W258 2224654-1/638E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , mitbeteiligte Partei: XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 06.09.2019, GZ DSB-D124.431/0005-DSB/2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2023 in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit im Umlaufwege zu Recht erkannt:
A)
1.) Das Bescheidbeschwerdeverfahren wird in Bezug auf die Datenverarbeitung „I.A., Zeitbestätigung ausgestellt von einer Amtsärztin der XXXX vom 20.10.2016“ wegen Zurückziehung der Bescheidbeschwerde eingestellt.
2.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2., mit dem die Datenschutzbeschwerde des minderjährigen Zweibeschwerdeführers zurückgewiesen wird, wird abgewiesen.
3.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend geändert, dass es zu lauten hat:
„1.a. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Erstbeschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt hat, indem sie zur Bearbeitung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine für die Beschwerdegegnerin tätige Diplomsozialarbeiterin im Juni 2018 den Arbeitgeber des Beschwerdeführers kontaktiert und ihn über die Einbringung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer informiert hat.
1.b. Im Übrigen wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abgewiesen.“
4.) Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Der Beschwerdeführer brachte bei der belangten Behörde am 22.03.2019 eine Datenschutzbeschwerde ein. Demnach habe ihn die XXXX im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG verletzt, weshalb er begehre, die Datenschutzbehörde möge feststellen, dass die mitbeteiligte Partei ihn in seinen Rechten verletzt habe.
So habe die Abteilung Gesundheitswesen XXXX personenbezogene Daten zu seiner Person widerrechtlich
in diversen Akten verarbeitet,
an andere Personen im Stadtmagistrat weitergegeben und
sich mit Mitarbeitern seines ehemaligen Arbeitgebers ausgetauscht.
Seine Ärztin für Allgemeinmedizin verweigere unter Hinweis auf seine Probleme mit dem XXXX seine weitere Behandlung.
Das Standesamt habe widerrechtlich personenbezogene Daten zu seiner Person an die italienischen Konsularbehörden in Wien zur Weiterleitung nach Italien übermittelt.
Ihn betreffende personenbezogene Daten seien an das Land XXXX weitergeleitet worden.
2. Mit Stellungnahme vom 29.05.2019 nahm die XXXX zu den Vorwürfen Stellung:
Im Bereich der XXXX werde „in diversen Akten“ lediglich eine Zeitbestätigung verarbeitet, die eine Amtsärztin auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt habe. Da der Beschwerdeführer Mitarbeiter bei einem Leistungsanbieter im Rehabilitations- bzw Teilhabesektor gewesen sei, könne es sein, dass er im Zusammenhang mit der Führung von Klient:innendaten als Begleitperson in der Landesdatenbank XXXX namentlich erwähnt werde.
Den Beschwerdeführer betreffende Daten seien an andere Personen des Stadtmagistrats weitergegeben worden, um eine Beschwerde zu bearbeiten, die der Beschwerdeführer gegen eine Diplomsozialarbeiterin erhoben hatte. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, den die mitbeteiligte Partei zurückgewiesen habe. Die dagegen erhobene Beschwerde sei dem Landesverwaltungsgericht XXXX vorgelegt worden.
Auf Grund einer E-Mail des Beschwerdeführers, in der er Vorwürfe – ua einer „Vorteilsnahme“ – gegen eine Diplomsozialarbeiterin erhoben habe, sei Kontakt mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers aufgenommen worden, um der Beschwerde nachzugehen; ein weitergehender Austausch habe nicht stattgefunden.
Die vom Beschwerdeführer genannte Ärztin für Allgemeinmedizin habe von einer weiteren Behandlung des Beschwerdeführers abgesehen, weil sie sich auf Grund mehrerer Vorfälle im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Tätigkeit als Amtsärztin für die XXXX für Befangen erachtet habe.
Das Standesamt habe den Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich seines minderjährigen Sohnes an die italienischen Konsularbehörden weitergeleitet. Das sei nach dem zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik geschlossenen Vertrag, BGBl. Nr. 126/1992, gerechtfertigt.
Die Weitergabe von Daten an das Land XXXX sei im Rahmen einer Rechtsauskunft gemäß § 64 PStG 2013 erfolgt, die in Bezug auf die zu berichtigenden Geburtsbeurkundung des Sohnes des Beschwerdeführers einzuholen gewesen wäre.
3. Mit Stellungnahme vom 23.06.2019 konkretisierte und ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und brachte auf das Wesentlichste zusammengefasst vor:
Hinsichtlich der Verarbeitung ihn betreffender Daten in der Landesdatenbank XXXX könne er nicht als Begleitperson Erwähnung gefunden haben, weil er Leiter eines bestimmten Leistungsangebots gewesen sei und nicht er, sondern allenfalls Mitarbeiter:innen aus seinem Team für die Begleitung einzelner Klient:innen zu Ämtern verantwortlich gewesen wären. Er gehe dennoch davon aus, dass er in einigen – konkret benannten – „ XXXX -Akten“ namentlich erwähnt werde.
Im Austausch mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, seien auch Informationen über den Beschwerdeführer ausgetauscht worden, wonach ihn betreffende „wirre Umstände“ der Grund für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewesen wären.
An die italienischen Konsularbehörden wäre lediglich die „Vaterschaftsfeststellung“, nicht jedoch der Gerichtsbeschluss weiterzuleiten gewesen.
Die Weiterleitung personenbezogener Daten an das Land XXXX sei für die Einholung einer Rechtsauskunft nicht erforderlich gewesen und damit rechtswidrig.
Der Stadtmagistrat leite ihn betreffende Informationen offenbar auch an die Mutter des gemeinsamen Sohnes (in Folge kurz „Kindesmutter) weiter, weil sie sich auf Informationen beziehe, die sie vom Stadtmagistrat erhalten haben will.
Weiters dehnte der Beschwerdeführer die Datenschutzbeschwerde dahingehend aus, dass die belangte Behörde auch hinsichtlich seines Sohnes eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung feststellen möge.
4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.07.2019 forderte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer auf, für seinen Sohn die Zustimmung der Kindesmutter zur Verfahrensführung vorzulegen.
5. Mit Stellungnahme vom 27.07.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Zustimmung keine Voraussetzung zur Verfahrensführung sei. Mit zwei Schreiben jeweils vom 12.08.2019 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel vor.
6. Mit Bescheid vom 06.09.2019 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde des Beschwerdeführers ab (Spruchpunkt 1.). Begründend führte sie dazu aus, dass einerseits die beanstandeten Datenanwendungen zum Teil nicht rechtswidrig seien und andererseits das Vorbringen des Beschwerdeführers zu unsubstantiiert sei. Die im Namen seines Sohnes eingebrachte Datenschutzbeschwerde wies die belangte Behörde mangels Vertretungsvollmacht zurück (Spruchpunkt 2.).
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.10.2019, in der er die Weiterverfolgung der von ihm behaupteten Datenschutzverletzungen in seinem und im Namen seines minderjährigen Sohnes begehrt und begründend im Wesentlichen ausführt wie bisher.
8. Die belangte Behörde legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 17.10.2019 vor. Betreffend Spruchpunkt 2. brachte sie vor, dass sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, dass der Kindesmutter die alleinige Obsorge hinsichtlich ihres gemeinsamen Sohnes mit dem Beschwerdeführer zukomme.
9. Über Parteiengehör vom 30.10.2019 verwies der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 04.11.2019 auf sein Vorbringen in der Bescheidbeschwerde und seine mit diesem Schriftsatz ergänzend eingebrachten Beweismittel. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der Kindesmutter als Zeugin. Mit weiteren 26 E-Mails vom selben Tag legte er „als Beweismittel“ ohne weiteres Vorbringen unstrukturiert diverse Urkunden vor.
10. Mit Parteiengehör vom 27.11.2023 (OZ 35) wurde dem Beschwerdeführer die Aktenvorlage und Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.10.2019 übermittelt und er hinsichtlich seines Sohnes aufgefordert, die Zustimmung der Kindesmutter zur Verfahrensführung vorzulegen oder seine gesetzliche Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass Eingaben per E-Mail unzulässig wären.
11. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 22.12.2023 (OZ 36) wurde der mitbeteiligten Partei ua die Bescheidbeschwerde vom 05.10.2019 übermittelt. Mit Schriftsatz 13.12.2023 (OZ 37) verwies die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der Bescheidbeschwerde auf ihre Ausführungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren und bestritt, der Kindesmutter Auskünfte erteilt zu haben. Der Schriftsatz wurden der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 14.12.2023 übermittelt (OZ 39).
12. Am 22.12.2023 wurde über die Angelegenheit mündlich verhandelt.
13. Mit Parteiengehör und Auftrag vom 05.02.2023 wurde hinsichtlich der Datenverarbeitung „II.A) Weiterleitung des Gerichtsbeschlusses über die Feststellung der Vaterschaft an die Konsularabteilung der italienischen Botschaft in Wien“ den Parteien die Rechtsansicht des erkennenden Gerichts zur Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung vorgehalten und an die mitbeteiligte Partei ergänzende Fragen gestellt.
14. Mit Schriftsatz vom 22.02.2024 beantwortete die mitbeteiligte Partei die Fragen und legte ergänzend eine Stellungnahme der italienischen Botschaft in Wien vom 19.02.2024 vor.
15. Mit Schriftsatz vom 22.02.2024 (OZ 43), nunmehr eingebracht per elektronischem Rechtsverkehr, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant vor, dass der für die Übermittlung des Gerichtsbeschlusses an das italienische Konsulat herangezogene Staatsvertrag nur die Übermittlung von Auszügen, nicht aber von Dokumenten erfasse. Er sei überdies nicht abwendbar, weil keiner der Personen des Familiengefüges österreichischer Staatsbürger sei. Es läge auch ein Verstoß gegen die Trennung von Verwaltung und Justiz vor, wenn, wie hier, der Beschluss eines österreichischen Gerichts von einer österreichischen an eine italienische Verwaltungsbehörde weitergeleitet wird. Die Übermittlung verletzte § 1 DSG und Art 8 EMRK.
Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis für seinen Sohn brachte er – ohne weitere Begründung und ohne hierfür Beweismittel anzubieten – sinngemäß vor, dass im Gegensatz zu den Ausführungen der italienischen nationalen (Datenschutz-)Aufsichtsbehörde kein italienisches Jugendgericht das Sorgerecht für seinen Sohn an die Kindesmutter übertragen habe (OZ 43, S 134). Außerdem würden Minderjährige grundsätzlich von seinen Eltern vertreten, was auch für die Verfügung personenbezogener Daten des Kinds und für Geltendmachung datenschutzrechtlicher Ansprüche gelte.
16. Mit Parteiengehör vom 26.02.2024 wurden die jeweiligen Stellungnahmen an die Parteien übermittelt. In Folge brachte der Beschwerdeführer nahezu täglich mehrere und insgesamt über sechshundert (!) Eingaben ein, die zum Teil mehrere hundert Seiten umfassen und die zum größten Teil mit dem Verfahrensgegenstand in keinem Zusammenhang stehen.
17. Soweit Verfahrensrelevant und nicht bereits vorgebracht führt er zusammengefasst aus, die Vertretungsbefugnis für seinen minderjährigen Sohn ergebe sich aus dem Beschluss des XXXX , in denen ihm uA deswegen die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, weil er für seinen Sohn sorgepflichtig sei (Stellungnahme BF vom 09.03.2024, OZ 46, S 2 f). Die Entscheidungen der italienischen Behörden seien auf Grundlage von Falschbeurkundungen getroffen worden (Stellungnahme BF vom 09.03.2024, OZ 46, S 5).
Weiters erzeuge Artikel 16 HKÜ im Falle einer Kindesentführung, der hier vorliege, eine Sperrwirkung gegenüber ausländischen Sorgerechtsentscheidungen (Stellungnahme BF vom 09.03.2024, OZ 46, S 6).
Gemäß § 169 Abs 1 ABGB vertrete jener Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt und die zivilrechtliche Vertretungsbefugnis impliziere eine datenschutzrechtliche Vertretungsbefugnis (Stellungnahme BF vom 09.03.2024, OZ 46, S 7 f).
Hinsichtlich der Weiterleitung des Beschlusses über die Feststellung der Vaterschaft an das italienische Konsulat in Wien führte er sinngemäß aus, dass auch § 52 PStG keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Dokumenten betreffend den Beschwerdeführer und seinen Sohn darstelle, zumal die Bestimmung ebenfalls dem Grundrecht auf Datenschutz unterliege. Entgegen seiner früheren Meinung sei nicht einmal eine Vaterschaftsfeststellung weiterzuleiten gewesen, weil der Landeshauptmann in Personenstandsangelegenheiten nicht mehr Teil des Instanzenzuges gewesen sei. Sein Sohn sei überdies – entgegen der Aussagen des „Zeugen“ XXXX in der Verhandlung vom 22.12.2023 – deutscher und nicht italienischer Staatsbürger (Stellungnahme BF vom 09.03.2024, OZ 46, S 131 ff).
