Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar, Mag. Schindler und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des A B, vertreten durch die Paya Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2025, 1. W170 2305148 1/35E und 2. W170 2305150 1/35E, betreffend ein Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde),
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Spruchteile A) I.2.I.1. und A) I.2.I.3., A) II., A) III. und A) IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen betreffend Spruchpunkt A) I.2.I.2. wird die Revision zurückgewiesen.
1 Der 1968 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als eingeteilter Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Kärnten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er wurde im Jahr 2022 bis zum 31. März 2022 in der Polizeiinspektion C. verwendet, ab dem 1. April 2022 wurde er an einer anderen Dienststelle verwendet.
2 Mit Spruchpunkt I. des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde vom 14. November 2024 erkannte diese den Revisionswerber einer Verletzung der Dienstpflicht nach § 43a Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) für schuldig, weil er die Beamten der Polizeiinspektion C. in dem über seinen dienstlichen E-Mail-Account versandten E-Mail vom 20. Mai 2022, 7:29 Uhr, als „stalkende, mobbende, grapschende Bahnhof Bande“ bezeichnet habe. Deshalb wurde über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.000, verhängt, deren Abstattung gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 in 20 Monatsraten bewilligt wurde. Verfahrenskosten wurden nicht vorgeschrieben.
3 Mit Spruchpunkt II. dieses Disziplinarerkenntnisses wurde der Revisionswerber von den im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfen zu Punkt 1. betreffend E Mail vom 24. Februar 2022 gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979, zu Punkt 3. [Vorwurf der verspäteten Abrechnung] wegen Geringfügigkeit gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 sowie zu Punkt 4. [Vorwurf der Nichteinhaltung der Dienstzeit] gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freigesprochen.
4 Der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres erhob gegen die Freisprüche (Spruchpunkt II.) sowie die Strafhöhe dieses Disziplinarerkenntnisses Beschwerde. Die vom Revisionswerber an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde richtete sich gegen den Schuldspruch sowie die Strafhöhe (Spruchpunkt I.) dieses Disziplinarerkenntnisses.
5 Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers ab. Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes wies es hinsichtlich des Freispruches zu Punkt 4. [Vorwurf der Nichteinhaltung der Dienstzeit am 9. Februar 2022] ab; im Übrigen gab es der Beschwerde des Disziplinaranwaltes Folge, indem es den Spruch neu fasste und aussprach (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Der [Revisionswerber] ist schuldig, er hat
I. 1. den Inspektionskommandanten ChefInsp D. in dem über seinen dienstlichen E-Mail-Account versandten E-Mail vom 24.02.2022, 05:40 Uhr, vorsätzlich als ‚Mobbing Serientäter‘ bezeichnet und ist diesem daher vorsätzlich nicht mit Achtung begegnet und hat nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen bzw. im Umgang mit seinem Vorgesetzten, Verhaltensweisen nicht unterlassen, die dessen menschliche Würde verletzt oder dies bezweckt haben und damit vorsätzlich [...] eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG begangen;
2. die Beamten der Polizeiinspektion C., insbesondere GrInsp E., in dem über seinen dienstlichen E-Mail-Account vorsätzlich versandten E Mail vom 20.05.2022, 07:29 Uhr, als ‚stalkende, mobbende, grapschende Bahnhof Bande‘ bezeichnet und ist diesen, insbesondere GrInsp E., daher vorsätzlich nicht mit Achtung begegnet und hat im Umgang mit seinen Kolleginnen und Kollegen, insbesondere E., Verhaltensweisen nicht unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezweckt haben und damit vorsätzlich [...] eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG begangen und
3. die Monatsabrechnung für den Monat Februar 2022 fahrlässig nicht bis zum Ende des 08.03.2022 freigegeben, obwohl mit Erlass der Landespolizeidirektion Kärnten vom 27.04.2015, P4/4792/2015 A1.2 Jo, angewiesen wurde, dass die Zeitkartenabrechnung in drei Stufen zu erfolgen hat, wobei Stufe 1, die Freigabe durch den Mitarbeiter bis spätestens 8. des Folgemonats (Kontrolle und Freigabe der Zeitkartenabrechnung bzw. Mitteilung allfälliger Fehler umgehend dem Dienstplaner) zu erfolgen hat und ihm dies möglich gewesen wäre; daher hat er die genannte Weisung nicht befolgt, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre und fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG begangen.“
6 Der Ausspruch über die Disziplinarstrafe wurde neu gefasst und über den Revisionswerber nunmehr gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von zweieinhalb Monatsbezügen verhängt (Spruchpunkt II.). Die Bewilligung, die Geldstrafe in 20 Monatsraten abzustatten, wurde gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 127 Abs. 2 BDG 1979 mangels Zuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben (Spruchpunkt III.).
