärzte und 1,3 Krankenhausbetten auf 1.000 Einwohner (CIA 16.1.2025). Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen (AA 22.2.2024). In den Regionen Nordwest, Südwest (UNOCHA 8.1.2025) und Extrême-Nord kommen seitens der Vereinten Nationen auch mobile Kliniken zum Einsatz (UNFPA 23.12.2024). Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern unterstütztes kostenloses Programm. Für komplexere Behandlungen und Chirurgie reisen diejenigen, die es sich leisten können, ins Ausland (AA 22.2.2024).
Immer wieder kommt es durch Angehörige der Sicherheitskräfte und bewaffnete Separatisten zu Gewalt gegen Gesundheitspersonal und Gesundheitseinrichtungen (USDOS 23.4.2024). In den Regionen Nordwest und Südwest sind Krankenhäuser mitunter absichtlich zerstört worden (GPC 30.10.2024), viele Gesundheitseinrichtungen mussten schließen (SFH 18.12.2024).
Kosten, Medikamente: Gesundheitsversorgung ist in Kamerun kostenpflichtig (AA 22.2.2024; vgl. BS 19.3.2024). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 18.2.2025; vgl. AA 27.1.2025). Der Zugang zu Gesundheitsleistungen ist für die meisten Menschen unerschwinglich, insbesondere für jene ohne Versicherung (BS 19.3.2024). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich, aber nicht verbreitet. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 22.2.2024).
In den größeren Städten gibt es ausreichend Apotheken, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente meist aus französischer Produktion führen (AA 27.1.2025). Generika stammen aus Indien, Nigeria, aus dem arabischen Raum und China; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt (AA 22.2.2024). In Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und medizinischen Verbrauchsmaterialien, die generell vom Patienten selbst beschafft werden müssen (AA 27.1.2025).
Rückkehr
Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind oder in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 22.2.2024)
Die Einreise nach Kamerun ohne Pass ist für kamerunische Staatsangehörige unproblematisch, wenn ein von der kamerunischen Botschaft ausgestelltes laissez-passer vorliegt; andernfalls wird die Einreise i.d.R. nicht gestattet (AA 22.2.2024).
Rückkehrer können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden. IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 22.2.2024). Für kamerunische Staatsbürger, die aus Österreich zurückkehren wollen, gibt es entsprechende Unterstützungsangebote (BBU 2025).
Dokumente
Die erste Grundlage für die kamerunische Staatsangehörigkeit ist die Geburtsurkunde und damit der Beweis der Abstammung von kamerunischen Eltern (AA 22.2.2024). Die Geburtsurkunde ist das Schlüsseldokument für den Zugang zu allen anderen Dokumenten, wie etwa dem Personalausweis und der Wahlkarte. Eine Geburtsurkunde ist z.B. auch erforderlich, um Kinder in der Schule anzumelden, an öffentlichen Prüfungen teilzunehmen und zwischen der Grundschule, der weiterführenden Schule und der Hochschule zu wechseln (GPC 24.10.2024). Personenstandsurkunden sowie Geburtsurkunden können auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur (Nach-)Beurkundung ersucht (AA 22.2.2024).
Fälschungen und falscher Inhalt: Unechte und verfälschte echte Dokumente und Urkunden sind leicht erhältlich. Authentische, aber inhaltlich falsche Identitätsnachweise sind käuflich (oder sogar nach kamerunischem Recht legal) beschaffbar. Zudem gibt es für jede Art von Urkunde und Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit erachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Der Unterschied von Fälschungen zur Ausstellung von echten Dokumenten wird häufig als reine Aufwands- und Kostenfrage betrachtet. Von den Behörden ist keine weitreichende Initiative bekannt, um diese Praxis einzudämmen. Gleichzeitig kommt es vor, dass gefälschte Dokumente zu offiziellen Registern beigefügt werden. Eine Fälschung kann somit auch bei Dokumenten, die im Register vorhanden sind, nicht vollkommen ausgeschlossen werden (AA 22.2.2024).
Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt, selbst materielle Fehler sind nicht unüblich. Ein formaler oder materieller Fehler im Dokument ist somit nicht immer ein Fälschungsmerkmal. Gleichzeitig kann auch bei echten Dokumenten nicht zwingend von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden. Zum einen lässt sich die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen bzw. der Erkauf von Dokumenten auch bei offiziellen Stellen nicht ausschließen. Zum anderen ist der Prüfungsumfang der Behörden vor der Ausstellung von Dokumenten häufig nicht aus den Unterlagen nachvollziehbar oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie der örtlichen Bedingungen sehr eingeschränkt. Z.B. reicht zur Erwirkung nachträglich ausgestellter Geburtsurkunden die Aussage zweier Zeugen zur Bestätigung deren Inhalts aus. Eine Veränderung der Personendaten ist daher bei formal echten, nachträglich ausgestellten Geburtsurkunden relativ einfach möglich. Ohne bestehende zentrale Register können kamerunische Behörden im Zweifel auch selbst nicht prüfen, ob für eine Person bereits Dokumente anderen Inhalts ausgestellt wurden (AA 22.2.2024).
Parteiausweise: Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 22.2.2024).
Zeitungsartikel: Gefälligkeitsbescheinigungen sowie auf Bestellung angefertigte Artikel in lokalen Zeitungen, mit denen eine angebliche Verfolgung bewiesen werden soll, sind ebenfalls käuflich erwerbbar (AA 22.2.2024).
II.1.6.2. Ergänzende Informationen betreffend den Konflikt in den anglophonen Regionen
Ursprung, Entwicklung und aktuelle Lage des anglophonen Konflikts
Koloniale Vorgeschichte und Föderation (1960–1972)
In den Jahren 1960 und 1961 wurden das französisch verwaltete Kamerun und das britische Southern Cameroons unabhängig und schlossen sich zu einer Zweistaatenföderation aus Ostkamerun (französischsprachig) und Westkamerun (englischsprachig).
Westkamerun behielt vorerst eigene Institutionen, darunter ein Amt des Premierministers und das Common-Law-System, während in Ostkamerun nach französischem Vorbild ein präsidentielles System und ein kontinentaleuropäisches Rechtssystem etabliert war.
Die Föderation wurde 1972 abgeschafft und ein zentralistischer Einheitsstaat geschaffen. Diese Entscheidung gilt als Wendepunkt, da sie als Beginn wirtschaftlicher und ökonomischer Benachteiligung der anglophonen Gebiete betrachtet werden kann. Insbesondere mit der Wirtschaftspolitik wurden die frankophonen Gebiete begünstigt, die französische Sprach wurde im Bildungswesen und im öffentlichen Sektor bevorzugt. Eine Anerkennung des bisherigen Rechtssystems der anglophonen Regionen wurde insofern erschwert, als es am Obersten Gerichtshof keine Kammer für das Common Law gab.
Wachsende Unzufriedenheit und politische Mobilisierung (1972–2016)
Die Wahrnehmung einer Benachteiligung der anglophonen Bevölkerung wuchs, was zu einer Zunahme ihrer politischen Forderungen, der Umstellung auf ein Mehrparteiensystem in Kamerun und der Gründung des Southern Cameroons National Council (SCNC) in den 1990er-Jahren führte. Beim SCNC handelt es sich um eine gewaltlose sezessionistische Organisation, die breite Unterstützung in der anglophonen Bevölkerung genoss und die gewaltlose Wiederherstellung des früheren Zweistaaten-Föderalismus oder die vollständige Unabhängigkeit des ehemaligen Southern Cameroons fordert.
Daneben entstanden in den anglophonen Gebieten lokale „Anti-Gang“-Gruppen, deren ursprünglicher Zweck die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz vor staatlichen Repressionen war. Bereits diese riefen zu Streiks und „ghost town“-Protesten auf, verloren aber zunehmend wegen ihres kriminellen Verhaltens den Rückhalt in der Bevölkerung. Einige Mitglieder der „Anti-Gang“-Gruppen betätigten sich auch politisch, indem sie wie Studierende der Universität Buea dem radikaleren Youth Wing des SCNC beitraten.
Eskalation der Proteste (2016–2017)
Die politischen Forderungen der 1990er- und 2000er-Jahre und die wenigen Vorfälle politischer Gewalt bis dahin, eskalierten im Jahr 2016 als anglophone Anwälte gegen die geplante Entsendung französischsprachiger Richter in die anglophonen Regionen protestierten. Diesem Protest schlossen sich die Lehrkräfte an und kritisierten die Änderung des Bildungssystems zu Lasten der anglophonen Bevölkerung. Es entstanden großflächige, friedliche Proteste unter dem Dach des Cameroon Anglophone Civil Society Consortium (CACSC). Die Forderungen nach mehr Unabhängigkeit wurden lauter, gleichzeitig wuchs die Unterstützung für Separatismus.
