W235 2315221-1/4E
W235 2315216-1/4E
W235 2315211-1/3E
W235 2315220-1/3E
W235 2315214-1/3E
W235 2315218-1/3E
W235 2315217-1/3E
W235 2315213-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.05.2025, GZ: ÖB Damaskus-2025.0.365.543, aufgrund des Vorlageantrags von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 5. mj. XXXX , geb. XXXX , 6. mj. XXXX , geb. XXXX , 7. mj. XXXX , geb. XXXX , 8. mj. XXXX , geb. XXXX und 9. mj. XXXX , geb. XXXX , 3., 4., 5., 6., 7., 8. und 9. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle: StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.02.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/0446/2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der im Antragszeitpunkt noch minderjährigen, im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Dritt-, Viert-, Fünft-, Sechst-, Siebt-, Acht- und Neuntbeschwerdeführer. Alle neun Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Am 09.10.2023 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die (im Antragszeitpunkt) acht minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführer brachten zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des syrischen Staatsangehörigen XXXX , seien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .09.2023 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).
1.1.2. Am 18.01.2024 erschienen die Beschwerdeführer persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut und füllte die Erstbeschwerdeführerin die für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehenen Befragungsformulare für sich sowie als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährigen Beschwerdeführer aus und unterfertigte sie. Weiters wurden Unterlagen betreffend die Identität der Beschwerdeführer sowie den Asylstatus der Bezugsperson und zum Nachweis ihres familiäres Verhältnis zur Bezugsperson vorgelegt.
1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 24.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus den Beschwerdeführern im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung per E-Mail am 07.02.2025 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf.
1.3. Die Beschwerdeführer erstatteten durch ihre ausgewiesene Vertretung am 17.02.2025 eine Stellungnahme und führten nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst aus, dass, sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, die Einreise zu gewähren sei. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei bzw. keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Selbstverständlich widerspreche es nicht unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Auch sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die Beschwerdeführer nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens neue Anträge einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Auch würde sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, mit der Entscheidung über die gegenständlichen Anträge zuzuwarten bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Ferner halte der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß § 35 AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen sei. Eine solche Abwägung lasse die Behörde vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen.
1.4. Mit E-Mail vom 24.02.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass eine positive Prognoseentscheidung nur dann möglich sei, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Das Gesetz regle nicht ausdrücklich, wann eine negative Prognoseentscheidung zu treffen sei. Allerdings ergebe sich aus § 35 Abs. 4 AsylG, dass eine negative Prognoseentscheidung dann notwendig sei, wenn die Voraussetzungen für eine positive nicht vorlägen. Da § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes daher eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in § 35 AsylG. Das in der Stellungnahme geforderte Eingehen auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer auf andere Umstände, als auf die im gemäß § 35 AsylG normierten Einreiseverfahren, sei nicht vorgesehen. Auch die Gründe, die zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson geführt hätten, seien für das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG nicht relevant. Daher werde von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Notwendigkeit erkannt, die am 24.01.2025 übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.08.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/0446/2024, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die im Zeitpunkt der Antragstellung acht minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 03.03.2025 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst ausgeführt, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Weiters wurde ausgeführt, dass Ziel der Bestimmung des § 35 Abs. 4 AsylG sei, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine „positive“ Mitteilung dürfe nicht ergehen, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. In der Folge wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 17.02.2025 sinngemäß wiederholt und weiters ausgeführt, dass, da im vorliegenden Fall der Zusammenführende über den Status des Asylberechtigten verfüge und die Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft besitzen würden, die Familienzusammenführungsrichtlinie anwendbar sei. Der EuGH habe festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde.
Angeregt werde, folgende Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen:
„Ist Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2025, GZ: ÖB Damaskus-2025.0.365.543, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass als allein tragender Grund für die Abweisung der Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nur in Betracht gekommen sei, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde habe, wenn – wie im gegenständlichen Fall – ein Verfahren zur Aberkennung anhängig sei, seitens des Bundesamtes eine negative Mitteilung zu ergehen. Die Abweisung der gegenständlichen Anträge sei ex lege gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG erfolgt. Die geforderte Aussetzung des Verfahrens bis zur inhaltlichen Entscheidung über die Aberkennung widerspreche dieser gesetzlichen Bestimmung. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen bereits wiederholt festgestellt. Das Gesetz stelle in seinem § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG explizit allein auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens als solches ab und knüpfe bereits hier an die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. Dies sei auch konsequent, da die Bezugsperson mit Anhängigmachung eines Aberkennungsverfahrens wieder in das Stadium ihres unsicheren Aufenthaltsstatus zurückfalle, weshalb die Statusgewährung an Familienangehörige nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne. Daher sei der Einreiseantrag abzulehnen. Ein späteres Ergebnis eines solchen Aberkennungsverfahrens sei laut unmissverständlicher gesetzlicher Regelung nicht maßgebend.