7 Weiters wurde der Revisionswerber mit Spruchpunkt IV. gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 zur Zahlung eines Kostenbeitrages für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an den Bund verpflichtet.
8 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG mit Spruchpunkt B. „hinsichtlich des Spruchpunktes III.“ für zulässig, „ansonsten“ für nicht zulässig.
9 Im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen traf das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis nachstehende Feststellungen (der im Revisionsverfahren unbekämpft gebliebene Freispruch wird nicht weiter dargestellt):
10 Auf der Polizeiinspektion C habe es eine Gruppenbildung gegeben; der Revisionswerber und eine andere Exekutivbedienstete hätten sich vom Vorgesetzten und dessen Stellvertreter schlecht behandelt gefühlt (Urlaubseinteilung). Der Vorgesetzte (Kommandant) sei als Person schwierig und mit der für die Führung einer Polizeiinspektion in dieser Größe notwendigen Kommunikation überfordert gewesen. Der Revisionswerber wiederum habe einen „rechthaberischen Charakter“ entwickelt und schiebe die Schuld an störenden Umständen anderen zu, während er seinen Anteil bagatellisiere. Er sehe sich als Verteidigerin der Kollegin F gegen den Kommandanten und dessen Stellvertreter. Ein Vorfall im Zusammenhang mit dem kranken Kind der Kollegin habe zu einer Verschärfung der Situation beigetragen.
11 Erst nach diesem Vorfall habe die Kollegin vorgebracht, vom Stellvertreter im Rahmen des Außendienstes am 15. März 2020 sexuell belästigt worden zu sein. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen diesen sei jedoch eingestellt worden, weil die Vorwürfe nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit hätten bewiesen werden können. Dem Antrag auf Fortführung sei nicht stattgegeben worden.
12 Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zum E Mail Verkehr zwischen dem Revisionswerber und dem Vorgesetzten am 9. Februar 2022 hinsichtlich des Dienstabtrittes des Revisionswerbers an diesem Tag. Insbesondere stellte es den Text der E Mails fest sowie, dass die E Mails zunächst nur zwischen diesen beiden Personen ausgetauscht worden seien. Weiters wurde der Text der E Mails am 15. Februar 2022, 17. Februar 2022 und 21.Februar 2022 festgestellt sowie, dass die Beifügung weiterer Personen (Stadtpolizeikommandant und stellvertretender Stadtpolizeikommandant) in „cc“ zuerst durch den Vorgesetzten erfolgt sei.
13 Am 24. Februar 2022 habe der Revisionswerber immer noch im Zusammenhang mit der Frage des Dienstabtrittes am 9. Februar 2022 auf das letzte E-Mail des Vorgesetzten zurückgeschrieben und in „cc“ eine weitere Person hinzugefügt. In diesem E-Mail sei der Vorgesetzte als „Mobbing-Serientäter“ bezeichnet worden.
14 Seit 1. April 2022 werde der Revisionswerber an einer anderen Dienststelle verwendet; am 19. Mai 2022 habe die ehemalige Kollegin F den Revisionswerber von einem Vorfall im Zusammenhang mit ihrem öffentlichen Instagram-Account informiert, auf dem ihr nunmehr E, den F dem „Lager“ des Vorgesetzten und dessen Stellvertreters zurechne, folge. Am selben Tag sei nach ihren Angaben in einer bestimmten Tageszeitung ein Artikel über den Belästigungsvorwurf erschienen.
