W258 2247184-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag des XXXX , XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.07.2021, GZ XXXX :
A) Dem Antrag wird teilweise stattgegeben und dem Antragsteller die Verfahrenshilfe bewilligt. Gewährt wird gemäß Art 8a Abs 2 VwGVG iVm § 64 Abs 1 ZPO
1. die einstweilige Befreiung von
i. der Entrichtung der Eingabegebühr nach § 2 BuLVwG-EGebV (Z 1 lit a),
ii. den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes (Z 1 lit b) und
iii. den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer (Z 1 lit c)
2. sowie, sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, der Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei (Z 5)
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 10.09.2019 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde ein, in der er vorbrachte, das Amt der Tiroler Landesregierung habe ihn in seinen Rechten auf Geheimhaltung nach § 1 DSG verletzt, weil es – konkret genannte – unrichtige personenbezogene Daten über ihn verarbeite.
2. Mit Bescheid vom 16.07.2020 setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht Innsbruck zur Aktenzahl XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters aus.
3. Mit Bescheid vom 13.11.2020 hob die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid vom 16.7.2020, GZ XXXX , auf und setzte das Verfahren fort.
4. Mit Bescheid vom 21.07.2021, dem Antragsteller zugestellt am 29.07.2021, lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde vom 10.09.2019 ab. Begründend führte sie aus, dass sich die belangte Behörde als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO bei – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen weigern könne, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Der Beschwerdeführer habe bislang über 200 Beschwerden bei der Datenschutzbeschwerde und beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, was als häufige Wiederholung iSd Art 57 Abs 4 DSGVO zu werten sei.
5. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 24.08.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid im vollen Umfang zu gewähren.
6. Mit Aktenvorlage und Stellungnahme vom 08.10.2021 legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht den Antrag auf Verfahrenshilfe unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor und beantragte, den Antrag wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Einsichtnahme in die im Antrag auf Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Fristsetzungsantrags gegen die Säumnis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2021, GZ XXXX , enthaltenen Angaben zum Vermögen des Antragstellers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
1.2. Der Antragsteller leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist nicht arbeitsfähig.
1.3. Er bezieht ein Rehabilitationsgeld in Höhe von netto EUR 46,43 pro Tag und erzielt damit ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von etwa EUR 1.400,00. Er bezieht Mietzinsbeihilfe in Höhe von EUR 39,00 pro Monat und eine Rente, deren Auszahlungsfrequenz höchstens monatlich erfolgt, in Höhe von EUR 163,91. Er wird von seinen Eltern regelmäßig finanziell unterstützt. Er verfügt über Bankguthaben in Höhe von insgesamt EUR 1.208,76 und keine weiteren Vermögenswerte.
1.4. Er hat zumindest monatliche Ausgaben für eine Mietwohnung von etwa EUR 1.271,89 samt Nebenkosten wie Strom und Heizung und ist für ein Kind unterhaltspflichtig.
1.5. Der Antragsteller ist grundsätzlich in der Lage, Behörden und Gerichten seine Standpunkte zu vermitteln.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen grundsätzlich in den genannten unbedenklichen Beweismitteln.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu seiner Arbeitsfähigkeit gründet in seinem Vorbringen im Antrag auf Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Fristsetzungsantrags gegen die Säumnis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2021, GZ XXXX (OZ 2, S 2), wonach er unter einer Belastungsstörung leide und Rehabilitationsentgelt beziehe.
Die Feststellungen zur Vermögenslage des Antragstellers gründet im Besonderen auf die dem Antrag auf Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Fristsetzungsantrags gegen die Säumnis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2021, GZ XXXX , enthaltenen Angaben zum Vermögen des Antragstellers in Verbindung mit der beigefügten Umsatzliste (OZ 2). Die finanzielle Unterstützung durch seine Eltern gründet auf den in der Umsatzliste enthaltenen Buchungen des Auftraggebers XXXX mit dem Verwendungszweck: „ElternSohn“.