Weiters replizierte er auf die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 22.02.2024, beantragte die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung und die Einvernahme weiterer Zeugen, etwa seines minderjährigen Sohnes (auch als Partei, ua Eingabe vom 05.04.2024, OZ 135), der Kindesmutter und des XXXX Bürgermeisters und beantragte in seinem Namen und im Namen seines minderjährigen Sohnes die Feststellung der Verletzung ihrer Rechte gemäß § 1 DSG (ua in der Stellungnahme des BF vom 09.03.2024, OZ 46, S 137).
Beweis wurde erhoben durch Einschau in
den Verwaltungsakt,
den Auszug aus der Entscheidung eines Kassationsgerichts vom 06.11.2022 (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, OZ 40, Beilage ./1),
eine beglaubigte Übersetzung aus dem Italienischen der Entscheidung des obersten Gerichtshofs Italiens (Kassationsgericht) vom XXXX , Allgemeine Urkundensammlung Nr. XXXX , (Stellungnahme mP vom 09.03.2024, OZ 46, S 47),
das Dekret des Landesgerichts XXXX vom XXXX , mit dem der Kindesmutter und dem Beschwerdeführer ua die gemeinsame Obsorge für den gemeinsamen Sohn übertragen wird (Eingabe Beschwerdeführer vom 08.04.2024, OZ 158, 170420 Dekret Kopie.pdf),
die dazugehörige Rechtmittelentscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , Rg. Nr. XXXX (Eingabe Beschwerdeführer vom 08.04.2024, OZ 188, Dekret Oberlandesgericht XXXX .pdf),
das Dekret des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Allg. Reg. Nr. XXXX , mit dem das alleinige Sorgerecht für den Sohn der Kindesmutter übertragen worden ist (Eingabe Beschwerdeführer vom 08.04.2024, OZ 188, Dekret Landesgericht XXXX AZ_ RG XXXX .pdf),
die Stellungnahme des italienischen Außenministeriums vom 19.02.2024 zum Erfordernis der Übermittlung von Personenstandsurkunden (Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 22.02.2024, OZ 42, Beilage ./1) und
das Dienstzeugnis der XXXX vom 12.04.2021 (OZ 206 „Revisionsbeantwortung“ S 26 f)
datenschutzrechtliche Auskunft der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20)
„sozialarbeiterischen Stellungnahme“ der DSA XXXX (Schriftsatz Beschwerdeführer vom 28.05.2024, OZ 317, Anhang „Hr-. XXXX geschwärzt“) und
in weitere vom Beschwerdeführer vorgelegte Urkunden sowie
durch Einvernahme des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX , jeweils als Partei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Zur Beschwerde gegen die Zurückweisung der im Namen des Sohnes des Beschwerdeführers eingebrachten Datenschutzbeschwerde:
Der Beschwerdeführer hat die Datenschutzbeschwerde auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eingebracht.
Die alleinige Obsorge für den Sohn des Beschwerdeführers steht zumindest seit der Erhebung der Datenschutzbeschwerde am 22.03.2019 der Kindesmutter zu. Die Kindesmutter hat der Verfahrensführung nicht zugestimmt.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.07.2019 aufgefordert, hinsichtlich der von ihm im Namen seines minderjährigen Sohnes eingebrachten Datenschutzbeschwerde die Zustimmung der Kindesmutter vorzulegen, allenfalls die Datenschutzbeschwerde zurückzuweisen wäre. Der Beschwerdeführer hat die Zustimmung der Kindesmutter nicht vorgelegt.
1.2. Zu den einzelnen Datenanwendungen betreffend den Erstbeschwerdeführer:
1.2.1. Zu den Datenverarbeitungen der Magistratsabteilung V:
1.2.1.1. Daten, die in diversen Akten widerrechtlich verarbeitet werden sollen:
1.2.1.1.1. Zur Datenverarbeitung I.A), „Zeitbestätigung“:
Der Beschwerdeführer hat die Bescheidbeschwerde hinsichtlich der Verarbeitung einer Zeitbestätigung betreffend den Beschwerdeführer ausgestellt von einer Amtsärztin der MA 5 vom 20.10.2016 zurückgezogen.
1.2.1.1.2. Zur Datenverarbeitung I.B), „ XXXX Informationssystem Sozialverwaltung“:
In der Datenanwendung XXXX werden sämtliche sozialdienstliche IT-Anwendungen zusammengefasst (PV XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 12); sie dient ua der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, Durchführung dieser Maßnahmen, Einhebung von Kostenbeiträgen, Hereinbringung von zu Unrecht empfangenen Geldleistungen, Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Behinderten gegenüber Dritten auf das Land XXXX , Prüfung und die Überwachung der Eignung von Einrichtungen der Rehabilitation, Überwachung der Einhaltung von mit diesen Einrichtungen abgeschlossenen Vereinbarungen sowie der Abrechnung von Leistungen mit diesen Einrichtungen (§ 34a Abs 1 XXXX Rehabilitationsgesetz).
Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist in XXXX kein gesonderter Akt angelegt (Vorbringen der mitbeteiligten Partei in ihrer vom 29.05.2019, dass sie zu ihrer Aussage erhoben hat (PV XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 12)). Er wird aber in den Akten von anderer Personen erwähnt, nämlich
im Akt XXXX (E-Mail-Verkehr mit der Datenschutzbeauftragten der Stadt XXXX vom 25.10.2019, OZ 7)), in dem
o in einer Stellungnahme wie folgt ausgeführt wird (S 1):
„[…] Stellungnahme
Im telefonischen Austausch mit XXXX , Herrn XXXX , bestätigt dieser, dass […] in eine Stadtwohnung umsiedeln kann […] und kümmere sich Herr XXXX um alle finanziellen Belange […] Herr XXXX ist der Ansicht, dass […] durchaus in der Lage sei, in einer eigenen Mietwohnung zu wohnen“,
o der Beschwerdeführer auf einer Rechnung der XXXX Ges.m.b.H. vom 06.06.2011 als Ansprechpartner genannt wird (S 2 f) und er weiters
o als Unterzeichner auf diversen Schreiben der XXXX Ges.m.b.H. an den Stadtmagistrat XXXX betreffend der Einschätzung des Unterstützungsbedarfs und des Betreuungsverlaufs sowie Änderungen im Betreuungsbedarf der Klientin aufscheint,
im Akt XXXX (E-Mail der Datenschutzbeauftragten der Stadt XXXX an den Beschwerdeführer vom 30.10.2019 (OZ 6), in dem der Beschwerdeführer auf einer Rechnung der XXXX Ges.m.b.H. vom 06.06.2011 als Ansprechpartner genannt wird (S 1),
im Akt XXXX (E-Mail-Verkehr mit der Datenschutzbeauftragten der Stadt XXXX vom 24.09.2019 (OZ 14)), in dem in einer Stellungnahme wie folgt ausgeführt wird:
XXXX
XXXX
Stellungnahme
[…]
Im Gespräch mit dem Bereichsleiter XXXX schildert dieser sehr ausführlich die gesundheitlichen Verhältnisse […]
Insgesamt gibt Herr XXXX bekannt, dass die Begleitung des […] die am zeitintensivsten in seinem Bereich darstellt und auch inhaltlich eine große Herausforderung bedeutet“ sowie
in einem nicht näher feststellbaren Akt in einer „sozialarbeiterischen Stellungnahme“ der DSA XXXX (Schriftsatz Beschwerdeführer vom 28.05.2024, OZ 317, Anhang „Hr-. XXXX geschwärzt“):
„[…] Herr XXXX (Leitung XXXX ) kommt verspätet und geht verfrüht.? […]
Dies wurde Herrn XXXX im persönlichen Gespräch in Anwesenheit […]
Herr XXXX gibt bekannt, dass flexible Betreuungszeiten auch mit der internen Struktur zu koordinieren seien, was nicht einfach sei. […] Aus sozialarbeiterischer Sicht wird (auch Herrn XXXX persönlich mitgeteilt) […]“.
Die genannten Einträge beziehen sich auf einen Zeitraum von 2011 bis 2016. Sie geben die durch sie dokumentierten Sachverhalte, dh Erhalt von Rechnungen und anderer Dokumente mit einem bestimmten Inhalt und Wahrnehmungen von Sachbearbeiter:innen der mitbeteiligten Partei, korrekt wieder.
Zumindest in diesem Zeitraum war die XXXX gemäß § 17 Abs 2 2. Fall XXXX Rehabilitationsgesetz beauftragt, für die mitbeteiligte Partei Rehabilitationsmaßnahmen für die genannten Klient:innen durchzuführen. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum als „Leitung XXXX tätig.
1.2.1.1.3. Zur Datenverwendung I.C), I.F) und I.G), „Datenverwendungen im Zusammenhang mit einer Einbringung einer Beschwerde des BF über die DSA XXXX “:
Der Beschwerdeführer hat sich mit E-Mail vom 08.06.2018 bei der Leiterin der Magistratsabteilung V über eine ihr zugeteilte Diplomsozialarbeiterin beschwert. Die Abteilungsleiterin hat – nach Einlangen und Speicherung der E-Mail in ihrem E-Mailprogramm – ihren Stellvertreter mit der Bearbeitung der Beschwerde beauftragt. Dazu hat er die beschuldigte Diplomsozialarbeiterin zu den Vorwürfen befragt.
Weiters hat er mit dem damaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, der XXXX , fernmündlich Kontakt aufgenommen, und zwar mit der Regionalleitung XXXX und dem Leiter der Personalabteilung. Dabei hat er den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers zumindest die Information weitergegeben, dass der Beschwerdeführer sich über eine Diplomsozialarbeiterin beschwert hat und er hat nachgefragt, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde im Namen der XXXX abgegeben hat. Dies, weil ihm der Beschwerdeführer als Mitarbeiter der XXXX bekannt war, der Beschwerdeführer den Vorwurf der „Vorteilsnahme“ erhoben hat und dem Abteilungsleiterstellvertreter unklar war, in welcher Funktion und in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer die Beschwerde erhoben hat.
Er erhielt die Information, dass die XXXX den Brief des Beschwerdeführers nicht kenne, keine Intervention beauftragt habe, der Beschwerdeführer seit etwa zwei Monaten karenziert sei und das Dienstverhältnis mit Jahreswechsel 2018/2019 enden würde.
Der stellvertretende Abteilungsleiter hat seiner Abteilungsleiterin mit E-Mail vom 14.06.2018 über das Ergebnis seiner Untersuchung berichtet. Er führt darin auszugsweise aus:
„[Die Beschuldigte] kann sich noch erinnern, dass sie 1 Anfrage [vom Beschwerdeführer] erhalten habe, dieses aber ob des wirren Inhalts einfach gelöscht habe, […]. Eine Nachfrage bei[m Arbeitgeber des Beschwerdeführers] ergab ein einheitliches Bild.
[Er] wusste nichts von dem Brief, es gab auch kein Mandat für irgendeine Intervention bei uns […].
[Der Beschwerdeführer] sei einvernehmlich […] karenziert […]; eine Lösung des DV wird ab Jahreswechsel 2018/19 erfolgen.
Hr. Dr. […] wollte/konnte aus Datenschutzgründen nichts Genaues sagen, aber offenbar sind die wirren Umstände, welche nun allen Beteiligten offenbar wurden, mit Ursache der beruflichen Lösung von [seinem Arbeitgeber].
Für eine Vorteilsnahme […] liegen ha. keinerlei Anzeichen vor.“
Mit E-Mail vom 28.06.2018 hat die Abteilungsleiterin der Magistratsabteilung V des Magistrats der mitbeteiligten Partei den Beschwerdeführer informiert, dass die Vorwürfe besprochen aber nicht nachvollzogen werden konnten.
1.2.1.2. Daten, die an andere Personen im Stadtmagistrat weitergegeben worden sein sollen:
Zur Datenverarbeitung I.E), Vorlage des Entwurfs eines Bescheides und eines Schriftsatzes der Magistratsabteilung V an den Bürgermeister:
Mit Eingaben vom 23.10.2018, 07.11.2018 und 15.11.2018 begehrte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei Akteneinsicht „im Rahmen seiner Betreuertätigkeit in einer Reha-Organisation im Zusammenhang mit einem Reha-Ansuchen für eine dritte Person“.
Mitarbeiter:innen der Magistratsabteilung V der mitbeteiligten Partei haben dem Bürgermeister der mitbeteiligten Partei dazu einen Bescheidentwurf zur Unterschrift vorgelegt.
Mit diesem Bescheid wurden die Eingaben des Beschwerdeführers gemäß § 17 Abs 1 AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, das den Bürgermeister der mitbeteiligten Partei zur Stellungnahme aufgefordert hat. Diese Stellungnahme wurde von Mitarbeiter:innen der Magistratsabteilung V entworfen und dem Bürgermeister der mitbeteiligten Partei zur Unterschrift vorgelegt.
1.2.1.3. Zu den Datenverarbeitungen I.D) und I.H), Datenfluss zwischen der XXXX zur ehemals behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers und anderen Ärzt:innen:
Frau Dr.in XXXX (in Folge „Ärztin“) steht seit 06.05.2008 in einem Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei und ist als Amtsärztin der XXXX tätig. Seit Herbst 2015 ist sie überdies als Ärztin für Allgemeinmedizin in XXXX tätig.
Am 20.10.2016 hatte die Ärztin Dienst bei der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführer sprach bei ihr vor, um von ihr – aus ihr unbekannten Gründen – eine Anwesenheitsbestätigung zu erwirken, die sie ausgestellt und IT-gestützt veraktet hat.
Im Jänner 2018 konsultierte der Beschwerdeführer die Ärztin mehrfach in ihrer Praxis für Allgemeinmedizin. Im Rahmen eines vom Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei gerichteten Auskunftsbegehrens nach Art 26 DSG 2000, das die mitbeteiligte Partei IT-gestützt verarbeitet hat, musste die Ärztin zu den Vorgängen rund um die Ausstellung der Zeitbestätigung Stellung nehmen.
Aus diesem Grund sah sich die Ärztin – noch vor dem 25.05.2018 – als befangen an, erläuterte dem Beschwerdeführer unter Verweis auf ihre Befangenheit, ihn nicht mehr behandeln zu können und verwies ihn an einen Kollegen, der ebenfalls in ihrer Praxis tätig gewesen ist.
Abgesehen davon, kam es hinsichtlich des Beschwerdeführers zu keinem Informationsaustausch zwischen der mitbeteiliget Partei und der Ärztin oder anderen Ärzt:innen.
1.2.2. Zu den Datenverarbeitungen durch das Standesamt der XXXX :
1.2.2.1. Zur Datenverarbeitung II.A), Weiterleitung eines Gerichtsbeschlusses über die Feststellung der Vaterschaft an die Konsularabteilung der italienischen Botschaft in Wien:
Mit Einschreiben vom 18.06.2015 hat eine Standesbeamtin der mitbeteiligten Partei eine Personenstandsurkunde hinsichtlich des XXXX an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien gesendet (Einschreiben vom 18.06.2015, OZ 20, Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, S 11). Diese Personenstandsurkunde enthielt keine Angaben betreffend den Beschwerdeführer.
Mit E-Mail vom 13.09.2016 hat ein Mitarbeiter des Standesamtes der mitbeteiligten Partei über telefonisches Ersuchen eines Mitarbeiters der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien, den Beschluss des Bezirksgericht XXXX , mit dem die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu XXXX festgestellt worden ist (in Folge auch „Vaterschaftsfeststellung“), an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien gesendet (E-Mail vom 13.09.2016, OZ 292, S 13 ff; OZ 20, Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, S 13 und 56).
Am 28.09.2016 ersuchte ein Mitarbeiter der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien das Standesamt der mitbeteiligten Partei, um Übermittlung der Vaterschaftsanerkennung von XXXX (E-Mail vom 28.09.2016, OZ 292, S 21), woraufhin eine Mitarbeiterin des Standesamtes der mitbeteiligten Partei neuerlich die Vaterschaftsfeststellung an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien übermittelt hat (Schreiben vom 29.09.2016, OZ 292, S 22; Mitteilung des Standesamtes der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer, OZ 20, Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, S 56).
Die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien benötigte die Übersendung der Vaterschaftsfeststellung, um hinsichtlich des Sohnes des Beschwerdeführers, einem italienischen Staatsbürger, die Personenstandsregister in Italien zu vervollständigen.
1.2.2.2. Zur Datenverarbeitung II.B), Weitergabe personenbezogener Daten betreffend den Beschwerdeführer an das Land XXXX :
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.01.2017 an das Standesamt der mitbeteiligten Partei beantrage er ua, wie folgt:
„3. Antrag auf Berichtigung der Geburtsurkunde und des Registers (Eintragung als Vater ab der Geburt; Name des Kindes gemäß italienischem Namensrecht unter Einholung der Zustimmung der Mutter ( XXXX , evtl. Einigung bzgl. Des zweiten Vornamens.)“ (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 28 ff, 31)
Mit Antwort des Stadtmagistrats Standesamt und Staatsbürgerschaft vom 10.03.2017, Zl 023238/2015 GB, wird dazu ausgeführt:
„Ad 3, Abklärung durch Amt der XXXX Landesregierung“ (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 55).
Mit E-Mail vom 23.02.2017 urgierte der Beschwerdeführer die Erledigung bei XXXX , einem Mitarbeiter des Standesamtes. Dieser wandte sich, weil er die Urgenz nicht zuordnen konnte, an XXXX (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 41).
Mit E-Mail des Beschwerdeführers an XXXX , Referatsleiter des Standesamtes des Stadtmagistrats der mitbeteiligten Partei, vom 07.05.2017 führte er soweit relevant aus (Fehler im Original):
„[…] Angesichts der fundamentalen Kinder- und Menschenrechtsverletzungen wünsche ich mir auch eine dringliche und schnelle Behandlung der Erledigungen. […] Im einzelnen bitte ich um eine Weiterleitung der berichtigten Informationen an die auf der Mitteilung der Geburt erwähnten Stellen: […] Ebenso bitte ich und beantrage ich eine Berichtigung innerhalb der automatisierten Datenweitergaben […]. […] bitte ich sehr dringlich um eine schnelle Information der italienischen Konsularbehörden […] über die berichtigte Mitteilung der Geburt […].
Paul hat einen Anspruch auf einen richtigen Namen unter Zustimmung und Einigung beider Elternteile von Geburt an gemäß der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. […] Ich erinnere in diesem Zusammenhang noch einmal an meinen gestellten Antrag auf Namensberichtigung und bitte erneut um eine schnelle Erledigung. […] “ (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 60)
XXXX sendete daraufhin am 08.05.2017 folgende E-Mail an XXXX , einem Mitarbeiter des Amtes der XXXX Landesregierung, und in cc an XXXX :
„[…] was soll ich machen? Ich verstehe nicht welche Berichtigung Herr XXXX meint. […]“
Der E-Mail war die E-Mail des Beschwerdeführers vom 07.05.2017 beigefügt (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 60).
Mit E-Mail vom 08.05.2017 teilte XXXX die Rechtsansicht des Amtes der XXXX Landesregierung mit (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 59).
Mit E-Mail des Beschwerdeführers an XXXX vom 06.06.2017 urgiert er die Erledigung der Namensberichtigung. Im Anhang übermittelt er einen Artikel der Volksanwaltschaft XXXX , in dem darauf hingewiesen wird, dass nunmehr die Möglichkeit bestehe, dass Kinder den Namen beider Elternteile erhalten können (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 65 f).
XXXX leitete die E-Mail mit E-Mail vom 06.06.2017 an XXXX mit der Frage weiter, ob die Ausführungen im Artikel der Volksanwaltschaft XXXX auf den Fall anwendbar wären (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 65).
Mit Schreiben vom 07.06.2017 teilte XXXX die Rechtsansicht des Amtes der XXXX Landesregierung mit (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 68).
Darüber hinaus richtete XXXX hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten Vaterschaft ein Rechtsersuchen an die Volksanwaltschaft XXXX (Schreiben vom 08.06.2017, Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 69), die mit Schreiben vom 19.06.2017 ihrer Rechtsansicht weitergeleitet hat (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 72).
Herr XXXX leitete die Rechtsauskunft mit Schreiben vom selben Tag an XXXX weiter (S 71); der Inhalt der Auskunft diente der Erstellung des Bescheides der mitbeteiligten Partei vom 29.11.2019, AZ 023238/2015 GB, mit dem der Antrag auf Berichtigung des Familien- und Vornamens des Sohnes des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2019, OZ 20, Datei „Standesamt“, S 97 ff).
Zur Datenverarbeitung „Auskünfte des Magistrats an die Kindesmutter“ (Stellungnahme BF vom 23.06.2019, S 6; OZ 1 S 114):
Die mitbeteiligte Partei hat keine Daten betreffend den Beschwerdeführer an die Kindesmutter weitergegeben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Beschwerde gegen die Zurückweisung der im Namen des Sohnes des Beschwerdeführers eingebrachten Datenschutzbeschwerde:
Die Feststellungen zur alleinigen Obsorge der Kindesmutter gründen im Dekret des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Allg. Reg. Nr. XXXX , mit dem das alleinige Sorgerecht für den Sohn der Kindesmutter übertragen worden ist (Eingabe Beschwerdeführer vom 08.04.2024, OZ 188, Dekret Landesgericht XXXX AZ_ RG XXXX .pdf), sowie den in der Aktenvorlage und Stellungnahme OZ 2 der belangten Behörde zitierten Ausführungen der italienischen (Datenschutz-)Aufsichtsbehörde, wonach das vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsmittel vom Appellationsgericht mit Beschluss vom 07.09.2018 zurückgewiesen worden sei. Weiters wird auch in der beglaubigten Übersetzung aus dem Italienischen der Entscheidung des obersten Gerichtshofs Italiens (Kassationsgericht) vom XXXX , Allgemeine Urkundensammlung Nr. XXXX , damit übereinstimmend ausgeführt, dass das Jugendgericht ursprünglich ein gemeinsames Sorgerecht, in Folge aber das alleinige Sorgerecht der Mutter angeordnet habe (Stellungnahme mP vom 09.03.2024, OZ 46, S 47).
Der Auszug aus der Entscheidung eines Kassationsgerichts vom 06.11.2022, aus der der Erstbeschwerdeführer ableiten möchte, dass der Obsorgebeschluss nicht mehr aufrecht ist (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, OZ 40, Beilage ./1), kann daran nichts ändern, weil darin der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wird.
Die Feststellungen zum Administrativverfahren gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt (OZ 2).
2.2. Zu den einzelnen Datenanwendungen betreffend den Beschwerdeführer:
2.2.1. Zu den Datenverarbeitungen der Magistratsabteilung V:
2.2.1.1. Daten, die in diversen Akten widerrechtlich verarbeitet werden sollen:
2.2.1.1.1. Zur Datenverarbeitung I.A.: „Zeitbestätigung“:
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde hinsichtlich dieser Datenverarbeitung zurückgezogen habe, gründet im Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, OZ 40, S 3).
2.2.1.1.2. Zur Datenverarbeitung I.B) XXXX Informationssystem Sozialverwaltung“:
Die Feststellungen zu den Hintergründen von XXXX und zu den in XXXX über den Beschwerdeführer verarbeiteten Daten gründen auf den (jeweils zitierten) Auszügen aus den Akten. Der Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen, gründet ebenfalls auf die Akten, deren Einträge von 2011 bis 2016 reichen.
Dass die genannten Einträge die mit ihnen dokumentierten Sachverhalte korrekt wiedergeben, gründet auf den folgenden Überlegungen:
Die verarbeiteten Informationen beziehen sich einerseits auf Schriftverkehr zwischen der mitbeteiligten Partei und der XXXX , nämlich auf Rechnungen und sonstige organisatorische Schreiben zur Betreuung von Mandant:innen. Andererseits beziehen sie sich auf Wahrnehmungen von Sachbearbeiter:innen der mitbeteiligten Partei in Bezug auf Gespräche mit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Betreuung von Mandant:innen.
Die XXXX Ges.m.b.H hat für die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der jeweiligen Mandant:innen Betreuungsdienstleistungen erbracht (siehe unten).
Es ist allgemein bekannt, dass im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Rechnungen und Informationen über die Ausübung der Dienstleistung ausgetauscht werden. Die Speicherung von Urkunden und Zusammenfassungen von Gesprächen zwischen den Vertragsparteien ist daher grundsätzlich nachvollziehbar.
Andererseits war der Beschwerdeführer in leitender Funktion bei der XXXX Ges.m.b.H beschäftigt (siehe unten). Die in den Akten diverser Klient:innen gespeicherten Informationen betreffend den Beschwerdeführer stehen alle im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit; so scheint er einerseits als Ansprechpartner auf Rechnungen der XXXX Ges.m.b.H und als Unterzeichner von Schreiben der XXXX Ges.m.b.H an die die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der organisatorischen Abwicklung der Betreuung von Klient:innen auf. Andererseits werden seine Angaben zu Klient:innen, die von der XXXX Ges.m.b.H betreut worden sind, von Sachberarbeiter:innen der mitbeteiligten Partei widergegeben.
Die Angaben betreffend den Beschwerdeführer sind daher ebenfalls nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer bezweifelt die Richtigkeit der Angaben allerdings aus zwei Gründen. Einerseits sollen die Daten entstanden sein, weil er Klient:innen bei Behördengängen begleitet haben soll. Als Leiter habe er Mandant:innen aber nicht begleitet. Andererseits bestehe der Verdacht eines Verrechnungsbetrugs.
Das kann nicht überzeugen, zumal es sich bei den verarbeiteten Daten – entgegen der Vermutung der mitbeteiligten Partei (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.06.2019, S 1, Verwaltungsakt, OZ 1, S 109) – nicht um Daten handelt, die durch die Begleitung von Mandant:innen entstanden sein konnten oder entstanden sein müssen. So finden sich die Angaben betreffend den Beschwerdeführer auf Rechnungen und andere Schreiben der XXXX Ges.m.b.H. an den Stadtmagistrat XXXX . Oder sie schildern Wahrnehmungen eines Sachbearbeiters der mitbeteiligten Partei, die (wie in einem Fall ausdrücklich erwähnt wird) auf Grund eines Telefonats mit dem Beschwerdeführer gemacht worden sind.
