BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025, Zl. XXXX , beschlossen:
A.)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
۔
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – ein pakistanischer Staatsangehöriger – wurde am 21.10.2024 wegen des Verdachts der Schlepperei festgenommen und wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Sichergestellt wurden ein pakistanischer Personalausweis des BF sowie eine italienische Aufenthaltskarte, gültig bis 17.5.2024.
2. Eine EURODAC-Anfrage hat ergeben, dass der BF am 29.3.2022 in Frankreich und am 17.7.2023 in Italien Asyl beantragt hatte. Eine Rückübernahme seitens Frankreichs war mit Schreiben vom 4.11.2024 abgelehnt worden. Seitens Italiens war, soweit aus dem Akt ersichtlich, auf ein Rückübernahmeersuchen Österreichs keine Antwort eingelangt.
3. Am 20.11.2024 übermittelte das BFA dem in Untersuchungshaft befindlichen BF ein Schreiben, wonach beabsichtigt sei, ihn nach Abschluss der Strafhaft in Schubhaft zu nehmen, um die faktische Abschiebung seiner Person zu sichern. Er werde um schriftliche Beantwortung näher dargestellter Fragen binnen 14 Tagen ersucht.
Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein.
4. Mit Urteil des LG K. vom 22.1.2025 wurde der BF wegen Schlepperei in mehreren Fällen rechtskräftig zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
5. Am 28.4.2025 teilte das Polizeikooperationszentrum T. dem BFA auf Anfrage mit, dass laut Mitteilung des KB Italien der letzte Aufenthaltstitel des BF in Italien am 17.5.2024 abgelaufen sei. Aus einem im Akt erliegenden E-Mail-Verkehr des BFA mit dem Dublinbüro vom 13.5.2025 geht zudem hervor, dass die Frist zur Überstellung des BF mit 20.11.2025 endet; in Anbetracht der über dieses Datum hinausgehenden Inhaftierung sei ein inhaltliches Verfahren durchzuführen.
6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 18.12.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)
Begründend führte das BFA zum Sachverhalt insbesondere aus, dass der BF in Österreich über keine behördliche Meldung verfüge und davon ausgegangen werden könne, dass er hier auch über keine sonstigen Bindungen verfüge. Er besitze zudem keinen Aufenthaltstitel für ein anderes europäisches Land. Da der BF keine Stellungnahme zum Parteiengehör abgegeben habe, gehe das BFA davon aus, dass sich seine Familienangehörigen in Pakistan befinden. Die getroffenen Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF würden insbesondere darauf beruhen, dass der BF „keine anderslautenden Angaben im Zuge des Parteiengehörs getätigt“ habe. Verwiesen wurde auch auf die Tathandlungen des BF laut rechtskräftigem Strafurteil.
Eine Rückkehrentscheidung sei, näher dargelegt - insbesondere vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF -, geboten und verfüge der BF über keinen Aufenthaltstitel für das Schengener Gebiet. Die Zulässigkeit der Abschiebung folge daraus, dass sich weder aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Pakistan, noch aus dem „Vorbringen“ des BF eine entsprechende Gefährdung ergebe. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete das BFA damit, dass aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des BF, welches sich in seiner rechtskräftigen Verurteilung manifestiere, seine sofortige Ausreise erforderlich sei. Das Einreiseverbot stützte das BFA auf § 53 Abs 3 Z 2 und Z 5 FPG.
7. Mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Rechtsvertretung vom 30.12.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.12.2025. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe 2023 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei ihm in der Folge der Aufenthaltstitel „Permesso di Sigorno“ erteilt worden, welcher noch gültig sei. Er habe die Karte aus objektiven Gründen nicht verlängern lassen können. Der BF sei in Bologna seit Jahren einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er sei bereit, nach der Haftentlassung freiwillig nach Italien auszureisen.
Das BFA habe dem nicht sprachkundigen BF das schriftliche Parteiengehör bezüglich der beabsichtigten Rückkehrentscheidung gewährt. Er habe wegen fehlender Deutschkenntnisse keine Stellungnahme abgeben können. Eine persönliche Einvernahme durch das BFA sei nicht erfolgt.
In rechtlicher Hinsicht hätte der BF im Sinne des § 52 Abs 6 FPG aufgefordert werden müssen, sich unverzüglich nach Italien zu begeben, zumal er dort über einen Aufenthaltstitel verfüge. Eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 Z 1 FPG hätte nicht ausgesprochen werden dürfen, wobei sich dies auch aus Art 6 der Rückführungs-RL ergebe. Das BFA habe weiters nicht das Bestehen eines Privat- und Familienlebens des BF in einem anderen EU-Mitgliedstaat, konkret Italien, im Sinne des Art 8 EMRK geprüft. Dort befinde sich nämlich die Familie des BF, der BF gehe (richtig wohl: ging, Anmerkung des BVwG) dort einer Arbeit nach und befinde sich dort sein Lebensmittelpunkt. Entsprechend – näher dargelegter – Judikatur des VwGH hätte das BFA das Privat- und Familienleben des BF in Italien prüfen und berücksichtigen müssen. Auch das gegen den BF verhängte Einreiseverbot sei – näher dargelegt – rechtswidrig.
