Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der F, geboren 1991, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2014, Zl. W168 1429833-1/6E, betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Rückkehrentscheidung nach dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen; im Übrigen wurden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides (betreffend die Fragen der Zuerkennung subsidiären Schutzes und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung) behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Gegen diese Entscheidungen wurde außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. November 2014, Ra 2014/19/0142, mwN).
Die außerordentliche Revision enthält bloß das Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG. Ausführungen, weshalb die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sein sollten, finden sich in der Revision nicht. Dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres als gegeben anzusehen wären, ist anhand der Umstände des vorliegenden Falles nicht zu erkennen.
Der Revisionswerberin wurde mit der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Die verwaltungsbehördlichen Entscheidungen betreffend die Fragen der Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurden allerdings von diesem Gericht behoben und diese Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Eine Rückkehrentscheidung (gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) wurde demgemäß nicht erlassen. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt sohin keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung gemäß § 46 FPG dar (vgl. den bereits erwähnten Beschluss vom 10. November 2014).
Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Wien, am 8. Jänner 2015