Lediglich in einem Fall weist ein in XXXX abgelegter Aktenvermerk darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen Mandanten persönliche begleitet haben dürfte (OZ 4, „Herr XXXX […] kommt verspätet und geht verfrüht. […]“). Es widerspricht aber nicht dem Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers, wenn er – offenbar ein einziges Mal und damit ausnahmsweise – einen Mandanten persönlich begleitet hat, zumal zu seinen Aufgaben auch die „Sicherstellung der Kommunikation mit und/oder adäquate Einbindung von […] Ämtern“ und die „Sicherstellung der Individuellen Assistenz für alle Klientinnen der Organisationseinheit“ gehört hat (Dienstzeugnis der XXXX vom 12.04.2021 (OZ 206 „Revisionsbeantwortung“ S 26)), wovon– im Ausnahmefall – auch – wie hier – bei besonderer Wichtigkeit oder bei Personalmangel die Begleitung eines Mandanten zu Behörden umfasst ist.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer unsubstantiiert behaupteten Verrechnungsbetrugs (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 4) ist festzuhalten, dass mit der Datenverarbeitung XXXX ua die wesentlichen Vorgänge rund um die Betreuung von Mandant:innen dokumentiert werden sollen. Damit sind auch Schreiben und Rechnungen der XXXX Ges.m.b.H. aktenmäßig zu dokumentieren. Und zwar unabhängig davon, ob sie sachlich richtig sind.
Ein Verrechnungsbetrug könnte nur dann dazu führen, dass die Dokumentation eines Vorganges nicht den Tatsachen entspricht, wenn ein:e Sachbearbeiter:in der mitbeteiligten Partei die Akten manipuliert hätte. Dafür gibt es jedoch keinerlei Hinweise.
Die Funktion des Beschwerdeführers in der XXXX gründet auf den Angaben in den in den Akten der Klient:innen enthaltenen Schriftstücken, wie Rechnungen und Berichten, in denen der Beschwerdeführer als Ansprechpartner und „Leitung XXXX “ genannt wird (etwa E-Mail-Verkehr mit der Datenschutzbeauftragten der Stadt XXXX vom 25./30.10.2019 (OZ 7), S 17 (unten) und 18) und dem Dienstzeugnis der XXXX vom 12.04.2021 (OZ 206 „Revisionsbeantwortung“ S 26 f).
Die Feststellung zur Beauftragung der XXXX gründet auf dem zur Aussage erhobenen Vorbringen der mitbeteiligten Partei, wonach der Beschwerdeführer „Mitarbeiter eines Leistungsanbieters im Rehab- bzw. nunmehr Teilhabesektor war“ (Stellungnahme mitbeteiligte Partei vom 29.05.2019, OZ 1, S 1) in Zusammenschau damit, dass der Beschwerdeführer bei der XXXX in leitender Funktion tätig war (siehe oben) und den von der XXXX an die mitbeteiligte Partei übermittelten Rechnungen und Informationen zum Betreuungsbedarf, die üblicherweise nur in einem aufrechten Vertragsverhältnis ausgetauscht werden (etwa E-Mail-Verkehr mit der Datenschutzbeauftragten der Stadt XXXX vom 25./30.10.2019 (OZ 7), S 17 (unten) und 18). Da die Beauftragung gemäß § 17 Abs 2 2. Fall XXXX Rehabilitationsgesetz zu erfolgen hat, waren entsprechende Feststellungen zu treffen.
2.2.1.1.3. Zur Datenverarbeitung I.C), I.F) und I.G) „Datenverwendungen im Zusammenhang mit einer Einbringung einer Beschwerde des BF über die DSA XXXX “:
Die Feststellungen zum Vorgehensweise der Magistratsabteilung nach Einlangen der Beschwerde des Beschwerdeführers und zur Berichtsmail an die Abteilungsleiterin gründen auf der E-Mail des stellvertretenden Abteilungsleiters XXXX vom 14.06.2016, in der er der Abteilungsleiterin über seine Vorgehensweise bei der Prüfung schildert und die Vorwürfe bewertet (E-Mail vom 14.06.2016; Replik Beschwerdeführer vom 23.06.2019, Anlage 1, S 8 (OZ 2 S 116)), die mit dem zur Aussage erhobenen Vorbringen der mitbeteiligten Partei im Einklang steht (Stellungnahme der Stadt XXXX vom 29.05.2019 (OZ 2 S 104 f) und PV XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 12). Die Feststellungen zum Zweck der Kontaktaufnahme gründen in dem zur Aussage erhobenen und nicht substantiell bestrittenen (Stellungnahme BF vom 23.06.2019, S 2) Vorbringen der mitbeteiligten Partei (Stellungnahme mP vom 29.05.2019, S 2 (OZ 2 S 104 f); PV XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 12). Die Feststellungen zur Berichtsmail der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer gründen ebenfalls auf dem zur Aussage erhobenen Vorbringen der mitbeteiligten Partei (Stellungnahme mP vom 29.05.2019 S 3 und PV XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 12)
Dass die mitbeteiligte Partei dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers die Information übermittelt hat, dass sich der Beschwerdeführer über eine Diplomsozialarbeiterin beschwert hat, gründet in der E-Mail des stellvertretenden Abteilungsleiters XXXX an die Abteilungsleiterin, in der er über die Kontaktaufnahme mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers berichtet. So führt er darin aus „[…] Die XXXX wußte nichts von dem Brief, es gab auch kein Mandat für irgendeine Intervention bei uns seitens der XXXX . […]“ (E-Mail vom 14.06.2016; Replik Beschwerdeführer vom 23.06.2019, Anlage 1, S 8 (OZ 2 S 116)). Wenn der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers in einem Telefonat erklärt hat, dass er nichts von einem Brief des Beschwerdeführers wisse, muss er zuvor von seinem Gesprächspartner über die Beschwerde des Beschwerdeführers informiert worden sein.
2.2.1.2. Zu den Daten, die an andere Personen im Stadtmagistrat weitergegeben worden sein sollen:
2.2.1.2.1. Zur Datenverarbeitung I.E), Vorlage des Entwurfs eines Bescheides und eines Schriftsatzes der Magistratsabteilung V an den Bürgermeister:
Die Feststellungen zu den Eingaben des Beschwerdeführers, zum Bescheid, zur Bescheidbeschwerde und zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren gründen in dem Verfahrensgang und den Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 13.02.2019, LVwG-2019/34/0014-47 (OZ 2 S 62 und 63).
Die Feststellungen zur internen Bearbeitung des Bescheides und der Stellungnahme gründen auf dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 25.09.2019 (Verwaltungsakt, OZ 2, S 59), die der informierte Vertreter der mitbeteiligten Partei, XXXX , in seiner Einvernahme in der Verhandlung am 22.12.2023 zu seiner Aussage erhoben hat (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, OZ 40, S 12).
2.2.1.2.2. Zu den Datenverarbeitungen I.D) und I.H), Datenfluss zwischen der Stadt XXXX zur ehemals behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers und anderen Ärzt:innen:
Die Feststellungen zum Datenfluss zwischen der Stadt XXXX zur ehemals behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers und anderen Ärzt:innen gründen auf dem Vorbringen in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 25.09.2019 (OZ 2 S 1 und 3), die der informierte Vertreter der mitbeteiligten Partei, XXXX , in seiner Einvernahme in der Verhandlung am 22.12.2023 zu seiner Aussage erhoben hat (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, OZ 40, S 12) sowie auf dem von der Ärztin ausgestellten „SOFA Meldeblatt“ bzw ihrem Aktenvermerk über die Vorsprache des Beschwerdeführers und die Ausstellung einer Zeitbestätigung (E-Mail Beschwerdeführer vom 04.11.2019, OZ 20, Anhang „Gesundheitswesen“, S 2 f). Es ist allgemein nachvollziehbar, wenn sich eine Ärztin, die in ihrer amtsärztlichen Tätigkeit mit einem Patienten zu tun hat, sich für seine Behandlung als Allgemeinmedizinerin als befangen erachtet. Der Beschwerdeführer konnte dem nicht substantiiert entgegentreten (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, OZ 40, S 4 f), zumal sich der vom Beschwerdeführer angesprochene Eindruck einer „Pathologisierung durch die Stadt XXXX “ offenkundig darauf gründet, dass ihm diverse Mitarbeiter:innen der mitbeteiligten Partei kritisch gegenüberstehen, weil er eine Vielzahl an Eingaben an verschiedene Stellen der mitbeteiligten Partei richtet (etwa E-Mail Beschwerdeführer vom 04.11.2019, OZ 20, in der die Anfragen des Beschwerdeführers an die verschiedenen Stellen der mitbeteiligten Parteien beauskunftet worden sind und die der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.06.2019 angehängten Korrespondenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei, etwa S 33 ff (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.06.2019, OZ 1, S 109 ff, 141 ff)) und es auch zu Sicherheitsvorfällen in Bezug auf den Beschwerdeführer gekommen ist (E-Mail Beschwerdeführer vom 04.11.2019, OZ 20, Anhang „Allgemeine Sicherheit“), und nicht, weil sich die mitbeteiligten Partei mit Ärzt:innen über den Beschwerdeführer ausgetauscht hat.
Für einen darüber hinausgehenden Informationsaustausch zwischen der mitbeteiligten Partei und der Ärztin einerseits und der mitbeteiligten Partei und weiteren Ärzt:innen andererseits gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei gerichteten datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehrens, sind die Angaben der Parteien widersprüchlich. Während die mitbeteiligte Partei von einem Auskunftsbegehren nach Art 15 DSGVO spricht (Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 29.05.2019, S 3, Verwaltungsakt OZ 1, S 85), schildert der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren vom 08.05.2018 nach § 26 DSG 2000 (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.06.2019, S 3; Verwaltungsakt OZ 1, S 111).
Da der Beschwerdeführer das Auskunftsbegehren am 08.05.2018 gestellt haben will, war von einem Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 auszugehen, weil die DSGVO erst danach, nämlich am 25.05.2018 anwendbar geworden ist. Da die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei erst am 29.05.2019, dh zu einem Zeitpunkt ergangen ist, zu dem die DSGVO bereits seit einem Jahr anwendbar gewesen ist, ist davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei einem redaktionellen Irrtum unterlegen ist. Da auf Grund der relativ kurzen Frist von acht Wochen für die Erteilung einer Auskunft (§ 26 Abs 4 DSG 2000), weiters davon auszugehen ist, dass die mitbeteiligte Partei die einzelnen Magistratsabteilungen ehestmöglich mit dem Auskunftsbegehren befasst hat, war festzustellen, dass die Ärztin noch vor dem 25.05.2018, und somit vor der Anwendbarkeit der DSGVO von dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers erfahren hat.
2.2.2. Zu den Datenverarbeitungen durch das Standesamt der XXXX :
2.2.2.1. Zur Datenverarbeitung II.A), Weiterleitung eines Gerichtsbeschlusses über die Feststellung der Vaterschaft an die Konsularabteilung der italienischen Botschaft in Wien:
Die Feststellungen gründen auf den jeweils zitierten unbedenklichen Urkunden.
Die Feststellung, wonach die Personenstandsurkunde, die mit Einschreiben vom 18.06.2015 an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien gesendet, keine Angaben betreffend den Beschwerdeführer enthalten hat, gründet auf den folgenden Überlegungen:
Nach den Ausführungen des XXXX , eines Referatsleiters des Standesamtes der mitbeteiligten Partei (siehe Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 14), an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 22.10.2018 (S 3), hat die Kindesmutter des XXXX seine Geburt alleine angemeldet und lediglich die Mutterschaft nach italienischem Recht anerkannt. Dass die Mutter den Beschwerdeführer als Vater genannt hätte, wird nicht erwähnt (Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, OZ 20, S 3 f). Dementsprechend finden sich weder in der Anzeige der Geburt vom 14.05.2015 (OZ 20, Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, OZ 20, S 5), der Beurkundung der Mutterschaft vom 27.05.2015 (Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, OZ 20, S 8) oder der Mitteilung einer Geburt an den Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 48 Abs 1 Z 1 PStG 2013 vom 27.05.2015 (Auskunft der mitbeteiligten Partei zum Bereich „Standesamt“, OZ 20, S 10) Einträge zum Vater. Insbesondere scheint der Beschwerdeführer nicht auf.
Da die Übermittlung „einer Personenstandsurkunde“ bereits am 18.06.2015 und damit wenige Wochen nach Ausstellung der genannten Urkunden erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass eine der genannten Urkunden an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien übermittelt worden ist, die somit keine Angaben über den Beschwerdeführer enthalten haben kann.