15 Am 19. Mai 2022 habe der Revisionswerber an E sowie „cc“ anderen Bediensteten seiner ehemaligen Dienststelle ein E-Mail mit folgendem Inhalt geschrieben (Rechtschreibfehler im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Hallo G().!
Reicht Mobbing und Grapschen nicht mehr?? Wird die F jetzt auch noch gestalkt von der mobbenden, grapschenden Bahnhof Bande??Kannst du mir erklären warum ausgerechnet DU F seit gestern 22:21 Uhr plötzlich auf Instagram folgst?? SCHÄM DICH DAS DU DICH FÜR SO ETWAS EINSPANNEN LÄSST!!!!“.
16 Zur Freigabe der Monatsrechnung für Februar 2022 durch den Revisionswerber stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, laut Erlass der Landespolizeidirektion Kärnten erfolge die Monatsabrechnung im Anwendungscockpit, Punkt „ÜSt /Zeitkartenabrechnung“, in drei Stufen: Freigabe des Mitarbeiters, Freigabe des Vorgesetzten, Freigabe der Personalabteilung. Die Freigabe könne erst erfolgen, wenn der Monat abgelaufen sei und dürfe erst erfolgen, wenn die letzte EDD ins System übertragen worden sei. Die Freigabe durch einen Mitarbeiter vor der Genehmigung der letzten EDD DV sei untersagt, weil dies bestimmte Fehler verursachen könne. Der Dienststellenleiter habe bis spätestens 4. des Folgemonats dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche EDD DV des Vormonats genehmigt seien und die Mitarbeiter darüber informiert würden. In weiterer Folge hätten die Mitarbeiter bis zum 8. des Folgemonats ihre Zeitnachweise und ihre eigene Abrechnung zu kontrollieren und nur, wenn kein Fehler festgestellt worden sei, diese freizugeben. Dem Revisionswerber sei dieser Erlass am 8. März 2022 bekannt gewesen. In der Praxis würden die Mitarbeiter per E Mail zwischen 4. und 6. des Folgemonats informiert, dass nunmehr die Genehmigung durch die Mitarbeiter in der ersten Stufe erfolgen dürfe. Der Revisionswerber sei von 1. bis 6. März 2022 im Krankenstand gewesen. Am 7. März 2022 sei er im Dienst gewesen und ab 13. März 2022 im Krankenstand. Obwohl es ihm möglich gewesen sei, habe er die Monatsabrechnung für Februar 2022 während seines Dienstes am 7. März 2022 nicht durchgeführt, weil er „im Zweifel“ darauf vergessen habe. Die Monatsabrechnung für Februar 2022 sei erst am 6. April 2022 durch einen Beamten der neuen Dienststelle freigegeben worden.
17 Zur Person des Revisionswerbers stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass er eine Belobigung, belobigende Anerkennungen sowie Geldbelohnungen und Belohnungen erhalten habe; darüber hinaus habe er auch jeweils eine Belobigung von Frankreich und Polen für dortige Einsätze erhalten. Abgesehen von einer Belehrung sei der Revisionswerber disziplinarrechtlich unbescholten.
18 In der Folge erläuterte das Bundesverwaltungsgericht seine Beweiswürdigung jeweils detailliert zu jedem Anschuldigungspunkt; von Bedeutung ist dabei für das Revisionsverfahren, dass hinsichtlich der Feststellung zur Situation auf der Dienststelle, alle Zeugen vom Bundesverwaltungsgericht einem jeweils näher bestimmten „Lager“ zugerechnet wurden; den Aussagen des H wiederum wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund dessen Uninvolviertheit in die Vorfälle besonders Glauben geschenkt; H habe den Revisionswerber als „normalen Polizisten, der nicht negativ aufgefallen“ sei, beschrieben; der Vorgesetzte hingegen sei von H als „schrullig, sehr aufbrausend und eher schlicht“ beschrieben worden.
