Ra 2015/11/0127 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 39 Abs. 2 AVG) keinerlei geeignete Schritte gesetzt, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der hg. Judikatur (vgl. zum Fall der bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit seitens der belangten Behörde das Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, und die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung). Daran ändert nichts, dass die Rechtsgrundlage für die gegenständliche Zurückverweisung, zumal es sich bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung zum Besitz von Kriegsmaterial um eine Ermessensentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 iVm § 10 WaffG 1996 handelt, in § 28 Abs. 4 VwGVG 2014 zu sehen ist (vgl. zum Vorgehen bei Verfahrensmängeln im Rahmen von Ermessensentscheidungen die Ausführungen unter Pkt. 3.3.2. des E vom 1. März 2016, Ra 2015/11/0106).