W246 2276722-1/44E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Marcus HRNCIR und Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die RIEDL Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Personalamts XXXX der Österreichischen Post AG vom 30.03.2023, Zl. PAW-016676/20-A07, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 01.09.2020 teilte das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, der dem in der Österreichischen Post AG eingerichteten Arbeitsplatz im „Paketzustelldienst“ (Verwendungsgruppe PT 8; Code 0805 der Post-Zuordnungsverordnung 2012) auf Dauer zur Dienstleistung zugewiesen ist, mit, dass aufgrund der Anzahl und Dauer seiner gesundheitsbedingten Abwesenheiten die Frage des Vorliegens seiner Dienstfähigkeit einer Klärung zuzuführen sei, wofür die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) mit der dahingehenden Befunderhebung und Gutachtenserstellung beauftragt werde.
2. Aus dem in der Folge nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ( XXXX ) vom 08.02.2021 geht u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Abnutzung der Kniegelenke samt beträchtlichen Knorpelschäden und einer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates als Folge von Übergewicht leiden würde. Die auf Grundlage dieses Gutachtens ergangene Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA ( XXXX ) vom 18.02.2021 hält fest, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers (Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates durch Übergewicht) im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit nicht ausgeschlossen sei, weshalb bestimmte Maßnahmen (Gewichtsreduktion, physikalische Therapie) vorgeschlagen und eine Nachuntersuchung in 12 Monaten empfohlen werde.
3. Die Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2021 die unter Pkt. I.2. angeführten medizinischen Unterlagen und forderte ihn dazu auf, die darin festgehaltenen Maßnahmen durchzuführen und diesbezügliche Bestätigungen zu übermitteln.
4. Das von der Behörde in der Folge eingeholte und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellte Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ( XXXX ) vom 07.06.2022 führt u.a. aus, dass der Beschwerdeführer an einem „regelrechten Zustand nach operativ versorgter Kreuzbandruptur rechts“ leiden würde. Nach der auf Grundlage dieses Gutachtens erfolgten Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA ( XXXX ) vom 21.06.2022 ist eine leistungskalkülrelevante Besserung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit ausgeschlossen.
5. Mit Schreiben vom 25.10.2022 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer die unter Pkt. I.4. angeführten medizinischen Unterlagen und teilte ihm mit, dass er die dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes im „Paketzustelldienst“ (Code 0805) demnach nicht mehr erfüllen könne. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz stünde im Bereich der Behörde nicht zur Verfügung. Es werde daher seine Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 aufgrund von dauernder Dienstunfähigkeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen.
6. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 02.11.2022 im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung. Darin führte er zunächst aus, dass er nach wie vor dienstfähig sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 nicht vorliegen würden. Die Ausführungen in den ihm übermittelten medizinischen Unterlagen seien nicht schlüssig und unzureichend, sie würden die Anforderungen an ein Gutachten nicht erfüllen. Es müsse daher seitens der Behörde ein adäquates Gutachten eingeholt werden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem gegeben werden. Dann allenfalls erforderliche Verweisungsarbeitsplätze seien auf Grundlage eines solchen adäquaten Gutachtens seitens der Behörde zu ermitteln und ihm mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorzuhalten.
7. Mit Schreiben vom 21.11.2022 legte die Behörde unter Heranziehung des Anforderungsprofils für seinen Arbeitsplatz im „Paketzustelldienst“ (Code 0805) zunächst näher dar, warum der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht im Hinblick auf die in den eingeholten medizinischen Unterlagen getroffenen Ausführungen die Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz nicht mehr auf Dauer zu leisten im Stande sei (Primärprüfung). Zudem führte die Behörde unter Heranziehung der entsprechenden Anforderungsprofile für die dargelegten Arbeitsplätze näher aus, warum der Beschwerdeführer im Hinblick auf die in den eingeholten medizinischen Unterlagen getroffenen Ausführungen aus ihrer Sicht auch die auf diesen Arbeitsplätzen erforderlichen Tätigkeiten nicht mehr erfüllen könne (Sekundärprüfung). Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des bei ihm vorliegenden (Rest)Leistungskalküls somit nicht mehr dazu in der Lage sei, die Tätigkeiten des ihm auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatz im „Paketzustelldienst“ oder eines sonstigen, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatzes zu erfüllen, liege die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers vor und sei dieser nach § 14 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen.
8. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 06.12.2022 im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung, wobei er auf die in seinem Schreiben vom 02.11.2022 getroffenen Ausführungen verwies und für ihn aus seiner Sicht in Frage kommende Verweisungsarbeitsplätze ins Treffen führte.
9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand.
9.1. Dabei führte die Behörde zunächst aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 10.08.2020 durchgehend im Krankenstand befinde. Der dem Beschwerdeführer zuletzt auf Dauer zugewiesene Arbeitsplatz im „Paketzustelldienst“ (Code 0805) erfordere unter durchschnittlichem und fallweise überdurchschnittlichem Zeitdruck u.a. überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen sowie ein häufiges Bücken und Strecken. Aus den vorliegenden und aus Sicht der Behörde schlüssigen medizinischen Unterlagen (insbesondere aus der zuletzt eingeholten Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 21.06.2022) gehe im Hinblick auf das beim Beschwerdeführer vorliegende (Rest)Leistungskalkül hervor, dass er diese Tätigkeiten seines Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen könne.
