IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Gernot SCHAAR, 1030 Metternichgasse 10/3 (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.06.2024, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 11.03.2024 erhob die mitbeteiligte Partei (in Folge „MP“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin (in Folge „BF“) habe neben ihrer aktuellen Adresse auch ihre ehemalige Adresse “ gespeichert, obwohl sie bereits seit rund zehn Jahren nicht mehr an dieser Adresse wohne. Die MP habe dadurch den Datenminimierungsgrundsatz verletzt.
2. Mit Bescheid vom 10.06.2024 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt (Spruchpunkt 1.) und trug der BF auf die ehemalige Anschrift der MP binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution aus ihrem Datenbestand zu löschen (Spruchpunkt 2.). Begründend führte sie aus, dass die BF ihre Datenbestände bereits aktualisiert habe, weshalb eine darüber hinaus gehende Speicherung unzulässig sei. Außerdem treffe die BF eine Mitteilungspflicht ua im Zusammenhang mit der Berichtigung von Daten. Für die Gewährleistung der Zustellfähigkeit sei eine Weiterverarbeitung daher ebenso nicht mehr erforderlich.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde der BF vom 05.07.2024. In dieser führte die BF aufs Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die Speicherung der ehemaligen Adresse der MP weiterhin notwendig sei um Zweitwohnsitze, Lieferanschriften oder vorübergehende Wohnsitze von ehemaligen Anschriften abzugrenzen. Außerdem biete die BF im Rahmen ihres Gewerbes auch „Adressaktualisierungsleitungen“, einen Abgleich unzustellbarer Adressen sowie eine Anreicherung von Merkmalen an Adressbeständen von Kunden an. Diese Dienstleistung sei nur möglich, wenn sie weiterhin alte Adressen speichere, auch um möglichst viele Merkmale richtig zuordnen zu können. Für eine richtige Datenpflege/-zuordnung sei die Speicherung erforderlich.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 10.07.2024, hg eingelangt am 15.07.2024 vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF übt das Gewerbe der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen nach § 151 GewO aus.
1.2. Die BF verarbeitet insbesondere die (ehemaligen) Adressdaten der MP zum Zweck der Sicherstellung der eigenen Richtigkeit ihrer Daten, zum Zweck der Validierung eigener Adressbestände, der vertraglichen Unterstützung ihrer Vertragspartner:innen zur Sicherstellung einer postalischen Zustellfähigkeit von Direktwerbung. Diese Datenverarbeitungen erfolgen im Rahmen von Adressaktualisierungsleistungen, der Anreicherung von Adressbeständen mit zusätzlichen Merkmalen sowie dem Abgleich von unzustellbaren Adressen.
1.3. Die MP war bis 03.06.2014 an der Adresse „ XXXX “ wohnhaft und ist nunmehr an der Adresse „ XXXX “ gemeldet.
1.4. Die BF verarbeitet neben der aktuellen Adresse der MP weiterhin die ehemalige Anschrift der MP mit der Zusatzinformation „ehemals“. Die ehemalige Adresse der MP wird Vertragspartner:innen der BF nicht offengelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung, dass die BF das Gewerbe der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen ausübt, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben der BF im Verfahren (siehe ua OZ 1, S 133), sowie einer amtswegigen Einschau im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
2.2. Die Feststellungen zu den Zwecken der Verarbeitung der Adressdaten ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben der BF im bisherigen Verfahren. Sowohl in ihrer Stellungnahme vom 29.03.2024, als auch in ihrer Bescheidbeschwerde gab die BF ausführlich an, weshalb sie die alte und die neue Adresse der MP benötige. Hierbei stellte sie schlüssig die unterschiedlichen von ihr angebotenen Produkte vor, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.
2.3. Die Adressdaten der MP ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben der MP in ihrer Datenschutzbeschwerde. Diese stimmen mit den Angaben der BF in der zur MP erteilten und dem Verwaltungsakt beiliegenden Auskunft überein (vgl OZ 1, S 105, 107).
