W258 2259218-1/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX im Umlaufwege in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen:
A) Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, GZ Ra 2023/04/0002, vorgelegten Fragen gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner Datenschutzbeschwerde vom 09.05.2022 im Wesentlichen vor, das „ XXXX “ habe ihn und sein minderjähriger Sohn, den er in Ausübung seiner elterlichen Verantwortung vertrete, in ihrem Recht auf Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt. Als Beilage übermittelte er ein Schreiben an das XXXX , wonach der Name des Zweitbeschwerdeführers bei dessen Geburt unrichtig festgestellt worden sei und dessen Staatsangehörigkeit und Adresse zu berichtigen seien. Bis zur Feststellung der Richtigkeit der Daten werde eine Einschränkung der Verarbeitung beantragt.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abgelehnt (Spruchpunkt 1.) und die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers mangels Vertretungsbefugnis zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).
1.3. Die Ablehnung der Beschwerde wurde damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer seit Juni 2018 insgesamt 300 (Bescheid-)Beschwerden, welche offenkundig in einem Zusammenhang stehen, bei der Datenschutzbehörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht eingebracht habe und die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen könne oder sich weigern könne, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.
1.4. Dagegen richtet sich die Bescheidbeschwerde des Erstbeschwerdeführers vom 21.08.2022 wegen Rechtswidrigkeit, welche die belangte Behörde mit Aktenvorlage und Stellungnahme vom 29.08.2022, hg eingelangt am 06.09.2022, dem erkennenden Gericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt hat.
1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem EuGH mit Beschluss vom 27.06.2023, AZ Ra 2023/04/0002 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Beschluss des VwGH vom 27.06.2023, AZ Ra 2023/04/0002.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf den zitierten unbedenklichen Beweismitteln.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
3.1. Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.2. Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer „bloß“ ähnlichen Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist (vgl jüngst VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).
3.3. Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob es sich bei „Beschwerden“ nach Art 77 Abs 1 DSGVO um „Anbringen“ oder „Anfragen“ im Sinne von Art 57 Abs 4 DSGVO handelt, ob es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ iSv Art 57 Abs 4 DSGVO bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art 77 Abs 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat und inwiefern die Behörde im Falle von exzessiven Anfragen zwischen der Einhebung einer Gebühr oder der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde wählen darf.
3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem EuGH mit Beschluss vom 27.06.2023, AZ Ra 2023/04/0002 diese Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
3.5. Die vom EuGH zu klärenden Rechtsfragen sind somit bezüglich der vom Bundesverwaltungsgericht zu lösenden Rechtsfrage präjudiziell.
3.6. Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss (vgl VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0019) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, AZ Ra 2023/04/0002, vorgelegten Fragen beschlossen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf die unter A) zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel (vgl VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).
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