9.2. Weiters hielt die Behörde fest, dass im Hinblick auf die Möglichkeit der Zuweisung eines tauglichen iSv gleichwertigen Verweisungsarbeitsplatzes (der Verwendungsgruppe PT 8) iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979 unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers nur Verweisungsarbeitsplätze berücksichtigt worden seien, die örtlich im Bereich der Behörde liegen würden. In der Folge setzte sich die Behörde näher mit den konkreten Anforderungen an die für den Beschwerdeführer in Frage kommende Verweisungsarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8 auseinander und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer auch die laut Anforderungsprofilen auf diesen Arbeitsplätzen bestehenden Anforderungen aufgrund des bei ihm vorliegenden (Rest)Leistungskalküls nicht mehr erfüllen könne.
9.3. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer daher wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
10. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die von der Behörde eingeholten medizinischen Unterlagen (insbesondere das hier relevante Gutachten vom 07.06.2022, das auf einer Untersuchung vom 01.06.2022 basiere) nicht mehr aktuell seien. Zudem habe es seither Änderungen betreffend seine gesundheitliche Situation gegeben, zumal ihm links ein künstliches Kniegelenk eingesetzt worden sei, was rechts ebenso vorgesehen sei. Damit seien zwar therapeutische Maßnahmen von erheblicher Dauer verbunden. Diesen seien jedoch mit der Aussicht verbunden, dass in absehbarer Zeit wieder eine weitgehende Wiederherstellung seiner Leistungsfähigkeit gegeben sein werde. Aus dem Wesen der Sache folge, dass die Beurteilung, welche Verweisungsarbeitsplätze für ihn in Frage kommen würden oder ob er überhaupt im schon bisher ausgeübten Bereich weiterverwendet werden könne, erst dann vorgenommen werden könne, wenn eine einwandfreie und vollständige neue medizinische Begutachtung vorliegen würde.
11. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 04.08.2023 vorgelegt.
12. Mit Schreiben vom 21.08.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Übermittlung sämtlicher aktueller medizinischer Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand (insbesondere in Bezug auf die Einsetzung des künstlichen Kniegelenks links und die etwaig bereits erfolgte Einsetzung eines künstlichen Kniegelenks rechts) innerhalb gesetzter Frist.
13. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.09.2023 im Wege seiner Rechtsvertreterin daraufhin medizinische Unterlagen (den Patientenbrief des orthopädischen Spitals XXXX vom 10.02.2023 samt Aufenthaltsbestätigung betreffend die am 07.02.2023 erfolgte Einsetzung des künstlichen Kniegelenks links und den ärztlichen Entlassungsbericht des ambulanten Rehazentrums XXXX vom 25.05.2023 betreffend die dahingehend in der Folge durchgeführte Rehabilitation). Dazu führte er aus, dass er bereits für eine Operation zur Einsetzung eines künstlichen Kniegelenks rechts vorgemerkt sei.
14. Mit Schreiben vom 03.06.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer dazu auf, unter Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen den aktuellen Stand betreffend die beabsichtigte Einsetzung eines künstlichen Kniegelenks rechts bekannt zu geben.
15. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.06.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin den ärztlichen Entlassungsbericht der Rehaklinik XXXX XXXX vom 22.04.2024, wonach dem Beschwerdeführer am 12.12.2023 auch rechts ein künstliches Kniegelenk eingesetzt und dahingehend in der Folge eine Rehabilitation durchgeführt worden sei.
16. Mit Schreiben vom 27.06.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde die unter Pkt. I.12. bis I.15. angeführten Aktenteile.
17. Die Behörde führte dazu mit Schreiben vom 18.07.2024 aus, dass aus den ihr übermittelten Aktenteilen aus ihrer Sicht eine zukünftige Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei. Seitens der Behörde werde die Einholung eines aktuellen medizinischen Gutachtens zur Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers befürwortet.
18. Mit Schreiben vom 23.08.2024 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die PVA unter Übermittlung der o.a. neuen medizinischen Unterlagen betreffend die Einsetzung künstlicher Kniegelenke (s. Pkt. I.13. und I.15.) mit der Erstellung eines aktuellen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
19. Mit Schreiben vom 06.11.2024 übermittelte die PVA dem Bundesverwaltungsgericht das Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie ( XXXX ) (in der Folge: der Sachverständige) vom 19.09.2024.