19 In der Folge führte das Bundesverwaltungsgericht rechtlich aus, es müsse die einzelnen Vorwürfe getrennt voneinander beurteilen.
20 Der Revisionswerber habe seinen Vorgesetzten in einem E Mail als „Mobbing Serientäter“ bezeichnet. Die nachträgliche Erweiterung um die Personen H und I in den E Mailverkehr mache Sinn, weil diesen Personen die Dienstaufsicht über den Revisionswerber zugekommen sei; die durch den Revisionswerber hinzugezogene Person des LU hingegen mache „keinen Sinn“. Der Vorgesetzte habe die Kommunikation nicht wertschätzend begonnen; eine Bezeichnung des Revisionswerbers durch den Vorgesetzten sei eine „vermeidbare Provokation“, die einer Führungskraft „nicht gut zu Gesicht“ stehe. In der Folge habe aber auch der Revisionswerber eskaliert, wobei der Ausdruck „Mobbing Mail“ nicht als Dienstpflichtverletzung verfolgt worden sei. Die Bezeichnung als „Mobbing Serientäter“ im weiteren E Mail impliziere ein dienstrechtlich relevantes Verhalten des Vorgesetzten, ohne Darstellung von relevanten Vorfällen und sei daher lediglich ein Herabwürdigen eines Vorgesetzten, mit dem Ziel, von eigenen Fehlleistungen abzulenken. Die weiteren Vorwürfe des Revisionswerbers im E Mail gingen in den Verdachtsbereich des Amtsmissbrauchs. Der Revisionswerber sei dem Vorgesetzten nicht mit Achtung begegnet und habe nicht zu einem guten Funktionieren des Dienstbetriebes beigetragen. Er habe vorsätzlich gehandelt. Die Vorgangsweise des Vorgesetzten rechtfertige oder entschuldige diese Bezeichnung nicht, dies werde nur bei der Strafbemessung berücksichtigt. Die Einbindung des J wäre vermeidbar gewesen, es würden keine konkreten Mobbing-Vorfälle genannt; Art. 10 EMRK stehe dem nicht entgegen, weil ein nicht näher konkretisiertes „Anpatzen“ nicht unter die Meinungsfreiheit falle.
21 Der Revisionswerber habe Beamte in einem E-Mail als „stalkende, mobbende und grapschende Bahnhof-Bande“ bezeichnet. Zwar habe der Revisionswerber ausgeführt, mit diesem Ausdruck nur E gemeint zu haben, der F auf Instagram gefolgt sei; dem stehe aber entgegen, dass eine Person keine „Bande“ sei. Es seien damit alle Personen der Dienststelle gemeint, der der Revisionswerber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angehört habe. Der Revisionswerber habe E zuvor auch nicht auf den Vorwurf des Stalkens angesprochen. Dieser Ausdruck verletze § 43a BDG 1979; es stelle eine unbeweisbare Unterstellung aller Personen dar und habe der Revisionswerber die menschliche Würde verletzt. Der Revisionswerber habe vorsätzlich gehandelt.
22 Zum Vorwurf der nicht rechtzeitigen Freigabe der Monatsabrechnung erläuterte das Bundesverwaltungsgericht, der Revisionswerber habe diesbezüglich eine Weisung nicht befolgt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber das E Mail des Vorgesetzten, die Freigabe könne nun erfolgen, nicht erhalten habe. Der 7. März 2022 sei sein letzter eingeteilter Dienst gewesen. Bei richtiger Prioritätensetzung wäre es dem Revisionswerber möglich gewesen, an diesem Tag seine Zeitnachweise und dann die eigene Abrechnung zu kontrollieren und die Abrechnung freizugeben oder Fehler zu reklamieren. Da er dies fahrlässig nicht gemacht habe, habe er die Weisung der LPD nicht eingehalten. Die belangte Behörde habe den Revisionswerber diesbezüglich gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 freigesprochen. Die Schuld des Revisionswerbers sei jedoch nicht gering, weil der Befolgung von Weisungen nicht bloß ein geringfügiger Stellenwert zukomme. Der Revisionswerber neige dazu, Weisungen nicht zu beachten und sei eine Bestrafung daher geboten, um ihn von weiteren Taten abzuhalten.
23 Das Bundesverwaltungsgericht erläuterte in der Folge, warum es bestimmten Beweisanträgen nicht nachgekommen sei.
24 Zur Strafbemessung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die schwerste Dienstpflichtverletzung sei das vorsätzliche Versenden des E Mails vom 20. Mai 2022, weil dieses vorsätzlich und ohne Provokation erfolgt sei; sie sei schwer, weil zahlreiche Personen betroffen gewesen seien. Spezialpräventive Gründe sprächen für eine Bestrafung, weil haltlose Anschuldigungen das Arbeitsklima schädigten. Mildernd sei die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit zu werten; eine ausschließlich korrekte Diensterfüllung sei nicht zuzubilligen. Es gebe keine achtenswerten Beweggründe und die Tat sei nicht aus Unbesonnenheit begangen worden. Überdies gebe es den Milderungsgrund des langen Verfahrens. Erschwerend seien die beiden weiteren Taten zu werten, wobei die eine fast genauso schwer wie die erste Tat zu bewerten sei, sodass diesem Erschwerungsgrund mehr Bedeutung beizumessen sei als den Milderungsgründen. Damit sei die Strafe mit der Hälfte des Strafrahmens festzulegen.
25 Die Bewilligung der belangten Behörde, die Geldstrafe in 20 Monatsraten abzustatten, sei implizit mitangefochten. Der Revisionswerber habe keinen diesbezüglichen Antrag gestellt; ohne Antrag habe die belangte Behörde jedoch keine Zuständigkeit für einen solchen Abspruch, weshalb dieser Spruchpunkt zu beheben sei. Der Revisionswerber könne nunmehr einen Antrag stellen.
26 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Spruchteils III. mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Bewilligung der Ratenzahlung einen Antrag erfordere. Hinsichtlich der übrigen Spruchteile sei eine Revision nicht zulässig.
27 Gegen den Schuld- und Strafausspruch dieses Erkenntnisses sowie die Aufhebung der Ratenbewilligung richtet sich die „ordentliche“ und „außerordentliche“ Revision des Bestraften wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich dieses Revisionsschriftsatzes gleichzeitig ein Vorverfahren nur hinsichtlich des Spruchpunktes III. geführt und denselben Revisionsschriftsatz als „außerordentliche“ Revision mitsamt den Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin gemäß § 30a Abs. 10 VwGG das Vorverfahren um die übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergänzt. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
28 Im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Vorgangsweise zur Zulassung der Revision und Durchführung des Vorverfahrens nach § 30a VwGG sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zunächst zu folgenden Klarstellungen veranlasst:
29 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
30 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
31 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass sich schon aus dem Wortlaut des Art. 133 B VG ergibt, dass gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes und nicht gegen eine vom Verwaltungsgericht gelöste Rechtsfrage nur eine (einheitliche) Revision (arg.: „die Revision“) erhoben werden kann. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision (vgl. für viele VwGH 30.3.2017, Ro 2015/07/0014, mwN). Aus dem Wortlaut des § 25a Abs. 1 VwGG ergibt sich korrespondierend, dass durch das Verwaltungsgericht nur die Revision (an sich) für zulässig erklärt werden kann (arg.: „ob die Revision“; vgl. dazu grundlegend: VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020 u.a.; ebenso: VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017).
32 Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass ein Erkenntnis bzw. ein Beschluss des Verwaltungsgerichtes voneinander rechtlich trennbare Aussprüche enthalten kann. In diesem Fall sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen (vgl. VwGH 3.5.2022, Ra 2022/09/0022, mwN). Weist eine angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017, mwN).