Am 17. Januar 2017 verbot die Regierung den SCNC und dessen Youth Wing offiziell. Führungsmitglieder wurden verhaftet oder ins Exil gedrängt. Viele ehemalige Mitglieder des SCNC Youth Wing schlossen sich daraufhin lokalen Selbstverteidigungsgruppen an. Diese Gruppen – später oft als „Amba Boys“ bezeichnet – bewaffneten sich zunehmend. Aus den von Uneinigkeit geprägten Überresten des SCNC entwickelten sich weitere miteinander konkurrierende anglophone Separatistenbewegungen.
Im September und Oktober 2017 eskalierten die Situation, als Zehntausende Demonstranten ein Ende der Diskriminierung der anglophonen Region forderten und die Unabhängigkeit forderten. Mehrere separatistische Gruppen riefen am 1. Oktober 2017 symbolisch die Unabhängigkeit „Ambazoniens“ aus. Die Regierung reagierte mit massiver militärischer Gewalt. Damit begann faktisch der bewaffnete Konflikt.
Vom Protest zur bewaffneten Rebellion (2017–heute)
Bis Ende 2017 hatte sich der Konflikt deutlich militarisiert. Lokale Selbstverteidigungsgruppen griffen Militär- und Polizeiposten an, während staatliche Sicherheitskräfte groß angelegte Militäroperationen in Dörfern durchführten. Dabei gerieten Zivilistinnen und Zivilisten zunehmend zwischen die Fronten und wurden Opfer von Gewalt auf beiden Seiten.
Zwischen 2016 und 2018 stieg der Anteil politischer Gewalt im anglophonen Gebiet drastisch an. Fanden 2016 noch unter 1 % der landesweiten politischen Gewalt in diesen zwei Regionen statt, waren es 2018 rund 70 %, was die massive Eskalation des Konflikts verdeutlicht.
Im Jahr 2020 versuchte die Regierung mit der erstmaligen Durchführung von Regionalwahlen die Bevölkerung in den anglophonen Regionen zu besänftigen. Die regierende Partei erlangte allerdings 9 von 10 Sitzen. Mehrere separatistische Gruppen boykottierten die Wahlen und griffen teilweise gezielt gewählte Amtsträger an, um die neuen politischen Strukturen zu delegitimieren.
Zunächst spielte die anglophone Diaspora, etwa in Belgien, Kanada, Nigeria, Südafrika und den USA, eine zentrale Rolle bei der finanziellen Unterstützung der separatistischen Bewegungen. Dafür wurde der Handel mit Devisen, Kryptowährungen und Geldtransfers mittels Mobiltelefon („Mobile Money“) in der Regel über ein oder mehrere Zwischenhändler genutzt. Anfangs waren mobile Geldüberweisungen der Anbieter Western Union, MTN Mobile Money, Orange Money und MoneyGram am weitesten verbreitet. Bereits im Jahr 2019 erkannte die nationale Finanzkriminalitätsbehörde Kameruns, dass separatistische Gruppen dazu neigten, ihre Überweisungen in den frühen Morgenstunden oder am späten Abend abzuholen. Die Konsequenz war die physische Überwachung der Anbieter von Mobile Money durch die Sicherheitskräfte. Diese Form der Finanzierung war im Jahr 2024 nach wie vor im Fokus der Sicherheitsbehörden Kameruns. Die anfänglich breite Unterstützung der anglophonen Diaspora für bewaffnete separatistische Gruppen nahm allerdings ab, als Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung zunahmen und auch deshalb, weil einem Teil der Spender bewusst wurde, dass die Spenden nicht wie angenommen für humanitäre Zwecke, sondern Waffenkäufe verwendet wurden. In Anbetracht der rückläufigen finanziellen Unterstützung griffen die Separatisten vermehrt zu Entführungen gegen Lösegeld und Plünderungen, um ihre Gruppen zu finanzieren. Dies verstärkte die schwindende Unterstützung der Separatisten in der anglophonen Bevölkerung.
Der kamerunische Staat setzt seine militärischen Operationen in den betroffenen Regionen fort. Die anhaltenden Gefechte haben zu Vertreibung, wirtschaftlicher Unsicherheit sowie eingeschränktem Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung geführt. Die Zivilbevölkerung in den anglophonen Gebieten leidet unter der von Gewalt und Instabilität geprägten Lage.
Aktuelle Ziele der anglophonen Separatisten
Die Attacken der anglophonen Separatisten gelten aktuell den Beamten der Regierung, der eigenen anglophonen Zivilbevölkerung, der frankophonen Zivilbevölkerung (auch in den frankophonen Gebieten) und laut Berichten daneben noch Bildungseinrichtungen, Schülern und Lehrern im englischsprachigen Kamerun.
Mobile Money
Mobile Money ist neben Schecktransaktionen und Banküberweisungen eine der wichtigsten Zahlungsmethoden in Kamerun. Im Jahr 2023 war das Transaktionsvolumen bei den Banküberweisungen mit umgerechnet mehr als 50 Milliarden Euro am größten, dahinter folgte Mobile Money mit einem Volumen von mehr als 33,5 Milliarden Euro und erst an dritter Stelle Schecktransaktionen mit einem Volumen von 16,5 Milliarden Euro.
Bataillon d’intervention rapide (BIR)
Die Bataillon d’intervention rapide (BIR) sind Bataillone des kamerunischen Heeres in den kamerunischen Streitkräften. Gegründet wurde das erste Bataillon im Jahr 1999, um bewaffnete Banditen zu bekämpfen und die Grenzen besser zu sichern. Etwa um 2007 wurde das dritte und letzte Bataillon gegründet. Im Februar 2008 wurden sie gegen Demonstranten eingesetzt, welche gegen die Regierung protestierten.
Die BIR werden auch im Kampf gegen Separatisten in den anglophonen Gebieten eingesetzt.
Im Mai 2024 tötete ein Chief Sergeant der BIR eine Person in einem Nachtclub in Limbe in der Region Southwest und verletzte weitere Personen, in dem er wahllos Schüsse auf diese abgab. Laut Mandela Center International haben Zeugen ausgesagt, dass dieser BIR-Soldat angegeben habe, er habe aus Rache für die Ermordung eines Kollegen durch Separatisten gehandelt.
Im Juni 2024 starben nach Medienberichten zwei Zivilisten bei einer Explosion in Melim, Kumbo in der Region Northwest, nachdem sie als Passanten von BIR-Soldaten gezwungen wurden, eine Sprengvorrichtung mit ihren bloßen Händen zu entschärfen. Die BIR-Soldaten haben den Verkehr angehalten, nachdem sie die offenbar zuvor von Separatisten auf der Straße platzierte Sprengvorrichtung fanden. Die Sprengvorrichtung ist angeblich nach Berührung detoniert und tötete beide Männer sofort. Zeugenberichten zufolge hätten die BIR-Soldaten alle Personen weggeschickt und die Leichen auf der Straße zurückgelassen. Die Regierung bestritt, dass sich der Vorfall wie berichtet ereignet und die BIR Zivilisten zur Deaktivierung von improvisierten Sprengvorrichtungen gezwungen habe.
II.2. Beweiswürdigung
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 17.03.2025. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge.
Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Der BF legte im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA folgende Beweisurkunden vor:
- Vorläufiger Personalausweis in Kopie (s. Aktenseite 37ff)
- Drei Lichtbilder, welche die Verhaftung des BF durch die kamerunische Polizei zeigen würden (s. Aktenseite 41ff)
- Eidesstattliche Erklärung des Vorsitzenden des XXXX vom 02.01.2025 (s. Aktenseite 47ff)
- SCNC-Mitgliedsausweis ausgestellt in Österreich am 07.12.2024 (s. Aktenseite 53ff)
Gleichzeitig mit der Beschwerde wurden folgende Beweisurkunden vorgelegt:
- Erklärung der Gattin und des Anwaltes des BF vor dem High Court des Département XXXX in XXXX (s. Aktenseite 149ff)
- Umsatzliste zum Beweis, dass der BF vor seiner Verhaftung für die MTN tätig gewesen sei (s. Aktenseite 153ff)
Mit Schreiben vom 03.11.2025 legte der BF folgende Beweisurkunden vor:
- ÖSD Zertifikat A1 betreffend die am 21.10.2025 bestandene Prüfung
- Arbeitsvertragsänderung vom 01.07.2025, wonach der BF nun in Vollzeit arbeite
Die erkennende Richterin hat folgende Länderinformationen ergänzend zum Akt genommen:
- Wikipedia-Auszug „Bataillon d’intervention rapide“
- Wikipedia-Auszug „Liste der ambazonischen militanten Gruppen“
- Wikipedia-Auszug „Nationalrat Südkameruns“
- Artikel von Cameroon Concord „Paul Atanga Nji: MTN und Orange Money stehen unter Beschuss wegen angeblicher Finanzierung der ambazonischen Rebellen Kameruns“ vom 18.04.2024, im englischsprachigen Originaltitel: „Paul Atanga Nji: MTN and Orange Money Under Fire for Alleged Funding of Cameroon's Ambazonian Rebels“ (https://cameroon-concord.com/en/politics-2/paul-atanga-nji-mtn-and-orange-money-under-fire-for-alleged-funding-of-cameroons-ambazonian-rebels#!/ccomment; in der Folge: Cameroon Concord 18.04.2024)
- Artikel The Guardian Post Daily „Bericht zeigt, dass Ambazonia-Seperatisten finanzielle Unterstützung der Diaspora verlieren“ vom 11.10.2024, im englischsprachigen Originaltitel: „Report Reveals Ambazonia separatists losing diaspora financial support.“ (https://theguardianpostcameroon.com/post/4447/en/report-reveals-ambazonia-separatists-losing-diaspora-financial-support; in der Folge: The Guardian Post Daily 11.10.2024)
- Artikel business in cameroon „Mobile Money steht in Kamerun in Konkurrenz zu Banküberweisungen und übertrifft Schecks“ vom 05.11.2025 (https://www.businessincameroon.com/finance/0511-15292-mobile-money-rivals-bank-transfers-and-surpasses-checks-in-cameroon)
- ACLED-Armed Conflict Location Event Data Project, GI-TOC - Global Initiative against Organized Crime: Non-State Armed Groups and Illicit Economies in West Africa: Anglophone separatists, September 2024 (https://acleddata.com/system/files/2025-07/anglophone-separatists-non-state-armed-groups-and-illicit-economies-in-west-africa-gi-toc-and-acled-september-2024.pdf)
- Asylos: Cameroon: The Anglophone Crisis, October 2025 (https://asylos.org/wp-content/uploads/2025/10/final_afr2025-08_Cameroon_Anglophone-crisis-and-civil-servants.pdf; in der Folge: The Anglophone Crisis)
- USDOS - US Department of State: 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Cameroon, 12 August 2025 (https://www.state.gov/wp-content/uploads/2025/07/624521_CAMEROON-2024-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf; in der Folge: 2024 Country Reports)
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2.1. Identität und Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Nationalität, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme, Niederschrift BFA Seite 1, 7) und bestätigte der BF diese Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass er in dieser anführte, seine Mutter sei wie auch seine beiden Brüder zurück in seinen Geburtsort „ XXXX “ gegangen bzw. pendle von XXXX , wo sie sich nicht ständig aufhalte, dorthin (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 5, 7, 15), schadete nicht. Es kann sich nämlich um einen Vorort von XXXX und damit nur um eine genauere Ortsangabe handeln, ist diese Stadt doch mit rund 350.000 Einwohnern nicht nur Hauptstadt der Region Nordwest, sondern auch die drittgrößte Stadt Kameruns.
Dass die Identität des BF nicht feststeht, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, da der BF im gesamten Verfahren keinen Reisepass im Original vorlegen konnte. Da der BF auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Reisepass vorlegte und dazu erklärte, er habe einen solchen nie besessen (VH-P Seite 5), schließt sich das Gericht dieser Feststellung an.
Dass der BF grundsätzlich gesund ist, gab er im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Niederschrift BFA Seite 3) und bestätigte er dies nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4). Er habe manchmal Probleme mit zu hohem Blutdruck, das wirke sich auf seine Augen aus (s. Niederschrift BFA Seite 3). Diesbezüglich sei der BF auch in ein Krankenhaus gegangen, wo ihm Medikamente verschrieben worden seien, die er bei Bedarf einnehme und sich diese immer in der Apotheke hole (VH-P Seite 4). Demnach leide er an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Beeinträchtigungen, was sich wie die Erwerbsfähigkeit letztlich auch aus seiner beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft ergibt.
II.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Die Sprachkenntnisse des BF wurden auf Basis seiner Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt (s. Ersteinvernahme, Niederschrift BFA Seite 2). Die Ersteinvernahme sowie die Einvernahme vor dem BFA und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde unter Beiziehung von Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen für die englische Sprache durchgeführt. Der BF hat seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse somit unter Beweis gestellt. Der BF bestätigte seine Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5).
Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 7ff) und bestätigte der BF seine Angaben im Wesentlichen nochmals in der mündlichen Verhandlung. Er berichtigte nur, dass es sich bei dem am XXXX College in XXXX abgeschlossenen Programm nicht um eine Berufsausbildung zum Meeresforscher, sondern zum Sicherheitsbeauftragten handelte (s. VH-P Seite 5f).
II.2.3. Ausreisemodalitäten
Die Feststellung zum Ausreiseentschluss im August 2024 gründet sich auf die Angaben des BF in der Ersteinvernahme und deckt sich mit dessen Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung, wonach er am 05.08.2024, an einem „ghost town day“, von der Polizei inhaftiert, zunächst zur Polizeiwache und wenige Tage danach in ein Camp des Bataillon d’intervention rapide (in der Folge: BIR) verbracht worden sei. Von dort habe er in der zweitfolgenden Nacht an einen unbekannten Ort überstellt werden sollen, was allerdings aufgrund einer Panne im Ort XXXX misslungen sei. Nach der Flucht in den Busch sei es dem BF gelungen seine Ehegattin und den Anwalt zu kontaktieren. Nachdem seine Ehegattin die Durchsuchung des Hauses und deren Entschluss ihren derzeitigen Wohnort zu verlassen und zum Onkel nach XXXX zu ziehen mitgeteilt habe, hätte der BF den Entschluss zur Ausreise getroffen, was ihm zuvor schon sein Anwalt geraten habe (Niederschrift BFA Seiten 6f; VH-P Seite 9f). Zwischen der Inhaftierung des BF am „ghost town day“ und seinem Ausreiseentschluss liegt demnach etwas mehr als eine Woche, weshalb beim erkennenden Gericht keine Zweifel an der im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Verantwortung des BF, den Ausreiseentschluss im August 2024 gefasst zu haben, aufkamen.
Die illegale Ausreise aus seinem Herkunftsstaat und die Einreise über ihm unbekannte Länder nach Österreich stützt sich auf die Verantwortung des BF im gesamten Verfahren. Schon in der Ersteinvernahme gab er an, über unbekannte Länder nach Österreich gelangt zu sein. Vor dem BFA gab der BF ebenso wie in der mündlichen Verhandlung den Verkauf eines Grundstückes durch seine Mutter und den Verkauf seines Autos zur Finanzierung seiner Schleppung aus dem Heimatland an (Niederschrift BFA Seite 6, VH-P Seite 12). Danach sei er zufolge seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung drei Wochen im Auto, manchmal zu Fuß durch die Wüste unterwegs gewesen. Er habe zu Essen und Wasser erhalten, sei in ein arabisches Land gelangt und dort rund drei Nächte verblieben. Mit einem Boot sei er zwei Nächte über das Meer gereist und von dort mit dem Auto nach Linz gebracht worden (s. VH-P 8). Dass seine Angaben diesbezüglich nicht vollständig erscheinen, ist angesichts der von ihm angegebenen Depression während der Reise verständlich (s. VH-P 8).