Darin gibt der Sachverständige zunächst v.a. die beim Beschwerdeführer durchgeführten Operationen (v.a. das Einsetzen von künstlichen Kniegelenken rechts und links im Jahr 2023, die arthroskopische Knorpelglättung rechts im Jahr 2014 und die vordere Kreuzbandplastik rechts 1988) und dahingehend durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen wieder und führt als Hauptdiagnose eine Abnutzung der Kniegelenke und als Nebendiagnose eine Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates durch Übergewicht an. Weiters hält der Sachverständige im Gutachten u.a. fest, dass die beiden eingesetzten Knietotalendoprothesen sehr gut funktionieren würden, dass der Beschwerdeführer bei kräftiger und gut kontrollierter Beinmuskulatur ausgezeichnet mobilisiert sei und dass sein Stütz- und Bewegungsapparat durch erhebliches Übergewicht überlastet sei. Eine kalkülsrelevante Besserung seines dahingehenden gesundheitlichen Zustandes sei nicht möglich / wahrscheinlich.
Zum (Rest)Leistungskalkül des Beschwerdeführers führt der Sachverständige im Gutachten aus, dass dem Beschwerdeführer ein „ständiges“ „Sitzen“, ein „überwiegendes“ „Stehen“ und ein „überwiegendes“ „Gehen“ möglich sei. Der Beschwerdeführer könne eine „leichte bis mittelschwere“ „körperliche Arbeitsschwere“ erfüllen, was die Möglichkeit des Hebens und Tragens von Gegenständen von bis zu 29kg bis zu 5% der Schicht, von bis zu 22kg bis zu 10% der Schicht und von bis zu 15kg bis zu 33% der Schicht bedeuten würde. An „Zwangshaltungen“ seien ihm solche „über Kopf“ und mit „Armvorhalt“ sowie solche, die „vorgebeugt“ und „gebückt“ erfolgen würden, „fallweise“ möglich, „kniende“ und „hockende“ Zwangshaltungen seien ihm gar nicht möglich. Weiters sei es dem Beschwerdeführer laut Gutachten möglich, Arbeiten zu erledigen, die „überwiegend“ bei „Kälte und Nässe“ sowie bei „Hitze“ durchgeführt würden. Ein „exponiertes Arbeiten“ „auf Leitern über 2m“, „auf Leitern unter 2m“ oder „allgemein exponiert (z.B. bei offenen laufenden Maschinen)“ sei dem Beschwerdeführer „nie“ möglich.
20. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien mit Schreiben vom 07.11.2024 das Gutachten des Sachverständigen vom 19.09.2024 und gab ihnen Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.
21. Der Beschwerdeführer hielt dazu mit Schreiben vom 26.11.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin fest, dass nach diesem Gutachten eine weitgehende Leistungsfähigkeit seiner Person gegeben sei und die Voraussetzungen für seine Ruhestandsversetzung nicht vorliegen würden. Dazu führte der Beschwerdeführer mehrere Verweisungsarbeitsplätze an, die hinsichtlich des bei ihm laut Gutachten bestehenden (Rest)Leistungskalküls aus seiner Sicht für ihn in Frage kämen.
22. Mit Schreiben vom 28.11.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde im Hinblick auf das beim Beschwerdeführer laut Gutachten vom 19.09.2024 vorhandene (Rest)Leistungskalkül dazu auf, innerhalb bestimmter Frist darzulegen, ob im Wirkungsbereich der Behörde für den Beschwerdeführer in Frage kommende Verweisungsarbeitsplätze vorhanden seien, die aktuell oder in absehbarer Zukunft frei seien / sein würden.
23. Die Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 18.12.2024 Stellung und legte dabei mehrere Beilagen vor („Planstellenbeschreibung“ betreffend die beiden unter dem Code 0841 [„fachlicher Hilfsdienst Logistik“] eingerichteten Arbeitsplätze „Handsortierung“ und „fachlicher Hilfsdienst Logistik Ausland“ = „Briefordnerei / Entkartung“). Darin hielt sie zunächst fest, dass der Beschwerdeführer nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht mehr dazu in der Lage sei, die Anforderungen des ihm zuletzt auf Dauer dienstrechtlich zugewiesenen Arbeitsplatzes im „Paketzustelldienst“ (Code 0805) zu erfüllen (Primärprüfung). Weiters führte die Behörde unter Heranziehung der entsprechenden Anforderungsprofile und vereinzelter Planstellenbeschreibungen für die dargelegten Arbeitsplätze näher aus, warum der Beschwerdeführer im Hinblick auf die in den eingeholten medizinischen Unterlagen getroffenen Ausführungen aus ihrer Sicht auch die auf diesen Arbeitsplätzen erforderlichen Tätigkeiten nicht mehr erfüllen könne, weshalb für ihn keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung stünden (Sekundärprüfung). Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des bei ihm vorliegenden (Rest)Leistungskalküls somit nicht mehr dazu in der Lage sei, die Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz im „Paketzustelldienst“ oder eines sonstigen, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden und somit für ihn in Frage kommenden Arbeitsplatzes zu erfüllen, liege die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers vor und sei dieser nach § 14 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen.
24. Mit Schreiben vom 02.01.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Behörde vom 18.12.2024 samt Beilagen und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.
25. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 14.01.2025 im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung. Darin hielt er unter Anführung von Zeugen ( XXXX und XXXX ) und konkreter Arbeitsplätze (wie etwa jenem der „Handsortierung“) fest, dass im Wirkungsbereich der Behörde mehrere Verweisungsarbeitsplätze vorhanden seien, deren Tätigkeiten er aufgrund seines (Rest)Leistungskalküls auszuüben im Stande sei.
26. Mit Schreiben vom 15.01.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.01.2025 und forderte sie auf, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen und dabei (unter Umständen unter Vorlage von Unterlagen wie etwa eingeholten Stellungnahmen) insbesondere näher darzulegen, ob die vom Beschwerdeführer genannten Arbeitsplätze ihm im Hinblick auf das vorliegende (Rest)Leistungskalkül zumutbar und – wenn ja – verfügbar seien.
27. Die Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 06.02.2025 Stellung, worin sie nähere Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 14.01.2025 genannten Arbeitsplätzen traf.
28. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.05.2025 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und zweier Behördenvertreter durch, in welcher insbesondere die Frage des Vorliegens von für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätzen erörtert sowie die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen ( XXXX und XXXX ) befragt wurden.
29. Mit Schreiben vom 14.05.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde im Hinblick auf die für den Beschwerdeführer – nach den Ergebnissen der Verhandlung vom 13.05.2025 grundsätzlich – in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8 zur Ermittlung (und Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse) innerhalb gesetzter Frist auf, ob solche Arbeitsplätze im Wirkungsbereich der Behörde aktuell oder in Zukunft (aufgrund von Ruhestandsübertritten oder aus sonstigen Gründen) frei seien / sein würden (s. dazu auch die Ausführungen auf S. 10 bis 12 des Verhandlungsprotokolls vom 13.05.2025).
30. Die Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.06.2025 daraufhin die Anfragebeantwortungen der Leitung der regionalen Personalsteuerung des Filialnetzes Ost ( XXXX ) vom 02.06.2025, der Teamleitung Personalsteuerung Ost ( XXXX ) vom 05.06.2025, der Leitung der Personalsteuerung Logistikzentrum Ost ( XXXX ) vom 10.06.2025, der Leitung Konzern und Objektmanagement ( XXXX ) vom 24.06.2025 sowie der Leitung Personalsteuerung Logistikzentren Transport ( XXXX ) vom 13.06.2025 samt den damit übermittelten Beilagen und Anforderungsprofilen.
31. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2025 die Stellungnahme der Behörde vom 24.06.2025 samt Beilagen und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Frage des Vorliegens von tauglichen Verweisungsarbeitsplätzen beabsichtigt sei, wofür seitens des Beschwerdeführers etwaige Anträge, wie etwa auf Einvernahme bestimmter Personen als Zeugen, unter Angabe von vollständigen Namen, ladungsfähigen Adressen und Beweisthemen, bereits in der Stellungnahme zu stellen seien.
32. Mit Schreiben vom 27.08.2025 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin dazu Stellung, wobei er weitere aus seiner Sicht für ihn in Frage kommende Verweisungsarbeitsplätze ins Treffen führte und dafür erneut die Einvernahme der bereits in der Verhandlung am 13.05.2025 befragten Zeugen ( XXXX und XXXX ) beantragte.
33. Mit E-Mail vom 24.11.2025 übermittelte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß seinem zuvor gestellten Ersuchen Aktualisierungen zu den von ihr getätigten und mit Schreiben vom 24.06.2025 übermittelten Ermittlungen (die Anfragebeantwortungen der Leitung der regionalen Personalsteuerung des Filialnetzes Ost [ XXXX ] vom 24.11.2025, der Teamleitung Personalsteuerung Ost [ XXXX ] vom 24.11.2025 und der Leitung der Personalsteuerung Logistikzentrum Ost [ XXXX ] vom 24.11.2025 samt Beilagen und Anforderungsprofilen).
34. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.11.2025 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und eines Behördenvertreters durch, in welcher v.a. die von der Behörde mit Schreiben vom 24.06.2025 und E-Mail vom 24.11.2025 übermittelten Anfragebeantwortungen und Beilagen betreffend möglichen Verweisungsarbeitsplätzen für den Beschwerdeführer mit den geladenen Zeugen XXXX und XXXX eingehend erörtert wurden und zudem die Zeugin XXXX abermals befragt wurde. Der Behördenvertreter legte in der Verhandlung eine nach Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes von der Behörde ergänzend eingeholte Anfragebeantwortung der Leitung der regionalen Personalsteuerung des Filialnetzes Ost [ XXXX ] vom 25.11.2025 samt Planstellenbeschreibung und neuem Anforderungsprofil betreffend den Arbeitsplatz im „Fachpostverteildienst“ (Code 0835) vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilage angeschlossen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, ist dem innerhalb der Österreichischen Post AG eingerichteten, PT 8-wertigen Arbeitsplatz „Paketzustelldienst“ (Code 0805 der Post-Zuordnungsverordnung 2012) auf Dauer zur Dienstleistung zugewiesen.
Für die Erfüllung der auf diesem Arbeitsplatz bestehenden Aufgaben sind vom Arbeitsplatzinhaber folgende Anforderungen zu erbringen:
körperliche Beanspruchung: mittel
Arbeitshaltung:
Sitzen: fallweise
Stehen: überwiegend
Gehen: überwiegend
intellektuelle Ansprüche: mittelschwer
Auffassungsgabe: durchschnittlich erforderlich
Konzentrationsfähigkeit: durchschnittlich erforderlich
Hebe- und Trageleistung: überwiegend leicht und mittelschwer, fallweise schwer
Arbeitsauslastung / Arbeitsrhythmus / Zeitdruck: durchschnittlicher / überdurchschnittlicher Zeitdruck (fallweise)
Ausübung der Tätigkeit: zum Teil im Freien und zum Teil in geschlossenen Räumen
Erschwernisse: Nässe-/Kälteexposition
Diensteinteilung: nur Tagdienst
Dienstabschnitte: zum Teil / über neun Stunden
Lenken von Fahrzeugen: häufig, PKW
Computerarbeit: keine
erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit: in besonderem Ausmaß bei Verladetätigkeit
Anforderungen an die Feinmotorik der Finger: normales Ausmaß
Bücken / Strecken: häufig
Treppensteigen: häufig
Besteigen Leitern / Masten: nicht erforderlich
erforderliche Sehleistung: normal
erforderliche Gehörleistung: normal
erforderliche Sprechkontakte: häufig
soziale Anforderungen: viel Kundenverkehr
Dabei ist unter „leichter Arbeit“ das Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10kg bzw. das Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5kg, unter „mittelschwerer Arbeit“ das Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25kg bzw. das Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15kg und unter „schwerer Arbeit“ das Anheben von Gegenständen über 25kg (konkret bis zu 31,5kg) bzw. das Tragen von Gegenständen über 15kg zu verstehen.
1.2. Beim Beschwerdeführer liegen nach mehreren Operationen (v.a. Einsetzen von künstlichen Kniegelenken rechts und links jeweils im Jahr 2023, arthroskopische Knorpelglättung rechts im Jahr 2014 und vordere Kreuzbandplastik rechts im Jahr 1988) eine Abnutzung der Kniegelenke und eine Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates durch Übergewicht vor. Eine kalkülsrelevante Besserung seines dahingehenden gesundheitlichen Zustands ist nicht möglich / wahrscheinlich.
Im Hinblick darauf ist der Beschwerdeführer dazu in der Lage, folgende Anforderungen erfüllen:
Arbeitshaltung:
Sitzen: ständig
Stehen: überwiegend
Gehen: überwiegend
körperliche Arbeitsschwere:
Hebe- und Trageleistung: leicht bis mittelschwer
Erschwernisse: überwiegend bei Kälte / Nässe und Hitze
Zwangshaltungen:
über Kopf: fallweise
Armvorhalt: fallweise
vorgebeugt: fallweise
gebückt: fallweise
knieend: nie
hockend: nie
exponiertes Arbeiten auf Leitern oder bei laufenden offenen Maschinen: nie
Dabei ist unter einer „leichten bis mittelschweren“ „körperlichen Arbeitsschwere“ die Zumutbarkeit des Hebens und Tragens von Gegenständen von bis zu 29kg bis zu 5% der Schicht, von bis zu 22kg bis zu 10% der Schicht und von bis zu 15kg bis zu 33% der Schicht zu verstehen.
1.3. Zur Erfüllung der Aufgaben der im Wirkungsbereich der Behörde aktuell freien und in Zukunft möglicherweise noch zur Verfügung stehenden oder in Zukunft frei werdenden Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8 (konkret: „Vorverteildienst“ [Code 0812], „Fachpostverteildienst“ [Code 0835] und „fachlicher Hilfsdienst Distribution“ [Code 0840]) sind jeweils ein „häufiges“ „Bücken“ und „Strecken“ und „fallweise“ „schwere“ „Hebe- und Trageleistungen“ (konkret von Paketen von bis zu ca. 30 bis 31,5kg) erforderlich. Diese Anforderungen gelten auch für die Erfüllung der auf dem Arbeitsplatz „fachlicher Hilfsdienst Logistik“ (Code 0841) bestehenden Aufgaben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Dass der Beschwerdeführer auf Dauer dem PT 8-wertigen Arbeitsplatz „Paketzustelldienst“ (Code 0805) zur Dienstleistung zugewiesen, ergibt sich u.a. aus den im Bescheid und in der dagegen erhobenen Beschwerde dazu getroffenen Ausführungen. Die zu diesem Arbeitsplatz getroffenen Feststellungen folgen v.a. aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt dahingehend einliegenden Anforderungsprofil und den von der Behörde im Verfahren dazu getroffenen Ausführungen (s. die Angaben im Schreiben der Behörde vom 18.12.2024 und des Behördenvertreters auf S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 13.05.2025 zur Notwendigkeit des Hantierens mit Paketen von bis zu 31,5kg auf diesem Arbeitsplatz), denen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist (vgl. dazu etwa das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.01.2025 zum Schreiben der Behörde vom 18.12.2024 und die Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf S. 9 und 11 des Verhandlungsprotokolls vom 13.05.2025).
2.2. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers (Abnutzung der Kniegelenke und Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates) und zum sich daraus ergebenden (Rest)Leistungskalkül (Möglichkeit der Erfüllung bestimmter Anforderungen) gründen sich insbesondere auf das vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen ( XXXX ) vom 19.09.2024 (s. zudem die weiteren, im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Vorbefunde und Vorgutachten, wie etwa das Gutachten des Sachverständigen vom 08.02.2021 und die dazu ergangene Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA [ XXXX ] vom 18.02.2021 sowie das Gutachten des XXXX vom 07.06.2022 und die dazu erfolgte Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA [ XXXX ] vom 21.06.2022).
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation des beigezogenen Sachverständigen, eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen, wobei solche auch vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht wurden. Der Sachverständige führt nach am 18.09.2024 durchgeführter Untersuchung des Beschwerdeführers sowie nach Angabe seiner Krankengeschichte und insbesondere der bei ihm durchgeführten Operationen (Einsetzen von künstlichen Kniegelenken rechts und links im Jahr 2023, arthroskopische Knorpelglättung rechts im Jahr 2014 und vordere Kreuzbandplastik rechts 1988) und dahingehend durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen im Einklang mit den Vorbefunden und Vorgutachten in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise aus, dass beim Beschwerdeführer eine Abnutzung der Kniegelenke und eine Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates durch Übergewicht vorliege. Im Hinblick darauf ist auch den schlüssigen und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen zum (Rest)Leistungskalkül des Beschwerdeführers nicht entgegenzutreten, in denen er insbesondere eine dem Beschwerdeführer zumutbare „leichte bis mittelschwere“ „körperliche Arbeitsschwere“ (also die Zumutbarkeit des Hebens und Tragens von Gegenständen von bis zu 29kg bis zu 5% der Schicht, von bis zu 22kg bis zu 10% der Schicht und von bis zu 15kg bis zu 33% der Schicht) sowie die nur „fallweise“ Möglichkeit der Durchführung von „Zwangshaltungen“ „über Kopf“, mit „Armvorhalt“ und in „vorgebeugter“ und „gebückter“ Weise festhält und „knieende“ und „hockende“ „Zwangshaltungen“ für den Beschwerdeführer überhaupt ausschließt. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren trotz sich bietender Gelegenheit den vom Sachverständigen in seinem Gutachten getroffenen Ausführungen nicht entgegengetreten ist (s. dazu etwa die Ausführungen des Beschwerdeführers in der zum Gutachten erstatteten Stellungnahme vom 26.11.2024 und seiner Rechtsvertreterin auf S. 9 und 11 des Verhandlungsprotokolls vom 13.05.2025).
2.3.1. Zu den unter Pkt. II.1.3. getroffenen Feststellungen ist zunächst festzuhalten, dass nach den Ergebnissen der der Behörde vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Ermittlungen verschiedene PT 8-wertige Arbeitsplätze aktuell frei sind und in Zukunft möglicherweise noch zur Verfügung stehen oder in Zukunft frei werden (konkret Arbeitsplätze im „Vorverteildienst“ [Code 0812], im „Fachpostverteildienst“ [Code 0835] und im „fachlichen Hilfsdienst Distribution“ [Code 0840]) (s. dazu allgemein die Ausführungen der Zeugen XXXX und XXXX in ihren Anfragebeantwortungen vom 05.06., 10.06. und 24.11.2025 samt den dazu vorgelegten Beilagen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2025; vgl. hierzu zudem die Ausführungen der Bediensteten XXXX in ihren Anfragebeantwortungen vom 02.06., 24.11. und 25.11.2025 und des Behördenvertreters auf S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2025).