5. Am 14.05.2025 stellten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Vorlageantrag. Begründend wurde nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass es die Beschwerdevorentscheidung verabsäumt habe, sich mit der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die vorgenommene Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG auseinanderzusetzen. Folge man der Interpretation der belangten Behörde, könnte ein Verfahren gemäß § 35 AsylG jederzeit durch die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status verhindert werden, ohne dass die Antragsteller die Möglichkeit hätten, dagegen rechtlich vorzugehen. Die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung vermöge dieses Rechtschutzdefizit nicht zu beseitigen, da dies einerseits neuerliche Antragsgebühren mit sich bringe und andererseits in der Zwischenzeit Kinder volljährig werden könnten sowie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen wären. Die Antragsteller würden sohin regelmäßig erhebliche Rechtsnachteile erleiden.
6. Am 01.07.2025 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.
7. Eine Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Fremdenregister am 13.02.2026 sowie in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes am selben Tag hat ergeben, dass der der Bezugsperson mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .09.2023 zuerkannte Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2025 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt wurde, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und unter Spruchpunkt III. wurde ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Weiters wurde gegen die Bezugsperson eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist und eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkte IV., V. und VI.).
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist seit 12.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der im Antragszeitpunkt minderjährigen Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer. Alle neun Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Am 09.10.2023 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die im Antragszeitpunkt acht minderjährigen Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Damaskus schriftlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG. Am 18.01.2024 sprachen die Beschwerdeführer persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus vor.
Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater aller acht im Antragszeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer, der syrische Staatsangehörige XXXX , geboren am XXXX , genannt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .09.2023, GZ. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Am 24.01.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2025 wurde der Bezugsperson, XXXX , der mit Erkenntnis vom XXXX .09.2023 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Bezugsperson eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Diese Entscheidung begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen dahingehend, dass das Aberkennungsverfahren infolge des Sturzes des Assad-Regimes eingeleitet worden sei, da eine zwangsweise Rekrutierung der Bezugsperson und eine GFK-relevante Verfolgung im Hinblick auf drohende Verfolgungshandlungen wegen der Wehrdienstverweigerung der Bezugsperson durch das ehemalige syrische Regime nicht mehr gegeben seien. Die Herkunftsregion der Bezugsperson werde aktuell von den Kräften der neuen syrischen Übergangsregierung kontrolliert. Das syrische Assad-Regime verfüge in Syrien über keine Gebietshoheit mehr, sondern bestünden nur noch zersplitterte Gruppierungen von Regimeüberbleibseln. Die Sicherheitskräfte des alten Regimes und die syrische arabische Armee seien aufgelöst worden. Daraus folge, dass das syrische Assad-Regime in der Herkunftsregion der Bezugsperson nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit habe, sie zu rekrutieren, zu verhaften oder wegen allfälliger Wehrdienstverweigerung zu bestrafen. Die Bezugsperson habe keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung gegenüber verinnerlicht. Sie betätige sich in Österreich nicht exilpolitisch, opponiere nicht gegen die lokalen Machthaber und rücke auch sonst nicht in das Blickfeld der neuen syrischen Regierung, der HTS oder anderer Gruppierungen. Die Bezugsperson werde weder von der syrischen Regierung noch von anderen Gruppierungen in Syrien als politischer Gegner wahrgenommen. Im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion der Bezugsperson ergebe sich keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer Rekrutierung durch die aktuelle syrische Übergangsregierung, durch Kräfte der HTS oder sonstiger Gruppierungen. In Bezug auf die derzeitige syrische Übergangsregierung sei festzuhalten, dass die syrische arabische Armee nach den Länderberichten aufgelöst worden sei, keine Wehrpflicht mehr bestehe und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden solle. Für Zwangsrekrutierungen lägen keine Anhaltspunkte vor. Seit dem Sturz Bashar Al Assads seien die staatlichen Strukturen und Administration des syrischen Militärs gänzlich von der HTS geführten Übergangsregierung übernommen worden. Die neue Regierung spreche sich gegen eine Wehrpflicht aus und habe die Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Sohin bestehe in Syrien keine Gefahr einer Einberufung in das syrische Heer und einer damit einhergehenden Beteiligung an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen, weshalb auch jener durch die Bezugsperson vorgebrachte Asylgrund, nämlich eine drohende Einberufung in die Assad-Armee, nicht mehr gegeben sei, da das Assad-Regime zerschlagen und sohin nicht mehr existent und handlungsfähig sei. Weitere asylrelevante Verfolgungshandlungen hätten im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ist das Beschwerdeverfahren seit 12.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Aufgrund der Situation in Syrien, die sich seit dem Sturz des Regimes von Bashar Al Assad wesentlich geändert hat, erfolgte die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. Weiters wird nicht erkannt, dass das Aberkennungsverfahren nicht zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wurde, sodass im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Auch das Beschwerdeverfahren ist im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erst seit ca. zweieinhalb Monaten beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und befindet sich sohin noch innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu den Antragstellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus und zwar insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.