33 Dies bedeutet aber nicht, dass das Verwaltungsgericht entgegen Art. 133 Abs. 4 B VG und § 25a Abs. 1 VwGG die Revision lediglich zu einem Spruchpunkt zulassen kann; vielmehr hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Dies hat u.a. Auswirkungen darauf, ob der Verwaltungsgerichtshof oder das Verwaltungsgericht das Vorverfahren hinsichtlich einer Revision zu führen hat (vgl. § 30a VwGG). Keineswegs führen die Regelungen zur Revisionszulassung dazu, dass infolge der vom Verwaltungsgericht gewählten Vorgangsweise bei einem in der Folge einzigen eingebrachten Revisionsschriftsatz sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof ein Vorverfahren im Hinblick auf einzelne Spruchpunkte eines Erkenntnisses zu führen haben; dem stehen letztlich auch die Interessen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis entgegen (vgl. § 30a Abs. 10 VwGG).
34 Die Revision ist daher insgesamt als ordentliche Revision zu behandeln und ihre Zulässigkeit anhand des Zulassungsausspruches des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der zusätzlichen Ausführungen zur Zulässigkeit durch den Revisionswerber zu prüfen.
Zur Zulässigkeit:
35 Weist die angefochtene Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Solche trennbaren Absprüche liegen auch dann vor, wenn die Spruchpunkte eines (vom Verwaltungsgericht etwa bestätigten) Bescheids als trennbar anzusehen sind (vgl. VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0270, mwN). Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist; so unterliegen bei Trennbarkeit der als Dienstpflichtverletzung qualifizierten Einzelhandlungen diese auch einer gesonderten rechtlichen Beurteilung (VwGH 13.12.2007, 2005/09/0130, u.a.).
36 Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes enthält im Umfang seiner Anfechtung hinsichtlich des Schuldspruches drei voneinander trennbare Absprüche. Ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Spruchpunkten im Sinn der dargelegten Rechtsprechung besteht nämlich nicht.
37 Damit ist auch die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich dieser Spruchpunkte getrennt zu beurteilen. Erweist sich die Revision hinsichtlich eines Schuldspruches jedoch als zulässig, sind damit auch Strafausspruch, Kostentragung und Ratenaufhebung aufgrund ihres inneren Zusammenhanges mitangefochten.
38 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
39 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. erneut VwGH 18.6.2024, Ro 2024/09/0004, mwN).
40 Darüber hinaus ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
41 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zu den Schuldsprüchen vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Hinsichtlich der angelasteten Bezeichnung von Beamten als „stalkende, mobbende, grapschende Bahnhof-Bande“ in einem E Mail habe der Revisionswerber klargestellt, dass sich der Ausdruck „stalkend“ nur auf E beziehe, weil dieser F auf dem Instagram-Account gefolgt sei; mit „grapschend“ sei K gemeint gewesen, der F sexuell belästigt haben solle; „mobbend“ habe sich auf den Vorgesetzten bezogen, der weibliche und männliche Bedienstete der Dienststelle gemobbt habe. Er habe das E Mail nur an E adressiert und nicht alle Mitarbeiter der Dienststelle gemeint. Diesbezüglich habe ihn auch niemand zur Rede gestellt. Hinsichtlich der Bezeichnung des Vorgesetzten in einem E Mail als „Mobbing Serientäter“ habe das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass sich die Wortwahl wechselseitig aufgeschaukelt und verschärft habe; der Vorgesetzte habe bereits im ersten E Mail unpassende Bemerkungen getätigt und in der Folge den Verteilerkreis als erster erweitert. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch nur den Revisionswerber hiefür verantwortlich gemacht.
42 Hinsichtlich der Abrechnung sei das Bundesverwaltungsgericht von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen; er sei im fraglichen Zeitraum länger krank gewesen, sein Verhalten stehe in keinem Zusammenhang mit den übrigen Vorwürfen, die Nichtfreigabe der Abrechnung sei nur ihm zum Nachteil gereicht, weil ihm die Nebengebühren verspätet ausbezahlt worden seien; es sei allenfalls nur von leichter Fahrlässigkeit auszugehen und liege keinesfalls eine Neigung vor, Weisungen nicht zu beachten; er weise fünf Belobigungen und zwei Belobigungen aus dem Ausland auf.