2.4. Dass die BF die Altadresse der MP weiterhin verarbeitet ist aus der, dem Verwaltungsakt beiliegenden, Auskunft der BF vom 01.02.2024 klar ersichtlich (siehe OZ 1, S 107). Der Umstand, dass diese ehemalige Anschrift der MP nicht an Vertragsparter:innen der BF weitergegeben wird, wurde von der BF gleichbleibend im Verfahren vorgebracht und ist vor dem Hintergrund, dass Vertragspartner:innen der BF wohl kaum an der Übermittlung von alten Adressdaten interessiert sein werden, sowie der Funktionsweise einer Adressaktualisierung (Kunde schickt veralteten Adressbestand an die BF und die BF retourniert einen aktualisierten Adressbestand) auch nachvollziehbar (siehe OZ 1, S 87, 137).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Zur behaupteten Verletzung von Art 5 Abs 1 lit c DSGVO (Spruchpunkt 1.):
Nach der Rechtsprechung des EuGH muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art 5 Abs 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen, die in Art 6 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen und die in Art 7 bis 11 DSGVO, genannten Bestimmungen einhalten (vgl EuGH 04.05.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rz 57 f).
Wie die belangte Behörde bereits ausführte, stellt Art 77 Abs 1 DSGVO seinem Wortlaut nach gerade nicht auf eine Verletzung in Rechten, sondern auf einen Verstoß einer Datenverarbeitung gegen die DSGVO ab. Damit spricht nichts gegen die Annahme, dass Verstöße gegen die Grundsätze des Art 5 Abs 1 DSGVO für sich allein in einer Beschwerde nach Art 77 DSGVO geltend gemacht werden können, sofern dieser Verstoß die Verarbeitung von den (dortigen) Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten betrifft (vgl VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030 bis 0031, RS 8, 10). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Datenschutzbeschwerde liegen daher vor.
3.1.1. Zum Grundsatz der Datenminimierung:
Der Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO legt drei kumulative Tatbestandselemente fest: Die Angemessenheit, die Erheblichkeit und die Beschränkung auf das notwendige Maß. Die Verwendung von Daten ist erheblich, wenn sie für die Erreichung des festgelegten Zwecks geeignet und erforderlich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Zweck ohne die konkreten Daten genauso gut erfüllt werden kann. Der Grundsatz der Datenminimierung verbietet damit nicht nur die Erhebung von Daten, die keinen Bezug zu dem Verarbeitungszweck haben oder nicht geeignet sind, zur Erreichung des Zwecks beizutragen, sondern auch die Erhebung personenbezogener Daten, die für die in diesem Zeitpunkt festgelegten Zwecke objektiv nicht erforderlich sind und in keinem Zusammenhang mit diesen Zwecken stehen. Kann der verfolgte legitime Zweck mit einem geringeren Maß an Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung genauso gut verwirklicht werden, ist der beabsichtigte Umfang nicht auf das notwendige Maß beschränkt (vgl VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031, Rz 29 mwN).
Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung einer Verarbeitung personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass der Verantwortliche unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Datenminimierung verpflichtet ist, den Zeitraum der Erhebung der betreffenden personenbezogenen Daten auf das im Hinblick auf den Zweck der beabsichtigten Verarbeitung absolut Notwendige zu beschränken. Die Folgen für die Interessen und das Privatleben der betroffenen Person sind nämlich umso schwerer und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Speicherung der betreffenden Daten sind umso höher, je länger diese gespeichert werden. Somit ist diesem Artikel eindeutig zu entnehmen, dass der in ihm verankerte Grundsatz der „Speicherbegrenzung“ verlangt, dass der Verantwortliche in der Lage ist, gemäß dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht nachzuweisen, dass die personenbezogenen Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet wurden, erforderlich ist. Daraus ergibt sich, dass selbst eine ursprünglich zulässige Verarbeitung von Daten im Lauf der Zeit gegen die DSGVO verstoßen kann, wenn diese Daten für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben oder später verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind, und dass diese Daten gelöscht werden müssen, wenn diese Zwecke erreicht sind (vgl EuGH 04.10.2024, C-446/21, Schrems (Übermittlung von Daten an die breite Öffentlichkeit), Rz 52 ff).
Aus den Anforderungen von Art 5 Abs 1 lit c bis e DSGVO ergibt sich, dass selbst eine ursprünglich zulässige Verarbeitung korrekter Daten im Laufe der Zeit mit der Verordnung unvereinbar werden kann, wenn die Daten im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie diesen Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen (vgl EuGH 24.09.2019, C-136/17, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], Rz 74).
3.1.2. Angewendet auf den Fall bedeutet das:
Die BF speichert – neben der aktuellen Anschrift der MP – die, seit dem 03.06.2014 nicht mehr aktuelle, ehemalige Adresse der MP in ihrer Datenbank.
Die BF brachte diesbezüglich vor, dass sie diese weiterhin zum Zweck der Sicherstellung der eigenen Richtigkeit ihrer Daten, zum Zweck der Validierung eigener Adressbestände, der vertraglichen Unterstützung ihrer Vertragspartner:innen zur Sicherstellung einer postalischen Zustellfähigkeit von Direktwerbung, bzw für Adressaktualisierungsleistungen, der Anreicherung von Adressbeständen mit zusätzlichen Merkmalen sowie dem Abgleich von unzustellbaren Adressen weiterhin benötige.
Im Hinblick auf die Erheblichkeit ist auszuführen, dass die Aufbewahrung der Alt-Adresse der MP wohl durchaus geeignet sein kann, um Adressaktualisierungen durchzuführen. Wie die BF ausführte, ist es durchaus nachvollziehbar, dass Personen in Datensätzen leichter zu identifizieren sind, wenn neben dem Namen auch die ehemalige Adresse vorhanden ist. Schließlich ist es der BF dadurch möglich die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers bei Namensgleichheit oder mehreren Wohnsitzen zu verringern und einen Kontakt in einer zu aktualisierenden Datenbank korrekt zuzuordnen sowie die Adresse entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen. Die Speicherung der ehemaligen Adresse ist idS für die Zweckerreichung förderlich (vgl zu dieser Formulierung: Hötzendorfer, Tschohl, Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 5 DSGVO Rz 37). Wie die BF zutreffend vorbringt, ist es durchaus denkbar, dass sich „neue“ Kundinnen und Kunden an die BF wenden können, die bislang noch keine Adressaktualisierungsleistung der BF in Anspruch genommen haben und dass diese noch immer die Alt-Adresse der MP gespeichert haben, weshalb die weitere Speicherung der Adresse durchaus auch als Erforderlich angesehen werden kann, da der Zweck ohne die konkreten Daten nicht genauso gut erfüllt werden könnte (vgl zu den Anforderungen an die Erheblichkeit, VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031, Rz 29 mwN).
Bei der Angemessenheit ist ua zu berücksichtigen, dass mit dem Grundsatz der Datenminimierung auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht wird und dass die Folgen für die Interessen und das Privatleben der betroffenen Person umso schwerer wiegen und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Speicherung der betreffenden Daten umso höher sind, je länger diese gespeichert werden (vgl EuGH 04.10.2024, C-446/21, Schrems (Übermittlung von Daten an die breite Öffentlichkeit), Rz 50, 53). Gegenständlich verarbeitet die BF eine seit über zehn Jahren nicht mehr aktuelle Adresse der MP. Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit sind hinsichtlich dieses bereits sehr langen Zeitraums besonders hoch anzusetzen.
Es mag zwar sein, dass die Verarbeitung auch über zehn Jahre alter ehemaliger Adressen die Datenvalidierung für Adressaktualisierungsleistungen, der Anreicherung von Adressbeständen mit zusätzlichen Merkmalen sowie dem Abgleich von unzustellbaren Adressen für die BF erleichtert, allerdings steht diese bloße „Erleichterung“ in keinem Verhältnis zu einer über zehnjährigen Speicherung von ehemaligen Adressen. Bei derart veralteten Datensätzen (kein postalischer Kontakt zum BF seit über zehn Jahren) erscheint – in Fällen in denen nicht einmal eine Validierung aufgrund sonstiger zur MP vorhandener Merkmale möglich ist – eine Löschung wohl angemessener als eine Aktualisierung.
Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass weder aus der Auskunft vom 01.02.2024, noch aus den Stellungnahmen der BF bzw deren Bescheidbeschwerde eine (absolute) Speicherfrist für diese ehemalige Adresse hervorgeht (siehe auch das Vorbringen der MP, wonach diese – sollte man der Argumentation der BF folgen – eine potentiell lebenslange Speicherung kritisiert; OZ 1, S 35; bzw das Vorbringen der BF, die nach über zehn Jahren immer noch davon ausgeht, dass die ehemalige Adresse notwendig ist, OZ 1, S 134 ff). Es war daher auch zu bedenken, dass der EuGH (dort hinsichtlich sozialer Netzwerke), unter Verweis auf den Grundsatz der Datenminimierung, einer zeitlich unbegrenzten Speicherung personenbezogener Daten besonders kritisch gegenübersteht (vgl EuGH 04.10.2024, C-446/21, Schrems (Übermittlung von Daten an die breite Öffentlichkeit), Rz 58, 64 f).
Insofern ist darauf zu verweisen, dass selbst eine ursprünglich zulässige Verarbeitung von Daten im Laufe der Zeit mit der Verordnung unvereinbar werden kann, wenn die Daten im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie diesen Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen (vgl EuGH 24.09.2019, C-136/17, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], Rz 74). Genau dieser Fall liegt hier vor. So mag es zwar durchaus angemessen sein eine ehemalige Adresse vorübergehend für etwaige Adressaktualisierungen ect zu speichern. Die hier gegenständliche Speicherung der ehemaligen Adresse nach über zehn Jahren ist allerdings nicht mehr angemessen, da eine derart lange Aufbewahrung, nicht mehr aktueller Daten, unverhältnismäßig und überschießend ist.
Zu den weiteren Argumenten der BF:
Wenn man erneut die Adressaktualisierungsleistung der BF heranzieht, so kann die ehemalige Adresse der MP nur mehr bei „neuen“ Kundinnen und Kunden der BF relevant sein, da der Datenbestand bestehender Vertragspartner:innen der BF bereits aktualisiert wäre (siehe dazu auch das Vorbringen der MP in ihrer Stellungnahme vom 09.05.2024, OZ 1, S 35). Hinsichtlich solcher neuen Kundinnen und Kunden der BF erscheint eine Speicherung einer seit über zehn Jahren nicht mehr aktuellen Adresse der MP allerdings nicht mehr angemessen. Wenn ein Unternehmen bereits seit über zehn Jahren keine korrekte Postadresse der MP mehr hatte, so ist nicht davon auszugehen, dass die MP noch ein großes Interesse an einem erneuten Kontakt mit diesem Unternehmen hat. Andernfalls hätte sich die MP ja bereits selbständig in diesen zehn Jahren an das jeweilige Unternehmen gewandt und ihren Adresswechsel bekannt gegeben.
Wenn die BF vorbringt, dass sie die ehemalige Anschrift der MP benötige, um diese im Rahmen der Sicherstellung einer postalischen Zustellfähigkeit von Direktwerbung von Zweitwohnsitzen, Lieferanschriften oder vorübergehenden Wohnsitzen zu unterscheiden, so ist ihr zu entgegnen, dass bei derart alten Daten eine Weiterverarbeitung aus diesen Gründen nicht mehr angemessen erscheint. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich inwiefern Kundinnen und Kunden der BF im Rahmen der „Sicherstellung der postalischen Zustellfähigkeit“ ein Interesse daran haben sollten Direktwerbung an bloße Zweitwohnsitze oder gar Lieferanschriften zu versenden, wenn die BF doch über den aktuellen Hauptwohnsitz der MP verfügt. Den aktuellen Hauptwohnsitz kann die BF auch ohne der ehemaligen Adresse bereitstellen.
Bezüglich der Anreicherung von Merkmalen an Adressbeständen ist auszuführen, dass eine zusätzliche Anreicherung in derart veralteten Adressbeständen, bei Kundinnen und Kunden der BF die seit über zehn Jahren keinen postalischen Kontakt mehr zur MP hatten, jedenfalls unverhältnismäßig erscheint.
Für den Abgleich unzustellbarer Adressen ist eine Notwendigkeit der Speicherung der ehemaligen Adresse über einen Zeitraum von über zehn Jahren ebenso wenig gerechtfertigt, da die BF ja eben auch über die aktuelle Adresse verfügt und insofern die Bereitstellung der aktuellen Adresse weiterhin möglich wäre. Zwar ist es durchaus nachvollziehbar, dass eine exakte Identifizierung der MP in zwei verschiedenen Datenbanken (die der BF und die der Kundin/des Kunden der BF) durch die Speicherung der ehemaligen Adresse leichter wäre. Allerdings übersieht die BF hierbei, dass der Datenminimierungsgrundsatz drei kumulative Voraussetzungen hat und auch die Anforderungen an die Angemessenheit und die Beschränkung auf das notwenige Maß erfüllt sein müssen (siehe VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031, Rz 29 mwN). Außerdem werden die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit bezüglich der Datenminimierung im Laufe der Zeit immer strenger und der Eingriff in die Rechte der MP immer gravierender, je länger Daten gespeichert werden. Nach Ablauf von über zehn Jahren kann jedenfalls nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine weitere Speicherung zu den von der BF angeführten Zwecken angemessen oder verhältnismäßig ist. Insofern kann auch das Argument der BF, dass sie auch Kundinnen und Kunden habe, die über zehn Jahre alte Adressbestände haben, nicht überzeugen. Inwiefern eine Adressaktualisierung bei der MP bezüglich einem Unternehmen, zu dem bereits seit über zehn Jahren kein postalischer Kontakt mehr bestand, angemessen oder gar verhältnismäßig wäre ist nicht ersichtlich.
Sofern die BF mit der Datenrichtigkeit argumentiert, so kann diese nicht dazu herangezogen werden, um eine geradezu unbegrenzte Sammlung von ehemaligen Adressdaten betroffener Personen zu rechtfertigen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die BF Altadressen leicht durch eine zugehörige Datumsangabe in ihrem Adressbestand von neuen Adressen unterscheiden kann (vgl ua OZ 1, S 107, 136; sowie die Angabe in der Auskunft „Adresse seit: 06 2014“).
Der Umstand, dass die BF die Daten nur intern zur Datenvalidierung bzw zum Datenabgleich speichert, stellt dennoch eine Verarbeitung dar, weshalb auch diese interne Verarbeitung an den Verarbeitungsgrundsätzen des Art 5 DSGVO zu messen ist.
Die BF hat daher im Ergebnis durch die über zehnjährige Speicherung der ehemaligen Adresse der MP gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO verstoßen und die belangte Behörde hat zutreffend einen diesbezüglichen Verstoß festgestellt. Die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Zum Löschungsauftrag (Spruchpunkt 2.):
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss den Grundsätzen in Art 5 Abs 1 DSGVO entsprechen und die Voraussetzungen des Art 6 DSGVO erfüllen, andernfalls eine unrechtmäßige Verarbeitung vorliegt, die eine Löschung rechtfertigt (vgl VwGH 09.05.2023, Ro 2020/04/0037). Die hier vorliegende Verarbeitung der ehemaligen Adresse der MP verstößt – wie ausgeführt – gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO, weshalb eine Löschung gerechtfertigt ist.
Ist die Aufsichtsbehörde am Ende ihrer Untersuchung der Ansicht, dass die Verarbeitung nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht, so muss sie nach dem Unionsrecht die geeigneten Maßnahmen erlassen, um den festgestellten Verstößen abzuhelfen, und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person zuvor einen Antrag auf Ausübung ihrer Rechte nach Art 17 Abs 1 DSGVO gestellt hat. Art 58 Abs 2 lit d und g DSGVO ist somit dahin auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Ausübung ihrer in diesen Bestimmungen vorgesehenen Abhilfebefugnisse selbst dann zur Löschung unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten anweisen darf, wenn die betroffene Person keinen entsprechenden Antrag auf Ausübung ihrer Rechte nach Art 17 Abs 1 DSGVO gestellt hat (vgl EuGH 14.03.2024, C-46/23, Újpesti Polgármesteri Hivatal, Rz 25 ff, 42, 46).
Die belangte Behörde hat der BF daher zu Recht die Löschung der ehemaligen Anschrift MP, aus ihrem Datenbestand zur MP iSd Art 58 Abs 2 lit d DSGVO aufgetragen.
Die Frist von vier Wochen erscheint vor dem Hintergrund, dass es im vorliegend zu beurteilenden Fall nur um eine einzelne betroffene Person (die MP) handelt, mehr als angemessen.
Die auch gegen Spruchpunkt 2. gerichtete Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen.
3.3. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde im Wesentlichen vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Die anwaltlich vertretene BF hat den Bescheid ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, weshalb nicht erkennbar war, inwiefern eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte (vgl dazu VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, RS 5). Dem Entfall der Verhandlung stand auch Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 GRC nicht entgegen. Von der mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich insbesondere auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des VwGH und EuGH bezüglich dem Grundsatz der Datenminimierung bzw hinsichtlich der Erteilung von Löschungsaufträgen stützen.
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