8. Am 23.1.2026 legte das BFA den Akt dem BVwG vor.
9. Am 23.1.2026 forderte das BVwG das BFA auf, das im angefochtenen Bescheid (Seite 3) angeführte „Antwortschreiben der italienischen Behörden“ vorzulegen, welchem zu entnehmen sei, dass der Aufenthaltstitel des BF am 17.05.2024 ablaufen ist.
10. Am 26.1.2026 legte das BFA dem BVwG diesbezüglich (nur) das bereits im Akt befindliche E-Mail des Polizeikooperationszentrums T. vom 28.4.2025 vor, wonach laut Mitteilung des KB Italien der letzte Aufenthaltstitel des BF in Italien am 17.5.2024 abgelaufen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Das BFA hat den Sachverhalt grob mangelhaft ermittelt. Im gesamten Verfahren erfolgte keinerlei Befragung des BF. Die wesentlichen vom BFA getroffenen Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF sowie zu seinen Lebensumständen in Pakistan beruhen (bloß) auf Annahmen des BFA, die dieses auf den Umstand stützt, dass der BF im Zuge eines schriftlich gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben hat.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt, wobei auch auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen sei.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
3.2. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:
[...] (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Vorweg ist im konkreten Fall zu betonen, dass – in Anbetracht der Verurteilung des BF wegen (mehrfacher) Schlepperei, somit wegen besonders verwerflicher Taten – dem BFA gänzlich beizupflichten ist, dass offenkundig gewichtige öffentliche Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des BF bestehen.
Dies entbindet das BFA aber nicht davon, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln:
So ist seitens des BFA keinerlei Befragung des BF erfolgt. Das BFA hat dem in Untersuchungshaft befindlichen BF zwar ein schriftliches Parteiengehör übermittelt, welches vom BF nicht beantwortet wurde. Die „Feststellungen“ zu den persönlichen Umständen des BF gründet das BFA im Wesentlichen auf den Umstand, dass keine Stellungnahme seitens des BF eingelangt sei (z. B. Bescheid S. 133: „Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben begründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt und den Umstand, dass Sie keine anderslautenden Angaben im Zuge des Parteiengehörs tätigten“ oder S. 134: „Diese Feststellungen mussten zu Ihrem Nachteil getroffen werden, da Sie keine Stellungnahme abgegeben haben“). Ob der BF – wie in seiner Beschwerde behauptet – das Parteiengehör mangels Sprachkenntnissen nicht verstanden hat bzw. keine Stellungnahme abgeben konnte, kann dahingestellt bleiben. Vielmehr obliegt es der Behörde, nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den objektiven Sachverhalt festzustellen (z. B. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231). Insofern erhellt nicht, warum seitens des BFA zur Ermittlung des Sachverhalts keinerlei Befragung des BF durchgeführt wurde. Ein diesbezügliches Hindernis vermag trotz Inhaftierung des BF nicht erkannt zu werden.
Gegenständlich liegt somit nicht ein bloß mangelhaft ermittelter Sachverhalt vor, der vom BVwG zu ergänzen wäre, sondern hat das BFA grundlegende Ermittlungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt schlicht unterlassen: Eine Entscheidung durch das BVwG würde dazu führen, dass sich das BVwG – im Wege einer mündlichen Verhandlung – erstmals im gesamten Verfahren mit dem Privat- und Familienleben des BF - allenfalls auch in Italien - sowie etwa auch erstmals mit der Lage des BF in Pakistan (welche im Lichte des § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG auch in diesem Verfahren zum festzustellenden Sachverhalt zählt) zu befassen hätte; es käme somit zu einer Verlagerung des gesamten Ermittlungsverfahrens auf das BVwG. In diesem Sinne hat der VwGH festgehalten, dass dann, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs 2 AVG keinerlei geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit zulässig ist (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; vgl. auch VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174).
Im Folgeverfahren wird das BFA somit – auf Basis einer persönlichen Befragung des BF - tragfähige Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF, allenfalls auch in Italien (wie auch zu seiner Situation in Pakistan) zu treffen haben. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im Lichte des § 52 Abs 6 FPG zudem das in der gegenständlichen Beschwerde erstattete Vorbringen zu prüfen sein wird, wonach der BF in Italien sehr wohl über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge und die auf der Karte ersichtliche Befristung sinngemäß nur deklaratorisch sei; das im bekämpften Bescheid erwähnte „Antwortschreiben der italienischen Behörden“ (S. 3 des Bescheids) vermochte das BFA dem BVwG im Übrigen trotz Aufforderung (OZ 3) nicht vorzulegen (vgl. die Antwort OZ 4).
Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß mit einer Behebung und Zurückverweisung vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005, vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 und vom 17.03.2016, Zl. Ra 2015/11/0127) höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden