W259 2306752-1/31E
Schriftliche Ausfertigung des am 14.10.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Mag. Mario Franz SCHAFFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wegen § 14 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens durch die BVAEB brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2024 zusammengefasst vor, dass sie die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin eine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei, nicht nachvollziehen könne. Auch schließe die Feststellung, dass sie nicht imstande sei, einen anderwertigen mindestens gleichwertigen Verweisarbeitsplatz auszuüben, nicht die Möglichkeit aus, dass sie nach weiteren Rehabilitationsmaßnahmen unter Umständen einen nicht mindestens gleichwertigen Alternativarbeitsplatz auszuüben imstande sein könne. Zugleich ersuchte sie die belangte Behörde mit der Ruhestandversetzung noch einige Tage zu warten, um zu besprechen, ob es nicht einen möglichen nicht gleichwertigen Alternativarbeitsplatz für sie gebe.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“) vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Aufgaben des Arbeitsplatzes und des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus, dass im Gutachten von XXXX ausdrücklich angeführt worden sei:
„Nach XXXX bei XXXX sind Ungeschicklichkeiten der Extremitäten XXXX verblieben und es besteht ein leichtes XXXX mit Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit und zerebraler Ermüdung. Parallel dazu besteht eine ängstliche depressive Verstimmung. Fachgerechte Behandlung und Rehabilitationsversuche haben keine wesentliche Besserung ergeben. Nur geringer Zeitdruck ist zu verkraften. Anpassungsfähigkeit und beruflich situative Flexibilität sind gering. Fähigkeiten der Planung und Strukturierung von Aufgaben sind gering. Das Durchhaltevermögen ist gering. Das geistige Leistungsvermögen ist beschränkt auf einfache Anforderungen. Arbeiten an allgemeinen Gefahren exponierten Stellen (einschließlich unter Bedingungen des Straßenverkehrs) scheiden aus. Berufsbedingtes Lenken von KFZs scheidet aus. Somit ist die konkrete Tätigkeit nicht zu erfüllen. Das Zustandsbild macht zudem geregelte Arbeiten unzumutbar, denn übliche Arbeitspausen sind nicht ausreichend und es können mehr als 500 Meter Anmarschweg nicht bewältigt werden. Neuropsychiatrisch ist keine Kalkül-relevante Besserung zu erwarten, ausdrücklich gilt dies auch, falls weitere REHA- Maßnahmen erfolgen. Es handelt sich um einen Dauerzustand“
3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid nach Fristerstreckung durch die belangte Behörde Beschwerde. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Vorbringen vom 25.11.2024. Ergänzend führte sie aus, dass für sie zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls feststehe, dass die Dienstunfähigkeit dauerhaft sei. Ihre derzeit herabgesetzte Restarbeitsfähigkeit erlaube ihr zwar nicht, die Anforderungen ihres bisher bekleideten Arbeitsplatzes oder eines mindestens gleichwertigen anderen Arbeitsplatzes zu erfüllen, jedoch sei sie weiterhin bestrebt über die Jobbörse des Bundes einen nicht mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden. Zudem gehöre sie zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und ersuche sie die Auswirkung dieses Umstandes zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben, da zum jetzigen Zeitpunkt der Dauerzustand der Dienstunfähigkeit nicht mit Sicherheit angenommen werden könne.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte nach wiederholter Vertagung aufgrund von Vertagungsbitten durch die Beschwerdeführerin am 14.10.2025 eine mündliche Verhandlung durch. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde nach einer nicht-öffentliche Sitzung des Senats das Erkenntnis mündlich verkündet.
5. Mit Schreiben vom 22.10.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde der im Akt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin, den Stellungnahmen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin sowie der medizinischen Gutachten, der mündlichen Verhandlung (VHP), der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie war zuletzt als XXXX beim XXXX in der Dienststelle XXXX beschäftigt. Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe/Funktionsstufe XXXX , zugeordnet.