Dass zur Erfüllung der Aufgaben dieser drei Arbeitsplätze und des Arbeitsplatzes „fachlicher Hilfsdienst Logistik“ (Code 0841) ein „häufiges“ „Bücken“ und „Strecken“ sowie „fallweise“ die Durchführung von „schweren“ Hebe- und Trageleistungen (konkret von Paketen von bis zu 30 bis 31,5kg) erforderlich sind, folgt aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Anforderungsprofilen zu diesen Arbeitsplätzen sowie aus den von der Behörde (s. die Stellungnahmen der Behörde vom 06.02. und 24.06.2025 sowie die Angaben des Behördenvertreters auf S. 6 und 8 des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2025 v.a. zur Notwendigkeit des Hantierens mit Paketen von bis zu 31,5kg auf dem Arbeitsplatz im „Fachpostverteildienst“ und von bis zu 30kg auf dem Arbeitsplatz im „fachlichen Hilfsdienst Distribution“; vgl. weiters die Ausführungen des Behördenvertreters auf S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.05.20205 zu den für alle unter den Arbeitsplatz „fachlicher Hilfsdienst Logistik“ fallenden „Unter“-Arbeitsplätze [wie etwa jene der „Handsortierung“, der „Nacherfassung Zoll“ oder der „Briefordnerei / Entkartung“ = „fachlicher Hilfsdienst Logistik Ausland“] gleichermaßen bestehenden allgemeinen Anforderungen), dem Zeugen XXXX (vgl. seine Angaben auf S. 19 f. des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2025 zur – wenn auch eher selten vorkommenden – Notwendigkeit des Hebens von Paketen von bis zu 31,5kg auf den Arbeitsplätzen im „Vorverteildienst“ und im „Fachpostverteildienst“) sowie der Zeugin XXXX (s. ihre Angaben auf S. 11 f. des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2025 v.a. zur im Hinblick auf den flexiblen Einsatz von Mitarbeitern für alle unter den Arbeitsplatz „fachlicher Hilfsdienst Logistik“ fallenden „Unter“-Arbeitsplätze gleichermaßen bestehenden Notwendigkeit des Hebens von Paketen von bis zu 31,5kg; vgl. zur „Nacherfassung Zoll“ als „Unter“-Arbeitsplatz des Arbeitsplatzes „fachlicher Hilfsdienst Logistik“ ihre Angaben auf S. 13 des Verhandlungsprotokolls) dazu getroffenen und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaften Ausführungen, denen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht oder nicht substantiiert entgegengetreten ist.
2.3.2. Dem vom Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach getätigten Vorbringen, wonach ihm die Ausübung von Tätigkeiten bestimmter – unter den Code 0841 („fachlicher Hilfsdienst Logistik“) fallender – „Unter“-Arbeitsplätze (wie etwa jenen der „Handsortierung“, der „Nacherfassung Zoll“ oder der „Briefordnerei / Entkartung“ = „fachlicher Hilfsdienst Logistik Ausland“) zumutbar sei (s. etwa die Angaben in seinen Stellungnahmen vom 26.11.2024, 14.01.2025 und 27.08.2025; vgl. dazu auch die Angaben der Zeugin XXXX auf S. 14 bis 16 des Verhandlungsprotokolls vom 13.05.2025 und auf S. 24 des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2025), sind die o.a. und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren Ausführungen u.a. der Behörde entgegenzuhalten, wonach – mit Blick auf den flexiblen Einsatz von Bediensteten – alle auf diesen Arbeitsplätzen eingesetzten Bediensteten die für den Arbeitsplatz „fachlicher Hilfsdienst Logistik“ allgemein festgesetzten Anforderungen erfüllen müssen (vgl. die bereits o.a. Angaben des Behördenvertreters in der Verhandlung am 13.05.2025 und der Zeugin XXXX in der Verhandlung am 26.11.2025; vgl. zudem die Ausführungen der Zeugin XXXX auf S. 16 des Verhandlungsprotokolls vom 13.05.2025), die eben u.a. auch ein häufiges“ „Bücken“ und „Strecken“ sowie „fallweise“ die Durchführung von „schweren“ Hebe- und Trageleistungen im o.a. Ausmaß umfassen.
Soweit der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung ins Treffen führte, dass nicht nachvollziehbar sei, ob die Anforderungsprofile der Arbeitsplätze tatsächlich der Realität entsprechen würden und die Anforderungen an den jeweiligen Arbeitsplatz auch tatsächlich richtig wiedergeben würden (s. S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 13.05.2025 und S. 26 des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2025), ist auf die für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Ausführungen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, wonach diese Anforderungsprofile in Absprache mit dem jeweiligen Fachgebiet unter dortiger Beschreibung der jeweiligen Tätigkeiten und dafür bestehenden Anforderungen erstellt würden, wobei es bei Notwendigkeit teils auch zu Begehungen vor Ort komme (vgl. S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 13.05.2025 und S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2025; s. dazu auch z.B. die Angaben der Zeugin XXXX auf S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2025); dass diese Anforderungsprofile die Anforderungen an den jeweiligen Arbeitsplatz nicht richtig wiedergeben würden, ist im Verfahren für das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers somit nicht hervorgekommen. Soweit die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass man „eigentlich“ jeden Arbeitsplatzinhaber laden und dazu befragen müsste, ob das jeweilige Anforderungsprofil der Realität entspreche und diese in die Erstellung der Anforderungsprofile miteingebunden gewesen seien (S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.05.2025), ist festzuhalten, dass nach den soeben getroffenen Darlegungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Anforderungsprofile entstanden sind und zudem ein konkreter dahingehender Antrag (auf Einvernahme von genannten Arbeitsplatzinhabern bestimmter Arbeitsplätze zur Überprüfung der Übereinstimmung der Anforderungsprofile mit der tatsächlichen dortigen Arbeitsverrichtung) vom Beschwerdeführer weder in der mündlichen Verhandlung (s. u.a. S. 25 f. des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2025 und S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.05.2025), noch nach konkreter dahingehender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (s. Pkt. I.31.) in der Stellungnahme vom 27.08.2025 (Pkt. I.32.) gestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Senat zu entscheiden ist (s. zur Zusammensetzung des vorliegenden Senats nach dem mit Ablauf des vergangenen Jahres erfolgten Ende der letzten Funktionsperiode der Laienrichter § 12 Abs. 5 Z 1 BVwGG).
