IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei 2014 aus der syrischen Armee desertiert und über Damaskus nachhause gelangt. Erst 2022 sei ihm die Ausreise gelungen. Er lehne es ab, in einer der Streitkräfte in Syrien zu kämpfen und am Krieg teilzunehmen. Aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise werde ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Zwei seiner Brüder, die den Grundwehrdienst verweigerten, hätten in Österreich Asylstatus, weshalb er auch Gefahr laufe, als Familienangehöriger von Wehrdienstverweigerern wegen einer unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung verfolgt zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Mitte 30, Staatsangehöriger von Syrien, Araber und Sunnit. Seiner Muttersprache Arabisch beherrscht er in Wort und Schrift. Im Herkunftsstaat wurde er in XXXX geboren ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ), im Bezirk XXXX , etwa 5 km von der türkischen Grenze entfernt im Norden der Provinz Hasaka. Dort wuchs er als eines von zehn Geschwistern bei den Eltern auf, besuchte neun Jahre die Grundschule und drei weitere ein Gymnasium. Anschließend arbeitete er in der Landwirtschaft.
Seine Identität steht nicht fest. Behauptetermaßen absolvierte er von Anfang Mai 2010 bis Anfang August 2014 den Militärdienst und erreichte den Dienstgrad „Sergeant“ (Arabisch: raqib, رقیب). Er ist er seit über fünf Jahren mit einer in XXXX ( XXXX ) im Nachbarbezirk XXXX ( XXXX , XXXX ) geborenen Landsfrau verheiratet und hat Kinder mit ihr, seinen Angaben nach zwei Töchter.
Nachdem einer seiner Brüder Mitte 2020 nach Österreich gelangt war und Asylstatus erhalten hatte, verließen auch der Beschwerdeführer und ein weiterer Bruder Syrien, um hierher zu kommen, was dem Bruder im Juli 2022 gelang, worauf auch diesem der Asylstatus zuerkannt wurde.
Der Beschwerdeführer gelangte im Herbst 2022 von der Türkei illegal nach Griechenland und darauf ebenso nach Ungarn und am 28.10.2022 Österreich, wo er sogleich in der Grenzgemeinde internationalen Schutz beantragte.
Im Herkunftsland leben weiterhin die Eltern des Beschwerdeführers mit etwa 60, vier Brüder im Alter von Ende 20 bis Anfang 40, die beiden älteren sind berufstätig in einer Fabrik bzw. einer Bäckerei, sowie zwei volljährige Schwestern. Eine weitere Schwester lebt in der Türkei. Mit seinen Angehörigen in Syrien ist der Beschwerdeführer telefonisch und mit WhatsApp in Kontakt. Er hat angegeben, dass sich seine Gattin und die Töchter in XXXX aufhalten.
Der Beschwerdeführer ist gesund, strafgerichtlich unbescholten und Bezieher von Leistungen der Grundversorgung; für drei Wochen 2023 und von 10.06.2025 bis 04.02.2026 war er als Arbeiter vollversichert beschäftigt. Er wohnt seit Herbst 2024 bei seinen beiden Brüdern und mit drei weiteren aus Syrien stammenden volljährigen Männern in einer Mietwohnung.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien mit Stand 17.07.2023 zitiert. Aus diesem ergibt sich, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers schon damals nicht unter der Herrschaft des Regimes Assad stand. Das BFA fasste zusammen: „Ihre Heimatregion steht aktuell unter kurdischer Kontrolle.“ Derzeit steht ein am 08.05.2025 erschienenes Länderinformationsblatt zur Verfügung, das beinhaltet, dass dies unverändert der Fall ist.
Im Kapitel „Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)“ heißt es dazu: Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025).
Die Monatsübersicht aus www.cartercenter.org bestätigt, dass diese Angabe zu Nordostsyrien für XXXX im Bezirk XXXX weiterhin zutrifft, wo als „controlled by“ SDF aufscheint.
Betreffend den Wehrdienst dort ist schon den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu entnehmen (zu „Wehrpflichtgesetz der ‚Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien‘“), dass am 4.9.2021 das Dekret Nr. 3 erlassen wurde, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Das aktuelle Länderinformationsblatt nennt im Kapitel „Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“ als wehrpflichtig gemäß Erklärung des Verteidigungsbüros der Autonomen Verwaltung die zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 geborenen Männer (Shaam 10.1.2024). Vor 1998 Geborene sind noch immer nicht wehrpflichtig.
1.3 Zum Fluchtvorbringen:
1.3.1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich etwa vor einem halben Jahr zur Ausreise entschlossen (demnach ca. Ende April 2022) und sei wegen des Krieges sowie vor dem Militärdienst geflüchtet. Bei einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben. Mit irgendwelchen Sanktionen habe er indes nicht zu rechnen.
Anschließend verließ er nach knapp zwei Wochen die zugewiesene Unterkunft ohne Angabe einer Anschrift und entzog sich so bis Anfang 2023 dem Verfahren.
1.3.2 Rund 13 Monate nach der Erstbefragung brachte er beim BFA vor, er sei 2014 von der Armee des Regimes desertiert, in der er ab 2010 seinen Wehrdienst geleistet gehabt habe, zuletzt in XXXX . Dafür habe er eine Beurlaubung genutzt, sei bis XXXX gelangt und dortgeblieben. Zur Ausreise habe er sich „2014/2015“ entschlossen, tatsächlich ausgereist sei er illegal Anfang Juni 2022. Er wolle niemandes Schuld tragen und sich „kein Blut“ um den „Hals hängen“. Für Syrien gälte er „als Verräter“, das Regime verfolge ihn. Nach seiner Desertion sei er niemals bedroht worden und habe als Landwirt gearbeitet.
1.3.3 In der Beschwerde brachte er vor, er habe bis zu seiner Ausreise 2022 nahe bei XXXX gewohnt, und in seinem Herkunftsort sei das syrische Regime präsent, das in der Region auch „Sicherheitsquadrate“ habe. Wegen Razzien, die 2016 und 2017 in seinem Haus stattgefunden hätten, habe er sich verstecken und Unterkunft am Stadtrand nehmen müssen sowie versucht, den Herkunftsort zu verlassen und auszureisen, was ihm aber erst 2022 gelungen sei. Eine sichere und legale Wiedereinreise sei ihm nur über Grenzübergänge möglich, die vom syrischen Regime kontrolliert würden, da der Grenzübergang XXXX kein offizieller Grenzübergang sei und daher die Einreise über diesen unzumutbar und „auf offizielle legale Weise“ unmöglich, während die Grenzübergänge von der Türkei nur unter „zusätzlichen Bedingungen“ genutzt werden könnten.
1.3.4 Der Beschwerdeführer ist nicht wehrpflichtig oder in Gefahr, zwangsweise rekrutiert zu werden. Im Herkunftsstaat war er keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt. Eine solche droht ihm auch nicht nach einer Rückkehr in seine Herkunftsregion, die Gemeinde XXXX und den früheren Wohnbezirk XXXX in der Provinz XXXX .
1.3.5 Es ist nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr in den Bezirk XXXX eine Rekrutierung durch Truppen der früheren Syrischen Arabischen Armee des Regimes Assad oder eine Verfolgung droht, weil er 2014 aus dem Dienst in diesen Truppen desertiert wäre.
1.3.6 Der Beschwerdeführer hat auch sonst keine ihm drohende Verfolgung im Herkunfts-staat glaubhaft gemacht und hält sich nicht aufgrund einer solchen außerhalb des Herkunfts-staates auf.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und die fortdauernde Abwesenheit der Streitkräfte des früheren Regimes in XXXX anhand der Daten des Carter Center und von Liveuamap (syria.liveuamap.com) sichergestellt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität steht nicht fest, weil er keine Urkunden im Original vorlegte, insbesondere keinen Ausweis.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass er dem Alter und der Herkunft nach verheiratet ist und Kinder hat. Betreffend die Ehe und Vaterschaft waren aber genauere Feststellungen nicht zu treffen, weil der Beschwerdeführer dazu Angaben erstattete, die mit den Urkunden(-Kopien) in Widerspruch stehen. So gab er das Geburtsjahr der Gattin abweichend von dem in deren Ausweis, der Heiratsbestätigung und dem Auszug aus dem Personenregister an (AS 74 versus 62, 65, 67), ebenso das Jahr der Eheschließung (AS 74 versus 65). Er gab auch den Namen der angeblichen ersten Tochter erstbefragt anders an als beim BFA (AS 5 versus 74).
2.2 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen in 1.2 wurden jeweils dem angeführten Länderinformationsblatt entnommen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat aus-gewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auf die beim BFA angebotene Möglichkeit, das Länderinformationsblatt mitzunehmen und dazu Stellung zu nehmen, verzichtete der Beschwerdeführer (AS 79). In der Beschwerde wird aus dem vom BFA verwendeten Länderinformationsblatt von 17.07.2023 zitiert und angeführt, es wäre aus jenem vom März 2024. Ferner zitiert die Beschwerde Publikationen aus den Jahren 2021 bis 2023 sowie zu den Grenzübergängen eine Anfragebeantwortung von Oktober 2023 und zum Wehrdienst das ecoi.net-Themendossier von März 2024. Damit wurde den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3 Zu den Fluchtgründen:
2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft zu machen, dass er sich aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund außerhalb des Herkunftsstaates aufhält.
2.3.2 Zutreffend zeigt das BFA auf (S. 144 f), dass sich die Heimatregion des Beschwerdeführers in der Hand der kurdischen Kräfte befindet und dort aufgrund fehlender administrativer Strukturen des (damaligen) syrischen Regimes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst durch dieses Regime droht.
2.3.3 Dem BFA ist beizupflichten, dass die behauptete Desertion im Jahr 2014 und der Ausreiseentschluss 2014/15 im Widerspruch zum weiteren Leben des Beschwerdeführers stehen und es nicht nachvollziehbar ist, dass dieser trotz Gefahr einer Bestrafung durch das syrische Regime weiterhin in Syrien verbleiben in den folgenden Jahren eine Familie gründen und einer geregelten Arbeit nachgehen hätte sollen. (S. 145)
2.3.4 Zutreffend zeigt das BFA auch (a.a.O.) auf, dass er bis zur Ausreise im von Kurden kontrollierten Gebiet lebte, ohne von diesen rekrutiert worden zu sein, zumal er auch das Höchstalter für den kurdischen Wehrdienst von 24 Jahren bereits erreicht (genauer: überschritten) habe.
2.3.5 Dem BFA ist zuzustimmen, dass auch aus den sonstigen Umständen konnte keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festzustellen ist. (S. 148)
2.3.6 Es ist daher nachvollziehbar, dass das BFA daraus schließt, dass die Angaben unplausibel und nicht glaubhaft sind, und eine Verfolgung durch die (damalige) syrische Regierung bei Rückkehr in die Heimatregion nicht glaubhaft ist, (S. 145) sowie ferner, (S. 146) dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte (also wie angeführt Rasse; Religion etc.).
2.3.7 Die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung erweisen sich somit als richtig, weshalb sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. In der Beschwerde konnte der Beschwerdeführer mit seinem (zudem erstmaligen) Vorbringen betreffend die Unrechtmäßigkeit einer Streitmacht der AANES, weshalb der „Selbstverteidigungsdienst“ Zwangsarbeit sei, diese Überlegungen nicht erschüttern; das Überschreiten des wehrpflichtigen Alters wird darin nicht in Abrede gestellt, auch nicht die Möglichkeit, in das Herkunftsgebiet zu gelangen (z. B. aus der Kurdenregion des Irak über XXXX ), ohne Truppen des (ehemaligen) Regimes Assad zu begegnen.
Somit wird nichts substantiiert dargelegt, was an der Beweiswürdigung betreffend die behaupteten Fluchtgründe zweifeln ließe. Die im Beschwerdeverfahren unveränderte Herrschaftssituation erforderte keine ergänzenden Ermittlungen, auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Übernahme durch die Übergangsregierung, die am weiterhin fehlenden Zugriff des ehemaligen Regimes im Herkunftsgebiet nichts ändert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren.
Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071)
3.2 Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund Desertation aus der Armee des ehemaligen Regimes sowie drohender (womöglich zwangsweiser) Rekrutierung durch die SDF wurde nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht. Den Feststellungen nach ist sie nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich. In Bezug auf die vorgebrachte Furcht hat sich nach den Feststellungen auch nicht ergeben, es würde dem Beschwerdeführer deswegen oder aus anderen Gründen eine Verfolgung drohen, hielte er sich wieder in XXXX und dem Bezirk XXXX auf.
3.3 Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zu Grunde zu legen. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz. 35, mwN)
Ein Aufzeigen des Bestehens einer bloßen Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann somit für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 führen, wenn es für die Zuerkennung eines solchen Schutzes an der Voraussetzung einer ausreichend konkreten und unmittelbar den Beschwerdeführer persönlich betreffenden aktuellen und maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen wie Rasse, Religion etc. fehlt. Das ist vorliegend den Feststellungen zufolge der Fall.
3.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt zudem die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. vor der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 24.01.2024, Ra 2023/19/0408, Rz. 9, mwN)
3.5 Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen. (VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043, Rz. 11)
3.6 Somit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA nicht zu beanstanden. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Umstände haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht erfüllt.
Demnach hat das BFA den Antrag des Beschwerdeführers betreffend den Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und daher abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist bereits durch die belangte Behörde vollständig erhoben worden und weist weiterhin die gebotene Aktualität auf. Im Gegensatz zu anderen Landesteilen war vorliegend auch bereits zur Zeit des Verfahrens beim BFA das frühere Regime in der Herkunftsregion nicht an der Macht (anders als bei VwGH 22.09.2025, Ra 2025/18/0115). Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN)
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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