Ferner gründen die Feststellungen zur Person der Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zur Asylgewährung auf dem von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .09.2023, GZ. XXXX .
Die weiteren Feststellungen zum gegen die Bezugsperson geführten Aberkennungsverfahren sowie zur Wahrscheinlichkeitsprognose ergeben sich zum einen aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus, insbesondere aus der Mitteilung des Bundesamtes an die Österreichische Botschaft Damaskus vom 24.01.2025, und zum anderen aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 13.02.2026 sowie aus der Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes in seine elektronische Verfahrensadministration am selben Tag und aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2025, Zl. XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
§ 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)
(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).
§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[…]
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das in diesem Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, Zl. W184 2112510 u.a.).
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde nunmehr für Fremde die Möglichkeit geschaffen gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung – wie es in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnet wird – vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht – nämlich dem Bundesverwaltungsgericht – angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. z.B. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086).
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG mit allen Verfahrensgarantien zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
3.3. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der im Antragszeitpunkt minderjährigen Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer. Alle neun Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellte die Erstbeschwerdeführerin am 09.10.2023 für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die acht im Antragszeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde der asylberechtigte vermeintliche Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der acht im Antragszeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer genannt. Gegen die Bezugsperson wurde ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG eingeleitet, das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2025 mit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, der Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, einer Rückkehrentscheidung sowie der Feststellung, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist und der Einräumung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise endete. Das Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid ist noch offen.
3.3.1. Die Ausstellung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG verfolgt den asylspezifischen Zweck, nachziehenden Personen nach der Einreise ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611). Wie erwähnt hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung ist, ob die Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG erfüllt sind (vgl. VwGH vom 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299 und vom 09.01.2020, Ra 2019/19/0124).
3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gehalten, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführer auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darüber hinaus auch, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG erfüllt sind.
In diesem Zusammenhang ist auf eine zuletzt ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209/2025-9, E1210-2025-19, E 1211/2025-15, zu verweisen, in welcher der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in einem vergleichbaren Fall, mit welchem eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, mit dem Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen wurden, vom Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson anhängig sei, abgewiesen wurde, aufgehoben hat. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die [dortigen] Beschwerdeführer durch das angeführte Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden seien. In der weiteren Begründung wurde wörtlich ausgeführt wie folgt:
„Das Bundesverwaltungsgericht begründet in seinen vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Entscheidungen die Abweisung der nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln allein mit dem Umstand, dass ein Aberkennungsverfahren iSd § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 anhängig sei. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes stehe es ihm weder zu, die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zu überprüfen, noch liege eine Vorfrage iSd § 38 AVG vor, die zur Aussetzung des Verfahrens berechtigen würde. Es sei im Lichte des Art. 8 EMRK auch nicht geboten, in allen Fällen der Familienzusammenführung den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass es im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Einreiseanträgen nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzstatus anhängig ist.
Eine solche Auslegung steht jedoch nicht mit den Garantien des Art. 8 EMRK – auch im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in Einklang:
Es stellt grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers dar, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahren nach § 7 AsylG 2005 nicht zuzulassen [...].
Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art. 8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist […] darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wieder aufzunehmen […].
Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen […].
Mit diesen aus Art. 8 EMRK ableitbaren Garantien ist es jedoch nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge der Abweisung der Einreiseanträge gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 allein an den Umstand geknüpft wird, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 – und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist – anhängig ist, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt ist, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (dh. der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.
[…]
§ 35 Abs. 4 Z 1 (iVm § 34 Abs. 2 Z 3) AsylG 2005 ist jedoch einer verfassungskonformen Interpretation im Sinne der soeben dargelegten Garantien des Art. 8 EMRK zugänglich:
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung des Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen […].
Angesichts der durch Art. 8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht dabei jedoch nicht darauf beschränken, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§ 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.“
3.3.3. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG nicht einmal wahrscheinlich ist und darüber hinaus zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt.
Vor dem Hintergrund der Situation in Syrien, die sich durch den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 maßgeblich verändert hat, in Zusammenschau mit den Gründen der Bezugsperson, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben – nämlich die drohende Einberufung zum Wehrdienst in der Armee des Regimes von Bashar Al Assad – wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson zutreffend eingeleitet. Im Hinblick auf die Vielzahl von Aberkennungsverfahren, die aufgrund der politischen Veränderungen in Syrien vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Österreich eingeleitet wurden sowie aufgrund des Umstandes, dass nach dem Sturz des Assad-Regimes längere Zeit keine verlässlichen Informationen dahingehend vorlagen, wie sich die tatsächliche politische Lage in Syrien nunmehr darstellt und dem Bundesamt erst nach geraumer Zeit verlässliche Länderinformationen zur Situation in Syrien vorlagen, wird nicht erkannt, dass es im gegenständlichen Fall zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gekommen ist.
Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wurde somit zu Recht durchgeführt, das Verfahren wurde in einer zu vertretenden Verfahrensdauer geführt und auch im Lichte von Art. 8 EMRK kann keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung erkannt werden.
3.3.4. Wenn die Beschwerde geltend macht, dass eine Abweisung der Anträge ohne zuvor den Ausgang des Aberkennungsverfahrens abzuwarten nicht im Einklang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie stehe und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verletze, zeigt sie eine (Unions)rechtswidrigkeit nicht auf. Auch der Verfassungsgerichtshof sah in seiner oben angeführten rezenten Entscheidung, die sich ausführlich mit der verfassungskonformen Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG befasst, keine Notwendigkeit den EuGH mit einem Vorabentscheidungsverfahren zu befassen, weswegen auch der Anregung, dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht nähergetreten wird.
3.3.5. Zum Beschwerdevorbringen, das Parteiengehör sei verletzt worden bzw. es liege ein Begründungsmangel vor, ist auszuführen, dass die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2025 den Beschwerdeführern im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 17.02.2025 dem Bundesamt übermittelt wurden. Die via E-Mail eingebrachte (weitere) Stellungnahme des Bundesamtes vom 24.02.2025, in der eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer erfolgte, jedoch an der bisherigen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten wurde, wurde dem abweisenden Bescheid zugrunde gelegt. In den vorliegenden Fällen haben die Beschwerdeführer eine Beschwerde sowie nach Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag eingebracht und haben somit Gelegenheit gehabt, sich zu äußern. Somit wurde weder das Parteiengehör verletzt noch liegt ein Begründungsmangel vor.
3.3.6. Letztlich ist noch betreffend die nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht seit 12.12.2025 anhängige Beschwerde im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson darauf zu verweisen, dass diesbezüglich im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine unangemessene Verfahrensdauer ersichtlich ist. Auch sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund mit der Entscheidung über die Anträge gemäß § 35 AsylG weiter zuzuwarten, zumal es sich hier um eigenständige Visa-Verfahren handelt .
3.4. Die Beschwerde war sohin gemäß § 35 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es zudem an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Vor dem Hintergrund bzw. unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209/2025-9, E1210-2025-19, E 1211/2025-15, handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes um folgende Fragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:
1. Ist davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes als gegeben angenommen werden darf, wenn bereits eine diesbezügliche (negative) Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorliegt?
2. Ist davon auszugehen, dass das Aberkennungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wurde, wenn bereits eine diesbezügliche (negative) Entscheidung vorliegt?
3. Sind die in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025 aufgestellten Kriterien betreffend das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren (nur) für das vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führende Verfahren oder auch für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht relevant?
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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