Die Feststellung zur Unterhaltspflicht des Antragstellers für ein Kind gründet in den Angaben des Antragstellers, wonach er Vater des minderjährigen XXXX sei, in Zusammenschau mit dem in der beglaubigten Übersetzung genannten Verfahrensgang, in dem XXXX als Sohn des Antragsstellers genannt wird, für den der Antragsteller gemeinsam mit der Kindesmutter obsorgeberechtigt gewesen sei (S 2 der beglaubigten Übersetzung der Entscheidung des Kassationsgerichtshofes vom 19.12.2022, OZ 2).
Die Feststellungen zur grundsätzlichen Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Standpunkte vor Behörden und Gerichten darzulegen, gründet auf seinen Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und seinem Antrag auf Verfahrenshilfe. So ist er in der Lage, seine Begehren in verständlichen Anträgen zu formulieren. Zwar hat er Schwierigkeiten zielgerichtetes Vorbringen zu erstatten und (nur) relevante Beweise anzubieten; in seinen umfangreichen Vorbringen und Beweisanboten finden sich aber auch jene Informationen, die für die Führung des Verfahren erforderlich sind.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
3.1. Zu einer etwaigen Aussichtlosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung:
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antragsteller begehrt Verfahrenshilfe gegen einen Bescheid, mit dem die belangte Behörde eine Datenschutzbeschwerde des Antragstellers als exzessiv gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO abgelehnt hat, weil er bereits über 200 Beschwerden bei der belangten Behörde und beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht habe.
Vor dem Hintergrund, dass sich eine nationale Aufsichtsbehörde, wie die belangte Behörde, gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO weigern kann, einen Antrag zu behandeln, wenn er – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiv ist, scheint vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller über 200 Beschwerden bei der belangten Behörde und beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat, was jedenfalls als häufige Wiederholung zu sehen sein wird, die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Behandlung einer Beschwerde des Antragstellers wegen Exzessivität abgelehnt hat, ohne ausreichende Aussicht auf Erfolg zu sein.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aber bislang nicht geklärt, was unter einer häufigen Wiederholung im Sinne des Art 57 Abs 4 DSGVO zu verstehen ist. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH nach Art. 267 AEUV mit Ersuchen vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“
Vor diesem Hintergrund ist eine Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid der belangten Behörde nicht aussichtslos.
3.2. Zu den weiteren Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe:
Gemäß § 8a Abs 2 VwGVG sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anders bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkung der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen.
Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Der notwendige Unterhalt liegt dabei über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei, Bedacht zu nehmen. Der maßgebliche der Partei verbleibende Geldbetrag muss dieser eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 2 (Stand 1.9.2014, rdb.at)).
Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sind neben dem Einkommen der Partei auch ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, was sich schon aus § 66 Abs 1 ZPO ergibt, der den notwendigen Inhalt des mit dem Antrag vorzulegenden Vermögensbekenntnisses regelt. Es ist eine Schätzung der auf Seiten der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten vorzunehmen, wobei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls (zB Auflaufen von Sachverständigengebühren oder Anwaltskosten) ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen ist. (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 3 (Stand 1.9.2014, rdb.at))
Ob ein Verfahrenshelfer unentgeltlich beizugeben ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).
3.3. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Der Antragsteller begehrt Verfahrenshilfe gegen einen Bescheid, mit dem die belangte Behörde eine Datenschutzbeschwerde des Antragstellers als exzessiv gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO abgelehnt hat, weil er bereits über 200 Beschwerden bei der belangten Behörde und beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht habe.
3.3.1. Zur Beigebung eines Rechtsanwaltes:
Die Bedeutung des Verfahrens ist für ihn hoch, weil es für ihn darum geht, ob ihm die belangte Behörde bei der Durchsetzung allfälliger datenschutzrechtlicher Ansprüche zur Verfügung steht.
Die zu klärende Rechtsfrage ist allerdings klar umrissen und ihre Lösung nach dem Grundsatz „iura novit curia“ grundsätzlich Sache des Gerichts. Die Rechtsfrage ist darüber hinaus auf Grund des Ersuchens des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002, beim EuGH anhängig und es ist zu erwarten, dass das Ergebnis dieses Vorabentscheidungsverfahrens unmittelbar auf den gegenständlichen Fall übertragbar sein wird.