Die Feststellung zum Zweck der Übersendung der Vaterschaftsfeststellung an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien und zur Staatsbürgerschaft des Sohnes des Beschwerdeführers gründet im zur Aussage erhobenen Vorbringen des informierten Vertreters der mitbeteiligten Partei (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 5 f iVm S 14). Demnach handle es sich bei dem Sohn des Beschwerdeführers um einen italienischen Staatsbürger, bei dem auch in Italien ein Geburtenbuch angelegt bzw. geführt werde. Hierfür mussten die Urkunden übermittelt werden.
Das wird auch durch die Stellungnahme des italienischen Außenministeriums vom 19.02.2024 bestätigt, wonach der Beschluss über die Feststellung der Vaterschaft für das italienische Recht unabdingbarer Bestanteil der Geburtsurkunde zu betrachten ist und die Eintragung der Vaterschaft ohne den Beschluss nicht möglich gewesen wäre (Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 22.02.2024, OZ 42, Beilage ./1).
Es ist nachvollziehbar, dass es bei familienrechtlichen Sachverhalten, die einen Bezug zu mehreren Ländern aufweisen, zu einem Austausch zwischen den beteiligten Staaten kommen kann, wenn, wie hier, ein Kind einer italienischen Mutter und eines deutschen Vaters in Österreich geboren wird, um die jeweiligen nationalen Verzeichnisse führen zu können.
Dem sinngemäßen und unsubstantiiert erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn kein italienischer Staatsbürger sei, konnte nicht gefolgt werden. So werden sowohl er, als auch seine Mutter in der Vaterschaftsfeststellung als „Italienische Staatsbürger“ bezeichnet bzw festgestellt (Beschluss des XXXX , S 1 und 2; OZ 20, Auskunft „Standesamt“, S 14, 15). Daran bestehen keine Bedenken: Auf Grund des in Italien herrschenden „ius sanguinis“, ist das Kind italienischer Staatsbürger, wenn einer der Elternteile italienischer Staatsbürger ist (Art 1 Abs 1 lit a Gesetz Nr. 91 vom 5. Februar 1992, „Neue Regelungen zur Staatsbürgerschaft“ (Legge 5 febbraio 1992, n.91, Nuove norme sulla cittadinanza)). Das Kind übernimmt somit die Staatsbürgerschaft der Mutter, die italienische Staatsbürgerin ist (Beschluss des Bezirksgericht XXXX , S 1 und 2; OZ 20, Auskunft „Standesamt“, S 14, 15, E-Mail des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei vom 17.01.2017, S 1, OZ 20, Auskunft „Standesamt“, S 28, Formular „Personalien“ des XXXX (OZ 20, Auskunft „Standesamt“, S 33) und die Bescheinigung des Bürgermeisters XXXX , vom 07.08.2015 (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.02.2024, OZ 43, S 43), wonach die Mutter in XXXX , Italien, geboren ist).
2.2.2.2. Zur Datenverarbeitung II.B), Weitergabe personenbezogener Daten betreffend den Beschwerdeführer an das Land XXXX :
Die Feststellungen gründen auf den jeweils zitierten unbedenklichen Urkunden.
2.2.3. Zur Datenverarbeitung „Auskünfte des Magistrats an die Kindesmutter“ (Stellungnahme BF vom 23.06.2019, S 6; OZ 1 S 114):
Die Feststellung, wonach der Magistrat keine Daten betreffend den Beschwerdeführer an die Kindesmutter weitergegeben hat, gründet auf der Aussage des XXXX (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 14), wonach der Bereich Standesamt und Personenstandsangelegenheiten keine Daten an die Kindesmutter betreffend den Beschwerdeführer weitergegeben hat. Dies deckt sich einerseits mit den Angaben des XXXX , der über die Frage nach etwaigen Übermittlungen von Daten betreffend den Beschwerdeführer an die Kindesmutter ausweichend geantwortet hat, letztlich aber keine Datenweitergabe bestätigen konnte (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 12) und andererseits mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst, der angegeben hat, sich nicht sicher zu sein, ob die mitbeteiligte Partei tatsächlich ihn betreffende Daten an die Kindesmutter weitergegeben hat (PV BF, Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 16).
An diesem Ergebnis kann auch die Argumentation des Beschwerdeführers nichts ändern, der (sinngemäß) vorgebracht hat, dass die mitbeteiligt Partei Daten an die Kindesmutter weitergegeben haben müsse, weil sich die Kindesmutter darauf berufe bzw die mitbeteiligte Partei die Kindesmutter zumindest von der Anerkennung der Vaterschaft informiert haben müsse (Stellungnahme des BF vom 23.06.2019 und Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023 (OZ 40), S 6 f). Die Vaterschaft des Beschwerdeführers ist nämlich gerichtlich festgestellt worden, worüber die Kindesmutter als Partei des Verfahren zu informieren ist. Wenn sich die Kindesmutter auf die Feststellung der Vaterschaft beruft kann daraus daher nicht geschlossen werden, dass (auch) die mitbeteiligte Partei die Kindesmutter über die Feststellung der Vaterschaft informiert hat.
2.3. Zu den weiteren beantragten Beweismitteln:
Den weiteren Beweisanträgen des Beschwerdeführers war mangels Relevanz nicht zu entsprechen.
Sofern er die Beschaffung diverser Verwaltungs- und Gerichtsakten zu anderen Datenschutzverfahren beantragt (etwa OZ 31 und OZ 289), war keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren ersichtlich.
Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Zeug:innen XXXX , Hebamme der XXXX , Hebammen der häuslichen Nachbetreuung, XXXX und einen Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, inwiefern sie Aussagen zu der hier gegenständlichen Verwendung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei und den Zweck der Verarbeitung treffen können (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 9 ff). Selbiges gilt für die beantragte „Anhörung“ seines Sohnes (Eingabe vom 05.04.2024, OZ 135).
Hinsichtlich der Einvernahme des XXXX gibt der Beschwerdeführer zwar an, dass er die „unrechtmäßigen Datenverarbeitungen“ bestätigen kann; die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Datenverarbeitungen rechtmäßig sind, ist aber keinem Beweis zugänglich.
Auf die Einvernahme des Bürgermeisters der XXXX kommt es ebenfalls nicht an, zumal der Beschwerdeführe seine Einvernahme hinsichtlich der grundsätzlichen Bearbeitung seiner Anbringen bzw zum Umgang der Bediensteten der Stadt ihm gegenüber begehrt hat (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 10), gegenständlich aber die Verarbeitung personenbezogener Daten über den Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei ist.
Wenn der Beschwerdeführer meint, XXXX könne etwas über das Obsorgeverhältnis zu seinem Sohn aussagen, ist ihm entgegen zu halten, dass das Gericht – wie hier – an einen Obsorgebeschluss gebunden ist. Dass die beantragte Zeugin die Gültigkeit der jeweiligen Obsorgebeschlüsse in Frage stellen könnte, wird vom Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch ist das ersichtlich (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 9).
Hinsichtlich der Vielzahl an weiteren vom Beschwerdeführer eingebrachten Urkunden war ebenfalls keine Relevanz zum gegenständlichen Verfahren erkennbar.
3. Rechtlich folgt daraus:
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil berechtigt.
3.1. Zu Spruchpunkt A.1., Einstellung des Verfahrens:
Soweit eine Bescheidbeschwerde zurückgezogen wird, ist das Beschwerdeverfahren mittels Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Der Erstbeschwerdeführer hat die Bescheidbeschwerde hinsichtlich der Verarbeitung seiner Daten in einer „Zeitbestätigung ausgestellt von einer Amtsärztin der MA 5 vom 20.10.2016“ (Datenanwendung I.A) „Zeitbestätigung“) in der Verhandlung am 22.12.2023 zurückgezogen, weshalb das Verfahren zu diesem Punkt einzustellen war.
3.2. Zu Spruchpunkt A.2., Beschwerde gegen die Zurückweisung der im Namen des Sohnes des Beschwerdeführers eingebrachten Datenschutzbeschwerde:
Gemäß § 9 AVG ist, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Gemäß § 21 Abs 2 ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß § 170 Abs 1 ABGB kann sich ein minderjähriges Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
(Beschränkt) Prozessunfähige können (im Rahmen der Beschränkung) rechtswirksam nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Anträge sind daher entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen (vgl VwSlg 12.579 A/1987; VwGH 4. 4. 2001, 2000/01/0121; 17. 9. 2003, 2001/20/0188; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 16 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem Einschreiter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung die Eingabe zurückzuweisen ist (vgl zur vergleichbaren Rechtslage im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0309, Rz 13).
Eine gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Bescheidbeschwerde ist dem Einschreiter zuzurechnen (implizit VwGH 07.08.2023, Ra 2023/03/0144, RS 3).
Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Der Beschwerdeführer hat die Datenschutzbeschwerde vom 05.10.2019 auch im Namen seines minderjährigen und damit prozessunfähigen Sohnes bei der belangten Behörde eingebracht. Da dem Beschwerdeführer die Obsorge für seinen mj Sohn nicht zusteht und der Beschwerdeführer die Genehmigung der Kindesmutter zur Verfahrensführung – trotz des nach § 9 Abs 3 AVG gebotenen und von der belangten Behörde erteilten Mängelbehebungsauftrages – nicht vorgelegt hat, hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Die belangte Behörde ging in ihrem Mängelbehebungsauftrag zwar noch davon aus, dass den Kindeseltern die gemeinsame Obsorge zustehen würden und die Zustimmung der Kindesmutter deswegen notwendig sei, weil es sich bei der Führung eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens um eine wichtige Sache handle, die der Zustimmung beider Obsorgeberechtigter bedarf. Das schadet aber nicht, weil die gegenüber dem Beschwerdeführer geäußerte Annahme der belangten Behörde, die Verfahrensführung bedürfe der Zustimmung der Kindesmutter, im Ergebnis zutrifft.
Die Einwände des Beschwerdeführers können an diesem Ergebnis nichts ändern:
Wenn er vorbringt, seine Obsorgeberechtigung ergebe sich aus den Beschlüssen des XXXX , weil mit ihm mit ihnen jeweils ua auf Grund seiner Obsorgepflicht gegenüber seinem Sohn die Verfahrenshilfe gewährt worden sei, ist ihm entgegen zu halten, das Feststellungen, die in Entscheidungen über die Bewilligung von Verfahrenshilfe getroffen werden, keine eigenständige rechtliche Wirkung entfalten.
Auch etwaige – vom Beschwerdeführer behauptete – Falschbeurkundungen können nichts daran ändern, dass sich der Beschwerdeführer Obsorgeentscheidungen solange gegen sich gelten lassen muss – bzw das erkennende Gericht an sie gebunden ist –, bis die Entscheidungen von den zuständigen Behörden aufgehoben bzw geändert werden. Dem erkennenden Gericht steht es nicht zu, die Rechtmäßigkeit italienischer Obsorgeentscheidungen zu prüfen.
Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Sperrwirkung einer Kindesentführung für Obsorgeverfahren nach Artikel 16 Haager Kindesentführungsübereinkommen kann daran nichts ändern. Einerseits bezieht sich die Sperrwirkung lediglich auf Obsorgeverfahren der Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, in diesem Fall Italien. Andererseits sind die Obsorgeentscheidungen bereits erlassen worden und es steht dem erkennenden Gericht – wie ausgeführt – nicht zu, die Rechtmäßigkeit italienischer Obsorgeentscheidungen zu prüfen.
Letztlich geht auch der Verweis des Beschwerdeführers auf § 169 Abs 1 ABGB, wonach Vertreter in zivilgerichtlichen Verfahren derjenige Elternteil ist, der die erste Verfahrenshandlung setzt, ins Leere, zumal die Bestimmung voraussetzt, dass der Elternteil obsorgeberechtigt ist (arg „nur ein obsorgebetrauter Elternteil“).
Die gegen die Zurückweisung der vom Beschwerdeführer im Namen seines Sohnes eingebrachten Datenschutzbeschwerde gerichtete Bescheidbeschwerde, die dem Beschwerdeführer als Einschreiter zuzurechnen war, war daher abzuweisen.
3.3. Zu den Spruchpunkten A.3. und 4., (Un-)Zulässigkeit der Datenverarbeitungen:
3.3.1. Zu den Datenverarbeitungen der Magistratsabteilung V:
3.3.1.1. Zur Datenverarbeitungen I.B), XXXX Informationssystem Sozialverwaltung“:
In der Datenbank XXXX werden den Beschwerdeführer betreffende Daten seit dem Jahr 2011 verarbeitet. Die Rechtslage hat sich mit der Geltung der DSGVO ab dem 25.05.2018 geändert. Davor war das DSG 2000 anzuwenden.
Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Erhebung und Verarbeitung der Daten bis zum 25.05.2018 nach dem DSG 2000 zulässig war, und in einem zweiten Schritt, ob die Verarbeitung der Daten ab dem 25.05.2018 nach der DSGVO zulässig gewesen ist.
Zur Datenverarbeitung bis zum 25.05.2018:
Gemäß § 1 Abs 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Gemäß Abs 2 leg cit sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung ua zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.
Gemäß § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht.
Auch hinsichtlich des durch Art 8 EMRK gewährten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wozu auch der Schutz personenbezogener Daten gehört (EGMR 06.04.2021, 5434/17, Liebscher/Österreich, Rn 31), ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde nur dann zulässig, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist (Art 8 Abs 2 EMRK).
In Bezug auf Datenverwendungen bis zum 30.06.2018 findet sich eine solche Rechtsgrundlage in § 34a Abs 1 XXXX Rehabilitationsgesetz, mit Ablauf des 30.06.2018 außer Kraft getreten ist. Demnach dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden verarbeiten und im Rahmen des XXXX Informationssystems Sozialverwaltung XXXX verwenden,
„sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen [nach diesem Gesetz], die Durchführung dieser Maßnahmen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, die Hereinbringung von zu Unrecht empfangenen Geldleistungen, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Behinderten gegenüber Dritten auf das Land XXXX , die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Einrichtungen der Rehabilitation, die Überwachung der Einhaltung von mit diesen Einrichtungen abgeschlossenen Vereinbarungen sowie die Abrechnung von Leistungen mit diesen Einrichtungen jeweils erforderlich sind:
[…]
a) von Behinderten: […] Daten über den individuellen Unterstützungsbedarf, die konkrete Begleitsituation […],
[…]
l) von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 abgeschlossen wurde bzw. abgeschlossen werden soll: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Daten über die Vereinbarung und Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Qualität der Leistung aus rechtlicher und fachlicher Sicht,
m) von Ansprechpersonen der Einrichtungen nach lit. l: Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.“.
Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Die mitbeteiligte Partei hat im Rahmen der Datenanwendung XXXX mehrere Akten über Personen verarbeitet, denen Leistungen nach dem XXXX Rehabilitationsgesetz gewährt worden sind. Leistungserbringer war die XXXX , bei der der Beschwerdeführer den Bereich XXXX geleitet hat.
In dieser Funktion schien der Beschwerdeführer auf Rechnungen und in Korrespondenzen zwischen der XXXX und der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Abrechnung von Leistungen sowie in Bezug auf die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen für betreute Personen auf, die die mitbeteiligte Partei zu Zwecken der Abrechnung und Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen in den jeweiligen Akten in XXXX erfasst und gespeichert hat.
Die Datenverarbeitungen in Bezug auf den Beschwerdeführer sind durch § 34a Abs 1 lit m iVm lit a und l XXXX Rehabilitationsgesetz gerechtfertigt, zumal die Daten der mitbeteiligten Partei zur Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen und zur Abrechnungen von Leistungen der XXXX dienen, für die der Beschwerdeführer – als Leiter der entsprechenden Organisationseinheit der XXXX – zuständiger Ansprechpartner für die mitbeteiligte Partei gewesen ist.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Daten seien unrichtig, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 6 Abs 1 Z 4 DSG 2000 dürfen Daten nur so verwendet werden, dass sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig sind.
Die in den Akten der betreuten Personen enthaltenen Informationen, geben die durch sie dokumentierten Sachverhalte, dh Erhalt von Rechnungen und anderer Dokumente mit einem bestimmten Inhalt und Wahrnehmungen von Sachbearbeiter:innen der mitbeteiligten Partei, korrekt wieder.
Die Daten sind daher in Bezug auf den Verwendungszweck, Abrechnung und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, sachlich richtig, weshalb ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 4 DSG 2000 nicht erkannt werden kann.
Zur Datenverarbeitung ab dem 25.05.2018:
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (in Folge kurz „DSGVO“) gilt ua für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (Art 2 Abs 1 DSGVO).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtmäßig, wenn sie – unter Einhaltung der in Art 5 Abs 1 DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze – auf Grund einer der in Art 6 Abs 1 DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt (vgl zum Ganzen EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76-79). Gemäß Art 5 Abs 1 lit d DSGVO müssen personenbezogene Daten sachlich richtig sein.
Gemäß Art 6 Abs 1 lit c DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt. Gemäß Abs 3 leg cit wird die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e ua festgelegt durch das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Eine derartige Rechtsgrundlage findet sich für Datenverarbeitungen bis zum 30.06.2018 im zuvor genannten § 34a Abs 1 XXXX Rehabilitationsgesetz. Es kann daher auf die Ausführungen „Zur Datenverarbeitung bis zum 25.05.2018“ verwiesen werden.
Hinsichtlich der Datenverarbeitungen ab dem 01.07.2018 findet sich ein Erlaubnistatbestand in § 53 Abs 4 XXXX Teilhabegesetz. Demnach dürfen
„die [Bezirksverwaltungsbehörden] folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach dem 2. und 3. Abschnitt [des XXXX Teilhabegesetzes], ihre Durchführung, die Vorschreibung und Einhebung von Kostenbeiträgen, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Menschen mit Behinderungen gegenüber Dritten auf das Land XXXX , die Bewirkung des Ersatzes von zu Unrecht empfangenen Zuschüssen, die Prüfung der Eignung von Auftragsverarbeitern und die Erteilung von Betriebsbewilligungen, den Abschluss und die Überwachung der Einhaltung von mit Auftragsverarbeitern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Ausübung der behördlichen Aufsicht, sowie die Finanzierung und Abrechnung von Leistungen mit Auftragsverarbeitern jeweils erforderlich sind:
[…]
m) von Auftragsverarbeitern mit denen eine Vereinbarung nach § 42 abgeschlossen wurde bzw. werden soll: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Daten über die Vereinbarung, Daten zur Beurteilung der Qualität der Leistung aus rechtlicher und fachlicher Sicht, Bankverbindungen,
n) von den Ansprechpersonen von Auftragsverarbeitern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.“
Da der Erlaubnistatbestand– soweit hier relevant – im Wesentlichen dem § 34a Abs 1 XXXX Rehabilitationsgesetz entspricht, kann ebenfalls auf die Ausführungen „Zur Datenverarbeitung bis zum 25.05.2018“ verwiesen werden.
Selbiges gilt in Bezug auf die Richtigkeit der Datenverarbeitung, zumal sich die Rechtslage nicht entscheidungsrelevant geändert hat.
Da sich die Verarbeitung der den Beschwerdeführer betreffende Daten in der Datenanwendung XXXX als rechtmäßig erweist, hat die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde in diesem Punkt zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war.
3.3.1.2. Zur Datenverarbeitung I.C), I.F) und I.G) „Datenverwendungen im Zusammenhang mit einer Einbringung einer Beschwerde des BF über die DSA XXXX “:
Der Beschwerdeführer ist sich hinsichtlich der Bearbeitung seiner Beschwerde über eine Diplomsozialarbeiterin und hinsichtlich dem Austausch der Abteilungsleiterin und ihrem Stellvertreter über die Bearbeitung der Beschwerde nicht sicher, ob sie datenschutzrechtlich zulässig ist. Er erachte aber die Einschätzung, wonach seine gegen eine Diplomsozialarbeiterin erhobenen Vorwürfe unberechtigt sein, als nicht zutreffend. Der Austausch zwischen dem stellvertretenden Abteilungsleiter der Magistratsabteilung V und seinem ehemaligen Arbeitgeber sei jedenfalls unzulässig.
Die Datenschutzbehörde erachtet die Datenverwendungen für zulässig, weil sie für die Bearbeitung einer Beschwerde des Beschwerdeführers erforderlich waren.
Die mitbeteiligte Partei erachtet die Kontaktaufnahme mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers für zulässig, weil unklar gewesen sei, in welcher Funktion der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei herangetreten ist, und um die Beschwerde des Beschwerdeführers rasch und vollständig aufklären zu können.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Zur Anwendbarkeit der DSGVO:
Der Beschwerdeführer hat sich am 08.06.2018 über die DSA beschwert, weshalb die DSGVO, die für Verarbeitungsvorgänge ab dem 25.05.2018 anzuwenden ist, zeitlich anwendbar ist.
Sowohl die Information über das Einlangen einer Beschwerde als auch der Inhalt der Beschwerde sind Informationen über den Beschwerdeführer und daher personenbezogene Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO. Ihre Speicherung sowie ihre Weitergabe innerhalb der Magistratsabteilung V und an den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers stellen Verarbeitungen iSd Art 4 Z 2 DSGVO dar. Die Beschwerde, die Beauftragung des Dr. XXXX und seine Berichterstattung erfolgte mittels E-Mail und sohin automatisiert, weshalb die DSGVO auf den Sachverhalt auch sachlich anwendbar ist (Art 2 Abs 1 DSGVO).
Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie – unter Einhaltung der in Art 5 Abs 1 DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze – auf Grund einer der in Art 6 Abs 1 DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt.
Demnach ist die Verarbeitung von Daten ua rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt (Art 6 Abs 1 lit e 1. Fall DSGVO).
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Art 6 Abs 1 lit e DSGVO wird ua festgelegt durch das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt (Art 6 Abs 3 lit b DSGVO). Der Zweck der Verarbeitung muss dabei für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Art 6 Abs 3 DSGVO).
Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Der mitbeteiligten Partei sind als Stadt mit eigenem Statut (verfassungs-)gesetzlich diverse Aufgaben der Gemeinde- und Bezirksverwaltung übertragen (Art 116 Abs 3 letzter Satz iVm Art 117 Abs 7 1. Satz zweiter Fall B-VG iVm § 1 Abs 2 XXXX ).
Am Funktionieren der öffentlichen Verwaltung besteht zweifelsfrei ein öffentliches Interesse.
Die Geschäfte in Städten mit eigenem Statut werden durch den Magistrat geführt (Art 117 Abs 7 1. Satz zweiter Fall B-VG), der in der Stadt XXXX in Abteilungen gegliedert ist (§ 38 Abs 1 XXXX ) und die von Abteilungsleiter:innen (Direktor:innen) geleitet werden (§ 3 Geschäftsordnung des Magistrates der XXXX (MGO)). Für die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung muss der Magistrat, der als Organisationseinheit einer juristische Person, nämlich einer Gebietskörperschaft, durch natürliche Personen handeln muss, ua Mitarbeiter:innen beiziehen und er hat sicherzustellen, dass diese Mitarbeiter:innen ihren Aufgaben rechtskonform nachkommen.
Damit die mitbeteiligte Partei die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben einer funktionierenden öffentlichen Verwaltung nachkommen kann, hat sie daher auch Beschwerden nachzugehen, die gegen ihre Mitarbeiter:innen erhoben werden. Für die Behandlung der Beschwerde obliegt es dabei dem Leiter der zuständigen Organisationseinheit, hier der Leiterin der Magistratsabteilung V, ob er sie selbst durchführt oder damit andere Mitarbeiter:innen aus seiner Organisationseinheit betraut. Dass der:die Beschuldigte über die Vorwürfe informiert wird und dazu Stellung nehmen kann, ist einerseits für die Klärung des Sachverhalts und andererseits zur Wahrung der Mitarbeiter:innenrechte erforderlich.
Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Leiterin der Magistratsabteilung V mit der Bearbeitung einer vom Beschwerdeführer gegen eine ihrer Mitarbeiterinnen eingebrachten Beschwerde ihren Stellvertreter beauftragt und dieser in weiterer Folge die Beschuldigte über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Für diese Einschätzung ist es dabei unerheblich, ob die Untersuchung der Vorwürfe des Beschwerdeführers das Ergebnis erbracht hat, das sich der Beschwerdeführer erwartet hat. Die Datenschutzbehörde hat die dagegen gerichtete Datenschutzbeschwerde daher zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen war.
Anderes gilt jedoch für die Weitergabe der Information an den ehemaligen Arbeitgeber über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde durch den stellvertretenden Abteilungsleiter der Magistratsabteilung V. Die mitbeteiliget Partei rechtfertigt den Informationsaustausch damit, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde im eigenen Namen oder im Namen seines Arbeitgebers eingebracht hat. Um das zu klären, wäre es aber ausreichend und zielführender gewesen, den Beschwerdeführer als Einbringer der Beschwerde selbst zu befragen.
Auch das Argument der mitbeteiligten Partei, wonach es für die Klärung der Vorwürfe erforderlich gewesen sei, mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers Kontakt aufzunehmen, kann nicht überzeugen. Zwar ist es denkbar, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers auf Grund seiner Zusammenarbeit mit der mitbeteiligten Partei über nähere Informationen über das Verhalten der beschuldigten Mitarbeiterin verfügt, die der Aufklärung der Vorwürfe dienlich sein können. Dabei ist es aber nicht erforderlich, offenzulegen, wer die Beschwerde eingebracht hat.
Die Weitergabe der Information an den ehemaligen Arbeitgeber über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde verletzt daher den Grundsatz der „Datenminimierung“ des Art 5 Abs 1 lit c DSGVO. Da die belangte Behörde das verkannt hat, war der Bescheidbeschwerde in diesem Punkt Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen.
3.3.1.3. Zur Datenverarbeitung I.E), Vorlage des Entwurfs eines Bescheides und eines Schriftsatzes der Magistratsabteilung V an den Bürgermeister:
Die Magistratsabteilung V hat in Bezug auf den Beschwerdeführer einen Bescheid über ein Anbringen des Beschwerdeführers und eine Stellungnahme in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entworfen und an den Bürgermeister der mitbeteiligten Partei zur Unterschrift übermittelt. Diese Vorgänge sind von der Datenschutzbeschwerde und dem Bescheid der belangten Behörde umfasst („Weiterleitung von Daten des Beschwerdeführers an andere Personen im Stadtmagistrat“). Sie werden von der Datenschutzbehörde und hinsichtlich der Weiterleitung des Entwurfs einer Stellungnahme auch vom Beschwerdeführer (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 5) als rechtlich unbedenklich gesehen.