Sie befand sich seit XXXX 2022 im Krankenstand, wobei dieser Krankenstand von mehreren Kuraufenthalten unterbrochen wurde.
Der zuletzt ausgeübte Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin umfasst folgende Aufgaben:
„5. AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES (stichwortartige Angaben)
XXXX
6. ZIELE DES ARBEITSPLATZES
XXXX
7. KATALOG DER TÄTIGKEITEN, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (=100 Prozent)
Tätigkeiten Quantifizierung
XXXX
XXXX Lösungs- und Umsetzungskompetenz (Fähigkeiten und Eigenschaften )
XXXX
Sehr gute organisatorische Fähigkeiten, um XXXX unter Berücksichtigung effizienter Prioritätensetzung eigenverantwortlich durchführen zu können
Ausgeprägte Weiterbildungsbereitschaft (Gesetzesänderung, Änderungen der Rechtsprechung);
Ausgeprägte analytische Fähigkeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie
Ausgeprägte Handlungs- und Ergebnisorientierung
Ausgeprägtes vernetztes Denken
Entscheidungsfreudigkeit
11.5. Persönliche Anforderungen
Ausgeprägte Kunden- und Serviceorientierung
Ausgeprägte Eigenverantwortlichkeit
Hohe Konfliktfähigkeit (auch im interkulturellen Kontext)
Sehr gutes Verhandlungsgeschick, Überzeugungskraft
Kommunikationsfähigkeit und entsprechendes Auftreten im Kundenverkehr
Teamfähigkeit
Didaktische Fähigkeiten“
Der Gutachter, XXXX , hielt zuletzt in seiner Oberbegutachtung vom 18.09.2024 folgende Diagnose fest:
„Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit):
XXXX
Zustand nach XXXX , Rehabilitation Juli 2022 7/2022
XXXX , Beobachtung und Behandlung, XXXX eingestellt“
Nach neurologisch-psychiatrischer Begutachtung vom 10.09.2024 durch XXXX wurde festgehalten: „[…] Nach einer XXXX liegt ein diskreter XXXX vor mit Ungeschicklichkeiten der Extremitäten. Damit verbunden besteht ein XXXX mit Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit und zerebraler Ermüdung. Parallel dazu besteht eine ängstliche depressive Verstimmung. Eine entsprechende Behandlung und Rehabilitationsversuche sind erfolgt, ohne dass eine wesentliche Besserung eingetreten ist. In Bezug auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten von XXXX ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Sie kann XXXX ihr vorgeschriebenes Leistungskalkül in beruflicher Hinsicht nicht erfüllen. […]“
Im Rahmen seiner Beurteilung des Kalküls hielt der Gutachter, XXXX Folgendes fest:
„Arbeitshaltung: sitzend: vorwiegend
gehend und stehend: fallweise
Körperliche Belastbarkeit: leicht: überwiegend, mittel: fallweise
Hebe- und Trageleistungen: leicht: fallweise
Zwangshaltung: über Kopf vorgebeugt: — gebückt: fallweise, kniend, hockend: fallweise
Exposition (Nässe, Kälte, Hitze, Staub): fallweise
Arbeitsart: Feinarbeit: rechts ohne wesentliche Einschränkungen, links fallweise
Grobarbeit: fallweise
Fingerfertigkeit: rechts überwiegend, links keine
Arbeitstempo: geringer Zeitdruck
Psychische Belastbarkeit: durchschnittlich
Anpassungsfähigkeit und Flexibilität: gering
Planung und Strukturierung von Aufgaben: gering
Durchhaltevermögen: gering
Führungsfähigkeit: gering
Gruppenfähigkeit: durchschnittlich
Geistiges Leistungsvermögen: einfach
Aufenthalt in geschlossenen Räumen: ständig
im Freien: überwiegend
Lärm: nein
höhenexponiert: nein
allgemein exponiert: nein
Waffengebrauch: Nein
Lenken eines KFZ: berufsmäßig nein
Nachtarbeit: nein, Schichtarbeit: nein
Bildschirmarbeit: ja bis zu 10 Prozent
Kundenkontakt: nein
Anmarschweg: bis 500 Meter
Übliche Arbeitspausen ausreichend: nein
bei Ermüdung: alle zwei Stunden eine halbe Stunde Pause“
Der Gutachter, XXXX , hielt zum Punkt „Voraussichtliche Entwicklung“ abschließend fest:
„Besserung zu erwarten: nein
Nachuntersuchung empfohlen: nein
Reha-Maßnahmen: gelegentlich zur Besserung des subjektiven und körperlichen Befindens“
Ergänzend führte XXXX in seinem Gutachten an, dass eine weitere Untersuchung durch einen Facharzt nicht erforderlich ist.