Der Antragsteller wird im Verfahren daher weder umfangreiches oder schwieriges Vorbringen zu erstatten noch im großen Umfang an Sachverhaltsermittlungen mitzuwirken haben. Je nach der Entscheidung des EuGH wäre allenfalls bei der belangten Behörde zu klären, welche Sachverhalte den jeweiligen Beschwerden des Antragstellers zu Grunde liegen und gegen welchen Verantwortlichen sie gerichtet sind. Weiters könnte eine etwaige Missbrauchsabsicht des Antragstellers zu klären sein und allfällige Kriterien, die der europäische Gerichtshof benennt, welche die belangte Behörde bei der Entscheidung zu berücksichtigen hat, ob sie „nur“ eine Gebühr für die Datenschutzbeschwerde zu erheben hat oder die Behandlung der Beschwerde ablehnen darf. Es ist davon auszugehen, dass diese allenfalls ergänzend vorzunehmenden Ermittlungen rasch und einfach durchgeführt werden können. Sie obliegen darüber hinaus dem Gericht, das die erforderlichen Ermittlungen nach dem Prinzip der materiellen Wahrheit von Amts wegen vorzunehmen hätte.
Die Komplexität des Falles ist somit gering; insbesondere liegt der vom Antragsteller angesprochene internationale Bezug nach Italien nicht vor, weil es in einer Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt wird, nur um die Frage gehen wird, ob die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde zu Recht erfolgt ist.
Der Antragsteller ist grundsätzlich in der Lage, seinen Willen gegenüber den Behörden mitzuteilen und zu argumentieren. Das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, die materielle Wahrheit zu erforschen. Der Antragsteller wäre darüber hinaus allenfalls vom Gericht im Rahmen seiner Manuduktionspflicht anzuleiten.
Für den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes bedeutet das, dass der Antragsteller in der Lage ist, auch ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt, seine Rechte in einem etwaigen Beschwerdeverfahren wahrzunehmen, weshalb sich die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts als nicht geboten erweist. Dem darauf gerichteten Antrag war daher nicht zu entsprechen.
3.3.2. Zur Befreiung der Kosten für sonstige Aufwendungen:
Für die weiteren beantragten Begünstigungen bedeutet das, dass der Antragsteller mit Kosten für die Verfahrensführung in Höhe der gemäß § 2 Abs 1 1. Fall BuLVwG-EGebV zu zahlenden Pauschalgebühr für Bescheidbeschwerden von EUR 30,00 zu rechnen hat. Für eine etwaige mündliche Verhandlung, die durchzuführen wäre, wenn auf Grund der Entscheidung des EuGH weitere Sachverhaltselemente zu ermitteln wären, wäre – weil der Antragsteller aus XXXX anreisen müsste – mit Reisekosten in Höhe von etwa EUR 160,00 für die Hin- und Rückfahrt per Zug und in Höhe von etwa EUR 100,00 für eine Nächtigung in Wien zu rechnen. Dass es zu darüberhinausgehenden Aufwendungen kommen könnte, ist nicht ersichtlich.
Mit einem monatlichen Einkommen von etwa EUR 1.500,00 netto – die freiwilligen Zuwendungen durch die nicht zur Obsorge verpflichteten Eltern des volljährigen Antragstellers, waren nicht zu berücksichtigen –, das sich auf Grund des Gesundheitszustandes des Antragstellers in absehbarer Zeit nicht verbessern wird, und unter Berücksichtigung seiner Wohnungskosten von EUR 1.239,19, allfälliger Zusatzkosten durch Heizung oder Strom und seiner Obsorgepflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn, liegt der dem Antragsteller verbleibende Geldbetrag unter dem, was er für eine bescheidene Lebensführung benötigt.
Er ist daher nicht in der Lage, die zu erwartenden Verfahrenskosten zu tragen, ohne dass sein notwendiger Unterhalt gefährdet wäre.
Es war dem Antragsteller daher die Verfahrenshilfe – mit Ausnahme der Beigebung eines Rechtsanwaltes – im vollen Umfang im Sinne des § 64 Abs 1 ZPO, soweit er auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragbar ist, zu gewähren.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob und in welchem Umfang Verfahrenshilfe gewährt wird, ist – sofern sie nicht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist – als einzelfallbezogene Beurteilung nicht revisibel (jüngst VwGH 23.08.2023, Ra 2023/10/0062 Punkt 3.2.).
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