43 Die Revision erweist sich mit diesem Vorbringen hinsichtlich des Vorwurfes als unzulässig, hinsichtlich der beiden übrigen Vorwürfe jedoch als zulässig:
44 Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153, wurde ausdrücklich das Gebot des „achtungsvollem Umgangs“ und ein „Mobbingverbot“ eingeführt, wobei es bei dem letztgenannten Tatbestand in der Regel nicht um Einzeläußerungen und Einzelhandlungen geht, sondern um ein prozesshaftes Geschehen, bei dem die Summe mehrfacher Einzeläußerungen und Einzelhandlungen einen Verstoß ergeben (vgl. VwGH 20.1.2021, Ra 2019/09/0137, mwN).
45 Die Materialien, BlgNR RV 488, 24. GP, 9, führen dazu u.a. aus:
„Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinbildung unter den Bediensteten zum Thema ‚Mobbing‘ zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue § 43a BDG 1979 deshalb eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber ‚auf die Goldwaage gelegt‘ wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 4.9.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn ‚die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt‘ oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede ‚ernstlich gestört‘ wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff ‚Diskriminierung‘ umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen.“
46 Bereits vor der Einführung des § 43a BDG 1979 entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass es für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde wünschenswert sei, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stelle schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es seien die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen seien geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung sei billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werde (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 25.1.2013, 2012/09/0154, mwN).
47 Dieser Maßstab für die Beurteilung unpassender Äußerungen und eines Vergreifens im Ausdruck als Dienstpflichtverletzung soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch nach Einführung des § 43a BDG 1979 weiterhin zur Anwendung kommen (vgl. abermals BlgNR RV 488, 24. GP, 9).
48 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ebenfalls in ständiger Rechtsprechung, dass jeder Beamte das Recht hat, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird, was etwa dann nicht der Fall wäre, wenn sie auf unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt wird, und Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 19.10.1995, 94/09/0024; 25.5.2005, 2004/09/0011; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 28.1.2013, 2012/12/0093, mwN). Mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK sind auch störende Äußerungen geschützt. Die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion bezüglich eines Werturteils hängt auch immer davon ab, vor welchem faktischen Hintergrund die betreffenden Äußerungen getätigt werden (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/09/0326).
49 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, ein an alle Bedienstete einer Dienststelle gerichtetes E Mail, in dem die Bezeichnung „stalkende, mobbende, grapschende Bahnhof Bande“ verwendet wurde, als Verletzung der Dienstpflicht gemäß § 43a BDG 1979 zu qualifizieren als nicht zu beanstanden. Diese Bezeichnungen enthalten bereits ein negatives Werturteil, entsprechen nicht den Mindestanforderungen des Anstandes, richten sich nach dem Ausdruck „Bande“ an einen unbestimmten und nicht näher bezeichneten Adressatenkreis und sind einem ungestörten Dienstklima nicht zuträglich. In diesem Umfang war die Revision daher zurückzuweisen.
50 Anders verhält es sich im Hinblick auf die Bezeichnung „Mobbing Serientäter“ in Bezug auf den (damaligen) Vorgesetzten des Revisionswerbers:
51 § 43a BDG 1979 legt zwar keineswegs nur Vorgesetzten Dienstpflichten auf, Vorgesetzte haben jedoch eine besondere Vorbildfunktion und Verantwortung (VwGH 15.7.2020, Ra 2020/09/0028, mwN).