Dem in der Einvernahme beim BFA geäußerten Vorhalt, die geschilderte Ausreise sei „äußerst unglaubhaft“, geht eine Suggestivfrage voran. Der Vorhalt wurde laut Protokoll nicht weiter begründet und mündet weiter in die behördliche Mutmaßung, der BF sei von Kamerun nach Europa geflogen (s. Niederschrift BFA Seite 7). Dementgegen zeigt die Angabe des BF, dies sei alles, woran er sich „erinnern kann“ (s. Niederschrift BFA Seite 6), aus Sicht des erkennenden Gerichtes deutlich, dass der BF im Begriff war, seine im damaligen Zeitpunkt schlechte Verfassung darzulegen. Statt die näheren Umstände für diese Erinnerungslücken des BF zu ergründen, entschied sich die belangte Behörde jedoch dazu, suggestiv zu erfragen, ob der BF drei Wochen zu Fuß in einer Wüste unterwegs gewesen sei. Dazu ist anzumerken, dass ein dreiwöchiger Fußmarsch bei Vorliegen entsprechender Ausrüstung und Verpflegung auch bei hohen Temperaturen realistischerweise möglich wäre. Aufgrund Bejahung der Suggestivfrage wurde dem BF vorgehalten, er sage die Unwahrheit. Aus der Sicht der Vernehmungsperson sei er mit dem Flugzeug von Kamerun nach Europa gereist (s. Niederschrift BFA Seite 6f). Hätte er mit „Nein“ geantwortet, wäre es unter Umständen möglich gewesen, dem BF vorzuhalten, dass er zuvor angegeben habe, das Auto sei vom Schlepper geparkt worden. Sie seien zu Fuß weiter gegangen (s. Niederschrift BFA Seite 6). In Anbetracht der dokumentierten Entstehung der Aussage des BF, vermag das erkennende Gericht nicht auszuschließen, dass die suggestive Frageweise Einfluss auf das Beweisergebnis hatte. Zufolge der Literatur können nämlich durch suggestive Befragung auch Scheinerinnerungen in eine Aussage Eingang finden (vgl. Hermanutz/Litzcke/Kroll [Hrsg], Strukturierte Vernehmung und Glaubwürdigkeit4 [2018] 31f). Demgegenüber formulierte das erkennende Gericht seine Fragen in der mündlichen Verhandlung offen („Über welche Länder sind Sie nach Österreich gereist und wie lange haben Sie sich in den durchreisten Ländern aufgehalten?“). Insofern ist den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Beweisergebnissen ein wesentlich höherer Beweiswert beizumessen und ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass es der belangten Behörde durchaus offenstand, allenfalls aus deren Sicht bestehende Widersprüche in den Aussagen des BF im Zuge dieser aufzuzeigen und diese mittels geeigneter Fragestellung näher zu erörtern.
II.2.4. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vorliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
II.2.5. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:
II.2.5.1. Zur politischen Betätigung des BF
II.2.5.1.1. Beweiswürdigung und Abgleich mit den Länderinformationen
Die Feststellung zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim SCNC ab 2009 gründet sich auf die gleich gebliebene Verantwortung des BF im gesamten Verfahren (s. Niederschrift BFA Seite 5, 8; VH-P Seite 10f). Das Verbot des SCNC und dessen Auflösung ergeben sich einerseits aus den vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Länderinformationen (s. Bescheid Seite 24; Anglophone separatists Seite 9; LIB) und andererseits aus den Schilderungen des BF im gesamten Verfahren (s. Niederschrift BFA Seite 9; VH-P Seite 11). Dass der BF nach der Auflösung des SCNC infolge des Verbots dieser Organisation als Mittelsmann unter anderem für die ADF tätig gewesen sei und er bei Angriffen des Militärs die ADF verständigt habe, damit diese Zivilisten schütze, er demnach eine alarmierende Funktion gehabt habe, gab er in der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P 11). Diese Angaben lassen sich sehr gut mit jenen in der Einvernahme vor dem BFA vereinbaren. Schon in dieser meinte er, sie („wir“) hätten ab 2017 begonnen, sich zu wehren. Jedoch sei er kein ambazonischer Kämpfer gewesen (s. Niederschrift BFA Seite 8f). Zudem erweisen sich die Angaben des BF auch als mit den vom erkennenden Gericht eingeholten Länderinformationen sehr gut vereinbar, wonach viele Mitglieder des (radikaleren) SCNC Youth Wing den Gruppen der Selbstverteidigung beigetreten und aus den Überresten des SCNC unter anderem auch bewaffnete Gruppen hervorgegangen seien sowie das rigide Vorgehen der Regierung zunächst im In- und Ausland zu einem großen Zuspruch für die Verteidigungskräfte geführt habe (s. Anglophone separatists Seite 9f).
II.2.5.1.2. Zu den Verfahrensmängeln in erster Instanz
Bezogen auf das erstinstanzliche Verfahren ist jedenfalls zu bemängeln, dass sich die belangte Behörde mit dem im Asylverfahren wesentlichen Zeitraum (unmittelbar) vor Ausreise der BF nicht befasste und dessen Rolle nach Auflösung des SCNC 2017 gar nicht näher ergründete. Vielmehr beließ es die belangte Behörde bei einem in sich widersprüchlichen und auch mit dem im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationsblatt vom 07.10.2022 nicht zu vereinbarenden Vorhalt: Dass es „in jüngster Vergangenheit zur Gründung unterschiedlicher föderalistischer sowie separatistischer Organisationen“ gekommen sei, darunter auch des Southern Cameroons National Council – also des SCNC –, während dieser zugleich „seit längerem in mehrere Fraktionen aufgesplittert bzw. in anderen Organisationen aufgegangen und innerhalb Kameruns inzwischen politisch völlig bedeutungslos“ sei (s. Niederschrift BFA Seite 8 bzw. Bescheid Seite 34), ist in sich widersprüchlich. Eine Organisation, die politisch völlig bedeutungslos ist, kann nicht gleichzeitig eine solche sein, die neu gegründet wurde und sich unter jenen sieben föderalistischen bzw. separatistischen Organisationen eines Landes finden, die einer Asyl- und Fremdenrechtsbehörde auf einem anderen Kontinent bekannt ist. Die Unvereinbarkeit mit dem im Bescheid zitierten Länderinformationsblatt ergibt sich daraus, dass das BFA dem SCNC politische Bedeutungslosigkeit attestiert und diese als ausschließlich in Asylverfahren weiterlebende „Phantom-Organisation“ bezeichnet (s. Bescheid Seite 33). In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass Hinweise dahingehend fehlen, auf welche Quellen sich die belangte Behörde mit diesem Vorhalt überhaupt bezog (s. Beschwerde Seite 13).
Dementgegen findet sich im Länderinformationsblatt Folgendes: „Seit Beginn des Konflikts in Northwest und Southwest wird gegen Mitglieder der im Jänner 2017 verbotenen Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und des Southern Cameroons National Council (SCNC) mit Strafverfolgung vorgegangen.“ (s. Bescheid Seite 24). Diese Informationen stimmen mit jenen im aktuellen Länderinformationsblatt überein (s. LIB 07.03.2025 Seite 27). Nach dem Verständnis dieses Gerichtes kommt einer oppositionellen Organisation „politische Bedeutungslosigkeit“ im Sinne von fehlender Relevanz jedenfalls dann nicht zu, wenn diese (staatlich) verboten wird, deren Mitglieder aus Sicht der Regierung als Bedrohung wahrgenommen und deshalb verfolgt werden. Dass sich – wie das BFA ausführt – „diverse neu gegründete Gruppierungen weitaus militanter und gewaltaffiner generieren als es der SCNC jemals war“ (s. Bescheid BFA Seite 32), mag sein. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang aber, dass die neu gegründeten Gruppen wegen ihres gewalttätigten Vorgehens einerseits weniger politische Anziehungskraft als der SCNC im den Regionen North West und South West haben und andererseits infolge der verübten Gewalt im Gegensatz zum SCNC nicht wegen ihres gewaltlosen politischen Eintretens für mehr Autonomie im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen. Die offenbar schwindende politische Anziehungskraft neuer Gruppen ergibt sich dabei aus den vom erkennenden Gericht eingeholten Berichten, wonach die finanzielle Unterstützung der Separatisten insbesondere seitens Staatsangehöriger Kameruns im Ausland aufgrund verübter Gewalttaten gegenüber Zivilisten, darunter Studenten und Lehrern sowie der falschen Vorstellung vieler Spender, es würde mit den Spenden humanitäre Hilfe und nicht Waffenkäufe finanziert, zurückgehe (zur nachlassenden Finanzierung aus dem Ausland vgl. The Guardian Post Daily 11.10.2024; Anglophone separatists Seite 21; zur Verübung von Gewalttaten gegenüber [bestimmten] Zivilisten The Anglophone Crisis Seite 7ff und 2024 Country Reports Section 3, Security of the Person, lit. a.). Dass die „gewaltaffinen“ Gruppen „weitaus stärker im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen“ würden als der SCNC, ergibt sich aus dem aktuellen und dem im Bescheid herangezogenen Länderinformationsblatt vom 07.10.2022 nicht. Demnach werden nach aktuellem wie auch nach altem Länderinformationsblatt politische Gegner und Anglophone in Nordwest und Südwest mitunter willkürlich verhaftet und Mitglieder des SCNC strafrechtlich verfolgt (s. LIB 07.03.2025 Seite 22, 27; Bescheid BFA Seite 24). Diesen Informationen ist dementsprechend nicht zu entnehmen, gewaltfreie politische Betätigung würde in den anglophonen Gebieten Kameruns von den Sicherheitskräften weniger stark unterdrückt oder gar akzeptiert werden.