Der Gutachter, XXXX , führte zum Leistungskalkül im Rahmen der Oberbegutachtung vom 18.09.2024 Folgendes an:
„Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme:
Begründung:
Nach XXXX bei XXXX sind Ungeschicklichkeiten der Extremitäten XXXX verblieben und es besteht ein leichtes XXXX mit Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit und zerebraler Ermüdung. Parallel dazu besteht eine ängstliche depressive Verstimmung. Fachgerechte Behandlung und Rehabilitationsversuche haben keine wesentliche Besserung ergeben. Nur geringer Zeitdruck ist zu verkraften. Anpassungsfähigkeit und beruflich situative Flexibilität sind gering. Fähigkeiten der Planung und Strukturierung von Aufgaben sind gering. Das Durchhaltevermögen ist gering. Das geistige Leistungsvermögen ist beschränkt auf einfache Anforderungen. Arbeiten an allgemeinen Gefahren exponierten Stellen (einschließlich unter Bedingungen des Straßenverkehrs) scheiden aus. Berufsbedingtes Lenken von KFZs scheidet aus. Somit ist die konkrete Tätigkeit nicht zu erfüllen. Das Zustandsbild macht zudem geregelte Arbeiten unzumutbar, denn übliche Arbeitspausen sind nicht ausreichend und es können mehr als 500 Meter Anmarschweg nicht bewältigt werden. Neuropsychiatrisch ist keine Kalkül-relevante Besserung zu erwarten, ausdrücklich gilt dies auch, falls weitere REHA- Maßnahmen erfolgen. Es handelt sich um einen Dauerzustand.“
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom XXXX 2024, Zl XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert.
Die Beschwerdeführerin kann aufgrund ihres körperlichen und geistigen Gesundheitszustandes die Aufgaben ihres ursprünglichen Arbeitsplatzes nicht erfüllen. Der Beschwerdeführerin kann im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben sie erfüllen kann. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes, der es ihr ermöglichen würde, die Aufgaben ihres Arbeitsplatzes wieder zu erfüllen, ist nicht möglich.
Der Beschwerdeführerin ist die Ausübung der auf ihrem Arbeitsplatz geforderten Tätigkeiten aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf Dauer nicht möglich und auf Dauer nicht zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin und zur Dauer des Krankenstandes ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die belangte Behörde die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen (VHP, S. 3).
Aus der im Verwaltungsakt aufliegenden und im Bescheid zitierten Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin ergeben sich zweifelsfrei die festgestellten Aufgaben und Anforderungen. Der Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung wurde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch nicht substantiiert bestritten.
Die festgestellte Diagnose ist der Stellungnahme im Rahmen der Oberbegutachtung zu entnehmen und stimmt mit den bisherigen Diagnosen, die im Rahmen der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung vom 16.05.2024 und 10.09.2024 festgehalten wurden überein. Aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 10.09.2024 ergeben sich auch zweifelsfrei die Feststellungen über das aktuelle Leistungskalkül. Das vorliegende Gutachten und die Oberbegutachtung sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchfrei, weshalb diese den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten.
Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten geht insbesondere hervor, dass keine Besserung zu erwarten ist. Ebenso wurde eine Nachuntersuchung nicht empfohlen und Rehabilitationsmaßnahmen seien gelegentlich zur Besserung des subjektiven und körperlichen Befindens geeignet. Aus dem aktuellen medizinischen Gutachten ergibt somit, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der Tätigkeiten, die mit ihrem festgestellten Arbeitsplatz verbunden sind, auf Dauer nicht möglich ist. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund des festgestellten Leistungskalküls von XXXX . So ist nur geringer Zeitdruck zu verkraften. Anpassungsfähigkeit und beruflich situative Flexibilität sind gering. Fähigkeiten der Planung und Strukturierung von Aufgaben sind gering. Das Durchhaltevermögen ist gering. Das geistige Leistungsvermögen ist beschränkt auf einfache Anforderungen. Berufsbedingtes Lenken von KFZs scheidet aus. Kundenkontakt wurde verneint. Bildschirmarbeit wurde nur bis zu 10% bejaht. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergibt sich ausdrücklich, dass die Tätigkeiten unter anderem die Fähigkeiten, ausgeprägte Kunden- und Serviceorientierung, ausgeprägte Eigenverantwortlichkeit, hohe Konfliktfähigkeit (auch im interkulturellen Kontext), sehr gutes Verhandlungsgeschick, Überzeugungskraft, ausgeprägtes vernetztes Denken, Befragung von Zeug/innen und Auskunftspersonen, Kommunikationsfähigkeit und entsprechendes Auftreten im Kundenverkehr, erfordern. Wie sich aus dem Leistungskalkül eindeutig ergibt, ist die Beschwerdeführerin daher aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage diese Fähigkeiten uneingeschränkt und dauerhaft umzusetzen. Diesen Umstand bestätigte die Beschwerdeführerin auch wiederholt selbst (vgl. Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.11.2024; Beschwerdeschrift, S. 2; OZ 14).
Auch wenn XXXX ausführte, dass die Beschwerdeführerin XXXX ihr vorgeschriebenes Leistungskalkül in beruflicher Hinsicht nicht erfüllen könne, kann die Formulierung XXXX keine Besserung des Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit begründen. Vielmehr verneinte der Gutachter ausdrücklich unter dem Punkt „Voraussichtliche Entwicklung“ den Unterpunkt, ob eine Besserung zu erwarten sei. Somit ist die Schlussfolgerung des Gutachters XXXX schlüssig und nachvollziehbar indem er ebenfalls im Rahmen seiner Oberbegutachtung ausführte, dass somit die konkrete Tätigkeit nicht zu erfüllen sei. Das Zustandsbild mache zudem geregelte Arbeiten unzumutbar, denn übliche Arbeitspausen seien nicht ausreichend und es könnten mehr als 500 Meter Anmarschweg nicht bewältigt werden. Ausdrücklich hielt er fest: „Neuropsychiatrisch ist keine Kalkül-relevante Besserung zu erwarten, ausdrücklich gilt dies auch, falls weitere REHA- Maßnahmen erfolgen. Es handelt sich um einen Dauerzustand.“
Das vorliegende Gutachten und die Oberbegutachtung waren schlüssig und nachvollziehbar, weshalb von weiteren Ermittlungen abzusehen war. Die Beschwerdeführerin trat dem Gutachten und der Oberbegutachtung auch nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen konnte zu den maßgeblichen Feststellungen gelangt werden. Zum Vorliegen einer dauerhaften Dienstunfähigkeit wird des Weiteren auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 3.3. verwiesen.
