Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die „BBU GmbH“, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines algerischen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführer) gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen (in Folge belangte Behörde / BFA), mit dem über ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot ausgesprochen wurde.
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.12.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2025 vorgelegt und am 12.12.2025 der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters zugewiesen.
Am 02.12.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wird von der BFA-Erstaufnahmestelle-West geführt und ist dort nach wie vor zur Zl. 251583496 anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit einer eingeholten Auskunft aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Ersatzlose Behebung des Bescheides:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel (ein ausnahmsweises Abstellen auf einen anderen Zeitpunkt kommt fallbezogen nicht in Betracht) an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. etwa VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042 bis 0046, Pkt. 12.2., mwN).
Gegenständlich ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts der am 02.12.2025 seitens des Beschwerdeführers gestellte Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde anhängig (und darüber nicht rechtskräftig abgesprochen).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung nämlich mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“, gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat sie „unter einem“ zu ergehen, sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12; ebenso VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0328, Rn. 9).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung war vorliegend im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig. Vielmehr ist in einem solchen Fall ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen und eine – wie hier – bereits vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung samt den damit verbundenen Nebenaussprüchen und dem darauf gemäß § 53 Abs. 1 FPG aufbauenden Einreiseverbot vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 16.12.2024, Ra 2022/17/0142, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Behebung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12; ebenso VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0328, Rn. 9) bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.