G314 2328688-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, der in Österreich lebt, wurde im XXXX im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF übermittelte daraufhin einen Auszug seiner Sozialversicherungsdaten; am XXXX .2025 wurde er vor dem BFA vernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zweieinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde damit begründet, dass sein Aufenthalt aufgrund der von ihm begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Da das Aufenthaltsverbot ohnedies erst nach dem Strafvollzug durchsetzbar sei und er im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten werde, sei es ihm möglich, seine persönlichen Angelegenheiten bis dahin auch ohne Durchsetzungsaufschub zu regeln. Die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots seien im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung primär beantragt, diesen ersatzlos zu beheben. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA bzw. die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Außerdem regt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Letzteres wird damit begründet, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletze. Dem angefochtenen Bescheid sei keine besondere, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Erwägungen hinausgehende Begründung zu entnehmen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der deutschen Stadt XXXX geborener deutscher Staatsangehöriger. Seine Erstsprache ist Deutsch. Er lebte zunächst in Deutschland, wo er nach dem Besuch der Pflichtschule eine Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter machte, aber nicht abschloss. Danach war er in seinem Herkunftsstaat unselbständig erwerbstätig.
Der BF hielt sich erstmals ab XXXX in Österreich auf, wo er bis XXXX einer saisonalen Erwerbstätigkeit als Kellner nachging. Im XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Im XXXX kehrte er nach Deutschland zurück und arbeitete dort als XXXX .
Im XXXX kehrte der BF nach Österreich zurück, wo er sich seither (im Wesentlichen kontinuierlich) aufhält und immer wieder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Zwischenzeitig bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Seit XXXX ist er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er zwischen Sommer XXXX und XXXX einerseits anderen Personen Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 202 g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 15,57 g Cocain, überlassen sowie andererseits Kokain und Cannabisprodukte (enthaltend THCA und Delta-9-THC) zum Eigenkonsum erworben und besessen hatte. Bei der Strafbemessung wurden das teilweise Geständnis und die Sicherstellung von Suchtgift als mildernd berücksichtigt, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zahlreichen Vergehen dagegen als erschwerend. Ein Betrag von EUR 20.200, den der BF durch die Tatbegehung erlangt hatte, wurde für verfallen erklärt.
Der BF verbüßt die Strafe seit XXXX im elektronisch überwachten Hausarrest und setzt währenddessen die bereits seit XXXX ausgeübte Erwerbstätigkeit fort. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX . Eine bedingte Entlassung ist frühestens ab 03.05.2026 möglich.
Vor dieser Verurteilung war der BF in Deutschland zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Im XXXX wurde eine Geldstrafe wegen Betrugs (letzte Tathandlung: XXXX ) verhängt. Im XXXX wurde wegen Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (letzte Tathandlung: XXXX ) eine weitere Geldstrafe verhängt.
Der BF hat im Bundesgebiet zwar keine Familienangehörigen, aber einen Freundeskreis. Er ist ledig und kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Er hat Kontakt zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen, vor allem zu seiner Mutter, aber auch zu seiner Großmutter und Urgroßmutter, sowie zu dort lebenden Freunden und Bekannten. Er hat vor seiner Verurteilung selbst Suchtgift konsumiert und beabsichtigt, diesbezüglich eine Therapie anzutreten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, aus seinen Sozialversicherungsdaten sowie aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Vor BVwG wurde auch ein ECRIS-Auszug eingeholt, aus dem die Vorstrafen des BF in Deutschland hervorgehen.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Deutschland ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (soweit fallbezogen relevant) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet. Da er seit Mitte XXXX nicht mehr straffällig wurde und aktuell in geordneten Verhältnissen unter den geschützten Bedingungen des elektronisch überwachten Hausarrests lebt, ist trotz der (vom BF gegenüber dem BFA verschwiegenen) Vorstrafenbelastung und der bei Suchmitteldelinquenz anzunehmenden hohen Wiederholungsgefahr derzeit nicht davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sind. Dazu kommt, dass das Aufenthaltsverbot gemäß § 70 Abs 1 letzter Satz FPG ohnedies erst nach dem Strafvollzug durchsetzbar sein wird, sodass derzeit keine Notwendigkeit besteht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG in diesem Zusammenhang nicht zu lösen waren.
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