II.2.5.2. Zur Fluchtgeschichte des BF
II.2.5.2.1. Beweiswürdigung und Abgleich mit den Länderinformationen
Die Feststellungen dazu, dass die Behörden auf den BF aufgrund des von ihm angebotenen Zahlungssystems Mobile Money aufmerksam geworden sind, ihn inhaftiert, seinen Parteiausweis vom SCNC gefunden und ihn im Weiteren festgehalten und gefoltert haben und dem BF schließlich sowohl die Flucht als auch die Ausreise aus Kamerun gelungen ist, gründet sich auf die im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleich gebliebene und stringente Verantwortung des BF (s. Niederschrift BFA Seite 4ff; VH-P Seite 9ff).
Der BF schilderte, dass seine Verhaftung durch die Sicherheitskräfte damit begründet worden sei, dass ambazonische Kämpfer Überweisungen an seinem Kiosk getätigt hätten und ihm dies auch nagewiesen werden könne, da Telefonnummern der Kämpfer zuvor überwacht worden seien (s. Niederschrift BFA Seite 4f; VH-P Seite 9). Dass es dem BF nicht gelungen wäre, den Vorwurf illegitimer Handlungen mithin eine Unterstützung der Rebellen bei Beschaffung der Waffen plausibel darzulegen (s. Bescheid Seite 32), kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Eingangs ist festzuhalten, dass der BF im gesamten Verfahren gleichbleibend angab, er habe einen Kiosk besessen und dort Geldtransfers im Rahmen des Zahlungssystems Mobile Money für den Anbieter MTN angeboten (s. Niederschrift BFA Seite 4, VH-P Seite 6f, 9). Auch berichtigte er seine zwölfstellige Mobiltelefonnummer, nachdem er eine fehlerhafte schriftlich und mündlich gemachte diesbezügliche Angabe in der Einvernahme vor dem BFA erkannte und legte noch dazu mit Beschwerde eine Umsatzliste für den Monat Juli 2024 vor, um die Tätigkeit als Anbieter von Mobile Money nachzuweisen (s. Niederschrift BFA Seite 10; Aktenseite 35, 57, 153ff). Zweifel an der beruflichen Tätigkeit des BF bestehen somit nicht. Aus den vom Gericht eingeholten Länderinformationen geht zudem sehr wohl hervor, dass die Behörden Kameruns wenige Monate vor der vom BF angegebenen Inhaftierung und Flucht nach wie vor die im Jahr 2019 entdeckte Finanzierung separatistischer Gruppen durch Mobile Money verfolgten. Es wird die Inpflichtnahme der Telekommunikationsbehörden im April 2024 beschrieben, die Mechanismen der Überwachung auszubauen und etwa sechs Monate später berichtet, dass die (physische) Überwachung der Mobile Money Anbieter seit 2019 in den frühen Morgen- und Abendstunden verstärkt wurde, um Separatisten zu verhaften. Es hätten nämlich aufgrund der Erkenntnisse der Finanzkriminalitätsbehörden die Separatisten die Gelder überwiegend zu diesen Tageszeiten abgeholt (vgl. Cameroon Concord 18.04.2024; The Guardian Post Daily 11.10.2024). Da der BF als Mitglied des SCNC und damit einer verbotenen sezessionistischen Organisation zwar – wie von ihm vorgebracht – nicht bereit gewesen ist, mit den Separatisten im Kampf gegen die Sicherheitskräfte teilzunehmen (vgl. „Nein, ich war kein ambazonischer Kämpfer.“), deren politische Ziele aber insofern teilte, als er die Aggression als von den Sicherheitskräften ausgehend angesehen und den bewaffneten Widerstand als berechtigt angesehen habe (vgl. „[…] nachdem wir uns zu wehren begonnen hatten.“; s. Niederschrift BFA Seite 8f), erweist es sich entgegen den Ausführungen der belangten Behörde (Bescheid Seite 32) in Zusammenschau mit zuvor genannten Berichten sehr wohl als plausibel, dass der BF in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten ist. Wie dargelegt stand das Zahlungssystem Mobile Money im maßgeblichen Zeitraum im Fokus der Regierung und der BF überzeugte das Gericht in der mündlichen Verhandlung davon, dass er die politischen Ziele des SCNC teile (s. VH-P Seite 10f). Demnach ist es in Anbetracht der identen politischen Ziele des BF und der Separatisten – wenngleich Unterschiede bei der Wahl der Mittel zu deren Erreichung bestehen – naheliegend, dass die Sicherheitskräfte ihm unterstellten, er wisse über Aufenthaltsorte der Rebellen und die Standorte ihrer Camps Bescheid.
Der BF schilderte außerdem, dass er zur Polizeistation verbracht, von der Polizei festgehalten, misshandelt und gefoltert worden sei. Von dort sei er weiter in ein BIR-Camp gebracht und in diesem wiederum gefoltert worden (s. Niederschrift BFA Seite 4f; VH-P Seite 9). Aus dem im Bescheid herangezogenen und dem aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich, dass in den Konfliktgebieten (somit auch in den Regionen Northwest und Southwest) das Militär schwere Menschenrechtsverletzungen begehe und sei Polizeibrutalität einschließlich Misshandlung und Folterung Gefangener nach wie vor ein Problem (vgl. Bescheid Seite 18; LIB 07.03.2025, Seite 17, 26). Den vom erkennenden Gericht eingeholten weiteren Berichten ist zudem in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des BF zu entnehmen, dass anglophone Bürger von den Sicherheitskräften ohne Haftbefehl festgenommen, inhaftiert und misshandelt würden, um Informationen oder Geständnisse zu erpressen. Auch gäbe es Berichte über von der Regierung oder deren Agenten ausgehende willkürliche und rechtswidrige Tötungen (2024 Country Reports Section 1, Security of Life, lit. a, Section 3, Security of the Person, lit. a.). Schließlich seien die BIR zufolge dem von der belangten Behörde zitierten, dem aktuellen Länderinformationsblatt und dem Wikipedia-Eintrag Einheiten des kamerunischen Heeres (s. Bescheid Seite 24; LIB 07.03.2025 Seite 16; Wikipedia-Auszug „Bataillon d’intervention rapide“), die laut dem Jahresbericht des Department of State des US-Außenministeriums in den Konflikt zwischen Regierung und anglophonen Separatisten stark involviert sei (vgl. 2024 Country Reports, Section 1, Security of Life, lit. a). Der BF gab an, es gäbe Camps dieser Einheit, in denen Südkameruner hingerichtet würden. Außerdem sei ihm beim Transfer in ein solches Camp klar geworden, dass sein Leben nun zu Ende sei, da noch nie jemand lebendig aus so einem Lager entkommen sei (vgl. Niederschrift BFA Seite 5; VH-P Seite 9). In Zusammenschau mit den zuvor angeführten, von der Regierung Kameruns ausgehenden rechtswidrigen Tötungen erweist sich auch dieser Aspekt der Angaben des BF als von den Informationen zu seinem Herkunftsland gedeckt. Es erscheint nachvollziehbar und plausibel, dass eine in den Konflikt mit den frankophonen Separatisten involvierte Spezialeinheit des Militärs außergerichtliche Tötungen fernab der Öffentlichkeit in Lagern durchführe. Deshalb waren die Angaben des BF auch in diesem Punkt als glaubhaft zu erachten.