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt:
„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) […]
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) […]“
3.2. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h. aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. etwa VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind gemäß § 14 Abs. 3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 09.05.2018, Ra 2017/12/0092; 30.05.2011, 2010/12/0136; 29.03.2012, 2011/12/0161).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg.cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg.cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (vgl. etwa VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131; 09.04.2004, 2003/12/0229; 13.03.2001, 2001/12/0138, ua.). Die Behörde – ebenso wie das Verwaltungsgericht – ist jedoch von der o.a. Verpflichtung entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (s. VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085; 30.05.2011, 2010/12/0136).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.3.1. Zur Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit (Primärprüfung)
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines oben dargelegten gesundheitlichen Zustands (nach mehreren Operationen Abnutzung der beiden Kniegelenke und Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates durch Übergewicht – s. Pkt. II.1.2.) und des sich daraus ergebenden (Rest)Leistungskalküls (v.a. nur „fallweise“ – und nicht „halbzeitige“ oder gar „überwiegende“ – Möglichkeit einer „gebückten“, „vorgebeugten“ oder „über Kopf“ erfolgenden Zwangshaltung sowie nur Zumutbarkeit von „leichten bis mittelschweren“ Hebe- und Trageleistungen, also von z.B. Paketen von bis zu 29kg – vgl. Pkt. II.1.2.) nicht mehr dazu in der Lage, die Anforderungen zur Erbringung der Aufgaben seines Arbeitsplatzes im „Paketzustelldienst“ (Code 0805) dauerhaft zu erfüllen, welche ein „häufiges“ „Bücken“ und „Strecken“ und das Hantieren mit Paketen von bis zu 31,5kg umfassen (s. oben unter Pkt. II.1.1.). Eine kalkülsrelevante Besserung seines dahingehenden gesundheitlichen Zustands, die ihm wieder dauerhaft die Ausübung der auf seinem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten ermöglichen würde, ist nach dem vollständigen, schlüssigen und plausiblen Gutachten des Sachverständigen vom 19.09.2024 (unter Berücksichtigung der Vorbefunde und Vorgutachten) nicht möglich / wahrscheinlich (Pkt. II.1.2.). Der Beschwerdeführer ist im Verfahren weder den im Gutachten des Sachverständigen vom 19.09.2024 getroffenen Ausführungen zum vorliegenden (Rest)Leistungskalkül, noch den im Hinblick darauf getätigten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur für ihn bestehenden Unzumutbarkeit der Ausübung der auf dem Arbeitsplatz im „Paketzustelldienst“ zu erfüllenden Tätigkeiten entgegengetreten (s. dazu etwa das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.01.2025 zum Schreiben der Behörde vom 18.12.2024 sowie S. 9 und 11 des Verhandlungsprotokolls vom 13.05.2025).
3.3.2. Zur Prüfung des Vorliegens eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (Sekundärprüfung)
Zudem steht dem Beschwerdeführer im Wirkungsbereich der Behörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz (Verwendungsgruppe PT 8) zur Verfügung, dessen Anforderungen er aufgrund des bei ihm vorliegenden (Rest)Leistungskalküls (wonach ihm nur „fallweise“ – und nicht „halbzeitig“ oder gar „überwiegend“ – eine „gebückte“, „vorgebeugte“ oder „über Kopf“ erfolgende Zwangshaltung zumutbar ist und wonach ihm nur „leichte bis mittelschwere“ Hebe- und Trageleistungen, also von Paketen von bis zu 29kg, zumutbar sind – s. Pkt. II.1.2.) zu erfüllen im Stande wäre. Auf sämtlichen im Wirkungsbereich der Behörde eingerichteten PT 8-wertigen Arbeitsplätzen, welche für den Beschwerdeführer als Verweisungsarbeitsplätze unter Umständen in Frage kommen würden, ist zur Erfüllung der dortigen Aufgaben ein „häufiges“ „Bücken“ und „Strecken“ und das Hantieren mit Paketen von bis zu 30 bis 31,5kg gefordert (vgl. dazu im Detail oben unter Pkt. II.1.3. und II.2.3.), was für den Beschwerdeführer hinsichtlich des bei ihm vorliegenden (Rest)Leistungskalküls nicht mehr möglich ist.
3.3.3. Die gegen den im Spruch genannten Bescheid erhobene Beschwerde war daher gemäß § 14 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen. Die Versetzung in den Ruhestand wird gemäß § 14 Abs. 4 leg.cit. mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird (somit mit Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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