Dann, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben wird, unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG 2014 einer Überprüfung durch das VwG (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2015/21/0068; E 1. März 2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007).
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