52 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass sowohl der E Mailverkehr zu einem Vorfall vom Vorgesetzten ausging und bereits dieser in seinem ersten E Mail einen unpassenden Tonfall anschlug und auch der Vorgesetzte den Verteilerkreis der E Mails erweiterte; es hat diese Umstände in der Folge jedoch bei der Beurteilung, ob dem Revisionswerber die Verwendung des Ausdruckes „Mobbing Serientäter“, schuldhaft vorgeworfen werden kann, völlig außer Acht gelassen; die Verwendung dieses - an sich unpassenden Ausdruckes - könnte in der konkreten Situation auch als Reaktion auf die übergriffigen E Mails des Vorgesetzten gewertet werden (vgl. erneut VwGH 20.1.2021, Ra 2019/09/0137, zur Deutung der Kritik auch unter Verwendung einzelner unpassender Worte). All diese Umstände sind bei der Bewertung des konkreten Vorwurfes in die Beurteilung miteinzubeziehen. Indem das Bundesverwaltungsgericht dies unterlassen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
53 Zum Vorwurf der verspäteten Monatsabrechnung für Februar 2022:
54 Die Revision erweist sich zu diesem Spruchpunkt mit ihrem Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als zulässig. Sie ist in diesem Umfang auch begründet:
55 Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch im öffentlichen Dienst wie in anderen Arbeitsbereichen keineswegs nur perfekt und fehlerfrei arbeitende „Mustermenschen“ zur Verfügung stehen und mit einzelnen „schwachen Leistungen“, einer gelegentlichen „Flüchtigkeit“ oder Ähnlichem normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG 1979 nicht verletzt werden können (sogenannte Bagatellverfehlungen; vgl. auch VwGH 19.9.2001, 99/09/0202, mwN).
56 Dies gilt sinngemäß auch für angelastete Verletzungen des § 44 Abs. 1 BDG 1979.
57 Vor dem Hintergrund der Feststellungen, dass der Revisionswerber im betreffenden Zeitraum, in dem die Monatsabrechnung freizugeben war, zumeist im Krankenstand und nur einen Tag im Dienst war, sowie angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des Verschuldens des Revisionswerbers eine nicht nachvollziehbare „Neigung“ Weisungen nicht zu beachten (hinsichtlich des Vorwurfes zu A)I.1. erging ein rechtskräftiger Freispruch), miteinbezogen hat, erweist sich die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, diese Unterlassung stelle eine vorwerfbare Dienstpflichtverletzung dar, als nicht nachvollziehbar und damit rechtswidrig. Das angefochtene Erkenntnis war daher auch in diesem Umfang aufzuheben.
58 Im Hinblick darauf, dass sich der Schuldspruch als in zwei Spruchpunkten rechtswidrig erwiesen hat, ist die damit untrennbar verbundene Strafzumessung, die Verpflichtung zur Kostentragung sowie die Aufhebung der Ratenbewilligung ebenfalls inhaltlich rechtswidrig und aufzuheben (vgl. z.B. erneut VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0270).
59 Zur Frage der Zuständigkeit der Ratenbewilligung sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu folgender Klarstellung veranlasst:
60 Gemäß § 127 Abs. 1 BDG 1979 ist bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 darf die Bundesdisziplinarbehörde die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Gemäß §§ 101 und 102 leg. cit. hat der Senat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden; gemäß § 102 Abs. 2 leg. cit. kann der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Ratengesuche gemäß § 127 Abs. 2 leg. cit. durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Der Vollzug eines Disziplinarerkenntnisses obliegt gemäß § 130 Abs. 2 BDG 1979 der zuständigen Dienstbehörde.
61 Die Ratenzahlung steht daher im Zusammenhang mit dem Vollzug eines Disziplinarerkenntnisses. Eine Zusammenschau dieser Bestimmungen bestätigt die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es für den Ausspruch einer Ratenzahlung der verhängten Geldstrafe eines Antrages des Bestraften (arg. „Ratengesuch“; „bewilligen“) bedarf (siehe ebenso Kucsko Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 602). Für die Vorgangsweise der belangten Behörde, im Fall der Verurteilung zu einer Geldstrafe den Ausspruch über eine Ratenzahlung auch ohne darauf abzielenden Antrag in den Bescheid mitaufzunehmen, findet sich mangels entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, kein Anhaltspunkt. Diese Vorgangsweise kann auch nicht aus § 127 Abs. 1 BDG 1979 abgeleitet werden, weil Überlegungen zum Vollzug der Geldstrafe bei der Verhängung derselben mit Ausnahme der Strafzumessung außer Betracht zu bleiben haben.
62 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Oktober 2025
Rückverweise