Die belangte Behörde legte zuletzt eine Liste von vakanten Verweisarbeitsplätzen vor. Diese weisen jedoch einerseits alle dasselbe Anforderungsprofil und damit dasselbe Leistungskalkül wie der Stammarbeitsplatz der Beschwerdeführerin vor und andererseits befanden sie sich in einem Umkreis von über 100 km vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt. Somit kommen diese Arbeitsplätze auch nicht in Betracht, nachdem der Anmarschweg mehr als 500 m beträgt. Die Beschwerdeführerin selbst führte in ihrer Stellungnahme dazu aus, dass sie das Anforderungs-/Leistungsprofil der vakanten Verweisarbeitsplätze aufgrund ihrer Krankheit derzeit nicht imstande sei zu erfüllen (vgl. OZ 12, OZ 14). Zuletzt teilte die belangte Behörde mit, dass in einem Umkreis von 50 km kein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden bzw. vakant sei und jene Verweisarbeitsplätze die weiter als 50km entfernt seien, wiederum das Anforderungsprofil des Stammarbeitsplatzes der Beschwerdeführerin vorweisen und somit nicht in Betracht kommen (OZ 12 und 14; VHP, S. 3 und 4; Beilage ./I des VHP). Somit konnte auch die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie erfüllen kann.
Es waren somit insgesamt die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG) idgF lauten auszugsweise wie folgt:
„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.“
3.1.2. § 14 Abs. 1 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301; ErläutRV 11 BlgNR 15. GP, 80).
Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/12/0035). Eine Dienstunfähigkeit, deren Wegfall innerhalb von 18 Monaten absehbar ist, stellt keine „dauernde“ dar. Die maßgebliche Grenze wird bei zwei Jahren liegen (VwGH 22.02.2011, 2010/12/0004).
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht vom ärztlichen Sachverständigen, sondern von der Dienstbehörde zu entscheiden ist. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Fachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben (vgl. VwGH 18.04.2011, 2007/12/0016 mwN). Dabei ist auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0014). Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 14.12.2005, 2002/12/0039).
Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212 mwN).
Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweils obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, beziehungsweise, dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019).
3.1.3. Zur Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin (Primärprüfung):
Aus dem vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten und der Oberbegutachtung, denen die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, kann aus folgenden Gründen geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin als dauerhaft dienstunfähig anzusehen ist:
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes das Anforderungsprofil und das damit verbundene Leistungskalkül ihres Stammarbeitsplatzes, einer XXXX , nicht erfüllen kann (vgl. Ausführungen zu Pkt.2.). Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht, dass sie die dienstlichen Aufgaben des ihr zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen kann und insoweit daher eine Dienstunfähigkeit vorliegt (OZ 14).
Dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von XXXX ist in diesem Zusammenhang zweifelsfrei zu entnehmen, dass eine Besserung nicht zu erwarten ist. Somit handelt es sich bei dem vorliegenden Gesundheitszustand um einen Dauerzustand. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde anführte, dass eine Besserung durch weiterführende Therapien und einer geplanten Reha nicht ausgeschlossen sei, ist auf das Gutachten vom 10.09.2024 zu verweisen, das ausdrücklich festhält, dass Reha-Maßnahmen gelegentlich zur Besserung des subjektiven und körperlichen Befindens führen können. Eine Kalkül-relevante Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde jedoch ausdrücklich verneint. Auch XXXX hielt im Rahmen der Oberbegutachtung ausdrücklich fest, dass neuropsychiatrisch keine Kalkül-relevante Besserung zu erwarten sei, dies ausdrücklich auch gelte, falls weitere REHA- Maßnahmen erfolgen würden und es sich um einen Dauerzustand handeln würde.
Die Beschwerdeführerin trat dem Gutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch substantiiert entgegen. Somit liegt im gegenständlichen Verfahren eine dauernde Dienstunfähigkeit vor.