Schließlich hätte der BF vom BIR-Camp mit weiteren Mithäftlingen an einen ihm unbekannten Ort verbracht werden sollen. Der Pick-up habe allerdings in der Nähe des Ortes XXXX eine Panne gehabt, habe der BF eine Unachtsamkeit der diskutierenden Soldaten genützt und sei in den Busch geflohen. Nachdem er bei Tagesanbruch zwei Vertriebene angetroffen habe, habe er von deren Unterkunft aus mit seiner Frau und seinem Anwalt telefoniert. Letzterer habe ihm zur Flucht geraten. Die Frau habe ihm von der dreimaligen Nachschau der Soldaten erzählt. Sie sei infolge der Bedrohungen durch die Soldaten verängstigt worden und mit den Kindern zu ihrem Onkel ins Dorf XXXX gezogen (s. Niederschrift BFA Seite 5ff; VH-P Seite 7, 9f). Der Onkel der Frau des BF habe binnen einer Woche einen Schlepper für 3 Millionen Francs (Anm.: Franc de la Coopération Financière en Afrique [CFA-Francs], umgerechnet etwa € 4.600) organisiert. Die Ausreise des BF sei mit dem Verkauf eines Grundstücks durch die Mutter und den Verkauf des Autos des BF finanziert worden (s. Niederschrift BFA Seite 6; VH-P Seite 12). Auch in dieser Hinsicht war die Fluchtgeschichte frei von wesentlichen Widersprüchen, weshalb den Angaben des BF insgesamt Glauben zu schenken war.
II.2.5.2.2. Zur Glaubwürdigkeit der Angaben des BF betreffend seine Fluchtgeschichte
Die BF schilderte seine Erlebnisse sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung in freier Rede und machte umfangreiche und detaillierte Angaben. Dabei traten keine wesentlichen Widersprüche zu Tage und entstand für das erkennende Gericht besonders in der mündlichen Verhandlung aufgrund der spontanen Beantwortung einer Zwischenfrage betreffend die Führung in der ADF nicht der Eindruck, der BF hätte ein nicht erlebtes Konstrukt auswendig gelernt und im Zuge der Befragungen wiedergegeben. Hervorzuheben sind deshalb im Folgenden die mit seiner Fluchtgeschichte nicht unmittelbar in Zusammenhang stehenden Details, seine im Wesentlichen gleichartige Verantwortung im Verfahren und die Verbesserung von als unrichtig erkannten Angaben.
Der BF schilderte schon in der Einvernahme vor dem BFA, dass er von der Polizei am 05.08.2024 – einem „ghost town day“ – inhaftiert worden sei, nachdem er aus Protest gegen die Regierung Kameruns den Tag mit seiner Familie zu Hause verbracht habe (s. Niederschrift BFA Seite 4). In der gesamten Einvernahme vor dem BFA erwähnte er nicht, dass es sich bei „ghost town days“ stets um Montage handelte. Dies gab er erst in der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 12). Den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Länderinformationen zufolge, handelt es sich bei diesen „ghost town days“ tatsächlich um Montage (vgl. Anglophone separatists Seite 29). Dass dieser für die Fluchtgeschichte des BF unwesentliche Umstand faktisch richtig ist, war als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Angaben des BF zu werten. Einerseits war dieses Detail für seine Fluchtgeschichte unwesentlich und andererseits war der BF in der Lage seine Fluchtgeschichte in einen konkreten Zeitrahmen und zu den Lebensgewohnheiten an diesem Tag (vgl. Niederschrift BFA Seite 4: „[…] Keine geschäftlichen Tätigkeiten sollen an diesen Tagen ausgeführt werden. Ich war deshalb an diesem Tag zuhause […]“) einzubetten. Daher lagen in Bezug auf diese Angabe zwei Glaubhaftigkeitsmerkmale, nämlich ein überflüssiges Detail und die Raum-Zeitliche Einbettung der Geschehnisse, vor (vgl. Hermanutz/Litzcke/Kroll, Strukturierte Vernehmung und Glaubwürdigkeit4 59ff, 68ff). Auch erweisen sich diese Angaben des BF gerade deshalb als glaubhaft, weil es ihm offenbar nicht darum ging, sein gesamtes Wissen bezüglich dieses unwesentlichen Details betreffend die „ghost town days“ schon in der Einvernahme vor dem BFA wie ein auswendig gelerntes Konstrukt darzubringen. Hätte der BF – wie von der belangten Behörde angenommen – tatsächlich einen nicht erlebten Sachverhalt geschildert, wäre er aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestrebt gewesen, das gesamte auswendig gelernte Konstrukt umgehend zu schildern.
Außerdem konnte der BF mit der Benennung zumindest eines früheren Anführers der ADF ein weiteres für die Fluchtgeschichte unwesentliches Detail korrekt benennen. Der genannte Lucas Ayaba Cho wird als Anführer der ADF angeführt und sei, wie vom BF angegeben, in Norwegen aufhältig (s. VH-P Seite 12; Wikipedia-Auszug „Liste der ambazonischen militanten Gruppen“; 2024 Country Reports, Section 1, Security of Life, lit. c; Anglophone separatists Seite 14, 17, 38 FN 98). Der Umstand, dass die genannten „Tapang Tvo“ und Mark Bareta nicht als Anführer der ADF geführt werden, beschädigt die Glaubwürdigkeit des BF nicht. Bei Mark Bareta handelt es sich um den Betreiber der pro-separatistischen Website „Bareta News“, welche auch in den vom Gericht eingeholten Länderinformationen als Quelle herangezogen wird (s. Anglophone separatists Seite 37 FN 63; Wikipedia-Auszug „Liste der ambazonischen militanten Gruppen“ FN 69). Tapang Ivo wiederum ist den vom erkennenden Gericht eingeholten Informationen zufolge ein aus dem Ausland agierender separatistischer Aktivist (Anglophone separatists Seite 38 FN 98, 99). Das über Nachfrage der Richterin erfolgte spontane Aufzählen eines Anführers der ADF bzw. weiteren Persönlichkeiten, die im Umfeld der separatistischen Organisationen in seinem Heimatland stehen bzw. standen, ist ein weiteres starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte des BF und spricht auch für dessen politische Identifikation mit dem Ziel der Autonomie der anglophonen Gebiete in Kamerun.
Der Glaubwürdigkeit des BF schadete es wie eingangs erwähnt nicht, dass die Fluchtgeschichte nicht in allen Einzelheiten gleichlautend wiedergegeben wurde. Im Folgenden werden die aufgetretenen Unterschiede in den Aussagen wiedergegeben:
So gab der BF etwa vor dem BFA an, dass ein maskierter Polizist in der letzten Nacht in der Polizeidienststelle zu ihm gekommen sei und ihm „Sicherheit“ versprochen habe, falls der BF ihm die Camps der Kämpfer zeigen würde (s. Niederschrift BFA Seite 5). Demgegenüber meinte er in der mündlichen Verhandlung, der maskierte Beamte in besagter letzter Nacht hätte ein Gewehr gehabt und nicht Sicherheit, sondern seine Freilassung in Aussicht gestellt, wenn der BF ihm „die Wahrheit“ bezüglich der Lager der Freiheitskämpfer gesagt hätte (s. VH-P Seite 9). Diese unterschiedlichen Angaben stellen aus Sicht des Gerichts keinen tatsächlichen Widerspruch dar, da der BF mit „Sicherheit“ auch die „Freilassung“ gemeint haben könnte.
Die zwei Vertriebenen, die den BF nach seiner Flucht aufgenommen hätten, hätten einmal in einer Hütte und einmal in einem Zelt gelebt (s. Niederschrift BFA Seite 6, VH-P Seite 10). Dieser vermeintliche Widerspruch kann jedoch auf eine unterschiedliche Übersetzung durch die herangezogenen DolmetscherInnen (wie zum Beispiel das englische Wort „Hut“ oder „Shelter“ als Hütte oder Zelt übersetzt werden kann) zurückzuführen sein.
Als der BF von seiner Frau erfahren habe, dass die Polizei bei ihm zuhause gewesen sei und nach ihm gesucht hätte, sei der BF zufolge den Angaben vor dem BFA von seiner Frau angerufen worden (s. Niederschrift BFA Seite 6). Hierbei handelt es sich zwar um einen Widerspruch, der jedoch eine für den Fluchtgrund unwesentliche Nebenhandlung betrifft und kann dieser Widerspruch das ansonsten glaubhaft vorgebrachte und mit den Länderinformationen übereinstimmende Vorbringen des BF nicht derart erschüttern, dass ihm bloß aus diesem Grund eine gänzliche Unglaubwürdigkeit unterstellt werden könnte.
In der Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, seine Mutter hätte das Stück Land, das zuvor seinem Vater gehört habe und auf dem sie ein Haus errichten habe wollen, schon Monate vor der Inhaftierung und Flucht des BF verkauft (s. Niederschrift BFA Seite 6), während er es in der mündlichen Verhandlung so formulierte, dass er ihr zunächst die Lage erklärt und sie das Land, eine Kakaoplantage in einem kleinen Dorf „deshalb“ verkauft hätte (s. VH-P Seite 12). Auch bezüglich dieses geringfügigen Unterschiedes in den Angaben ist anzumerken, dass er den Kern seiner Fluchtgeschichte nicht tangieren. Vielmehr erweist sich die Erzählung seiner Fluchtgeschichte dadurch, dass er sie nicht zweimal komplett ident – eben wie ein auswendig gelerntes Konstrukt – schilderte, als authentisch und glaubhaft.
Schließlich stellt auch das Zugeben einer Erinnerungslücke betreffend seine geschäftliche Mobiltelefonnummer mit der Begründung, er habe aus Stress und aufgrund des im Rahmen der Einvernahme nicht verfügbaren Mobiltelefons eine falsche Nummer genannt (s. Aktenseite 57), aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein starkes Indiz für die Glaubwürdigkeit des BF dar. Es zeigt einerseits, dass der BF bereit war, an der Feststellung des Sachverhaltes betreffend seine Flucht mitzuwirken und andererseits handelt sich dabei um ein Glaubhaftigkeitsmerkmal (Hermanutz/Litzcke/Kroll, Strukturierte Vernehmung und Glaubwürdigkeit4 99ff).
II.2.5.2.3. Zu den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde
Hinsichtlich der beweiswürdigenden Ausführungen des BFA ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf den individuellen Fluchtgrund des BF umfangreiche Recherchen durchführte, während sich die belangte Behörde – wie im Folgenden aufgezeigt wird – nur oberflächlich mit den zur Verfügung stehenden Informationen auseinandersetzte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Einvernahme des BF vor dem BFA – wie schon in II.2.3. ausgeführt – unter dem Eindruck eines Vorhaltes stand, dem eine Suggestivfrage voranging und somit nicht frei von Verfahrensmängeln war.
Dem BF wurde von Seiten der belangten Behörde betreffend den SCNC ein weiterer, für das Verfahren wesentlicher Vorhalt gemacht. Diesbezüglich ist schon eingangs festzuhalten, dass sich der BF aus Sicht des Gerichts keineswegs in Widersprüche verstrickte, als er angab, die neu gegründeten (Anmerkung: separatistischen) Gruppen „gehören aber alle zum SCNC“ und es sei zudem gefährlich sich zum SCNC zu bekennen (s. Niederschrift BFA Seite 8; Bescheid Seite 32). Aus dem von der belangten Behörde zitierten Länderinformationsblatt ergibt sich, dass der SCNC verboten worden sei, dessen Mitglieder strafrechtlich verfolgt würden und es zunehmend zu Veranstaltungsverboten, Festnahmen oder Gewaltanwendung gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit Planung und Durchführung nicht genehmigter Demonstrationen gegen die Regierung komme (s. Bescheid Seite 24). Die nach wie vor bestehende Strafverfolgung gegen die Mitglieder des verbotenen SCNC sowie die willkürliche Verhaftung politischer Gegner und Anglophone in Nordwest und Südwest ergibt sich auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt (s. LIB 07.03.2025, Seite 27). Zudem sind den vom erkennenden Gericht eingeholten Berichten das Verbot des SCNC und eine Zunahme der von Sicherheitsbehörden ausgehenden Gewalt gegenüber Demonstranten ab dem Jahr 2017 zu entnehmen (vgl. Anglophone separatists Seite 9f). Inwieweit es daher nicht gefährlich sei, eine Mitgliedschaft zum SCNC oder die oppositionelle Einstellung gegenüber der Regierung Kameruns preiszugeben, erschließt sich aus den beweiswürdigenden Ausführungen des BFA nicht. Auch das Mitführen eines Mitgliedsausweises in einer Geldtasche erweist sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung, dass der BF als Mobile Money-Anbieter im Wesentlichen Überweisungen und Auszahlungen gegen Entgelt vorgenommen hat und er von den Sicherheitskräften zuhause überrascht wurde, als nicht widersprüchlich. Er gab in der mündlichen Verhandlung an, die Polizei hätte nicht das Recht gehabt, ihn ohne Haftbefehl zu durchsuchen und habe er den Ausweis in der Brieftasche vergessen (s. VH-P Seite 13). Wenn man – wie der BF – nicht mit sofortiger Inhaftierung rechnet, erscheint es nicht als unvorsichtig oder gar widersinnig, allenfalls vorliegende Beweise für die Mitgliedschaft zu einer verbotenen (aber gewaltfreien) oppositionellen Organisation deren politische Ziele man nach wie vor teilt, zu vernichten. Es ist schließlich auch alles andere als „faktenwidrig“, dass die separatistischen Gruppen zum SCNC „gehören“ (vgl. Niederschrift BFA Seite 8). In vielen dieser Gruppierungen finden sich Mitglieder des SCNC Youth Wing wieder und sind aus den Überresten des SCNC unter anderem bewaffnete Gruppen hervorgegangen (vgl. Anglophone separatists Seite 9f). Dem Protokoll der Einvernahme vor dem BFA, welches nach § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand dieser Amtshandlung liefert, ist anders als den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde nicht zu entnehmen, der BF hätte gesagt, bewaffnete separatistische Gruppen würden „unter dem Dach des SCNC“ (Anmerkung: einer gewaltlosen sezessionistischen Organisation) operieren (vgl. Wikipedia-Auszug „Nationalrat Südkameruns“; Niederschrift BFA Seite 8; Bescheid Seite 32).
Mit den umfangreichen Ausführungen der belangten Behörde zum in Österreich ausgestellten Mitgliedsausweis des SCNC und des „Affidavits“, denen jeweils kein Beweiswert zukomme, weil sich dies aus „langjähriger Erfahrung (…) mit dem in Frage stehenden Verein“ ergebe, zeigt die belangte Behörde keinen für die Fluchtgeschichte des BF relevante Aspekte auf. Es mag sein, dass diesen Beweismitteln – wie im Übrigen auch den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärungen der Gattin und des Anwaltes des BF (s. Aktenseite 149ff) – kein hoher Beweiswert zukommt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass an die Stelle der konkreten Auseinandersetzung mit der Fluchtgeschichte des BF Ausführungen zur Führungslosigkeit eines österreichischen Vereins und zu allfälligen Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften durch die für diesen Verein handelnden Personen treten könnten (s. Bescheid Seite 33f). Soweit das BFA ausführt, dass die Ausstellung derartiger Mitgliedsausweise in einigen Fällen zum „Erfolg“ (zur Statuszuerkennung) führe, ist festzuhalten, dass dies zumindest vorliegend nicht an den wenig aussagekräftigen Dokumenten liegt. Diesen kann nämlich nur eine Mitgliedschaft des BF beim „ XXXX XXXX “ ab Dezember 2024, eine grobe Beschreibung der Situation in den anglophonen Gebieten im Herkunftsstaat des BF, eine sehr vage Beschreibung der Rolle des BF („[…] he was an activist campaigning for the restoration of Southern Cameroons independence. […]“) und die vom Vereinsobmann geäußerten Rückkehrbefürchtungen betreffend den BF entnommen werden (s. Aktenseite 47 ff, 55). Dem schließlich von der belangten Behörde gezogenen Schluss, diese Dokumente würden mit den vorgelegten Lichtbildern über die Verhaftung des BF – die zum Zweck der Vorlage im Asylverfahren angefertigt worden und gestellt sein könnten (so die Mutmaßung der belangten Behörde) – „zwangsläufig“ auf ein erfundenes Konstrukt schließen lassen (s. Bescheid Seite 34), kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Wenn der Beweiswert dieser vorgelegten Dokumente gering ist, hätte die belangte Behörde – auch im Hinblick auf die ausführlichen Angaben des BF – begründen müssen, weshalb gerade die wenig aussagekräftigen Dokumente dermaßen zu Lasten des BF zu berücksichtigen wären, dass dessen Fluchtvorbringen gar nicht mehr zu prüfen wäre (vgl. Bescheid Seite 34f).
II.2.5.3. Zur Verfolgung des BF bei Rückkehr
Die Feststellung zur politischen Verfolgung des BF bei Rückkehr in den Herkunftsstaat gründet sich darauf, dass der Fluchtgeschichte des BF Glauben zu schenken war. Dass er bei einer Rückkehr nach Kamerun willkürlich in Haft genommen, ohne Gerichtsprozess lange inhaftiert und in der Haft Folter bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein würde, ergibt sich daraus, dass er im Verfahren glaubhaft gemacht hat, dass diese Umstände (mit Ausnahme einer langen Haft) schon vor seiner Ausreise vorgefallen seien. Es erweist sich somit als glaubhaft, dass der BF von staatlicher Seite verfolgt wurde. Diese glaubhafte Verfolgung gründet sich die Länderinformationen berücksichtigend darauf, dass der BF als Mitglied des in Kamerun verbotenen SCNC und der zumindest passiven Beihilfe bei der Finanzierung separatistischer Gruppen mit dem von ihm angebotenen Zahlungssystem Mobile Money in das Visier der Sicherheitsbehörden geriet. Da ein Abgleich seiner Angaben mit den Länderinformationen ergab, dass das Zahlungssystem Mobile Money zeitlich kongruent mit seiner Fluchtgeschichte im Fokus der Behörden Kameruns war, liegen dem erkennenden Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um ein erfundenes Konstrukt handeln könnte. Zwar ist zu berücksichtigen, dass in Kamerun prinzipiell kein Meldewesen existiert, es auch kein zentrales Fahndungs- und Strafregister gibt und die Sicherheitsbehörden in der Regel nicht landesweit nach Personen fahnden (s. II.1.6.1.), der BF ist den Behörden jedoch als Mitglied des verbotenen SCNC bereits bekannt und ist er aus der Haft geflohen. Für das erkennende Gericht ist daher maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF zumindest bei seiner Einreise nach Kamerun Behördenkontakt haben müsste und er im Zuge dieses Behördenkontaktes jedenfalls Gefahr laufen würde, Verfolgungshandlungen von Seiten des Staates ausgesetzt zu sein.
II.2.6. Zur asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat
II.2.6.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material.
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren nicht entgegen.
II.2.6.2. Ergänzende Informationen betreffend den Konflikt in den anglophonen Regionen
Die Feststellungen zu Ursprung, Entwicklung und aktueller Lage des anglophonen Konflikts stützen sich im Wesentlichen auf den Bericht ACLED-Armed Conflict Location Event Data Project, GI-TOC - Global Initiative against Organized Crime: Non-State Armed Groups and Illicit Economies in West Africa: Anglophone separatists. Die darin enthaltenen Feststellungen zum SCNC, wonach dieser eine gewaltlose sezessionistische Organisation sei, außerdem auf den Wikipedia-Auszug „Nationalrat Südkameruns“. Dass die anglophone Diaspora zu Beginn des bewaffneten Konfliktes bei Finanzierung separatistischer Gruppen eine zentrale Rolle spielte, dann jedoch aufgrund von Übergriffen dieser gegen die Zivilbevölkerung und dem Bewusstsein der Spender, dass Gelder für Waffenkäufe verwendet wurden, abnahm, ergibt sich aus dem Artikel von The Guardian Post Daily. Dass die nationale Finanzkriminalitätsbehörde Kameruns die Muster bei der Abholung von Überweisungen per Mobile Money durch die Separatisten bereits im Jahr 2019 erkannte und diese Form der Finanzierung auch im Jahr 2024 noch im Fokus der Behörden stand, ergibt sich aus dem Artikel von The Guardian Post Daily vom 11.10.2024 und jenem von Cameroon Concord vom 18.04.2024.
Die Feststellungen zu den aktuellen Zielen der anglophonen Separatisten gründen sich auf den Bericht von Asylos (The Anglophone Crisis).
Die Feststellungen zur Bedeutung von Mobile Money in Kamerun stützt sich auf den Artikel von business in cameroon.
Die Feststellungen zum Bataillon d’intervention rapide (BIR) gründen sich einerseits auf den Wikipedia-Auszug „Bataillon d’intervention rapide“ und andererseits in Bezug auf den Einsatz von BIR-Soldaten im Konflikt mit den anglophonen Separatisten und die Vorfälle betreffend BIR-Soldaten im Jahr 2024 auf den Bericht des USDOS - US Department of State: 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Cameroon.
Die Festnahme und Inhaftierung anglophoner Bürger ohne Haftbefehl, deren Inhaftierung und Misshandlung um Informationen oder Geständnisse zu erpressen, die aus dem Bericht des US Department of State ebenso hervorgeht, musste in diesem Zusammenhang nicht nochmalig festgestellt werden. Diese Umstände sind bereits dem Länderinformationsblatt im Abschnitt „Folter und unmenschliche Behandlung“ unter II.1.6.1. festgestellt. Demzufolge begehe die Armee in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter, vor allem bei der Durchsuchung von Dörfern auf der Suche nach Separatisten und Waffen
II.3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Der BF befindet sich unzweifelhaft außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Dem BF wurde als Mitglied der verbotenen sezessionistischen Organisation SCNC, der sich nach wie vor politisch für die Anliegen der anglophonen Bevölkerung engagierte, unterstellt, in seiner Herkunftsregion mit den von ihm angebotenen Geldtransfers (Mobile Money) zur Finanzierung von separatistischen Organisationen beizutragen. Die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung steht mit der politischen Tätigkeit des BF in direktem Zusammenhang und ist daher ein Verfolgungsgrund im Sinne der GFK jedenfalls gegeben.
Die Voraussetzung für wohlbegründete Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400). Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen, sind nicht mehr beachtlich, um die Furcht vor Verfolgung wohlbegründet erscheinen zu lassen (VwGH 10.03.1993, 92/01/0879, 10.03.1994, 94/19/0259).
Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausreise und der Verfolgung ist im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben, hat doch der BF sein Heimatland, nachdem er sich kurze Zeit versteckt hielt, bei erster Gelegenheit verlassen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380).
Dass die Furcht des BF vor staatlicher Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden Kameruns wohlbegründet ist, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt und wird daher auf die diesbezügliche Beweiswürdigung in Punkt II.2.5. verwiesen. Die Befürchtungen des BF decken sich sowohl mit den allgemeinen Informationen im Länderinformationsblatt als auch mit den speziellen, in den zum Akt genommenen Berichten enthaltenen Informationen zum Konflikt in den anglophonen Regionen Kameruns. Dementsprechend sind die Befürchtungen des BF objektiv nachvollziehbar.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiter ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Der BF brachte unzweifelhaft eine staatliche Verfolgung, konkret durch die Sicherheitsbehörden der Republik Kamerun, vor. Angesichts der dem BF drohenden willkürlichen Inhaftierung, der drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung sind auch die Voraussetzungen der Eingriffsintensität gegeben, sodass eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie vorliegt.
Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; VwGH 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).
Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, 89/16/0069). Dies entspricht auch der sich insbes. aus § 15 AsylG 2005 ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der VwGH als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Die Beurteilung eines Vorbringens als glaubhaft bzw. nicht glaubhaft stellt einen Akt der freien Beweiswürdigung dar (VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005, ob eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, setzt ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus (VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, unter Bezugnahme auf die sich aus Art. 4 StatusRL ergebenden unionsrechtlichen Anforderungen). Im Übrigen hat der VwGH bereits klargestellt, dass die Frage der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN) und sohin im Allgemeinen nicht revisibel ist (VwGH 03.09.2021, Ra 2020/14/0282).
Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.5. dargestellt, erschien das Vorbringen des BF unter Berücksichtigung der oben angeführten Leitlinien in der Judikatur des EGMR und des VwGH glaubhaft und nachvollziehbar, deckt sich mit dem aktuellen Länderbericht und den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen. Dementsprechend können – die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich in Bezug auf Personen, die für die Unabhängigkeit oder mehr Autonomie für die anglophonen Regionen der Republik Kamerun eintreten, nicht geändert – die Rückkehrbefürchtungen des BF auch aktuell objektiv nachempfunden werden.
Der BF hat die Republik Kamerun infolgedessen aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen seiner politischen Gesinnung verlassen. Er befindet sich außerhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und ist weder in der Lage noch im Hinblick auf die bestehende Furcht vor Verfolgung gewillt, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. Dem BF ist damit gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberichtigten war außerdem gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der gegenständliche Fall war im Wesentlichen aufgrund der glaubhaften Angaben des BF zu entscheiden. In Bezug auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit stütze sich das erkennende Gericht auf die einheitliche Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte und liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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