Tatsächlich sind sie durch Art 6 Abs 1 lit e 1. Fall DSGVO iVm §§ 6 und 13 AVG gerechtfertigt, zumal die Weiterleitung der Entwürfe zur Unterzeichnung durch den (zur Außenvertretung befugten § 42 Abs 1 XXXX ) Bürgermeister zur Bearbeitung eines Anbringens des Beschwerdeführers bzw zur Vertretung des Standpunktes der mitbeteiligten Partei in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt ist und an der Bearbeitung von Anbringen von Rechtsunterworfenen durch die mitbeteiligte Partei und an ihrer Mitwirkung an sie betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein öffentliches Interesse besteht (siehe auch die Ausführungen zu 3.3.1.2.).
3.3.1.4. Zu den Datenverarbeitungen I.D) und I.H), Datenfluss zwischen der XXXX zur ehemals behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers und anderen Ärzt:innen:
Der Beschwerdeführer vermutet auf Grund der Tatsache, dass sich seine Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grund von ihn betreffenden Vorfällen in der Magistratsabteilung V der mitbeteiligten Partei als befangen angesehen und deswegen eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers abgelehnt hat, einen rechtswidrigen Informationsaustausch zwischen der mitbeteiligten Partei und der Ärztin und andere Ärzt:innen.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
3.3.1.4.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Auf den Sachverhalt ist das DSG 2000, BGBl. I Nr. 120/2017, anzuwenden, zumal der Informationsfluss im Jänner 2018 stattgefunden hat und die DSGVO erst am 25.05.2018 anwendbar geworden ist.
Gemäß § 1 Abs 1 DSG 2000 hat Jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 sind „Daten“ („personenbezogene Daten“) Angaben über Betroffene, dh jede vom Auftraggeber verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden (Z 3 leg cit), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Sie sind „sensible Daten“, wenn es sich um Daten natürlicher Personen handelt, die sich ua auf ihre Gesundheit beziehen.
Gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden.
Gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 sind Dienstleister natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden.
Unter „Verwenden von Daten“ versteht man jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten, dh das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen, Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (§ 4 Z 9 DSG 2000), als auch das Übermitteln von Daten (§ 4 Z 8 DSG 2000).
Gemäß § 4 Z 7 DSG 200 ist eine „Datenanwendung“ die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung)
Gemäß § 4 Z 12 DSG 2000 versteht man unter Übermitteln von Daten die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister.
Daten dürfen unter Einhaltung der Grundsätze des § 6 DSG nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen (§ 7 Abs 1 DSG 2000).
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten ua dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern (§ 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwendung der Daten für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe oder zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist (§ 8 Abs 3 Z 1 und 4 DSG 2000).
Daten dürfen gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 nur übermittelt werden, wenn
1. sie aus einer gemäß § 7 Abs 1 DSG 2000 zulässigen Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
3.3.1.4.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
3.3.1.4.2.1. Zur datenschutzrechtlichen Rollenverteilung:
Die Ärztin hat die Entscheidung getroffen, Informationen über den Beschwerdeführer, nämlich, dass der Beschwerdeführer bei ihr wegen der Ausstellung einer Zeitbestätigung vorgesprochen hat, dass sie eine solche erstellt und ihm ausgehändigt hat, sohin personenbezogene Daten, zu erheben und in einem Aktenvermerk zu erfassen, und hat sie erhoben und erfasst und somit iSd § 4 Z 9 DSG 2000 verarbeitet.
Sie tat dies im Rahmen ihrer Tätigkeit als Amtsärztin für die mitbeteiligte Partei, weshalb die mitbeteiligte Partei als Auftraggeberin iSd § 4 Z 4 DSG 2000 anzusehen ist.
Die mitbeteiligte Partei hat die Entscheidung getroffen, Informationen über den Beschwerdeführer, nämlich, ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren, das der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei gerichtet hat, und zu dem die Ärztin Stellung nehmen musste, IT-gestützt zu speichern, dh automationsunterstützt zu verarbeiten. Sie ist daher auch hinsichtlich dieser Datenverarbeitungen als Auftraggeberin iSd § 4 Z 4 DSG 2000 anzusehen.
Die Ärztin hat in weiterer Folge für die mitbeteiligte Partei die Entscheidung getroffen, dass sie diese Informationen auch für ihre Tätigkeit in einer Praxis für Allgemeinmedizin verwenden kann, um eine etwaige Befangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer festzustellen und ihm allenfalls mitzuteilen.
Danach hat sie für sich selbst entschieden, die Informationen auf diese Art zu verwenden und hat sie auf diese Art verwendet.
Die Entscheidung zur Weitergabe der Daten ist dabei noch der mitbeteiligten Partei als Auftraggeberin iSd § 4 Z 4 DSG 2000 zuzurechnen. Ihre weitere Verwendung durch die Ärztin selbst, ist der Ärztin als Auftraggeberin iSd § 4 Z 4 DSG 2000 zuzurechnen.
3.3.1.4.2.2. Zur Qualifizierung des relevanten Verarbeitungsvorganges:
Es kam dadurch zu einer Weitergabe von personenbezogenen Daten betreffend den Beschwerdeführer von einem Auftraggeber, nämlich der mitbeteiligten Partei, zu einem anderen Auftraggeber, nämlich der Ärztin, sohin zu einer Übermittlung iSd § 4 Z 12 DSG 2000. Dass es sich dabei um dieselbe handelnde physische Person, nämlich die Ärztin, gehandelt hat, ist für diese Beurteilung ohne Bedeutung.
3.3.1.4.2.3. Zur Zulässigkeit der Datenübermittlung:
Die Übermittlung von Daten ist unter drei Voraussetzungen rechtmäßig (§ 7 Abs 2 DSG 2000):
Ersten müssen die Daten aus einer gemäß § 7 Abs 1 DSG 2000 zulässigen Datenanwendung stammen.
Zweitens muss der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht haben. Das entfällt, wenn soweit sie außer Zweifel steht.
Letztens dürfen durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
3.3.1.2.2.3.1. Zur Zulässigkeit der Datenanwendung:
Die Ärztin hat für die mitbeteiligte Partei Vorkommnisse in Bezug auf den Beschwerdeführer, nämlich sein Vorsprechen zur Ausstellung einer Zeitbestätigung und ihre Ausstellung, festgehalten, die ihr aus eigener Wahrnehmung in ihrer Tätigkeit als Amtsärztin für die mitbeteiligte Partei bekannt geworden sind.
Die Protokollierung des Verwaltungshandelns dient seiner Nachvollziehbarkeit und ist somit – wie hier – für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe. Die Datenanwendung ist damit § 8 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 Z 1 DSG 2000 gerechtfertigt.
3.3.1.2.2.3.2. Zur rechtliche Befugnis:
Die rechtliche Befugnis der Ärztin, ihr bekannte Informationen zu verwenden, um eine etwaige Befangenheit gegenüber einem Patienten zu erkennen und ihn allenfalls darüber zu informieren, steht außer Zweifel.
3.3.1.2.2.3.3. Zur etwaigen Verletzung schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen:
Zwischen der Ärztin und dem Beschwerdeführer bestand ein Behandlungsvertrag, weil der Beschwerdeführer bei der Ärztin als Allgemeinmedizinerin in Behandlung stand. Aus diesem heraus ist sie verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer alle Umstände anzuzeigen, die der Erfüllung des Vertrages entgegenstehen, wozu auch ihre etwaige Befangenheit gehört. Diese Pflicht dient dem Schutz der Gesundheit des Beschwerdeführers selbst, indem er davor geschützt wird, auf Grund der Befangenheit der ihn behandelnden Ärztin, nicht die dem Stand der Wissenschaft entsprechende und erforderliche medizinische Behandlung zu erhalten.
Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass durch Zweck und Inhalt der Übermittlung, nämlich die Erfahrungen der Ärztin in ihrer Rolle als Amtsärztin zu verwenden, um eine etwaige Befangenheit der Ärztin in ihrer Rolle als Allgemeinmedizinerin gegenüber dem Beschwerdeführer festzustellen, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen iSd § 1 Abs 1 DSG 2000 bzw. § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 verletzt werden.
3.3.1.4.2.4. Ergebnis:
Die Datenübermittlung erweist sich somit als rechtmäßig. Da die mitbeteiligte Partei auch keine Informationen betreffend den Beschwerdeführer an andere Ärzt:innen weitergegeben hat, hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers in diesem Punkt zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde war daher ebenfalls abzuweisen.
3.3.2. Zu den Datenverarbeitungen durch das Standesamt der XXXX :
3.3.2.1. Zur Datenverarbeitung II.A), Weiterleitung von Urkunden, insbesondere eines Gerichtsbeschlusses über die Feststellung der Vaterschaft, an die Konsularabteilung der italienischen Botschaft in Wien:
Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf Geheimhaltung und Art 8 EMRK verletzt, weil das Standesamt der mitbeteiligten Partei Urkunden betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere den Beschluss des XXXX , mit dem die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu XXXX festgestellt worden ist, an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien weitergeleitet habe. Sie sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt, weil der für die Übermittlung des Gerichtsbeschlusses an das italienische Konsulat herangezogene Staatsvertrag nur die Übermittlung von Auszügen, nicht aber von Dokumenten umfasse. Er sei überdies nicht abwendbar, weil keiner der Personen des Familiengefüges österreichischer Staatsbürger sei. Es läge auch ein Verstoß gegen die Trennung von Verwaltung und Justiz vor, wenn, wie hier, der Beschluss eines österreichischen Gerichts von einer österreichischen an eine italienische Verwaltungsbehörde weitergeleitet werde. Es wäre überdies ausreichend gewesen, die Vaterschaftsfeststellung (und nicht den Beschluss) zu übermitteln. Auch § 52 Personenstandsgesetz 2003 könne die Datenweitergabe nicht rechtefertigen, zumal auch diese Bestimmung unter datenschutzrechtlichem Vorbehalt stehe.
Die mitbeteiligte Partei sieht die Übermittlung des Beschlusses im Rahmen der Amtshilfe auf Grund des zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik geschlossenen Staatsvertrages, BGBl. Nr. 126/1992, als gerechtfertigt.
3.3.2.1.1. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Grundlagen und insbesondere den Anforderungen an eine Datenübermittlung ist grundsätzlich auf die Ausführungen zu den Datenverarbeitungen I.D) und I.H) unter Punkt 3.3.1.4.1. zu verweisen.
Demnach dürfen Daten gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 nur übermittelt werden, wenn
1. sie aus einer gemäß § 7 Abs 1 DSG 2000 zulässigen Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
3.3.2.1.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Hinsichtlich der Weiterleitung von Personenstandsurkunden mit Einschreiben vom 18.06.2015 an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien enthielten die übermittelten Unterlagen keine Angaben betreffend den Beschwerdeführer, weshalb er dadurch nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG oder auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK verletzt worden sein kann.
Zur Weiterleitung des Beschlusses des XXXX :
Über Ersuchen der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien hat die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 13.09.2016 und 28.09.2016 den Beschluss des XXXX , mit dem die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seinem Sohn festgestellt worden ist, an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien gesendet. Dies, um es den italienischen Behörden zu ermöglichen, die italienischen Personenstandsregister hinsichtlich des Sohnes des Beschwerdeführers zu vervollständigen.
3.3.2.1.2.1. Zum Vorliegen einer gemäß § 7 Abs 1 DSG 2000 zulässigen Datenanwendung:
Die Zulässigkeit der Verarbeitung des Beschlusses des XXXX , durch das Standesamt der mitbeteiligten Partei wird nicht bestritten. Sie gründet hinsichtlich der Verarbeitung des Beschlusses durch die Standesbehörde auf § 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000 iVm § 43 PStG 2013 iVm § 36 Abs 1 und 2 und hinsichtlich der Übermittlung des Beschlusses durch das Gericht an die Standesbehörde auf § 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000 iVm § 7 Abs 1 Z 1 PStG 2013.
3.3.2.1.2.2. Zur Glaubhaftmachung der rechtlichen Befugnis der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft Wien:
Die Befugnis der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft Wien steht hinsichtlich der Entgegennahme von Urkunden betreffend italienische Staatsbürger zum Zwecke der Führung italienischer Personenstandsregister außer Zweifel.
3.3.2.1.2.3. Zur allfälligen Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers durch Zweck und Inhalt der Übermittlung:
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten ua dann nicht verletzt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht (§ 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000). Werden sensible Daten iSd § 4 Z 2 DSG 2000 verwendet, muss die gesetzliche Vorschrift, aus der sich die Ermächtigung oder Verpflichtung ergibt, zusätzlich der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen (§ 9 Z 3 DSG 2000).
Auch hinsichtlich des durch Art 8 EMRK gewährten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wozu auch der Schutz personenbezogener Daten gehört (EGMR 06.04.2021, 5434/17, Liebscher/Österreich, Rn 31), ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde nur dann zulässig, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist (Art 8 Abs 2 EMRK).
Eine solche Verpflichtung findet sich in § 52 Abs 1 Z 2 Personenstandsgesetz 2013.
Demnach steht Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen bilden (vgl zum Fehlen des Verbes „bilden“ als Redaktionsversehen Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht² § 52 PStG 2013 (Stand 31.7.2024, rdb.at)), zu, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht.
Die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft Wien machte ein solches rechtliches Interesse glaubhaft, zumal sie den Beschluss des XXXX , benötigt hat, um die Personenstandsregister hinsichtlich des Beschwerdeführers, einem italienischen Staatsbürger, in Italien zu vervollständigen.
Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers stehen der Übermittlung der Vaterschaftsfeststellung entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entgegen:
Hinsichtlich der Übermittlung einer gerichtlich festgestellten Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, zum Zweck, die Personenstandseintragungen in seinem Heimatland aktuell zu halten, mag zwar ein Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers darin bestehen, etwaige Unterhaltsforderungen seines Sohnes ihm gegenüber zu verhindern; derartige Interessen sind aber nicht schutzwürdig. Im Gegenteil muss er ein Interesse daran haben, dass die Personenstandseinträge hinsichtlich seines Sohnes korrekt sind, wozu auch die Angabe des Vaters gehört.
An der Norm besteht ein wichtiges öffentliches Interesse, zumal sie, wie in diesem Fall, (auch) sicherstellen soll, dass Eintragungen in Personenstandsregister anderer Staaten in Bezug auf Staatsbürger:innen dieser Staates effizient erfolgen können.
Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht überzeugen:
Wenn er vorbringt, die mitbeteiligte Partei hätte nicht den Gerichtsbeschluss übermitteln müssen, es wäre ausreichend gewesen, wenn die mitbeteiligte Partei das Anerkenntnis der Vaterschaft an die italienischen Behörden gesendet hätte, ist ihm entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft aus rechtlichen Gründen nicht anerkennen konnte, weshalb sie gerichtlich festgestellt werden musste (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 7). Die mitbeteiligte Partei konnte die Anfrage der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft Wien daher nur erfüllen, indem sie den gerichtlichen Beschluss übermittelt hat.
Vor diesem Hintergrund ist auch sein Vorbringen, es sei lediglich die „Vaterschaftsfeststellung“ zu übermitteln gewesen, nicht nachvollziehbar, zumal die Vaterschaftsfeststellung gerade mit dem Gerichtsbeschluss erfolgt ist.
Da das Standesamt den Gerichtsbeschluss lediglich übermittelt hat, ist auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Trennung zwischen Verwaltung und Justiz nicht ersichtlich.
Auf die Klärung der Frage, inwiefern (auch) der zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik geschlossenen Staatsvertrag, BGBl. Nr. 126/1992, eine taugliche Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Vaterschaftsfeststellung sein könnte, kommt es angesichts dieses Ergebnisses nichts mehr an.
3.3.2.1.3. Ergebnis:
Die Datenübermittlung erweist sich somit als rechtmäßig. Die Datenschutzbehörde hat daher die Datenschutzbeschwerde in diesem Punkt zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war.
3.3.2.2. Zur Datenverarbeitung II.B), Weitergabe personenbezogener Daten betreffend den Beschwerdeführer an das Land XXXX :
Der Beschwerdeführer richtete an das Standesamt der mitbeteiligten Partei ua den Antrag, diverser Eintragungen hinsichtlich seines Sohnes zu berichtigen. Da der Sachbearbeiter des Standesamtes nicht nachvollziehen konnte, welche Berichtigungen gemeint sein könnte, richtete er ein Rechtshilfeersuchen an das Amt der XXXX Landesregierung als Hilfsapparat des Landeshauptmannes. Dem Ersuchen war die Anfrage des Beschwerdeführers beigefügt.
Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG 2000 und Art 8 EMRK verletzt, weil es für die Beantwortung dieser einfachen Rechtsfrage nicht erforderlich gewesen wäre, Angaben über den Beschwerdeführer zu übermitteln.
Die mitbeteilige Partei hält dem entgegen, die Datenverwendung sei durch § 64 Personenstandsgesetz 2013 gerechtfertigt, wonach die Personenstandsbehörden eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einholen können, soweit es zur Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich ist. Es sei üblich und zur Bearbeitung erforderlich, dem Ersuchen um Rechtsauskunft den bezughabenden Akt beizufügen.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die gegenständlichen Datenverarbeitungen fanden am 08.05.2017 und 06.06.2017 statt, weshalb auf den Sachverhalt das DSG 2000 idF BGBl I 132/2015 und das Personenstandsgesetz 2013 idF BGBl I 120/2016 anzuwenden ist.
Gemäß § 64 Personenstandsgesetz 2013 können die Personenstandsbehörden eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einholen, soweit das zur Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich ist.
Werden – wie hier – im Rahmen der Einholung einer zur Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlichen Rechtsauskunft einer Personenstandsbehörde an den Landeshauptmann personenbezogene Daten übermittelten, die nicht sensibel im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 sind, ist diese Übermittlung daher grundsätzlich im Rahmen der in § 64 Personenstandsgesetz 2013 normierten Amtshilfe gemäß § 7 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 Z 2 DSG 2000 zulässig.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.03.2024, OZ 46, S 25) kommt es auf die Frage, ob der Landeshauptmann „Teil des Instanzenzugs sei“, angesichts der eindeutigen Nennung des Landeshauptmannes in § 64 Personenstandsgesetz 2013 nicht an.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 DSG 2000 dürfen Daten aber nur verwendet werden, soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind und über diesen Zweck nicht hinausgehen. Unzulässig ist daher die Verwendung personenbezogener Daten, die für die Zwecke der Datenverwendung objektiv nicht erforderlich sind und in keinem Zusammenhang mit diesen Zwecken stehen. Kann der verfolgte legitime Zweck mit einem geringeren Maß an Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung genauso gut verwirklicht werden, ist der beabsichtigte Umfang nicht auf das notwendige Maß beschränkt (vgl zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031, Rz 29 mwN).
Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass es für die Einholung einfacher Rechtsauskünfte ausreichend sein kann, die Anfrage auf die zu klärende Rechtsfrage zu beschränken ohne dabei Informationen über die Beteiligten offenzulegen.
Im konkreten Fall ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der hier gegenständlichen Frage, unter welchen Voraussetzungen Personenstandsdaten des Kindes einer italienischen Mutter und eines deutschen Vaters, das in Österreich geboren worden ist, berichtigt werden können, um keine einfache Rechtsfrage handelt.
Hinzu kommt, dass dem Standesbeamten nicht einmal bewusst gewesen ist, welche Berichtigungen der Beschwerdeführer genau gemeint hat (arg „was soll ich machen? Ich verstehe nicht welche Berichtigung Herr XXXX meint.“).
Dem Standesbeamten war es damit weder möglich, eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren noch konnte er wissen, welche Sachverhaltselemente für die Beantwortung der Rechtsfrage erforderlich sind.
In einem solchen Fall ist es für die Bearbeitung des Anbringens des Beschwerdeführers zweckmäßig, wenn das Anbringen dem Ersuchen um Rechtsauskunft beigefügt wird ohne das Anbringen zu anonymisieren. Dadurch wird es der angefragten Stelle ermöglicht, selbst die erforderlichen Sachverhaltselemente aus dem Anbringen zu ermitteln und – weil der Antragsteller der angefragten Stelle bekannt ist – allenfalls selbst ergänzende Informationen einzuholen. Andernfalls müsste die angefragte Stelle uU mehrfach bei der Personenstandsbehörde ergänzende Sachverhaltselemente erfragen, was zu einem erhöhten Aufwand bei der angefragten und der anfragenden Stelle führen würde. Das Anbringen des Beschwerdeführers hätte daher nicht genauso gut bearbeitet werden können, wenn das Standesamt das Anbringen des Beschwerdeführers nicht oder nur anonymisiert dem Amt der XXXX Landesregierung übermittelt hätte.
Die Übermittlung des Anbringens des Beschwerdeführers an das Amt der XXXX Landesregierung, um im Zusammenhang mit dem Anbringende Rechtsfragen zu klären, war daher erforderlich iSd § 6 Abs 1 Z 3 DSG 2000.
Sie erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb der Beschwerdeführer durch sie nicht in seinen Rechten nach § 1 DSG 2000 und Art 8 EMRK verletzt worden ist.
Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers in diesem Punkt daher zu Recht abgewiesen, weshalb auch die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war.
3.3.3. Zur Datenverarbeitung „Auskünfte des Magistrats an die Kindesmutter“:
Die mitbeteiligte Partei hat keine Daten betreffend den Beschwerdeführer an die Kindesmutter weitergegeben, weshalb die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen.
3.3.4. Zu weiteren Datenverarbeitungen der mitbeteiligten Partei, die den Beschwerdeführer betreffen:
Wenn der Beschwerdeführer unsubstantiiert vorbringt, dass der Austausch personenbezogener Daten zwischen den Herren XXXX und XXXX rechtswidrig gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass beide Herren Mitarbeiter des Standesamtes der mitbeteiligten Partei waren und die Anfragen des Beschwerdeführers bearbeitet haben. Der Austausch zwischen den beiden Herren, nämlich das Ersuchen um Unterstützung bei einer E-Mail, die nicht zugeordnet werden konnte sowie die Weiterleitung der Anfrage an das Amt der XXXX Landesregierung, zur Kenntnis, ist eine wesentliche Voraussetzung, um die Aufgaben des Standesamtes erfüllen und die Anbringen des Beschwerdeführers bearbeiten zu können und daher durch § 8 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 Z 1 DSG 2000 iVm den jeweiligen Bestimmungen des Personenstandsgesetz 2013 bzw § 13 AVG gerechtfertigt.
Die Datenverarbeitungen, die es einerseits im Zusammenhang mit der Bearbeitung der datenschutzrechtlichen Beschwerden des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei geben muss und die andererseits der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 04.11.2019 (OZ 20) an das Gericht übermittelt hat, das sind jene Datenanwendungen, welche die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18.06.2019 beauskunftet hat, sind – mit Ausnahme der Datenverarbeitungen im Bereich „Gesundheitswesen“ sowie „Standesamt/Datenübermittlung an die italienischen Konsularbehörden“ und „Standesamt/ Datenübermittlung an das Land XXXX “ – im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht thematisiert worden und vom bekämpften Bescheid nicht umfasst. Sie sind daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Festzuhalten ist aber, dass sie von den Parteien als grundsätzlich unbedenklich gesehen werden (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 7).
Selbes gilt für die in der Bescheidbeschwerde erwähnten Datenweitergaben an die Gemeinde XXXX , dem Bezirksgericht XXXX , die XXXX und einem „Sozial- und Krankenversicherungsträger“ sowie die geltend gemachten Verletzungen in seinem Recht auf Auskunft und Berichtigung.
Die vom Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde vorgebrachten angeblichen „italienischen Falschbeurkundungen“ hätte die mitbeteiligte Partei nicht zu verantworten. Auch ihre etwaige Nichtigkeit ist für das gegenständliche Verfahren ohne Bedeutung.
Hinsichtlich dem Vorbringen zu angeblich unvollständig erteilten Auskünfte verschiedener Verantwortlicher, etwa dem XXXX , sonstigem angeblich rechtswidrigen Handeln der mitbeteiligten Partei (etwa Schriftsatz vom 09.04.2025, „Ergänzende Eingabe – E-Mail von XXXX vom 24.03.2017“, OZ 622) oder „bedenklichen Aussagen“ und Rechtsansichten von Mitarbeiter:innen der mitbeteiligten Partei (etwa Schriftsatz vom 09.04.2025, „Ergänzende Eingabe – E-Mail von XXXX (Kinder- und Jugendhilfe).pdf“, OZ 623 oder Schriftsatz vom 09.04.2025, „Ergänzende Eingabe – E-Mail von XXXX vom 30.08.2017.pdf“, OZ 625) entfernt sich der Beschwerdeführer vom gegenständlichen Verfahrensgegenstand, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.
Sofern sich das Vorbringen auf ergänzende Auskunftserteilung durch die mitbeteiligte Partei bezieht, bringt der Beschwerdeführer weder vor, inwiefern die angeblich ergänzend beauskunfteten Datenverarbeitungen rechtswidrig sein sollen (etwa Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10.04.2015, „Ergänzende Eingabe – unvollständige Erledigung meines Auskunftsbegehrens vom 14.01.2018 durch das Büro des Magistratsdirektors (E-Mail vom 06.03.2018).pdf“, OZ 625), noch ist eine solche ersichtlich, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen war.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Hinsichtlich etwaig noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof zum DSG 2000 geklärten Rechtsfragen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. VwGH 15.04.2025, Ro 2021/04/0012, Rn 29, mwN).
Im Übrigen konnte sich das Verwaltungsgericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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