3.1.4. Zur Prüfung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes für die Beschwerdeführerin (Sekundärprüfung):
Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ist eindeutig hervorgekommen, dass keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze für die Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der bei ihr vorliegenden Erkrankung und den damit verbundenen Beeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage, eine Tätigkeit auf einem der vakanten gleichwertigen Arbeitsplätze im Wirkungsbereich der Dienstbehörde auszuüben. Die vakanten mindestens gleichwertigen Arbeitsplätze im Wirkungsbereich der Dienstbehörde sind der Beschwerdeführerin aufgrund des vorliegenden Leistungskalküls – da diese dasselbe Anforderungsprofil vorweisen, wie der Stammarbeitsplatz der Beschwerdeführerin - und der Entfernung zu ihrem Wohnort – laut Gutachten ist ein Anmarschweg von 500 m zumutbar, die Verweisarbeitsplätze liegen aber über 50 km vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt - nicht zumutbar. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin auch zuletzt bestätigt. So brachte die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21.08.2025 vor, dass sie keinen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz anstrebe und vielmehr einen nicht gleichwertigen behindertengerechten Arbeitsplatz finden wolle (OZ 14). Somit geht die Beschwerdeführerin selbst davon aus, dass ihr im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde aufgrund ihres Gesundheitszustandes kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass insoweit die Beschwerdeführerin eine Zuweisung eines „nicht gleichwertigen Arbeitsplatzes“ gemäß § 14 Abs 5 BDG anstrebt, die Möglichkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Abs. 5 leg. cit. schon deshalb (noch) nicht relevant für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist, weil diese nach dieser Bestimmung das Vorliegen eines Ruhestandsversetzungsbescheids voraussetzt, dessen Wirkung (Ruhestandsversetzung) dann nicht eintritt, wenn spätestens mit dem Tag vor dessen Wirksamkeit ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Zudem stellt § 14 Abs. 5 BDG 1979 nicht darauf ab, ob ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, sondern darauf, ob es tatsächlich zu einer Zuweisung kommt (arg.: "wird zugewiesen") (vgl VwGH vom 21.03.2017, Ra 2016/12/0060). Somit ist weder die Dienstbehörde noch das Gericht verpflichtet einen Zuweisungsarbeitsplatz gemäß § 14 Abs. 5 BDG im Rahmen des eigentlichen Versetzungsverfahrens von Amts wegen in den Ruhestand gemäß § 14 BDG zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit der bscheidmäßigen Ruhestandsversetzung auch zuwartete, um der Beschwerdeführerin weitere Zeit zu gewähren einen Alternativarbeitsplatz zu finden (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.11.2024; E-Mailverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom 30.11.2024). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nunmehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern. § 7f Abs. 2 BEinstG sieht zwar als besondere Rechtsfolge der Diskriminierung im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung des Beamten vor, dass diese Maßnahme auf Grund eines Antrages des betroffenen Dienstnehmers für rechtsunwirksam zu erklären ist. Das Behinderteneinstellungsgesetz gebietet aber weder in seinem § 7f Abs. 2 noch an anderer Stelle, einen - nach der eingangs dargelegten Prüfung allenfalls in Betracht kommenden - Verweisungsarbeitsplatz im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 dadurch zur Verfügung zu stellen, dass der derzeitige Inhaber dieses Arbeitsplatzes im Wege einer Personalmaßnahme von diesem Arbeitsplatz entfernt werden müsste. Im Beschwerdefall ist der Beschwerdeführerin unstrittig die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzusprechen, die jedoch nach der Art der beruflichen Tätigkeit am zuletzt innegehabten Arbeitsplatz eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellte. Eine Schaffung eines Verweisungsarbeitsplatzes im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens ist ebenfalls insbesondere durch § 7f Abs. 2 BEinstG nicht geboten (vgl. VwGH vom 17.12.2007; Zl 2006/12/0223).
Im gegenständlichen Verfahren liegt somit eine dauernde Dienstunfähigkeit vor und kann der Beschwerdeführerin kein mindestens gleichwertiger Verweisarbeitsplatz zugewiesen werden.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
3.2. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise