W250 2254592-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.02.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“) vom 30.09.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 05.10.2021 zugestellt, wurde von ihm jedoch nicht fristwahrend behoben. Der Bescheid wurde sodann am 17.12.2021 durch das BFA an den Beschwerdeführer übergeben.
3. Die vom Beschwerdeführer in weiterer Folge erhobene Beschwerde gegen genannten Bescheid wurde seitens des BFA mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2021 als verspätet zurückgewiesen.
4. Im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.01.2022 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.09.2021.
5. Mit weiterem Schreiben vom 18.01.2022 brachte der Beschwerdeführer über seine damaligen Rechtsvertretung den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“) bezüglich der Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2021 ein.
6. Mit Bescheid des BFA vom 14.03.2022 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.
Dieser Bescheid wurde mit 30.03.2022 wirksam zugestellt.
7. Nach Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte vom 26.08.2022 wurde mit Bescheid vom 31.08.2022 die auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für zwei Jahre verlängert.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.09.2022 zugestellt.
8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2023, GZ W184 2254592-1/11E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 30.09.2021 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
9. Mit Antrag vom 24.06.2024 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wiederum um Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter angesucht. Dem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 11.09.2024 entsprochen und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um weitere zwei Jahre verlängert.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.09.2024 zugestellt.
10. Am 23.12.2024 erging gegenüber dem Beschwerdeführer seitens des BFA die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG. Es wurde in dem Schreiben angemerkt, dass es sich dabei um eine Information handle und im fortgesetzten Verfahren die Möglichkeit bestehe, Stellung zu nehmen. Eine Antwort auf das Informationsschreiben sei nicht notwendig. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder der Einstellung des Aberkennungsverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
11. Mit schriftlicher Eingabe vom 09.03.2025 wurden durch den Beschwerdeführer die Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt.
Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegenständlich nicht vorlägen. Durch den Sturz des Assad-Regimes in Syrien sei es zu keiner für die Beurteilung des Fortbestehens des rechtskräftig zuerkannten Schutzstatus relevanten Änderung der maßgeblichen Sachlage gekommen, die Sicherheitslage sei weiterhin als prekär anzusehen und habe sich in einzelnen Landesteilen in den letzten Wochen sogar verschlechtert. Für den Beschwerdeführer bestehe auch weiterhin die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. die ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. In Syrien bestehe außerdem nach wie vor kein wirksamer Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht wegen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens möglich, eine Familienzusammenführung in Österreich zu bewirken, weshalb eine Gefährdung seines Rechts auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geltend gemacht werde. Die Stellung der beiden Anträge löse eine Entscheidungspflicht nach § 73 AVG aus. Auch im vom Amts wegen einzuleitenden Statusaberkennungsverfahren nach § 9 AsylG 2005 müsse der Anspruch auf Erledigung zulässig sein, zumal schon die Verfahrenseinleitung zahlreiche Einschränkungen von Rechtspositionen für den Beschwerdeführer mit sich bringe und die Gefahr bestehe, dass das BFA das Verfahren ad infinitum führen könne. Nachdem der Grund für die Verfahrenseinleitung die Annahme des BFA sei, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht mehr vorlägen, bestehe zusätzlich sein rechtliches Interesse, dieses strittig gewordene Rechtsverhältnis zu klären. Darum stelle er weiters den Antrag auf Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiter bestehen.
12. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 14.04.2025 wurde der Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag auf Feststellung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde dazu zusammengefasst angegeben, dass gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 das BFA der Vertretungsbehörde mitzuteilen habe, ob die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen oder des subsidiär Schutzberechtigen wahrscheinlich sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) handle es sich bei einer solchen Mitteilung um keinen Bescheid, obwohl die Vertretungsbehörde in weiterer Folge an die durch das BFA getroffene Prognose gebunden sei. Eine solche Mitteilung sei daher nicht gesondert anfechtbar und könne allenfalls im Wege einer Beschwerde gegen die verfahrensabschließende Entscheidung der Vertretungsbehörde rechtlich bekämpft werden. In diesem Falle stehe es dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) offen, auch die Einschätzung des BFA zur Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen sei anzuführen, dass kein Recht des Asylberechtigten auf Erteilung eines Einreisetitels für seine Familienangehörigen nach § 35 AsylG 2005 bestehe.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.04.2025 zugestellt.
13. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 09.05.2025 Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid.
Zusammengefasst wird darin ausgeführt, dass von einem Verständnis der Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 AsylG 2005 ausgegangen werde, wonach allein der Umstand des „anhängigen“ Aberkennungsverfahrens ein Erteilungshindernis des Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 darstelle und demnach gerade in diesem Verfahren kein Rechtsschutz in Bezug auf die Frage der Rechtsmäßigkeit eines Aberkennungsverfahrens zu erlangen sei. Im vom Amts wegen eingeleiteten Statusaberkennungsverfahren bestehe ebenfalls der Anspruch auf Erledigung eines Antrags auf Einstellung dieses Verfahrens, weshalb das BFA den Antrag auf Einstellung einer meritorischen Erledigung zuführen hätte müssen. Gleiches gelte für den zurückgewiesenen Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Ein Zuwarten bis zur abschließenden Entscheidung im Aberkennungsverfahren sei dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht zumutbar, weil bereits die Verfahrenseinleitung Rechtsfolgen nach sich ziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 30.09.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine daran geknüpfte einjährige Aufenthaltsberechtigung erteilt. Im Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nach wie vor über den Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Mit Mitteilung des BFA vom 23.12.2024 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 in Kenntnis gesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers sowie der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Zum Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens:
Zunächst ist festzuhalten, dass im AsylG 2005 kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens normiert ist.
Der VwGH hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).
In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Einstellungsantrages geltend, dass die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ihm die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, obgleich das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Aberkennungsverfahren dazu führt, dass das BFA im Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln keine positive Mitteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Stattgabe der Anträge auf internationalen Schutz seiner Familienmitglieder abgeben darf, damit noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung einhergeht. Im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens seitens des BFA oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers steht den Familienangehörigen jedenfalls eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen.
In einer Gesamtbetrachtung ist somit nicht zu erkennen, dass bereits durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Eine Antragslegitimation liegt dementsprechend nicht vor und wurde der Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
3.1.2. Zum Feststellungsantrag auf (Weiter-)Bestehen der Flüchtlingseigenschaft:
Das AsylG 2005 normiert des Weiteren kein Recht, einen Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu stellen. Im vorliegenden Fall ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Feststellung ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellen soll.
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/03/0217).
Auf ein Aberkennungsverfahren übertragen ist festzuhalten, dass eine Person, welcher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, diesen Schutzstatus nicht schon aufgrund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens verlustig geht. Dem Beschwerdeführer kommt somit trotz Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens weiterhin unstrittig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Der Feststellungantrag des Beschwerdeführers ist somit ins Leere gerichtet und wurde vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
3.2 Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise