W258 2259218-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Margareta MAYER-HAINZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.07.2022, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2026 in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit im Umlaufweg zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und
1.) soweit der Beschwerdeführer die Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung der auf der Website des Sozialministeriums enthaltenen Kontaktinformationen zur XXXX , die auf den Beschwerdeführer hinweisen, begehrt, wird der Bescheid ersatzlos aufgehoben und der Datenschutzbehörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Weigerungsgrund aufgetragen.
2.) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 09.05.2022 brachte der Beschwerdeführer (Erstbeschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und in der Bescheidbeschwerde) zusammengefasst vor, er habe in seinem Namen und im Namen seines Sohnes Anträge auf Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung an das Bundesministerium für Arbeit gestellt, auf die es nicht innerhalb eines Monats reagiert habe. Er sei daher in seinen Rechten auf Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung verletzt worden.
2. Der Datenschutzbeschwerde war ein Antrag des Beschwerdeführers an das „Bundesministerium für Arbeit“ auf Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung vom 02.04.2022 beigefügt.
Darin führt der Beschwerdeführer einerseits zusammengefasst aus, seine berufliche E-Mail-Adresse bei der „ XXXX “ sei auf einer Website des „Sozialministeriums“ veröffentlicht worden; tatsächlich sei er bei der „ XXXX “ seit 11.10.2015 suspendiert. Die Verarbeitung der E-Mailadresse sei damit bereits bei der „ XXXX “ und damit auch beim Bundesministerium für Arbeit rechtswidrig.
Andererseits seien im Ausland erstellte personenbezogenen Daten bezüglich seines Sohnes und der Eltern seines Sohnes (dh des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Lebensgefährtin), nach der Geburt seines Sohnes unrichtig in die österreichischen Datenbanken eingetragen worden, etwa der Wohnsitz seines Sohnes.
3. Mit Bescheid vom 11.07.2022 lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers ab (Spruchpunkt 1.) und wies die vom Beschwerdeführer im Namen seines Sohnes erhobene Beschwerde mangels Vertretungsbefugnis zurück (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, es sei kein datenschutzrechtliches Schutzbedürfnis des Erstbeschwerdeführers erkennbar, weil er innerhalb von vier Jahren dreihundert Datenschutzbeschwerden bei der belangten Behörde eingebracht habe, und wesentlicher Inhalt seiner Beschwerden seine Trennung von seinem Sohn und seiner ehemaligen Lebensgefährtin sei. Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, der Erstbeschwerdeführer sei für seinen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt.
4. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.08.2022. Er und sein Sohn seien durch die Entscheidung in ihrem Recht auf Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt worden.
In Bezug auf die Beschwerde in seinem Namen führte er aus, Exzessivität könne nicht allein auf Grund einer häufigen Wiederholung von Anträgen angenommen werden, die Anträge müssten auch einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter aufweisen. Er habe erstmals eine Datenschutzbeschwerde gegen die mitbeteiligte Partei erhoben, weswegen von Exzessivität keine Rede sein könne. Die Spekulation der belangten Behörde über seine Motivlage sei rechtlich unerheblich.
In Bezug auf die Beschwerde im Namen seines Sohnes führte er aus, er habe die Beschwerde in elterlicher Verantwortung eingebracht.
5. Am 29.08.2022 legte die belangte Behörde den Antrag auf Verfahrenshilfe unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Über Mängelbehebungsauftrag vom 28.11.2023 forderte das erkennende Gericht den Beschwerdeführer in Bezug auf die Beschwerdeeinbringung im Namen des Sohnes auf, die Vertretungsbefugnis für seinen Sohn urkundlich nachzuweisen. Nach ungenutztem Ablauf der Frist, wies das erkennende Gericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. mit Beschluss vom 22.12.2023 mangels Vertretungsbefugnis des Einschreiters zurück. Der Beschluss blieb unangefochten.
7. Mit Beschluss vom 01.12.2023 wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, GZ Ra 2023/04/0002, vorgelegten Fragen gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 09.01.2025, C-416/23, über die Fragen entschieden, womit das Verfahren mit 09.01.2025 fortgesetzt war.
8. Am 22.01.2026 wurde über die Sache mündlich verhandelt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und einen Auszug der und in die beim erkennenden Gericht anhängig und anhängig gewesen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere in den Gerichtsakt zur hg AZ W258 2224654-1, sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist der Vater des am XXXX geborenen XXXX (in Folge „Kind“). Die alleinige Obsorge für das Kind kommt seit XXXX .2018 der Kindesmutter und ehemalige Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers zu, die mit dem Kind in Italien lebt. Der in Österreich lebende Beschwerdeführer wirft der Kindesmutter vor, das Kind gegen seinen Willen nach Italien verbracht zu haben und hat deswegen Verfahren zur Rückholung des Kindes geführt.
1.2. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zwischen 2018 und 2022 300 Datenschutzbeschwerden bei der belangten Behörde und bis 21.01.2026 207 Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, die überwiegend Sachverhalte zum Inhalt haben, die seinen Sohn und seine ehemalige Lebensgefährtin und die Verbringung seines Sohnes nach Italien betreffen. Dem Beschwerdeführer wurde für einzelne der 207 Beschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe gewährt und er von der Entrichtung der Eingabengebühr vorläufig befreit.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 02.04.2022 den folgenden Antrag an das „Bundesministerium für Arbeit“ (OZ 1 S 15 ff) (Fehler im Original):
„Hiermit stelle ich gemäß Art. 16 […] DSGVO) den Antrag auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten.
Hiermit stelle das minderjährige […] gemeinsame Kind […] vertreten durch seinen Vater XXXX , der in Ausübung elterlicher Verantwortung handelt, gemäß Art. 16 […] DSGVO) den Antrag auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten. […]
Die Anträge von XXXX XXXX gemeinsamen Kindes XXXX XXXX , wohnhaft XXXX , umfassen folgende Daten:
Sämtliche Daten von XXXX auf der heute abgerufenen Internetseite des Sozialministeriums: […]
XXXX Route anzeigen (Google Maps)
Telefon: XXXX
Mobilnummer XXXX
E-Mail: XXXX
XXXX
XXXX : XXXX Diese Organisation bietet: Infomaterial Praktikumsplätze Ehrenamtliche Mitarbeit […]
Sämtliche im Ausland zum […] gemeinsamen Kind […] erstellte personenbezogene Daten und zu seinen Eltern, die nach der Geburt am 14.05.2015 unrichtig in die österreichischen Datenbanken eingegangen sind. […]
XXXX […] war laut Dienstzeugnis vom 12.04.2021 der XXXX vom XXXX in der XXXX beschäftigt, was so von Anfang an schon nicht stimmt. Die Verarbeitung dieser unrichtigen personenbezogenen Daten verstößt schon bei der XXXX gegen § 1 DSG in Verbindung und verletzt Art. 8 EMRK. Das Sozialministerium verstößt mit der Veröffentlichung dieser unrichtigen personenbezogenen Daten […] gegen § 1 DSG in Verbindung mit Art. 8 EMRK.
Mit dem Datum 14.05.2015 beginnend werden Lebenssachverhalte zu den Personen der Familie XXXX unrichtig beurkundet und die Rechte des betroffenen Vaters und des am 14.05.2015 in Innsbruck (Klinik) geborenen Kindes gemäß Art. 8 EMRK in Verbindung mit § 1 DSGVO in einer diskriminierenden Art und Weise von zahlreichen Stellen in Österreich verletzt. […]“
Ich bin aus folgenden Gründen der Meinung, dass diese Daten unvollständig sind:
Siehe oben. Ich verlange, dass folgende Daten mit folgender Erklärung ergänzt werden: „[…] XXXX Route anzeigen (Google Maps)
Telefon: + XXXX
Mobilnummer:+ XXXX
E-Mail: XXXX
XXXX
Name des Rechtsträgers: XXXX Diese Organisation bietet: Infomaterial Praktikumsplätze Ehrenamtliche Mitarbeit […]“
Weiters wehrt er sich gegen Angaben in einem Bescheid XXXX vom 19.02.2019 wie folgt:
„ XXXX hatte im Zeitraum 27.05.2015 bis zum 27.08.2015 seinen Wohnsitz in Östereich.
Der Wohnsitz von XXXX liegt seit 28.08.2015 nicht mehr in Österreich.
Der XXXX ist sein 10.09.2015 eine Wohnsitz in Italien beginnend mit 14.05.2015 bis laufend gemeldet. […]
Erklärung:
[…] Der XXXX ist spätestens seit dem 10.09.2015 eine unrichtige Wohnsitzangabe zum […] gemeinsamen Kind […] im Ausland (hier: Italien) „beginnend mit 14.05.2015 bis laufend“ sowie eine unrichtige Wohnsitzangabe von XXXX beginnend mit 14.05.2015 bis laufend im Ausland (hier: Italien) bekannt. Der Wohnsitz des minderjährigen gemeinsamen Kindes von XXXX und XXXX , […] liegt auch am 28.08.2015 und danach noch in Österreich. Tatsächlich hat sich das am 14.05.2015 in Österreich geborene gemeinsame Kind […] nie aus seiner Wohnung in Österreich […] abgemeldet.“
Der Rest des sechsundzwanzigseitigen Antrags enthält im Wesentlichen Ausführungen, zur angeblich widerrechtlichen Verbringung des gemeinsamen Kindes und warum die dem gemeinsamen Kind nach UN-Kinderrechtskonvention eingeräumten Rechte durch Österreich verletzt werden.
1.4. Der Beschwerdeführer hat den Antrag an das Bundesministerium, soweit sie sich auf die auf der Website des Sozialministeriums abrufbaren Kontaktdaten der XXXX bezieht, und in weiterer Folge die Datenschutzbeschwerde, eingebracht, damit die auf der Website des Sozialministeriums enthaltenen Kontaktinformationen zur XXXX , die auf den Beschwerdeführer hinweisen, berichtigt werden, weil er zwischenzeitlich nicht mehr für die XXXX tätig ist.
1.5. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Antrag an das Bundesministerium und in weiterer Folge die Datenschutzbeschwerde eingebracht, um seiner Meinung nach unrichtiger Entscheidungen von Familiengerichten, Personenstands- und Meldebehörden außerhalb dafür in den jeweiligen Verfahrensordnungen vorgesehenen Wege zu korrigieren.
1.6. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Einkommen von etwa EUR 1.800 brutto, verfügt über kein Vermögen und ist für seinen Sohn unterhaltspflichtig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung bezüglich der Vaterschaft des Beschwerdeführers und der Obsorge der Kindsmutter gründen im Dekret des Landesgerichts Bozen vom XXXX , mit dem das alleinige Sorgerecht für den Sohn der Kindesmutter übertragen worden ist (hg AZ W258 2224654-1, Eingabe Beschwerdeführer vom 08.04.2024, OZ 188, Dekret Landesgericht XXXX .pdf), sowie den in der Aktenvorlage und Stellungnahme zu hg AZ W258 2224654-1, OZ 2 der belangten Behörde zitierten Ausführungen der italienischen (Datenschutz-)Aufsichtsbehörde, wonach das vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsmittel vom Appellationsgericht mit Beschluss vom 07.09.2018 zurückgewiesen worden sei. Weiters wird auch in der beglaubigten Übersetzung aus dem Italienischen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Italiens (Kassationsgericht) vom XXXX , damit übereinstimmend ausgeführt, dass das Jugendgericht ursprünglich ein gemeinsames Sorgerecht, in Folge aber das alleinige Sorgerecht der Mutter angeordnet habe (hg AZ W258 2224654-1, Stellungnahme mP vom 09.03.2024, OZ 46, S 47).
Die Feststellungen zum Konflikt des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter und zu den angestrengten Verfahren zur Rückholung des Kindes gründet im als wahr unterstellten Vorbringen des Beschwerdeführers (Antrag auf Berichtigung 02.04.2022, S 21 f, Verwaltungsakt OZ 1, S 35 f) und seinen Ausführungen in einem Parallelverfahren (W258 2224654-1).
2.2. Die Feststellung zur Anzahl der Beschwerden und ihrem Thema ergibt sich aus der Auflistung der belangten Behörde im Bescheid und in einem Auszug der am Bundesverwaltungsgericht mit Stichtag vom 21.01.2026 anhängig und abgeschlossenen Verfahren betreffend den Beschwerdeführt (OZ 26, Beilage ./II). Dass der Beschwerdeführer in einzelnen Bescheidbeschwerdeverfahren von der Entrichtung der EIngabengebühr befreit worden ist, gründet ebenfalls in die Einsicht der jeweiligen Verfahrensakten (siehe etwa den hg Beschluss zur AZ W258 2247184-2, mit dem dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe gewährt worden ist und stv für viele andere hg Beschluss zur AZ W258 2248060-1/2E, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe abgewiesen worden ist).
2.3. Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers an das Bundesministerium für Arbeit auf Berichtigung personenbezogener Daten gründen in den (zum Teil zitierten Stellen) des im Verwaltungsakt erliegenden Antrags.
2.4. Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für den Antrag an das Bundesministerium, soweit er sich auf die auf der Website des Sozialministeriums abrufbaren Kontaktdaten der XXXX bezieht, und in weiterer Folge für die in diesem Punkt erhobene Datenschutzbeschwerde, gründen in den folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer konnte nachvollziehbar angeben, warum er den Antrag an das Ministerium bzw die Datenschutzbeschwerde erhoben hat, wonach die Daten unrichtig seien, weil er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der auf ihn verweisenden Kontaktdaten der XXXX auf der Website des Ministeriums nicht mehr für die XXXX tätig gewesen sei („Nun, es ist so, dass auf der Internetseite des Sozialministeriums unrichtige Daten waren. Ich war damals ja schon suspendiert.“, Verhandlungsprotokoll vom 21.01.2026, S 4). Die Begründung stimmt im Wesentlichen auch mit Angaben in seinem Antrag an das Bundesministerium für Arbeit überein, wonach die ihn betreffenden Daten in Bezug auf die XXXX bereits bei der XXXX unrichtig verarbeitet würden und ihre Verarbeitung damit auch auf der Website des Sozialministeriums unrichtig wären.
Es kann in diesem Punkt auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Verfolgung seiner datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte nur vorgibt und tatsächlich datenschutzfremde Motive verfolgt, zumal der Beschwerdeführer über Vorhalt, dass die auf ihn verweisenden Kontaktdaten zwischenzeitlich nicht mehr auf der Website des Sozialministerium aufrufbar seien, zugestanden hat, dass die Beschwerde damit grundsätzlich erledigt sei und er dazu heute keine Datenschutzbeschwerde mehr einbringen würde (Verhandlungsprotokoll vom 21.01.2026, S 5, „[…] meine Beschwerde wäre damit erledigt. Es könnte sein, dass die E-Mailadresse noch bei Websitearchiven aufrufbar ist, das kann ich aber nicht sagen. […] für diesen Punkt würde ich heute keine Datenschutzbeschwerde mehr einbringen.“).
2.5. Die Feststellungen, wonach es dem Beschwerdeführer mit seinen datenschutzrechtlichen Anträgen darum geht, die (rechtskräftigen) Entscheidungen anderer Behörden zu korrigieren, gründen in den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung, wonach er einerseits sein Begehren, aus Italien übernommene Einträge zu berichtigen, darauf stützt, dass er gegen rechtskräftige Entscheidungen italienischer Behörden argumentiert. Etwa indem er entgegen der rechtskräftigem und dem Beschwerdeführer bekannten Dekrets des Oberlandesgerichtes Trient, Außenabteilung Bozen, vom XXXX , wonach die alleinige Obsorge für seinen Sohn der Kindsmutter zukommt, argumentiert, warum er dennoch zur Obsorge berechtigt sei (Antrag auf Berichtigung 02.04.2022, S 24 f, Verwaltungsakt OZ 8, S 22 f). Oder indem er aus formalen Gründen einen Wohnsitz des Kindes in Innsbruck argumentiert, obwohl ein solcher durch italienische Behörden in Italien bestimmt worden ist (Antrag auf Berichtigung 02.04.2022, S 3 f, Verwaltungsakt OZ 1, S 17 f).
Andererseits darauf, als er die Berichtigung von Feststellungen in einem Bescheid der XXXX vom 19.02.2019 begehrt, die sich auf den durch italienische Behörden bestimmten oder festgestellten Wohnsitz und Krankenversicherungsträger seines Sohnes beziehen (Antrag auf Berichtigung 02.04.2022, S 24 f, Verwaltungsakt OZ 1, S 38 f).
2.5. Die Feststellungen zur Vermögenssituation des Beschwerdeführers gründen in seiner Einvernahme (Verhandlungsprotokoll vom 21.01.2026, OZ 26, S 5) in Zusammenschau mit den im zur hg AZ W258 2247184-2 vorgelegten Antrag auf Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Fristsetzungsantrags gegen die Säumnis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2021, GZ D124.2703 2020-0.762.319, enthaltenen Angaben zum Vermögen des Antragstellers in Verbindung mit der beigefügten Umsatzliste (W258 2247184-2, OZ 2).
Die Feststellung zur Unterhaltspflicht des Antragstellers für ein Kind gründet in den Angaben des Antragstellers, wonach er Vater des minderjährigen XXXX sei, in Zusammenschau mit dem in der beglaubigten Übersetzung genannten Verfahrensgang, in dem XXXX als Sohn des Antragsstellers genannt wird, für den der Antragsteller gemeinsam mit der Kindesmutter obsorgeberechtigt gewesen sei (S 2 der beglaubigten Übersetzung der Entscheidung des Kassationsgerichtshofes vom 19.12.2022, W258 2247184-2, OZ 2).
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu I. A):
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist zum Teil auch berechtigt:
Die belangte Behörde hat im Bescheid ausgeführt, dass Exzessivität aufgrund der Vielzahl der Beschwerden vorliegt, wobei der Kern fast aller Beschwerden sein Verhältnis zu seinem Sohn und der Kindesmutter ist. Dazu ist folgendes auszuführen:
3.1. Rechtliche Grundlagen:
Jede Aufsichtsbehörde muss sich in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden einer betroffenen Person befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten (Art 57 Abs 1 lit f DSGVO).
Bei offenkundig unbegründeten oder insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage (Art 57 Abs 4 DSGVO).
Anfragen sind dabei nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums „exzessiv“, weil die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachzuweisen hat (EuGH 09.01.2025, C-416/23, Rn 59).
Die Häufung von Beschwerden einer Person kann jedoch ein Indiz für exzessive Anfragen darstellen, zB dann, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug hat, dass diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechts, Beschwerde einzureichen, in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten, wie dem Inhalt der Beschwerden, ihre Absicht erkennen lässt, die Behörde zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflutet (EuGH 09.01.2025, C-416/23, Rn 57).
Missbrauchsabsicht liegt dann vor, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte (VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, Rn 17).
3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
3.2.1. Zum Antrag auf Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten auf der Website des Sozialministeriums:
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 2018 bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheids am 11.07.2022 insgesamt 300 Datenschutzbeschwerden bei der belangten Behörde eingebracht und 207 datenschutzrechtliche Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig bzw anhängig gehabt, wobei die meisten der Verfahren einen Zusammenhang mit seinem Sohn aufgewiesen haben.
Dennoch ist hinsichtlich des Antrags auf Berichtigung von Daten auf der Website des Sozialministeriums keine Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers zu erkennen. So bezweckt er mit seinem Antrag, dass die auf der Website des Sozialministeriums enthaltenen Kontaktinformationen zur XXXX , die auf den Beschwerdeführer hinweisen, berichtigt werden, weil er zwischenzeitlich nicht mehr für die XXXX tätig ist.
Er bezweckt somit die Durchsetzung eines Rechts, das ihm vollumfänglich durch das in der DSGVO normierte Betroffenenrecht auf Berichtigung eingeräumt wird, wonach die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen (Art 16 DSGVO). Entgegen den meisten seiner Beschwerden hat dieser Antrag auch keinen Bezug zu seinem Sohn.
Da daher keine Missbrauchsabsicht vorliegt, war der belangten Behörde ein Vorgehen nach Art 57 Abs 4 DSGVO verwehrt, weshalb sie die Behandlung der Beschwerde zu Unrecht abgelehnt hat. Der Bescheid war daher in diesem Punkt ersatzlos zu beheben und der Behörde die Fortführung des Verfahrens aufzutragen. Da die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, war dem erkennenden Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, Rz 28).
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu berücksichtigen haben, dass die auf den Beschwerdeführer hinweisenden Kontaktdaten der XXXX auf der Website des Sozialministeriums zwischenzeitlich entfernt worden sind (OZ 26, Beilage ./I).
3.2.2. Zu den übrigen Anträgen:
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 2018 bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheids am 11.07.2022 insgesamt 300 Datenschutzbeschwerden bei der belangten Behörde eingebracht und 207 datenschutzrechtliche Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig bzw anhängig gehabt, wobei sich die meisten der Verfahren einen Zusammenhang mit seinem Sohn und seine Verbringung nach Italien aufgewiesen haben. Auch hier gegenständlichen übrigen Anträge beziehen sich auf seinen Sohn und – die durch die Verbringung seines Sohnes nach Italien – seiner Meinung nach unrichtigen Entscheidungen italienischer Behörden und darauf basierender unrichtiger Einträge in italienische Datenbanken, die in die Datenbanken des Bundesministeriums für Arbeit bzw. des Sozialministeriums übernommen worden sind.
Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer die Datenschutzbeschwerde nicht eingebracht hat, um seine aus der DSGVO entspringenden Rechte auf Berichtigung unrichtiger Daten wahrzunehmen, sondern, um seiner Meinung nach unrichtiger Entscheidungen von Familiengerichten, Personenstands- und Meldebehörden außerhalb dafür in den jeweiligen Verfahrensordnungen vorgesehenen Wege zu korrigieren.
Die belangte Behörde hat hinsichtlich der übrigen Anträge damit zu Recht eine Missbrauchsabsicht im Sinne des Art 57 Abs 4 DSGVO angenommen.
3.3. Zur Auswahl zwischen dem Verlangen einer Gebühr und der Weigerung, tätig zu werden:
Art 57 Abs 4 DSGVO sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde im Missbrauchsfall wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Es ist daher in einem zweiten Schritt zu klären, ob sich die belangte Behörde weigern durfte, tätig zu werden, oder ob sie eine angemessene Gebühr für die Bearbeitung der Beschwerde verlangen hätte müssen.
3.3.1. Rechtliche Grundlagen:
Eine Aufsichtsbehörde kann bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Sie hat dabei alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und muss sich vergewissern, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist“ (vgl VwGH, 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, Rz 22 unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 09.01.2025, C 416/23).
Da mit dem Verlangen einer angemessenen Gebühr für die Bearbeitung von exzessiven Datenschutzbeschwerden die Rechte einer beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO in geringerem Maße beeinträchtigt werden als durch die Weigerung, die exzessiven Datenschutzbeschwerden zu bearbeiten, steht die Gebühreneinhebung an sich im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Allein daraus ist jedoch noch nicht auf den Vorzug der Einhebung einer Gebühr zu schließen. Vielmehr ist auch die Eignung dieser Option zu prüfen, das Ziel der Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, den Missbrauch der einer betroffenen Person zukommenden Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte aus der DSGVO hintanzuhalten, zu erreichen. Die Eignung der Gebühreneinhebung wird etwa dann zu verneinen sein, wenn die Vollstreckbarkeit der Gebührenvorschreibung auf Grund der finanziellen Lage der beschwerdeführenden Partei zweifelhaft ist, oder angesichts der Annahme, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen Gebührenbescheid von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls ausgenützt werden, um die Behörden lahmzulegen. Ebenso erweist sich die Gebühreneinhebung als ungeeignet, wenn trotz Gebührenvorschreibung für exzessive Datenschutzbeschwerden die beschwerdeführende Partei von der Einbringung solcher Beschwerden nicht Abstand nimmt (VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, Rz 24 f).
3.3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Der Beschwerdeführer hat einerseits mit dreihundert Beschwerden bei der belangten Behörde eine Vielzahl an Datenschutzbeschwerden eingebracht. Andererseits hat er, wie die zweihundertsieben Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht zeigen, die meisten Entscheidungen der belangten Behörde bekämpft. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch etwaige Bescheide, mit denen die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für die Behandlung seiner Beschwerden eine Gebühr vorschreibt, bekämpfen würde. Die belangte Behörde müsste daher zusätzlich zu den jeweiligen inhaltlichen Entscheidungen eine Gebühr (begründet) vorschreiben, betreiben und ein Rechtsmittelverfahren führen. Die Vorschreibung einer Gebühr würde damit im Ergebnis zu einer nicht unerheblichen (noch) höheren Belastung der belangten Behörde führen.
Eine Vollstreckbarkeit einer allfälligen Gebührenvorschreibung erscheint aufgrund der finanziellen Lage des Erstbeschwerdeführers zweifelhaft und könnte den Unterhalt seines Sohnes gefährden. So verfügt der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen iHv etwa EUR 1.800,00 brutto, was etwa ca. EUR 1.650,00 entspricht, von dem er den Unterhalt seines Sohnes zu leisten hat, und verfügt über keine weiteren Vermögenswerte. Berücksichtigt man die hohe Anzahl der eingebrachten Verfahren, ist davon auszugehen, dass selbst die Vorschreibung einer geringen Gebühr, nicht durchsetzbar sein könnte bzw. der Beschwerdeführer nicht (oder nur eingeschränkt) in der Lage sein könnte, den Unterhalt für seinen Sohn zu leisten.
Hinzu kommt, dass ihn die Gebühr für Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht wenngleich ihm in manchen Fällen Verfahrenshilfe gewährt worden ist nicht abgehalten hat, 207 Beschwerden gegen Entscheidungen der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorschreibung einer Gebühr den Beschwerdeführer davon abhalten wird, weiterhin zahlreiche (seinen bisherigen Eingaben ähnelnde) Eingaben bei der belangten Behörde einzubringen.
3.3.3. Vor diesem Hintergrund war die von der belangten Behörde gewählte Alternative, die Behandlung der Datenschutzbeschwerde im Sinne von Art 57 Abs 4 DSGVO abzulehnen, und nicht zunächst von der Möglichkeit des Verlangens einer angemessenen Gebühr für die Bearbeitung der exzessiven Datenschutzbeschwerden des Erstbeschwerdeführers Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des EuGH und VwGH stützen.
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